Der Auftraggeber hat vor Beginn des Vergabeverfahrens auf Basis der Kostenschätzung und unter Berücksichtigung der ihm für den Auftrag zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel eine Kostenobergrenze intern festgelegt und dokumentiert. Die Kostenobergrenze wird aus Gründen des Wettbewerbs nicht bekannt gegeben. Der Auftraggeber ist berechtigt, diejenigen endgültigen Angebote, die oberhalb der festgelegten Kostenobergrenze liegen, von der Wertung auszuschließen. Sofern alle endgültigen Angebote die Kostenobergrenze überschreiten, ist der Auftraggeber berechtigt, das Vergabeverfahren aufzuheben (vgl. § 63 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 VgV).