Verpflichtungserklärung und Nachweise i.S.d. TVgG – NRW:
Gegebenenfalls abzugebende Verpflichtungserklärung (abhängig von dem veranschlagten Auftragswert) gemäß Tariftreue- und Vergabegesetz Nordrhein-Westfalen – (TVgG – NRW):
1) Verpflichtungserklärung Tariftreue zum TVgG-NRW, wenn nicht im Wege der Präqualifizierung als freiwillige Erklärung erbracht.
Die Bieter sowie deren Nachunternehmer und Verleiher von Arbeitskräften, soweit diese bereits bei der Angebotsabgabe bekannt sind, haben bei Angebotsabgabe Verpflichtungserklärungen gemäß TVgG-NRW abzugeben.
2) Verpflichtungserklärung zur Erklärung zur Frauenförderung oder Förderung der Vereinbarkeit von Familie und Beruf
Die gemäß diesem Gesetz vorzulegenden Nachweise und Erklärungen können entsprechend §§ 6 Absatz 3, 6 EG Absatz 5 VOB/A im Wege der Präqualifikation als freiwillige Erklärung, die nicht älter als ein Jahr sein darf, erbracht werden.
Die Verpflichtungserklärung/Nachweise sind gemäß § 9 Abs. 1 TVgG nur von demjenigen Bieter, der die größte Chance auf Zuschlagserteilung hat (Bestbieter), vorzulegen. Die Vergabestelle fordert den Bestbieter hierzu explizit über die Kommunikationsfunktion des Vergabeportals auf. Zur Vorlage wird dem Bestbieter eine Frist von 3 bis 5 Tagen eingeräumt. Die Frist beginnt an dem Tag, der auf die Absendung dieser Aufforderung folgt. Die Vergabestelle kann im Ausnahmefall die Frist verlängern, wenn die erforderlichen Erklärungen und Nachweise nicht innerhalb des in Satz 1 bestimmten Zeitraumes vorgelegt werden können oder dies im Hinblick auf Art und Umfang des Auftrages angemessen erscheint. Der Bestbieter stellt in diesem Fall einen Antrag, dass eine Fristverlängerung notwendig ist.
Die Beachtung der ILO-Kernarbeitsnorm erfolgt u.U. als BVB.
Nachweise der Sozialversicherungszahlungen und ggf. weitere.
Zu Auskünften zum Vergabeverfahren:
Bitte beachten Sie, dass die Vergabestelle Anfragen per E-Mail oder Fax nicht berücksichtigt oder per E-Mail beantwortet. Die Vergabestelle wickelt all ihre Vergaben über den Vergabemarktplatz Westfalen (
http://www.vergabe-westfalen.de) ab. Um die Unversehrtheit, die Vertraulichkeit und die Echtheit der Daten zu gewährleisten, verwendet die Vergabestelle für das Senden, Empfangen, Weiterleiten und Speichern von Daten in allen Vergabeverfahren des LWL-BLB ausschließlich die Kommunikationsfunktion des Vergabemarktplatz (§ 11a EU VOB/A).
Insofern ist es für eine beiderseitige Kommunikation notwendig, dass der Bieter sich auf dem Vergabemarktplatz anmeldet und seine Frage(n) im Projektraum dieser Vergabe stellen. Die Vergabeunterlagen und bisherigen Nachrichten an alle Bieter können auch ohne die Anmeldung auf dem Vergabemarktplatz eingesehen werden.
Link zur Anmeldung:
http://www.vergabe-westfalen.de/VMPSatellite/company/welcome.do
Auskünfte werden bei rechtzeitiger Anforderung durch die Bewerber/Bieter spätestens sechs Kalendertage vor Ablauf der Angebotsfrist zur Verfügung gestellt. Rechtzeitig ist eine Frage nur dann, wenn der LWL-BLB noch genügend Zeit hat, die entsprechende Antwort zu formulieren und spätestens 6 Tage vor Ablauf der Frist zu erteilen. Von dieser Regel ausgenommen sind Fragen, die einer Rüge i.S.d. § 160 GWB gleich kommen.
Der LWL-BLB hält an der Kommunikation über die Funktion des Vergabemarktplatzes bis zur Zuschlagerteilung fest. Insofern muss der Bewerber/Bieter auch nach Angebotsabgabe die Nachrichten des Vergabemarktplatzes über den Eingang von Nachrichten auf dem Vergabemarktplatz beachten.
Bekanntmachungs-ID: CXPWYYG9BCS