Beschreibung der Beschaffung
Gegenstand der Ausschreibung ist die Lieferung von elektrischer Energie (Ökostrom) für diverse Abnahmestellen der Hansestadt Lüneburg sowie von weiteren Kommunen und Gesellschaften in dem Landkreis Lüneburg im Bundesland Niedersachsen als Vollstromversorgung.
Für den zu liefernden Strom gelten folgende Vorgaben:
Bei der vorliegenden Ausschreibung wird als Zulassungsvoraussetzung vorgegeben, dass der zu liefernde Strom regenerativ erzeugt wurde.
Dies umfasst Strom erzeugt aus Wasserkraft einschließlich, der Wellen-, Gezeiten-, Salzgradienten- und Strömungsenergie, oder aus Windenergie, oder aus solare Strahlungsenergie, oder aus Geothermie, oder aus Energie aus Biomasse einschließlich Biogas, Deponiegas und Klärgas oder aus dem biologisch abbaubaren Anteil von Abfällen aus Haushalten und Industrie. Die Lieferung von Strom aus Erzeugungsanlagen mit fossilen Energieträgern, wie insbesondere, Kernkraft, Kohle oder Gas, ist nicht zulässig.
Jeder Bieter muss die entsprechende(n) Stromerzeugungsanlage(n) für die spätere Lieferung konkret benennen; dazu ist das Formblatt Anlage 5 zu verwenden. Weitere Stromerzeugungsanlagen darf er in die Stromlieferung nach vorheriger Anzeige nur einbeziehen, wenn diese die gleichen Voraussetzungen erfüllen, wie die im Angebot benannten Anlagen.
50 % des von ihm zu liefernden Stroms muss dabei aus Anlagen stammen, deren Erstinbetriebnahme am Tage des Lieferbeginns (1.1.2019) nicht älter als 6 Jahre sind. 50 % des von ihm zu liefernden Stroms muss dabei aus Anlagen stammen, deren Erstinbetriebnahme am Tage des Lieferbeginns (1.1.2019) nicht älter als 12 Jahre sind.
Eine Erstinbetriebnahme kann auch dann vorliegen, wenn eine neue (Energieerzeugungs-) Anlage eine bereits bestehende Anlage endgültig ersetzt (Repowering). Allein der Austausch des Generators oder sonstiger technischer oder baulicher Teile führt jedoch noch nicht dazu, dass eine bestehende Anlage nach ihrer erstmaligen Inbetriebnahme als neue Anlage bewertet wird. Erforderlich ist vielmehr, dass die Anlage nach der Herstellung ihrer technischen Betriebsbereitschaft erstmalig in Betrieb geht. Die technische Betriebsbereitschaft setzt voraus, dass die Anlage fest an dem für den dauerhaften Betrieb vorgesehenen Ort und dauerhaft mit dem für die Erzeugung von Wechselstrom erforderlichen Zubehör installiert wurde (vgl. § 5 Nr. 1 und 21 EEG 2014). Voraussetzung ist, dass durch die Repoweringmaßnahme eine Leistungssteigerung gegenüber der Altanlage von min. gleich 100 % eingetreten ist. Die Maßnahmen zum Repowering und zu der erreichten Leistungssteigerung sind darzulegen.
Zum Nachweis im Anschluss an das jeweilige Lieferjahr hat der Bieter der den Zuschlag erhält, Herkunftsnachweise des Umweltbundesamtes, die insbesondere die Inbetriebnahme der Anlagen ausweisen zu verwenden.
Der in den benannten Anlagen erzeugte und vom Bieter zu liefernde Strom muss in einem Kalenderjahr mindestens den an die Hansestadt Lüneburg und den übrigen Teilnehmern gelieferten Strommengen entsprechen. Dabei genügt es, dass die Bilanz des erzeugten und am Standort der Erzeugungsanlage(n) in das Stromnetz eingespeisten Stroms sowie des an den ausgeschriebenen Abnahmestellen verbrauchten Stroms innerhalb eines Jahres insgesamt ausgeglichen ist (vgl. UBA, Beschaffung von Ökostrom, Seite 18).