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Berücksichtigt werden nur Netze, die auf einen Mindestwärmeverbrauch von 3 000 MWh/a ausgelegt sind (der aktuell erreichte Verbrauch muss diesen Wert noch nicht erreichen). Die Wärmenetze müssen durch den Bewerber oder in seinem Auftrag errichtet und innerhalb der letzten 5 Jahre betrieben worden sein (ein durchgängiger Betrieb über die letzten 5 Jahre ist nicht erforderlich; es reicht aus, dass das Netz zu einem Zeitpunkt innerhalb der letzten 5 Jahre betrieben worden ist). Fürt die Berechnung der 5-Jahres-Frist ist der Schlusstermin für den Eingang der Teilnahmeanträge gem. IV.2.2) maßgeblich.