Das Land Nordrhein-Westfalen, vertreten durch das Ministerium für Inneres und Kommunales Nordrhein-Westfalen, dieses wiederum vertreten durch das Landeskriminalamt Nordrhein-Westfalen (LKA NRW), schreibt im Rahmen der Erfüllung seines Auftrages aus § 13 Abs. 2 Polizeiorganisationsgesetz ca. 13 200 Untersuchungsaufträgen in 6 Losen aus, wobei auf jedes der Lose ca. 2 200 Untersuchungsaufträge (Los 1bis Los 6) entfallen werden. Während der Laufzeit des Rahmenvertrages wird eine garantierte Mindestanzahl von 2 000 Untersuchungsaufträgen (pro Los) vom LKA NRW abgerufen werden. Eine darüber hinausgehende Verpflichtung des LKA NRW zur Vergabe von Untersuchungsaufträgen an die Auftragnehmer der Lose1 bis 6 besteht nicht. Das Recht des LKA NRW zur Vergabe von Untersuchungsaufträgen über die Mindestabnahmenge von 2 200 Untersuchungsaufträgen (pro Los) hinausgehender Untersuchungsaufträge an die Auftragnehmer der Lose 1 bis 6 bleibt ausdrücklich vorbehalten.
Deadline
Die Frist für den Eingang der Angebote war 2018-05-15.
Die Ausschreibung wurde veröffentlicht am 2018-04-12.
Auftragsbekanntmachung (2018-04-12) Objekt Umfang der Beschaffung
Titel: Dienstleistungen von medizinischen Laboratorien
Referenznummer: LKA10293 -
Kurze Beschreibung:
Das Land Nordrhein-Westfalen, vertreten durch das Ministerium für Inneres und Kommunales Nordrhein-Westfalen, dieses wiederum vertreten durch das Landeskriminalamt Nordrhein-Westfalen (LKA NRW), schreibt im Rahmen der Erfüllung seines Auftrages aus § 13 Abs. 2 Polizeiorganisationsgesetz ca. 13 200 Untersuchungsaufträgen in 6 Losen aus, wobei auf jedes der Lose ca. 2 200 Untersuchungsaufträge (Los 1bis Los 6) entfallen werden. Während der Laufzeit des Rahmenvertrages wird eine garantierte Mindestanzahl von 2 000 Untersuchungsaufträgen (pro Los) vom LKA NRW abgerufen werden. Eine darüber hinausgehende Verpflichtung des LKA NRW zur Vergabe von Untersuchungsaufträgen an die Auftragnehmer der Lose1 bis 6 besteht nicht. Das Recht des LKA NRW zur Vergabe von Untersuchungsaufträgen über die Mindestabnahmenge von 2 200 Untersuchungsaufträgen (pro Los) hinausgehender Untersuchungsaufträge an die Auftragnehmer der Lose 1 bis 6 bleibt ausdrücklich vorbehalten.
Das Land Nordrhein-Westfalen, vertreten durch das Ministerium für Inneres und Kommunales Nordrhein-Westfalen, dieses wiederum vertreten durch das Landeskriminalamt Nordrhein-Westfalen (LKA NRW), schreibt im Rahmen der Erfüllung seines Auftrages aus § 13 Abs. 2 Polizeiorganisationsgesetz ca. 13 200 Untersuchungsaufträgen in 6 Losen aus, wobei auf jedes der Lose ca. 2 200 Untersuchungsaufträge (Los 1bis Los 6) entfallen werden. Während der Laufzeit des Rahmenvertrages wird eine garantierte Mindestanzahl von 2 000 Untersuchungsaufträgen (pro Los) vom LKA NRW abgerufen werden. Eine darüber hinausgehende Verpflichtung des LKA NRW zur Vergabe von Untersuchungsaufträgen an die Auftragnehmer der Lose1 bis 6 besteht nicht. Das Recht des LKA NRW zur Vergabe von Untersuchungsaufträgen über die Mindestabnahmenge von 2 200 Untersuchungsaufträgen (pro Los) hinausgehender Untersuchungsaufträge an die Auftragnehmer der Lose 1 bis 6 bleibt ausdrücklich vorbehalten.
Verfahren
Verfahrensart: Offenes Verfahren
Angebotsart: Angebot für ein oder mehrere Los(e)
Vergabekriterien
Niedrigster Preis
Öffentlicher Auftraggeber Identität
Land: Deutschland 🇩🇪
Art des öffentlichen Auftraggebers: Regional- oder Kommunalbehörde
Name des öffentlichen Auftraggebers: Landeskriminalamt Nordrhein-Westfalen
Postanschrift: Völklinger Straße 49
Postleitzahl: 40221
Postort: Düsseldorf
Kontakt
Internetadresse: http://www.lka.nrw.de🌏
E-Mail: zvst.lka@polizei.nrw.de📧
Telefon: +49 211939-0📞
Fax: +49 211939-7119 📠
URL der Dokumente: https://www.evergabe.nrw.de/VMPCenter/notice/CXS7YYSY5TK🌏
Los-Nr. 1 – 6 (ca. 2 200 Untersuchungsaufträge).
Während der Laufzeit des Rahmenvertrages wird eine garantierte Mindestanzahl von 2 000 Untersuchungsaufträgen (pro Los) vom LKA NRW abgerufen werden. Eine darüber hinausgehende Verpflichtung des LKA NRW zur Vergabe von Untersuchungsaufträgen an die Auftragnehmer der Lose 1 bis 6 besteht nicht.
Während der Laufzeit des Rahmenvertrages wird eine garantierte Mindestanzahl von 2 000 Untersuchungsaufträgen (pro Los) vom LKA NRW abgerufen werden. Eine darüber hinausgehende Verpflichtung des LKA NRW zur Vergabe von Untersuchungsaufträgen an die Auftragnehmer der Lose 1 bis 6 besteht nicht.
Objekt Umfang der Beschaffung
Höchstzahl der Lose, die an einen Bieter vergeben werden: 2
Höchstzahl der Lose pro Bieter: 2
Bezeichnung des Loses: Molekulargenetisch-analytische Leistungen für das Landeskriminalamt Nordrhein-Westfalen 2018 -Haldenabbau
Losnummer: 1
Kurze Beschreibung:
Das Land Nordrhein-Westfalen, vertreten durch das Ministerium für Inneres und Kommunales Nordrhein-Westfalen, dieses wiederum vertreten durch das Landeskriminalamt Nordrhein-Westfalen (LKA NRW), schreibt im Rahmen der Erfüllung seines Auftrages aus § 13 Abs. 2 Polizeiorganisationsgesetz (POG)molekulargenetisch-analytische Leistungen mit den dazu gehörigen Voruntersuchungen aus. Hierbei sind von Vergleichsproben und von serologischen Spuren aller Art, die im Rahmen von Ermittlungsverfahren(u. a. nach § 81 a, c, e, f Strafprozessordnung (StPO)) erhoben wurden, ausschließlich im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland nach neuestem wissenschaftlichem Kenntnisstand unter Einhaltung strenger Qualitätssicherungsmaßnahmen, DNA-Profile (DNA-Identifizierungsmuster) zu bestimmen.
Das Land Nordrhein-Westfalen, vertreten durch das Ministerium für Inneres und Kommunales Nordrhein-Westfalen, dieses wiederum vertreten durch das Landeskriminalamt Nordrhein-Westfalen (LKA NRW), schreibt im Rahmen der Erfüllung seines Auftrages aus § 13 Abs. 2 Polizeiorganisationsgesetz (POG)molekulargenetisch-analytische Leistungen mit den dazu gehörigen Voruntersuchungen aus. Hierbei sind von Vergleichsproben und von serologischen Spuren aller Art, die im Rahmen von Ermittlungsverfahren(u. a. nach § 81 a, c, e, f Strafprozessordnung (StPO)) erhoben wurden, ausschließlich im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland nach neuestem wissenschaftlichem Kenntnisstand unter Einhaltung strenger Qualitätssicherungsmaßnahmen, DNA-Profile (DNA-Identifizierungsmuster) zu bestimmen.
Es sind die STR-Systeme der deutschen DNA-Analyse-Datei (DAD) fehlerfrei und möglichst vollständig zu typisieren und gegebenenfalls in einer für eine Speicherung geeigneten Form anzuliefern. Über die Feststellungen sind Gutachten als Sachverständiger im Sinne der §§ 72 ff. StPO in deutscher Sprache zu erstatten und ggf. vor einem deutschen Gericht zu vertreten. Die Entschädigung richtet sich nach den Vorschriften des Justiz-Vergütungs-Entschädigungs-Gesetzes (JVEG).
Es sind die STR-Systeme der deutschen DNA-Analyse-Datei (DAD) fehlerfrei und möglichst vollständig zu typisieren und gegebenenfalls in einer für eine Speicherung geeigneten Form anzuliefern. Über die Feststellungen sind Gutachten als Sachverständiger im Sinne der §§ 72 ff. StPO in deutscher Sprache zu erstatten und ggf. vor einem deutschen Gericht zu vertreten. Die Entschädigung richtet sich nach den Vorschriften des Justiz-Vergütungs-Entschädigungs-Gesetzes (JVEG).
Das LKA NRW geht nach den durchgeführten Vorermittlungen von einem Auftragsvolumen von ca. 6 600Untersuchungsaufträgen/Jahr aus, wobei jeder Untersuchungsauftrag durchschnittlich 3 Spuren umfasst.
Dieses Gesamtvolumen von ca. 13 200 Untersuchungsaufträgen wird in 6 Losen vergeben, wobei auf jedes der Lose ca. 2 200 Untersuchungsaufträge (Los 1 bis Los 6) entfallen werden. Während der Laufzeit der Rahmenvereinbarung wird eine garantierte Mindestanzahl von 2 000 Untersuchungsaufträgen (pro Los) vom LKA NRW abgerufen werden. Eine darüber hinausgehende Verpflichtung des LKA NRW zur Vergabe von Untersuchungsaufträgen an die Auftragnehmer der Lose 1 bis 6 besteht nicht. Das Recht des LKA NRW zur Vergabe von Untersuchungsaufträgen über die Mindestabnahmenge von 2 000 Untersuchungsaufträgen(pro Los) hinausgehender Untersuchungsaufträge an die Auftragnehmer der Lose 1 bis 6 bleibt ausdrücklich vorbehalten.
Dieses Gesamtvolumen von ca. 13 200 Untersuchungsaufträgen wird in 6 Losen vergeben, wobei auf jedes der Lose ca. 2 200 Untersuchungsaufträge (Los 1 bis Los 6) entfallen werden. Während der Laufzeit der Rahmenvereinbarung wird eine garantierte Mindestanzahl von 2 000 Untersuchungsaufträgen (pro Los) vom LKA NRW abgerufen werden. Eine darüber hinausgehende Verpflichtung des LKA NRW zur Vergabe von Untersuchungsaufträgen an die Auftragnehmer der Lose 1 bis 6 besteht nicht. Das Recht des LKA NRW zur Vergabe von Untersuchungsaufträgen über die Mindestabnahmenge von 2 000 Untersuchungsaufträgen(pro Los) hinausgehender Untersuchungsaufträge an die Auftragnehmer der Lose 1 bis 6 bleibt ausdrücklich vorbehalten.
Sämtliche Fälle müssen im Zeitraum von 6 Wochen nach erfolgter Bereitstellung der einzelnen Untersuchungsaufträge und Asservate durch den Auftraggeber von dem Auftragnehmer analysiert und abschließend bearbeitet werden. Dafür ist vorgesehen, dass die zu bearbeitenden Untersuchungsaufträge und Asservate den Auftragnehmern im Leistungszeitraum in monatlichen Tranchen mit einer Größenordnung von mindestens 166 Untersuchungsaufträgen je Los, bereitgestellt werden.
Sämtliche Fälle müssen im Zeitraum von 6 Wochen nach erfolgter Bereitstellung der einzelnen Untersuchungsaufträge und Asservate durch den Auftraggeber von dem Auftragnehmer analysiert und abschließend bearbeitet werden. Dafür ist vorgesehen, dass die zu bearbeitenden Untersuchungsaufträge und Asservate den Auftragnehmern im Leistungszeitraum in monatlichen Tranchen mit einer Größenordnung von mindestens 166 Untersuchungsaufträgen je Los, bereitgestellt werden.
Bieter können ihr Angebot auf ein Los, maximal aber 2 Lose, abgeben (sog. Loslimitierung). Dies ist im Angebotsschreiben und in den für die maximal 2 Lose vorgesehenen Preisblättern (pro Los ein Preisblatt)deutlich erkennbar zum Ausdruck zu bringen. Pro Los wird eine Rahmenvereinbarung mit einem Unternehmen/einem Institut geschlossen.
Bieter können ihr Angebot auf ein Los, maximal aber 2 Lose, abgeben (sog. Loslimitierung). Dies ist im Angebotsschreiben und in den für die maximal 2 Lose vorgesehenen Preisblättern (pro Los ein Preisblatt)deutlich erkennbar zum Ausdruck zu bringen. Pro Los wird eine Rahmenvereinbarung mit einem Unternehmen/einem Institut geschlossen.
Dauer: 24 Monate
Beschreibung der Verlängerungen:
Die Rahmenvereinbarung hat eine Laufzeit von 24 Monaten und beginnt 2 Wochen nach dem Kalendertag,der auf den Tag folgt, an dem der Leistungsabruf durch den Auftraggeber gegenüber dem Auftragnehmerserfolgt, frühestens am 2.9.2018 („Vertragsbeginn"). Diese Rahmenvereinbarung verlängert sich nach Ablauf der Vertragslaufzeit maximal 1-mal um 12 Monate.
Die Rahmenvereinbarung hat eine Laufzeit von 24 Monaten und beginnt 2 Wochen nach dem Kalendertag,der auf den Tag folgt, an dem der Leistungsabruf durch den Auftraggeber gegenüber dem Auftragnehmerserfolgt, frühestens am 2.9.2018 („Vertragsbeginn"). Diese Rahmenvereinbarung verlängert sich nach Ablauf der Vertragslaufzeit maximal 1-mal um 12 Monate.
Zusätzliche Informationen:
Los-Nr. 1 – 6 (ca. 2 200 Untersuchungsaufträge).
Während der Laufzeit des Rahmenvertrages wird eine garantierte Mindestanzahl von 2 000 Untersuchungsaufträgen (pro Los) vom LKA NRW abgerufen werden. Eine darüber hinausgehende Verpflichtung des LKA NRW zur Vergabe von Untersuchungsaufträgen an die Auftragnehmer der Lose 1 bis 6 besteht nicht.
Während der Laufzeit des Rahmenvertrages wird eine garantierte Mindestanzahl von 2 000 Untersuchungsaufträgen (pro Los) vom LKA NRW abgerufen werden. Eine darüber hinausgehende Verpflichtung des LKA NRW zur Vergabe von Untersuchungsaufträgen an die Auftragnehmer der Lose 1 bis 6 besteht nicht.
Losnummer: 2
3
Kurze Beschreibung:
Dieses Gesamtvolumen von ca. 13 200 Untersuchungsaufträgen wird in 6 Losen vergeben, wobei auf jedes der Lose ca. 2 200 Untersuchungsaufträge (Los 1 bis Los 6) entfallen werden. Während der Laufzeit der Rahmenvereinbarung wird eine garantierte Mindestanzahl von 2 000 Untersuchungsaufträgen (pro Los) vom LKA NRW abgerufen werden. Eine darüber hinausgehende Verpflichtung des LKA NRW zur Vergabe von Untersuchungsaufträgen an die Auftragnehmer der Lose 1 bis 6 besteht nicht. Das Recht des LKA NRW zur Vergabe von Untersuchungsaufträgen über die Mindestabnahmenge von 2 000 Untersuchungsaufträgen (pro Los) hinausgehender Untersuchungsaufträge an die Auftragnehmer der Lose 1 bis 6 bleibt ausdrücklich vorbehalten.
Dieses Gesamtvolumen von ca. 13 200 Untersuchungsaufträgen wird in 6 Losen vergeben, wobei auf jedes der Lose ca. 2 200 Untersuchungsaufträge (Los 1 bis Los 6) entfallen werden. Während der Laufzeit der Rahmenvereinbarung wird eine garantierte Mindestanzahl von 2 000 Untersuchungsaufträgen (pro Los) vom LKA NRW abgerufen werden. Eine darüber hinausgehende Verpflichtung des LKA NRW zur Vergabe von Untersuchungsaufträgen an die Auftragnehmer der Lose 1 bis 6 besteht nicht. Das Recht des LKA NRW zur Vergabe von Untersuchungsaufträgen über die Mindestabnahmenge von 2 000 Untersuchungsaufträgen (pro Los) hinausgehender Untersuchungsaufträge an die Auftragnehmer der Lose 1 bis 6 bleibt ausdrücklich vorbehalten.
Beschreibung der Verlängerungen:
Die Rahmenvereinbarung hat eine Laufzeit von 24 Monaten und beginnt 2 Wochen nach dem Kalendertag,der auf den Tag folgt, an dem der Leistungsabruf durch den Auftraggeber gegenüber dem Auftragnehmerserfolgt, frühestens am 2.9.2018 („Vertragsbeginn"). Diese Rahmenvereinbarung verlängert sich nach Ablauf der Vertragslaufzeit maximal 1-mal um 12 Monate.
Die Rahmenvereinbarung hat eine Laufzeit von 24 Monaten und beginnt 2 Wochen nach dem Kalendertag,der auf den Tag folgt, an dem der Leistungsabruf durch den Auftraggeber gegenüber dem Auftragnehmerserfolgt, frühestens am 2.9.2018 („Vertragsbeginn"). Diese Rahmenvereinbarung verlängert sich nach Ablauf der Vertragslaufzeit maximal 1-mal um 12 Monate.
Losnummer: 4
Zusätzliche Informationen:
Während der Laufzeit des Rahmenvertrages wird eine garantierte Mindestanzahl von 2.000 Untersuchungsaufträgen (pro Los) vom LKA NRW abgerufen werden. Eine darüber hinausgehende Verpflichtung des LKA NRW zur Vergabe von Untersuchungsaufträgen an die Auftragnehmer der Lose 1 bis 6 besteht nicht.
Während der Laufzeit des Rahmenvertrages wird eine garantierte Mindestanzahl von 2.000 Untersuchungsaufträgen (pro Los) vom LKA NRW abgerufen werden. Eine darüber hinausgehende Verpflichtung des LKA NRW zur Vergabe von Untersuchungsaufträgen an die Auftragnehmer der Lose 1 bis 6 besteht nicht.
Das LKA NRW geht nach den durchgeführten Vorermittlungen von einem Auftragsvolumen von ca. 6 600 Untersuchungsaufträgen/Jahr aus, wobei jeder Untersuchungsauftrag durchschnittlich 3 Spuren umfasst.
Beschreibung der Verlängerungen:
Die Rahmenvereinbarung hat eine Laufzeit von 24 Monaten und beginnt 2 Wochen nach dem Kalendertag,der auf den Tag folgt, an dem der Leistungsabruf durch den Auftraggeber gegenüber dem Auftragnehmerserfolgt, frühestens am 2.9.2018 ("Vertragsbeginn"). Diese Rahmenvereinbarung verlängert sich nach Ablauf der Vertragslaufzeit maximal 1-mal um 12 Monate.
Die Rahmenvereinbarung hat eine Laufzeit von 24 Monaten und beginnt 2 Wochen nach dem Kalendertag,der auf den Tag folgt, an dem der Leistungsabruf durch den Auftraggeber gegenüber dem Auftragnehmerserfolgt, frühestens am 2.9.2018 ("Vertragsbeginn"). Diese Rahmenvereinbarung verlängert sich nach Ablauf der Vertragslaufzeit maximal 1-mal um 12 Monate.
Zusätzliche Informationen: Los-Nr. 1 – 6 (ca. 2.200 Untersuchungsaufträge).
Ort der Leistung
Hauptstandort oder Erfüllungsort:
Landeskriminalamt Nordrhein-Westfalen;
Völklinger Straße 49;
40221;
Düsseldorf.
Rechtliche, wirtschaftliche, finanzielle und technische Informationen Bedingungen für die Teilnahme
Befähigung zur Berufsausübung:
(1) Die vollständig ausgefüllte und unterschriebene Eigenerklärung zur Teilnahme an einem Auditierungsverfahren (Vordruck Anlage 1.2);
(2) Die vollständig ausgefüllte und unterschriebene Eigenerklärung zum Verpflichtungsgesetz (Vordruck Anlage1.6);
(3) Die vollständig ausgefüllte und unterschriebene Eigenerklärung Ausschlussgründe gem. §§ 123, 124 GWB gem. Formular 521 EU (Vordruck Anlage 1.5;
(4) Die vollständig ausgefüllte und unterschriebene Eigenerklärung nach dem Gesetz zur Bekämpfung der Schwarzarbeit (Vordruck Anlage 1.7);
(5) Unternehmensprofil mit Angaben zur Firmengründung, Rechtsform, Standorte, Leistungsspektrum, Kerngeschäft und Hierarchie (Vordruck Anlage 6);
(6) Nachweis über die Eintragung in das einschlägige Handelsregister durch Vorlage eines max. 6 Monate alten Auszugs (maßgeblicher Zeitpunkt ist das Datum des Schlusstermins für den Eingang der Angebote) dieses Registers (einfache Kopie ausreichend). Dies gilt nicht für Rechtsmedizinische Institute von Universitäten;
(6) Nachweis über die Eintragung in das einschlägige Handelsregister durch Vorlage eines max. 6 Monate alten Auszugs (maßgeblicher Zeitpunkt ist das Datum des Schlusstermins für den Eingang der Angebote) dieses Registers (einfache Kopie ausreichend). Dies gilt nicht für Rechtsmedizinische Institute von Universitäten;
(7) Der mit dem Firmenstempel versehene und unterschriebene Kriterienkatalog zur Durchführung einer Auditierung (Vordruck Anlage 4);
(8) Die Bieter haben die Namen, die Qualifikation und den Verantwortungsbereich aller Personen tabellarisch anzugeben, die an der Ausführung der ausgeschriebenen Dienstleistungen beteiligt sein sollen. Darüber hinaus ist zu erklären, dass die entsprechende Verfügbarkeit im Ausführungszeitraum gewährleistet ist;
(8) Die Bieter haben die Namen, die Qualifikation und den Verantwortungsbereich aller Personen tabellarisch anzugeben, die an der Ausführung der ausgeschriebenen Dienstleistungen beteiligt sein sollen. Darüber hinaus ist zu erklären, dass die entsprechende Verfügbarkeit im Ausführungszeitraum gewährleistet ist;
(9) Vorlage beglaubigter Kopien, dass mindestens 2 der für die Auftragsabwicklung und die Qualitätssicherungsmaßnahmen verantwortlich zeichnenden Personen eine erfolgreich abgeschlossene Hochschulausbildung in Biologie, Biochemie oder Humanmedizin absolviert haben. Sie sind gemäß § 81 fStPO öffentlich bestellte Sachverständige oder werden nach Zuschlagserteilung gemäß § 1 Abs. 1 und 4 Verpflichtungsgesetz förmlich verpflichtet;
(9) Vorlage beglaubigter Kopien, dass mindestens 2 der für die Auftragsabwicklung und die Qualitätssicherungsmaßnahmen verantwortlich zeichnenden Personen eine erfolgreich abgeschlossene Hochschulausbildung in Biologie, Biochemie oder Humanmedizin absolviert haben. Sie sind gemäß § 81 fStPO öffentlich bestellte Sachverständige oder werden nach Zuschlagserteilung gemäß § 1 Abs. 1 und 4 Verpflichtungsgesetz förmlich verpflichtet;
(10) Nachweis über eine adäquate Assistenten- oder Laborantenausbildung des mit den Analysen betrauten Laborpersonals in den Fachbereichen Biologie, Biochemie oder Humanmedizin oder dass dieses eine nahe verwandte Fachrichtung erfolgreich absolviert haben durch Vorlage beglaubigter Kopien;
(10) Nachweis über eine adäquate Assistenten- oder Laborantenausbildung des mit den Analysen betrauten Laborpersonals in den Fachbereichen Biologie, Biochemie oder Humanmedizin oder dass dieses eine nahe verwandte Fachrichtung erfolgreich absolviert haben durch Vorlage beglaubigter Kopien;
(11) Eine fortlaufende fachbezogene Weiterbildung des verantwortlichen wissenschaftlichen und nicht wissenschaftlichen Personals muss gewährleistet sein und gegenüber dem Auftraggeber belegt werden. Der Nachweis kann entweder durch Belege Dritter über die besuchten Fortbildungsmaßnahmen oder bei internen Fortbildungsmaßnahmen durch detaillierte Teilnehmerlisten unter gleichzeitiger Vorlage des Schulungsprogramms erbracht werden.
(11) Eine fortlaufende fachbezogene Weiterbildung des verantwortlichen wissenschaftlichen und nicht wissenschaftlichen Personals muss gewährleistet sein und gegenüber dem Auftraggeber belegt werden. Der Nachweis kann entweder durch Belege Dritter über die besuchten Fortbildungsmaßnahmen oder bei internen Fortbildungsmaßnahmen durch detaillierte Teilnehmerlisten unter gleichzeitiger Vorlage des Schulungsprogramms erbracht werden.
Wirtschaftliche und finanzielle Leistungsfähigkeit:
Auflistung und kurze Beschreibung der Eignungskriterien:
Eigenerklärung über den Gesamtumsatz des Unternehmens und. über seinen Umsatz im Bereich der vergabe gegenständlichen Dienstleistung; jeweils bezogen auf die letzten 3 Geschäftsjahre. (Vordruck Anlage 5).
Möglicherweise geforderte Mindeststandards:
Technische und berufliche Fähigkeiten:
Auflistung und kurze Beschreibung der Eignungskriterien:
1) Referenzliste über mindestens 3 in den letzten 3 Jahren (maßgeblicher Zeitpunkt ist das Datum desSchlusstermins für den Eingang der Angebote) erbrachte vergleichbare Dienstleistungen (mit AngabeAuftragsgegenstand, Auftragsumfang, Rechnungswert, Leistungszeit, Auftraggeber, Ansprechpartner);
1) Referenzliste über mindestens 3 in den letzten 3 Jahren (maßgeblicher Zeitpunkt ist das Datum desSchlusstermins für den Eingang der Angebote) erbrachte vergleichbare Dienstleistungen (mit AngabeAuftragsgegenstand, Auftragsumfang, Rechnungswert, Leistungszeit, Auftraggeber, Ansprechpartner);
2) Vorlage von 10 im Rahmen staatsanwaltschaftlicher oder polizeilicher Ermittlungsverfahren in denvergangenen 3 Jahren (maßgeblicher Zeitpunkt ist das Datum des Schlusstermins für den Eingang derAngebote) angefertigter Gutachten, unter gleichzeitiger Beifügung aller diesen Gutachten zugrunde liegendenProtokolle und Analysedaten. Die Gutachten müssen Beispiele für folgende Konstellationen enthalten:
2) Vorlage von 10 im Rahmen staatsanwaltschaftlicher oder polizeilicher Ermittlungsverfahren in denvergangenen 3 Jahren (maßgeblicher Zeitpunkt ist das Datum des Schlusstermins für den Eingang derAngebote) angefertigter Gutachten, unter gleichzeitiger Beifügung aller diesen Gutachten zugrunde liegendenProtokolle und Analysedaten. Die Gutachten müssen Beispiele für folgende Konstellationen enthalten:
– Meldebogen für die DNA-Analyse-Datei
– Mischspuren (mit und ohne bio statistische Berechnung)
– nicht auswertbare Spur (z. B. zu wenig DNA)
– Vortests zur Bestimmung der Spurenart
– Umgang mit zahlreichen Asservaten innerhalb eines Untersuchungsantrages
– Minimalspuren;
3) Ab dem Jahr 2015 muss die erfolgreiche Teilnahme an den GEDNAP-Ringversuchen, bei denen alleaktuellen DAD-Systeme (SE33, D21S11, vWA, TH01, FIBRA, D3S1358, D8S1179, D18S51, D2S1338,D16S539, D19S433, Amelogenin, D1S1656, D2S441, D10S1248, D12S391 und D22S1045 geprüft wurden, fürforensische Spuren und Personenproben durch Vorlage beglaubigter Kopien lückenlos belegt werden;
3) Ab dem Jahr 2015 muss die erfolgreiche Teilnahme an den GEDNAP-Ringversuchen, bei denen alleaktuellen DAD-Systeme (SE33, D21S11, vWA, TH01, FIBRA, D3S1358, D8S1179, D18S51, D2S1338,D16S539, D19S433, Amelogenin, D1S1656, D2S441, D10S1248, D12S391 und D22S1045 geprüft wurden, fürforensische Spuren und Personenproben durch Vorlage beglaubigter Kopien lückenlos belegt werden;
4) Für alle angebotenen Untersuchungsverfahren und Analysemethoden muss eine Akkreditierung nachDIN EN ISO/IEC 17025: 2005 gegenüber dem Auftraggeber durch Vorlage beglaubigter Kopien derAkkreditierungsurkunde und der entsprechenden Anlage belegt werden;
4) Für alle angebotenen Untersuchungsverfahren und Analysemethoden muss eine Akkreditierung nachDIN EN ISO/IEC 17025: 2005 gegenüber dem Auftraggeber durch Vorlage beglaubigter Kopien derAkkreditierungsurkunde und der entsprechenden Anlage belegt werden;
5) Die Prozessabläufe und Verfahrensschritte der ausgeschriebenen Leistungen muss unter Benennungder Verantwortlichkeiten schriftlich fixiert sein. Ein diesbezügliches Dokument (z. B. schematischeProzessbeschreibung oder Verfahrensanweisung) müssen die Bieter mit der Einreichung des Angebots demAuftraggeber vorlegen;
5) Die Prozessabläufe und Verfahrensschritte der ausgeschriebenen Leistungen muss unter Benennungder Verantwortlichkeiten schriftlich fixiert sein. Ein diesbezügliches Dokument (z. B. schematischeProzessbeschreibung oder Verfahrensanweisung) müssen die Bieter mit der Einreichung des Angebots demAuftraggeber vorlegen;
6) Die Aufbauorganisation der Untersuchungsstelle muss unter Benennung der Verantwortlichkeiten undPersonalstärke schriftlich fixiert sein. Ein diesbezügliches Dokument (z. B. Organigramm) müssen die Bieter mitder Einreichung des Angebots dem Auftraggeber vorlegen;
6) Die Aufbauorganisation der Untersuchungsstelle muss unter Benennung der Verantwortlichkeiten undPersonalstärke schriftlich fixiert sein. Ein diesbezügliches Dokument (z. B. Organigramm) müssen die Bieter mitder Einreichung des Angebots dem Auftraggeber vorlegen;
7) Alle Untersuchungsmethoden, die im Rahmen der Leistungserbringung angewendet werden, müssenschriftlich in Form von Arbeitsanweisungen (oder vergleichbaren Dokumenten) fixiert und zudem validiert/verifiziert sein. Verfahrens- und Arbeitsanweisungen sowie Validierungs-/Verifizierungsnachweise sind von denBietern mit der Einreichung des Angebots gegenüber dem Auftraggeber vorzulegen;
7) Alle Untersuchungsmethoden, die im Rahmen der Leistungserbringung angewendet werden, müssenschriftlich in Form von Arbeitsanweisungen (oder vergleichbaren Dokumenten) fixiert und zudem validiert/verifiziert sein. Verfahrens- und Arbeitsanweisungen sowie Validierungs-/Verifizierungsnachweise sind von denBietern mit der Einreichung des Angebots gegenüber dem Auftraggeber vorzulegen;
8) Es muss eine schriftlich fixierte Strategie zum Umgang mit Kontaminationsgefahren (Einbringen fremder DNAin das Untersuchungsmaterial), Probenverwechslungen sowie zur Sicherstellung der Entdeckung eingetretenerEreignisse dieser Art (z. B. durch eine interne Referenzdatei) existieren. Ein diesbezüglicher schriftlicherNachweis ist von den Bietern mit der Einreichung des Angebots gegenüber dem Auftraggeber zu führen;
8) Es muss eine schriftlich fixierte Strategie zum Umgang mit Kontaminationsgefahren (Einbringen fremder DNAin das Untersuchungsmaterial), Probenverwechslungen sowie zur Sicherstellung der Entdeckung eingetretenerEreignisse dieser Art (z. B. durch eine interne Referenzdatei) existieren. Ein diesbezüglicher schriftlicherNachweis ist von den Bietern mit der Einreichung des Angebots gegenüber dem Auftraggeber zu führen;
9) Es muss ein schriftlich fixiertes Verfahren zur Archivierung ergebnisrelevanter Aufzeichnungen existieren, welches gewährleistet, dass dem LKA NRW oder den beantragenden Dienststellen auf Anforderung allerelevanten Unterlagen und Dateien für den Zeitraum von mindestens 10 Jahren zur Verfügung gestellt werdenkönnen. Das entsprechende Dokument ist von den Bietern mit der Einreichung des Angebots dem Auftraggebervorzulegen;
9) Es muss ein schriftlich fixiertes Verfahren zur Archivierung ergebnisrelevanter Aufzeichnungen existieren, welches gewährleistet, dass dem LKA NRW oder den beantragenden Dienststellen auf Anforderung allerelevanten Unterlagen und Dateien für den Zeitraum von mindestens 10 Jahren zur Verfügung gestellt werdenkönnen. Das entsprechende Dokument ist von den Bietern mit der Einreichung des Angebots dem Auftraggebervorzulegen;
10) Organisatorische und technische Qualitätssicherungsmaßnahmen zum Datenschutz, inkl. der System- undNetzwerksicherheit müssen schriftlich fixiert sein. Ein diesbezüglicher schriftlicher Nachweis ist von den Bieternmit der Einreichung des Angebots dem Auftraggeber vorzulegen;
10) Organisatorische und technische Qualitätssicherungsmaßnahmen zum Datenschutz, inkl. der System- undNetzwerksicherheit müssen schriftlich fixiert sein. Ein diesbezüglicher schriftlicher Nachweis ist von den Bieternmit der Einreichung des Angebots dem Auftraggeber vorzulegen;
11) Schriftliches Konzept zur Lenkung fehlerhafter Untersuchungsergebnisse unter Einbeziehung geeigneterKorrektur- und Vorbeugungsmaßnahmen.
Mindeststandards:
1) Referenzliste über mindestens 3 in den letzten 3 Jahren (maßgeblicher Zeitpunkt ist das Datum des Schlusstermins für den Eingang der Angebote) erbrachte vergleichbare Dienstleistungen (mit Angabe Auftragsgegenstand, Auftragsumfang, Rechnungswert, Leistungszeit, Auftraggeber, Ansprechpartner);
1) Referenzliste über mindestens 3 in den letzten 3 Jahren (maßgeblicher Zeitpunkt ist das Datum des Schlusstermins für den Eingang der Angebote) erbrachte vergleichbare Dienstleistungen (mit Angabe Auftragsgegenstand, Auftragsumfang, Rechnungswert, Leistungszeit, Auftraggeber, Ansprechpartner);
2) Vorlage von 10 im Rahmen staatsanwaltschaftlicher oder polizeilicher Ermittlungsverfahren in den vergangenen 3 Jahren (maßgeblicher Zeitpunkt ist das Datum des Schlusstermins für den Eingang der Angebote) angefertigter Gutachten, unter gleichzeitiger Beifügung aller diesen Gutachten zugrunde liegenden Protokolle und Analysedaten. Die Gutachten müssen Beispiele für folgende Konstellationen enthalten: -Meldebogen für die DNA-Analyse-Datei – Mischspuren (mit und ohne biostatistische Berechnung) – nicht auswertbare Spur (z. B. zu wenig DNA) – Vortests zur Bestimmung der Spurenart – Umgang mit zahlreichen Asservaten innerhalb eines Untersuchungsantrages – Minimalspuren;
2) Vorlage von 10 im Rahmen staatsanwaltschaftlicher oder polizeilicher Ermittlungsverfahren in den vergangenen 3 Jahren (maßgeblicher Zeitpunkt ist das Datum des Schlusstermins für den Eingang der Angebote) angefertigter Gutachten, unter gleichzeitiger Beifügung aller diesen Gutachten zugrunde liegenden Protokolle und Analysedaten. Die Gutachten müssen Beispiele für folgende Konstellationen enthalten: -Meldebogen für die DNA-Analyse-Datei – Mischspuren (mit und ohne biostatistische Berechnung) – nicht auswertbare Spur (z. B. zu wenig DNA) – Vortests zur Bestimmung der Spurenart – Umgang mit zahlreichen Asservaten innerhalb eines Untersuchungsantrages – Minimalspuren;
3) Ab dem Jahr 2012 muss die erfolgreiche Teilnahme an den GEDNAP-Ringversuchen, bei denen alle aktuellen DAD-Systeme (SE33, D21S11, vWA, TH01, FIBRA, D3S1358, D8S1179, D18S51, D2S1338,D16S539, D19S433, Amelogenin, D1S1656, D2S441, D10S1248, D12S391 und D22S1045 geprüft wurden, für forensische Spuren und Personenproben durch Vorlage beglaubigter Kopien lückenlos belegt werden;
3) Ab dem Jahr 2012 muss die erfolgreiche Teilnahme an den GEDNAP-Ringversuchen, bei denen alle aktuellen DAD-Systeme (SE33, D21S11, vWA, TH01, FIBRA, D3S1358, D8S1179, D18S51, D2S1338,D16S539, D19S433, Amelogenin, D1S1656, D2S441, D10S1248, D12S391 und D22S1045 geprüft wurden, für forensische Spuren und Personenproben durch Vorlage beglaubigter Kopien lückenlos belegt werden;
4) Für alle angebotenen Untersuchungsverfahren und Analysemethoden muss eine Akkreditierung nach DIN EN ISO/IEC 17025: 2005 gegenüber dem Auftraggeber durch Vorlage beglaubigter Kopien der Akkreditierungsurkunde und der entsprechenden Anlage belegt werden;
4) Für alle angebotenen Untersuchungsverfahren und Analysemethoden muss eine Akkreditierung nach DIN EN ISO/IEC 17025: 2005 gegenüber dem Auftraggeber durch Vorlage beglaubigter Kopien der Akkreditierungsurkunde und der entsprechenden Anlage belegt werden;
5) Die Prozessabläufe und Verfahrensschritte der ausgeschriebenen Leistungen muss unter Benennung der Verantwortlichkeiten schriftlich fixiert sein. Ein diesbezügliches Dokument (z. B. schematische Prozessbeschreibung oder Verfahrensanweisung) müssen die Bieter mit der Einreichung des Angebots dem Auftraggeber vorlegen;
5) Die Prozessabläufe und Verfahrensschritte der ausgeschriebenen Leistungen muss unter Benennung der Verantwortlichkeiten schriftlich fixiert sein. Ein diesbezügliches Dokument (z. B. schematische Prozessbeschreibung oder Verfahrensanweisung) müssen die Bieter mit der Einreichung des Angebots dem Auftraggeber vorlegen;
6) Die Aufbauorganisation der Untersuchungsstelle muss unter Benennung der Verantwortlichkeiten und Personalstärke schriftlich fixiert sein. Ein diesbezügliches Dokument (z. B. Organigramm) müssen die Bieter mit der Einreichung des Angebots dem Auftraggeber vorlegen;
6) Die Aufbauorganisation der Untersuchungsstelle muss unter Benennung der Verantwortlichkeiten und Personalstärke schriftlich fixiert sein. Ein diesbezügliches Dokument (z. B. Organigramm) müssen die Bieter mit der Einreichung des Angebots dem Auftraggeber vorlegen;
7) Alle Untersuchungsmethoden, die im Rahmen der Leistungserbringung angewendet werden, müssen schriftlich in Form von Arbeitsanweisungen (oder vergleichbaren Dokumenten) fixiert und zudem validiert/verifiziert sein. Verfahrens- und Arbeitsanweisungen sowie Validierungs-/Verifizierungsnachweise sind von den Bietern mit der Einreichung des Angebots gegenüber dem Auftraggeber vorzulegen;
7) Alle Untersuchungsmethoden, die im Rahmen der Leistungserbringung angewendet werden, müssen schriftlich in Form von Arbeitsanweisungen (oder vergleichbaren Dokumenten) fixiert und zudem validiert/verifiziert sein. Verfahrens- und Arbeitsanweisungen sowie Validierungs-/Verifizierungsnachweise sind von den Bietern mit der Einreichung des Angebots gegenüber dem Auftraggeber vorzulegen;
8) Es muss eine schriftlich fixierte Strategie zum Umgang mit Kontaminationsgefahren (Einbringen fremder DNA in das Untersuchungsmaterial), Probenverwechslungen sowie zur Sicherstellung der Entdeckung eingetretener Ereignisse dieser Art (z. B. durch eine interne Referenzdatei) existieren. Ein diesbezüglicher schriftlicher Nachweis ist von den Bietern mit der Einreichung des Angebots gegenüber dem Auftraggeber zu führen;
8) Es muss eine schriftlich fixierte Strategie zum Umgang mit Kontaminationsgefahren (Einbringen fremder DNA in das Untersuchungsmaterial), Probenverwechslungen sowie zur Sicherstellung der Entdeckung eingetretener Ereignisse dieser Art (z. B. durch eine interne Referenzdatei) existieren. Ein diesbezüglicher schriftlicher Nachweis ist von den Bietern mit der Einreichung des Angebots gegenüber dem Auftraggeber zu führen;
9) Es muss ein schriftlich fixiertes Verfahren zur Archivierung ergebnisrelevanter Aufzeichnungen existieren,welches gewährleistet, dass dem LKA NRW oder den beantragenden Dienststellen auf Anforderung alle relevanten Unterlagen und Dateien für den Zeitraum von mindestens 10 Jahren zur Verfügung gestellt werden können. Das entsprechende Dokument ist von den Bietern mit der Einreichung des Angebots dem Auftraggeber vorzulegen;
9) Es muss ein schriftlich fixiertes Verfahren zur Archivierung ergebnisrelevanter Aufzeichnungen existieren,welches gewährleistet, dass dem LKA NRW oder den beantragenden Dienststellen auf Anforderung alle relevanten Unterlagen und Dateien für den Zeitraum von mindestens 10 Jahren zur Verfügung gestellt werden können. Das entsprechende Dokument ist von den Bietern mit der Einreichung des Angebots dem Auftraggeber vorzulegen;
10) Organisatorische und technische Qualitätssicherungsmaßnahmen zum Datenschutz, inkl. der System- und Netzwerksicherheit müssen schriftlich fixiert sein. Ein diesbezüglicher schriftlicher Nachweis ist von den Bietern mit der Einreichung des Angebots dem Auftraggeber vorzulegen;
10) Organisatorische und technische Qualitätssicherungsmaßnahmen zum Datenschutz, inkl. der System- und Netzwerksicherheit müssen schriftlich fixiert sein. Ein diesbezüglicher schriftlicher Nachweis ist von den Bietern mit der Einreichung des Angebots dem Auftraggeber vorzulegen;
11) Schriftliches Konzept zur Lenkung fehlerhafter Untersuchungsergebnisse unter Einbeziehung geeigneter Korrektur- und Vorbeugungsmaßnahmen.
Auftragsausführung
Bedingungen für die Vertragserfüllung:
Es wird darauf hingewiesen, dass der/die Bestbieter im Fall der beabsichtigten Zuschlagserteilung die nach dem Tariftreue- und Vergabegesetz Nordrhein-Westfalen (TVgG-NRW) erforderlichen Nachweise und Erklärungen innerhalb von 3 Werktagen nach Absendung der Aufforderung vorzulegen haben(Bestbieterprinzip). Werden die Nachweise innerhalb der vorgenannten Frist nicht vorgelegt, ist das Angebot gemäß § 9 TVgG-NRW von der Wertung auszuschließen.
Es wird darauf hingewiesen, dass der/die Bestbieter im Fall der beabsichtigten Zuschlagserteilung die nach dem Tariftreue- und Vergabegesetz Nordrhein-Westfalen (TVgG-NRW) erforderlichen Nachweise und Erklärungen innerhalb von 3 Werktagen nach Absendung der Aufforderung vorzulegen haben(Bestbieterprinzip). Werden die Nachweise innerhalb der vorgenannten Frist nicht vorgelegt, ist das Angebot gemäß § 9 TVgG-NRW von der Wertung auszuschließen.
Gemäß der Vorgaben des § 41 Abs. 1 der Verordnung über die Vergabe öffentlicher Aufträge (VgV) werden die Vergabeunterlagen allen Bietern ohne eine vorherige Registrierung über die Vergabeplattform zur Verfügung gestellt. Wir weisen Sie ausdrücklich darauf hin, dass Sie Informationen über nachträgliche Änderungen an den Vergabeunterlagen oder weitere Bieterinformationen nur nach einer erfolgten Registrierungerhalten können. Eine Registrierung bei der Vergabeplattform wird deshalb dringend empfohlen.
Gemäß der Vorgaben des § 41 Abs. 1 der Verordnung über die Vergabe öffentlicher Aufträge (VgV) werden die Vergabeunterlagen allen Bietern ohne eine vorherige Registrierung über die Vergabeplattform zur Verfügung gestellt. Wir weisen Sie ausdrücklich darauf hin, dass Sie Informationen über nachträgliche Änderungen an den Vergabeunterlagen oder weitere Bieterinformationen nur nach einer erfolgten Registrierungerhalten können. Eine Registrierung bei der Vergabeplattform wird deshalb dringend empfohlen.
Verfahren
Beschleunigtes Verfahren:
Die Vergabestelle hat mit Veröffentlichung der Bekanntmachung im Supplement zum Amtsblatt der Europäischen Union vom 11.4.2018 (Bekanntmachungsnummer 2018/S 070-155380) den gegenständlichen Auftrag europaweit in einem offenen Verfahren ausgeschrieben.
Die Vergabestelle hat mit Veröffentlichung der Bekanntmachung im Supplement zum Amtsblatt der Europäischen Union vom 11.4.2018 (Bekanntmachungsnummer 2018/S 070-155380) den gegenständlichen Auftrag europaweit in einem offenen Verfahren ausgeschrieben.
Die Bekanntmachung wurde am 9.4.2018 versendet.
Anzahl der in Betracht zu ziehenden Teilnehmer: 6
Zeitpunkt des Eingangs der Angebote: 12:00
Sprachen, in denen Angebote oder Teilnahmeanträge eingereicht werden können: Deutsch 🗣️
Gültigkeitsdauer des Angebots: 2018-07-18 📅
Datum der Angebotseröffnung: 2018-05-15 📅
Zeitpunkt der Angebotseröffnung: 12:00
A) Mehrere Bieter können sich zu einer Bietergemeinschaft zusammenschließen (gemäß Vordruck). Im Falleeiner Bietergemeinschaft sind sämtliche unter Abschnitt III.1.1) und unter Abschnitt III.1.2) aufgeführtenUnterlagen jeweils von allen Mitgliedern der Bietergemeinschaft vorzulegen. Die unter Abschnitt III.1.3) (1)aufgeführten Unterlagen können für die Bietergemeinschaft insgesamt vorgelegt werden. Die unter Abschnitt III.1.3) (2) bis (11) genannten Unterlagen sind aufgrund der hohen Sicherheitsrelevanz von allen Mitgliedern derBietergemeinschaft vorzulegen,
A) Mehrere Bieter können sich zu einer Bietergemeinschaft zusammenschließen (gemäß Vordruck). Im Falleeiner Bietergemeinschaft sind sämtliche unter Abschnitt III.1.1) und unter Abschnitt III.1.2) aufgeführtenUnterlagen jeweils von allen Mitgliedern der Bietergemeinschaft vorzulegen. Die unter Abschnitt III.1.3) (1)aufgeführten Unterlagen können für die Bietergemeinschaft insgesamt vorgelegt werden. Die unter Abschnitt III.1.3) (2) bis (11) genannten Unterlagen sind aufgrund der hohen Sicherheitsrelevanz von allen Mitgliedern derBietergemeinschaft vorzulegen,
(C) Ein Bieter/ eine Bietergemeinschaft kann die Erledigung von Teilen des Auftrags durch Unterauftragnehmeri.S. des § 36 VgV vorsehen. In diesem Fall hat der Bieter/ die Bietergemeinschaft die Teile des Auftrags, die er/sie im Wege der Unterauftragsvergabe an andere Unternehmen (Dritte) zu vergeben beabsichtigen, zu benennen. Darüber hinaus hat der Bieter / die Bietergemeinschaft die vorgesehenen Unterauftragnehmerin dem Angebot mit Name und Anschrift zu benennen (gemäß Vordruck) und die unter Abschnitt III.1.1) und unter Abschnitt III.1.2) bezeichneten Unterlagen für den jeweiligen Unterauftragnehmer vorzulegen. Ferner hat der Bieter/die Bietergemeinschaft eine unterschriebene Verpflichtungserklärung (gemäß Vordruck) jeweils von den benannten Dritten mit dem Angebot beizubringen. Sofern der Bieter / die Bietergemeinschaft beabsichtigt, im Hinblick auf die wirtschaftliche und finanzielle sowie die technische und berufliche Leistungsfähigkeit die Kapazitäten von Unterauftragnehmern in Anspruch zu nehmen, gilt zudem E),
(C) Ein Bieter/ eine Bietergemeinschaft kann die Erledigung von Teilen des Auftrags durch Unterauftragnehmeri.S. des § 36 VgV vorsehen. In diesem Fall hat der Bieter/ die Bietergemeinschaft die Teile des Auftrags, die er/sie im Wege der Unterauftragsvergabe an andere Unternehmen (Dritte) zu vergeben beabsichtigen, zu benennen. Darüber hinaus hat der Bieter / die Bietergemeinschaft die vorgesehenen Unterauftragnehmerin dem Angebot mit Name und Anschrift zu benennen (gemäß Vordruck) und die unter Abschnitt III.1.1) und unter Abschnitt III.1.2) bezeichneten Unterlagen für den jeweiligen Unterauftragnehmer vorzulegen. Ferner hat der Bieter/die Bietergemeinschaft eine unterschriebene Verpflichtungserklärung (gemäß Vordruck) jeweils von den benannten Dritten mit dem Angebot beizubringen. Sofern der Bieter / die Bietergemeinschaft beabsichtigt, im Hinblick auf die wirtschaftliche und finanzielle sowie die technische und berufliche Leistungsfähigkeit die Kapazitäten von Unterauftragnehmern in Anspruch zu nehmen, gilt zudem E),
(D) Die Auftragsausführung muss ausschließlich im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland erfolgen. Sollte ein Unterauftragnehmer benannt werden, wird der Auftragnehmer in dem Vertrag mit dem Unterauftragnehmer sicherstellen, dass eine Übertragung von Untersuchungsaufträgen nur in der Weise erfolgt, dass diese stets in alleiniger Verantwortung durch den Unterauftragnehmer bearbeitet und gegebenenfalls vor einem deutschen Gericht vertreten werden. Eine Aufteilung der für die Ausführung der Untersuchungsaufträge notwendigen Arbeiten zwischen dem Auftragnehmer und dem Unterauftragnehmer ist damit ausgeschlossen,
(D) Die Auftragsausführung muss ausschließlich im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland erfolgen. Sollte ein Unterauftragnehmer benannt werden, wird der Auftragnehmer in dem Vertrag mit dem Unterauftragnehmer sicherstellen, dass eine Übertragung von Untersuchungsaufträgen nur in der Weise erfolgt, dass diese stets in alleiniger Verantwortung durch den Unterauftragnehmer bearbeitet und gegebenenfalls vor einem deutschen Gericht vertreten werden. Eine Aufteilung der für die Ausführung der Untersuchungsaufträge notwendigen Arbeiten zwischen dem Auftragnehmer und dem Unterauftragnehmer ist damit ausgeschlossen,
(E) Ein Bieter / eine Bietergemeinschaft kann im Hinblick auf die erforderliche wirtschaftliche und finanzielle sowie die technische und berufliche Leistungsfähigkeit die Kapazitäten anderer Unternehmen – auch Unterauftragnehmer i.S. des § 36 Abs. 1 VgV – in Anspruch nehmen (vgl. § 47 VgV). In diesem Fall hat der Bieter/die Bietergemeinschaft diese anderen Unternehmen (Dritten) in dem Angebot mit Name und Anschrift zu benennen (gemäß Vordruck)) und sämtliche der unter Abschnitt III.1.1) und unter Abschnitt III.1.2) bezeichneten Unterlagen für diese Dritten vorzulegen. Der Bieter/die Bietergemeinschaft hat die unter Abschnitt III.1.3) (1)aufgeführten Unterlagen für diese Dritten insoweit vorzulegen, als der Bieter / die Bietergemeinschaft die Kapazitäten des Dritten im Hinblick auf die erforderliche wirtschaftliche und finanzielle und /oder die technische und berufliche Leistungsfähigkeit in Anspruch nimmt. Ferner hat der Bieter/die Bietergemeinschaft eine unterschriebene Verpflichtungserklärung (gemäß Vordruck) jeweils von den benannten Dritten mit dem Angebot beizubringen. Aufgrund der hohen Sicherheitsrelevanz sind die unter Abschnitt III.1.3) (2) bis (15) genannten Unterlagen von den benannten Dritten mit dem Angebot beizubringen.
(E) Ein Bieter / eine Bietergemeinschaft kann im Hinblick auf die erforderliche wirtschaftliche und finanzielle sowie die technische und berufliche Leistungsfähigkeit die Kapazitäten anderer Unternehmen – auch Unterauftragnehmer i.S. des § 36 Abs. 1 VgV – in Anspruch nehmen (vgl. § 47 VgV). In diesem Fall hat der Bieter/die Bietergemeinschaft diese anderen Unternehmen (Dritten) in dem Angebot mit Name und Anschrift zu benennen (gemäß Vordruck)) und sämtliche der unter Abschnitt III.1.1) und unter Abschnitt III.1.2) bezeichneten Unterlagen für diese Dritten vorzulegen. Der Bieter/die Bietergemeinschaft hat die unter Abschnitt III.1.3) (1)aufgeführten Unterlagen für diese Dritten insoweit vorzulegen, als der Bieter / die Bietergemeinschaft die Kapazitäten des Dritten im Hinblick auf die erforderliche wirtschaftliche und finanzielle und /oder die technische und berufliche Leistungsfähigkeit in Anspruch nimmt. Ferner hat der Bieter/die Bietergemeinschaft eine unterschriebene Verpflichtungserklärung (gemäß Vordruck) jeweils von den benannten Dritten mit dem Angebot beizubringen. Aufgrund der hohen Sicherheitsrelevanz sind die unter Abschnitt III.1.3) (2) bis (15) genannten Unterlagen von den benannten Dritten mit dem Angebot beizubringen.
(F) Die Leistungserbringung erfolgt im sicherheitsrelevanten Bereich. Die Bieter erhalten erst nach Unterzeichnung einer Vertraulichkeitsvereinbarung eine Übersendung der Leistungsbeschreibung (Teil B) und der Rahmenvereinbarung (Teil C). Die Vertraulichkeitsvereinbarung ist bei der unter I.3 benannten Kontaktstelle zu erfragen.
(F) Die Leistungserbringung erfolgt im sicherheitsrelevanten Bereich. Die Bieter erhalten erst nach Unterzeichnung einer Vertraulichkeitsvereinbarung eine Übersendung der Leistungsbeschreibung (Teil B) und der Rahmenvereinbarung (Teil C). Die Vertraulichkeitsvereinbarung ist bei der unter I.3 benannten Kontaktstelle zu erfragen.
Nach § 160 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 bis 4 GWB ist der Antrag auf Einleitung eines Nachprüfungsverfahrensunzulässig, soweit:
1. der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von 10 Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 GWB bleibt unberührt;
Informationen zu Fristen für Nachprüfungsverfahren
1. der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von 10 Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 GWB bleibt unberührt;
2. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden;
3. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden;
4. mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind.
Dienststelle, bei der Informationen über das Überprüfungsverfahren eingeholt werden können
Name: Landeskriminalamt Nordrhein-Westfalen
Postanschrift: Völklinger Strasse 49
Postleitzahl: 40221
Telefon: +49 211939-0📞
E-Mail: 33-za11_vergabe.lka@polizei.nrw.de📧
Fax: +49 211939-4419 📠
Internetadresse: www.lka.nrw.de🌏
Quelle: OJS 2018/S 073-162171 (2018-04-12)