Objektive Kriterien für die Auswahl der begrenzten Anzahl von Bewerbern
Die für die Bewertung vorzulegenden Erklärungen und Nachweise sind III.1.2) und III.1.3) zu entnehmen.
— mind. 2 Referenzen über in den letzten 5 Jahren abgeschlossene vergleichbare Leistungen nach § 46 (3) 1 VgV, Wichtung 85 %. Vergleichbare Leistungen sind wie folgt definiert:
Koordinierung des Sicherheits- und Gesundheitsschutzes während der Ausführungsphase für Ingenieurbauwerke und/oder Spezialtiefbaumaßnahmen. Die Anzahl der Referenzen, die vom Bewerber eingereicht werden können, wird nicht begrenzt. Es werden die jeweiligen Bewertungspunkte der einzelnen vergleichbaren und damit mit 0 bis 5 Punkten wertbaren Referenzen bei jedem Bewerber addiert und anschließend der Mittelwert mit 2 Nachkommastellen berechnet. Der Ausschluss erfolgt bei einer Gesamtpunktzahl von 0 Punkten für die Referenzen oder wenn nicht mind. 2 Referenzen vorgelegt werden, die mit mind. 1 Punkt zu bewerten sind.
Folgende Bepunktung ist vorgesehen:
5 Punkte: mind. 3 WSV Referenzen, davon mindestens eine für Schleusen
4 Punkte: mind. 3 WSV Referenzen, davon mindestens eine für Wehre oder Brücken
3 Punkte: mind. 3 Referenzen für öffentliche Auftraggeber
2 Punkte: mind. 2 Referenzen für öffentliche Auftraggeber
1 Punkt: mind. 2 Referenzen für private Auftraggeber
0 Punkte: keine der oben genannten Anforderungen erfüllt.
— Maßnahmen zur Gewährleistung der Qualität nach § 46 (3) 3 VgV, Wichtung 15 %.
Folgende Bepunktung ist vorgesehen:
5 Punkte: 2 Punkte zum 3-Punkte-Kriterium werden zusätzlich addiert, wenn das QM-System eine entsprechende Zertifizierung hat.
4 Punkte: werden nicht vergeben
3 Punkte: QM-System vorhanden und überzeugende Darstellung mit dem damit verbundenen Aufwand (z. B. Dokumentenverfolgung oder dgl.)
2 Punkte: werden nicht vergeben
1 Punkt: QM-System vorhanden, aber nur Minimalanforderungen (z. B. 4- Augen-Prinzip)
0 Punkte: kein QM-System vorhanden
Ist die Mindestanforderung in einem oder mehreren Kriterien nicht erfüllt (= 0 Punkte des Bewerbers), ist die Eignung nicht nachgewiesen und der Bewerber wird nicht zur Verhandlung/zur Abgabe eines Angebots aufgefordert.