(1) Die Auftragsvergabe erfolgt nach den Bestimmungen der Sektorenverordnung (SektVO);
(2) Die Verfahrenssprache ist deutsch;
(3) Für den Teilnahmeantrag sind die hierfür Eigenerklärungen zu verwenden;
(4) Der einzureichende Teilnahmeantrag ist als solcher zu kennzeichnen („Teilnahmeantrag. Nicht öffnen!“)und bis zu der unter Abschnitt IV.3.4) genannten Frist bei der unter Abschnitt I.1) angegebenen Kontaktstellein einem verschlossenen Umschlag einzureichen. Nicht fest verschlossene oder verspätet eingereichteTeilnahmeanträge bleiben unberücksichtigt. Der Bewerber trägt die Darlegungs- und Beweislast für den frist-undformgerechten Zugang sowie die Vollständigkeit seines Teilnahmeantrags;
(5) Der Teilnahmeantrag ist schriftlich im Original und in zweifacher nicht beglaubigter Kopie (Papierform)einzureichen. Eine Einreichung per Telefax oder in mündlicher, fernmündlicher oder elektronischer Form ist nicht zugelassen;
(6) Für den Fall, dass der Bewerber/die Bewerbergemeinschaft Teile der Leistung nicht selbst erbringt, sind dieTeilleistungen, für die der Nachunternehmereinsatz erfolgen soll, zu bezeichnen. Dazu ist mit dem Angebot einentsprechendes Nachunternehmerverzeichnis einzureichen;
(7) Bewerber/Bewerbergemeinschaften, die sich zum Nachweis ihrer Eignung gem. § 20 Abs. 3 SektVO auf die Kapazitäten anderer Unternehmen (Nachunternehmer, konzernverbundene Unternehmen) stützen, müssen diese Drittunternehmen bereits im Teilnahmeantrag verbindlich benennen und durch eine entsprechende Verpflichtungserklärung des Drittunternehmens mit Angebotsabgabe nachweisen, dass ihnen die Mittel zur Verfügung stehen, die für die Erfüllung des Auftrags erforderlich sind;
(8) Eine Erstattung von Kosten/Aufwendungen durch die Vergabestelle für die Erstellung und Einreichung einesTeilnahmeantrages sowie die Beteiligung an diesem Vergabeverfahren im Übrigen findet nicht statt;
(9) Soweit Auskünfte erforderlich werden, sind Fragen ausschließlich per E-Mail an die unter Abschnitt I.1) (Kontaktstelle) angegebene E-Mail-Adresse zu richten. Der Auftraggeber behält sich vor, Fragen, die nicht bis spätestens 6 Tage vor Ablauf der Teilnahmefrist eingegangen oder die nicht sachdienlich sind, nicht zu beantworten.
Siehe auch Vordrucke für den Teilnahmeantrag.