Vergabe eines öffentlichen Dienstleistungsauftrag nach Art. 3 Abs. 1, Art. 5 Abs. 1 Satz 2 VO (EG) 1370/2007 i. V. m. § 8a Abs. 2 PBefG, § 103 Abs. 4 GWB für den öffentlichen Personennahverkehr mit Kraftomnibussen als Gesamtleistung ab dem 01.02.2019 auf der LVG Buslinie LVG 91.
Deadline
Die Frist für den Eingang der Angebote war 2018-03-15.
Die Ausschreibung wurde veröffentlicht am 2018-02-02.
Anbieter
Die folgenden Lieferanten werden in Vergabeentscheidungen oder anderen Beschaffungsunterlagen erwähnt:
Änderung einer Konzession/eines Auftrags während ihrer/seiner Laufzeit (2022-10-14) Öffentlicher Auftraggeber Name und Adressen
Name: Landkreis Landsberg am Lech
Postanschrift: Von-Kühlmann-Str. 15
Postort: Landsberg am Lech
Postleitzahl: 86899
Land: Deutschland 🇩🇪
Kontaktperson: Herr Rainer Mahl
E-Mail: rainer.mahl@lra-ll.bayern.de📧
Fax: +49 81911295501 📠
Region: Landsberg am Lech🏙️
URL: http://www.landkreis-landsberg.de🌏
Objekt Umfang der Beschaffung
Titel: Taktverdichtung auf der LVG Linie 91 | Finning - Windach - Geltendorf
Produkte/Dienstleistungen: Öffentlicher Verkehr (Straße)📦 Beschreibung
Ort der Leistung: Landsberg am Lech🏙️
Hauptstandort oder Erfüllungsort: Landkreis Landsberg am Lech
Beschreibung der Beschaffung:
“Gegenstand der ursprünglichen Auftragsvergabe war die Vergabe eines öffentlichen Dienstleistungsauftrag nach Art. 3 Abs. 1, Art. 5 Abs. 1 Satz 2 VO (EG)...”
Beschreibung der Beschaffung
Gegenstand der ursprünglichen Auftragsvergabe war die Vergabe eines öffentlichen Dienstleistungsauftrag nach Art. 3 Abs. 1, Art. 5 Abs. 1 Satz 2 VO (EG) 1370/2007 i.V. m. § 8a Abs. 2 PBefG, § 103 Abs. 4 GWB für den öffentlichen Personennahverkehr mit Kraftomnibussen als Gesamtleistung ab dem 01.02.2019 auf der LVG Buslinie LVG 91. Es handelt sich um die Durchführung von Linienverkehren im Personennahverkehr nach §42 PBefG im Zuständigkeitsbereich des Landkreises Landsberg am Lech als zuständigem Aufgabenträger. Die vergebenen Verkehrsdienstleistungen sind auf der Linie LVG 91 Finning – Windach – Geltendorf zu erbingen. Die vergebenen Verkehrsdienstleistungen umfassen jährlich insgesamt ca. 107.260 Nutzwagenkilometer. Die Betriebsaufnahme hatte zum 1.2.2019 zuerfolgen. Die Vertragslaufzeit beträgt 10 Jahre.
Mehr anzeigen Dauer
Datum des Beginns: 2019-02-01 📅
Datum des Endes: 2029-01-31 📅
Verfahren Administrative Informationen
Frühere Veröffentlichungen zu diesem Verfahren: 2018/S 088-198187
Auftragsvergabe
Vertragsnummer: 1
Titel: Taktverdichtung auf der LVG Linie 91 Finning - Windach - Geltendorf
Datum des Vertragsabschlusses: 2022-08-17 📅
Name und Anschrift des Auftragnehmers
Name: Willy Schnappinger Verkehrsunternehmen GmbH
Postanschrift: Dießener Straße 21
Postort: Utting am Ammersee
Postleitzahl: 86919
Land: Deutschland 🇩🇪
Region: Landsberg am Lech🏙️
URL: https://www.schnappinger-reisen.de/🌏
Der Auftragnehmer ist ein KMU ✅ Angaben zum Wert des Auftrags/der Partie (ohne MwSt.)
Gesamtwert des Auftrags/Loses: EUR 1 584 568 💰
Genaue Informationen über Fristen für Überprüfungsverfahren
Nach § 160 Abs. 3 Satz 1 GWB ist der Nachprüfungsantrag unzulässig, wenn/soweit:
— der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften bereits im Vergabeverfahren erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von 10 Kalendertagen und in der Regel vor Anrufung der Vergabekammer gerügt hat. Der Ablauf der Frist nach § 134 Abs. 2 GWB
bleibt davon unberührt,
— der Antragsteller Vergabeverstöße, die bereits aufgrund der Bekanntmachung oder den Vergabeunterlagen erkennbar waren, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Angebotsabgabe bzw. zur Abgabe der Teilnahmeanträge gerügt hat,
— mehr als 15 Kalendertage nach Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind.
Ein Nachprüfungsantrag ist weiter in der Regel unzulässig, sofern der Antrag erst nach Zuschlagserteilung zugestellt wird. Die Nachtragsvereinbarung ist bereits abgeschlossen worden. Ein wirksam geschlossener Vertrag kann grundsätzlich nicht mehr aufgehoben werden (vgl. § 168 Abs. 2 S. 1 GWB). Allerdings kann nach § 135 Abs. 1 GWB in einem Nachprüfungsverfahren die Unwirksamkeit der Nachtragsvereinbarung festgestellt werden. Insoweit gelten nach § 135 Abs. 2 GWB jedoch bestimmte Fristen. Diese Bestimmung lautet: „Die Unwirksamkeit (...) kann nur festgestellt werden, wenn sie im Nachprüfungsverfahren innerhalb von 30 Kalendertagen nach der Information der betroffenen Bieter und Bewerber durch den öffentlichen Auftraggeber über den Abschluss des Vertrags, jedoch nicht später als sechs Monate nach Vertragsschluss geltend gemacht worden ist. Hat der Auftraggeber die Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union bekannt gemacht, endet die Frist zur Geltendmachung der Unwirksamkeit 30 Kalendertage nach Veröffentlichung der Bekanntmachung der Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union.