Fachplanung für die Objektplanungsleistung Architektenleistung; Neubau eines 3-zügigen Gymnasiums mit Erweiterungsmöglichkeit um einen 4. Zug und einer 3-fach Sporthalle sowie Außensportflächen in Herrsching / Landkreis Starnberg; Zur Ausführung der Leistungsphase 1-9 HOAI werden Architektenleistungen benötigt, um eine für die Bauaufgabe erforderliche Entwurfs- und Ausführungsplanung zu erarbeiten und die Ausschreibung und Vergabe sowie die Objektüberwachung durchzuführen. Das Projekt sollte zudem als Forschungsvorhaben gefördert und durch die Deutsche Bundesstiftung Umwelt (DBU) im Hinblick auf das Klima- und ressourcenschonende Bauen, insbesondere in Holzbauweise, umgesetzt werden. Die Gesamtkosten können erst im Rahmen der Entwurfsplanung nach DIN 276 berechnet werden.
Deadline
Die Frist für den Eingang der Angebote war 2018-03-20.
Die Ausschreibung wurde veröffentlicht am 2018-02-13.
Anbieter
Die folgenden Lieferanten werden in Vergabeentscheidungen oder anderen Beschaffungsunterlagen erwähnt:
Auftragsbekanntmachung (2018-02-13) Objekt Umfang der Beschaffung
Titel: Dienstleistungen von Architekturbüros
Kurze Beschreibung:
Fachplanung für die Objektplanungsleistung Architektenleistung;
Neubau eines 3-zügigen Gymnasiums mit Erweiterungsmöglichkeit um einen 4. Zug und einer 3-fach Sporthalle sowie Außensportflächen in Herrsching / Landkreis Starnberg;
Zur Ausführung der Leistungsphase 1-9 HOAI werden Architektenleistungen benötigt, um eine für die Bauaufgabe erforderliche Entwurfs- und Ausführungsplanung zu erarbeiten und die Ausschreibung und Vergabe sowie die Objektüberwachung durchzuführen. Das Projekt sollte zudem als Forschungsvorhaben gefördert und durch die Deutsche Bundesstiftung Umwelt (DBU) im Hinblick auf das Klima- und ressourcenschonende Bauen, insbesondere in Holzbauweise, umgesetzt werden.
Die Gesamtkosten können erst im Rahmen der Entwurfsplanung nach DIN 276 berechnet werden.
Fachplanung für die Objektplanungsleistung Architektenleistung;
Neubau eines 3-zügigen Gymnasiums mit Erweiterungsmöglichkeit um einen 4. Zug und einer 3-fach Sporthalle sowie Außensportflächen in Herrsching / Landkreis Starnberg;
Zur Ausführung der Leistungsphase 1-9 HOAI werden Architektenleistungen benötigt, um eine für die Bauaufgabe erforderliche Entwurfs- und Ausführungsplanung zu erarbeiten und die Ausschreibung und Vergabe sowie die Objektüberwachung durchzuführen. Das Projekt sollte zudem als Forschungsvorhaben gefördert und durch die Deutsche Bundesstiftung Umwelt (DBU) im Hinblick auf das Klima- und ressourcenschonende Bauen, insbesondere in Holzbauweise, umgesetzt werden.
Die Gesamtkosten können erst im Rahmen der Entwurfsplanung nach DIN 276 berechnet werden.
Metadaten der Bekanntmachung
Originalsprache: Deutsch 🗣️
Dokumenttyp: Auftragsbekanntmachung
Art des Auftrags: Dienstleistungen
Verordnung: Europäische Union, mit GPA-Beteiligung
Gemeinsames Vokabular für öffentliche Aufträge (CPV)
Code: Dienstleistungen von Architekturbüros📦 Ort der Leistung
NUTS-Region: Starnberg
🏙️
Verfahren
Verfahrensart: Verhandlungsverfahren
Angebotsart: Angebot für alle Lose
Vergabekriterien
Wirtschaftlichstes Angebot
Öffentlicher Auftraggeber Identität
Land: Deutschland 🇩🇪
Art des öffentlichen Auftraggebers: Ministerium oder sonstige zentral- oder bundesstaatliche Behörde
Name des öffentlichen Auftraggebers: Landratsamt Starnberg
Postanschrift: Strandbadstr. 2
Postleitzahl: 82319
Postort: Starnberg
Kontakt
Internetadresse: http://www.lra-starnberg.de🌏
E-Mail: ausschreibungen.finanzen@lra-starnberg.de📧
Telefon: +49 8151/148985📞
URL der Dokumente: https://www.subreport.de/E58374789🌏
Referenz Daten
Absendedatum: 2018-02-13 📅
Einreichungsfrist: 2018-03-20 📅
Veröffentlichungsdatum: 2018-02-14 📅
Datum des Beginns: 2018-08-21 📅
Datum des Endes: 2022-08-01 📅
Kennungen
Bekanntmachungsnummer: 2018/S 031-067932
ABl. S-Ausgabe: 31
Zusätzliche Informationen
Zu II.1.5) Der Auftrag wird als ein Los ausgeschrieben, so dass der geschätzte Gesamtwert identisch zum geschätzten Mittelwert an Honorar von 2 500 000 € ist.
Zu IV.1.4) und IV.1.5) Wenn der öffentliche Auftraggeber Verhandlungen durchführen möchte, wird auf Grundlage der abgegebenen Erstangebote, ausschließlich mit den drei bestbepunkteten Bewerbern verhandelt (§ 17 Abs. 12 VgV).
Der Bewerber hat anzugeben, ob Ausschlussgründe nach §§ 123, 124 GWB vorliegen und ob er selbst bzw. ein nach Satzung oder Gesetz für den Bewerber Vertretungsberechtigter in den letzten zwei Jahren - gem. § 21 Abs. 1 Satz 1 oder 2 Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz oder gem. § 21 Abs. 1 Arbeitsnehmerentsendegesetz bzw. gem. § 19 Abs. 1 Mindestlohngesetz mit einer Freiheitsstrafe von mehr als drei Monaten oder einer Geldstrafe von mehr als 90 Tagessätzen oder einer Geldbuße von mehr als 2 500 € belegt worden ist.
Der Teilnahmeantrag besteht aus dem Formblatt "Teilnahmeantrag" und den Nachweisen. Sämtliche Vergabe-/Auftragsunterlagen sind auf der Vergabeplattform eingestellt. Der "Teilnahmeantrag" und die anderen einzureichenden, bearbeitbaren Formulare sind auf dem eigenen Rechner herunterzuladen, dort lokal auszufüllen und zu speichern.
Die Einreichung von Teilnahmeantraegen und Angeboten ist nur schriftlich möglich. Die Einreichung von elektronischen Teilnahmeanträgen und Angeboten ist nicht zulässig.
Nicht fristgerecht eingereichte Teilnahmeanträge bzw. formlose Anträge werden im weiteren Verfahren nicht berücksichtigt.
Zu II.1.5) Der Auftrag wird als ein Los ausgeschrieben, so dass der geschätzte Gesamtwert identisch zum geschätzten Mittelwert an Honorar von 2 500 000 € ist.
Zu IV.1.4) und IV.1.5) Wenn der öffentliche Auftraggeber Verhandlungen durchführen möchte, wird auf Grundlage der abgegebenen Erstangebote, ausschließlich mit den drei bestbepunkteten Bewerbern verhandelt (§ 17 Abs. 12 VgV).
Der Bewerber hat anzugeben, ob Ausschlussgründe nach §§ 123, 124 GWB vorliegen und ob er selbst bzw. ein nach Satzung oder Gesetz für den Bewerber Vertretungsberechtigter in den letzten zwei Jahren - gem. § 21 Abs. 1 Satz 1 oder 2 Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz oder gem. § 21 Abs. 1 Arbeitsnehmerentsendegesetz bzw. gem. § 19 Abs. 1 Mindestlohngesetz mit einer Freiheitsstrafe von mehr als drei Monaten oder einer Geldstrafe von mehr als 90 Tagessätzen oder einer Geldbuße von mehr als 2 500 € belegt worden ist.
Der Teilnahmeantrag besteht aus dem Formblatt "Teilnahmeantrag" und den Nachweisen. Sämtliche Vergabe-/Auftragsunterlagen sind auf der Vergabeplattform eingestellt. Der "Teilnahmeantrag" und die anderen einzureichenden, bearbeitbaren Formulare sind auf dem eigenen Rechner herunterzuladen, dort lokal auszufüllen und zu speichern.
Die Einreichung von Teilnahmeantraegen und Angeboten ist nur schriftlich möglich. Die Einreichung von elektronischen Teilnahmeanträgen und Angeboten ist nicht zulässig.
Nicht fristgerecht eingereichte Teilnahmeanträge bzw. formlose Anträge werden im weiteren Verfahren nicht berücksichtigt.
Objekt Umfang der Beschaffung
Kurze Beschreibung:
Fachplanung für die Objektplanungsleistung Architektenleistung;
Neubau eines 3-zügigen Gymnasiums mit Erweiterungsmöglichkeit um einen 4. Zug und einer 3-fach Sporthalle sowie Außensportflächen in Herrsching / Landkreis Starnberg;
Zur Ausführung der Leistungsphase 1-9 HOAI werden Architektenleistungen benötigt, um eine für die Bauaufgabe erforderliche Entwurfs- und Ausführungsplanung zu erarbeiten und die Ausschreibung und Vergabe sowie die Objektüberwachung durchzuführen. Das Projekt sollte zudem als Forschungsvorhaben gefördert und durch die Deutsche Bundesstiftung Umwelt (DBU) im Hinblick auf das Klima- und ressourcenschonende Bauen, insbesondere in Holzbauweise, umgesetzt werden.
Zur Ausführung der Leistungsphase 1-9 HOAI werden Architektenleistungen benötigt, um eine für die Bauaufgabe erforderliche Entwurfs- und Ausführungsplanung zu erarbeiten und die Ausschreibung und Vergabe sowie die Objektüberwachung durchzuführen. Das Projekt sollte zudem als Forschungsvorhaben gefördert und durch die Deutsche Bundesstiftung Umwelt (DBU) im Hinblick auf das Klima- und ressourcenschonende Bauen, insbesondere in Holzbauweise, umgesetzt werden.
Die Gesamtkosten können erst im Rahmen der Entwurfsplanung nach DIN 276 berechnet werden.
Zweck des Vorhabens ist ein kompletter Neubau eines Gymnasiums mit einer Dreifachsporthalle sowie Außensportanlagen, welches dem sogenannten Lernhauskonzept gerecht werden soll.
Im gültigen Flächennutzungsplan ist das Schulgrundstück als „besondere, das landschafts- und ortsbildprägende und ökologisch bedeutsame Freifläche“ ausgewiesen. Ein Bebauungsplan besteht für den Umgriff bisher nicht, dieser wird auf Grundlage der Entwurfsplanung von der Gemeinde Herrsching aufgestellt. Der hierfür notwendige Aufstellungsbeschluss ist bereits erfolgt. Bei der Überplanung des Grundstücks können die Abstandsflächen nach Art. 6 BayBO ggf. unterschritten werden, wenn nachgewiesen ist, dass Belichtung und Belüftung für die Gebäude auf dem Schulgelände und für die Nachbarschaft gewährleistet sind.
Im gültigen Flächennutzungsplan ist das Schulgrundstück als „besondere, das landschafts- und ortsbildprägende und ökologisch bedeutsame Freifläche“ ausgewiesen. Ein Bebauungsplan besteht für den Umgriff bisher nicht, dieser wird auf Grundlage der Entwurfsplanung von der Gemeinde Herrsching aufgestellt. Der hierfür notwendige Aufstellungsbeschluss ist bereits erfolgt. Bei der Überplanung des Grundstücks können die Abstandsflächen nach Art. 6 BayBO ggf. unterschritten werden, wenn nachgewiesen ist, dass Belichtung und Belüftung für die Gebäude auf dem Schulgelände und für die Nachbarschaft gewährleistet sind.
Der Bauherr erwartet eine funktionale und wirtschaftliche Lösung der Bauaufgabe, bei der neben den Herstellungskosten auch die Betriebs- und Unterhaltskosten berücksichtigt werden. Die Deutsche Bundesstiftung Umwelt (DBU) fördert gemäß Ihrem Stiftungsauftrag und Leitbild innovative und lösungsorientierte Vorhaben zum Schutz der Umwelt. Der Landkreis Starnberg möchte ein von der DBU gefördertes, modellhaftes Holzbau-Forschungsprojekt umsetzen.
Der Bauherr erwartet eine funktionale und wirtschaftliche Lösung der Bauaufgabe, bei der neben den Herstellungskosten auch die Betriebs- und Unterhaltskosten berücksichtigt werden. Die Deutsche Bundesstiftung Umwelt (DBU) fördert gemäß Ihrem Stiftungsauftrag und Leitbild innovative und lösungsorientierte Vorhaben zum Schutz der Umwelt. Der Landkreis Starnberg möchte ein von der DBU gefördertes, modellhaftes Holzbau-Forschungsprojekt umsetzen.
Geschätzter Wert ohne MwSt: 2 500 000 EUR 💰
Beschreibung der Verlängerungen: Mögliche Vertragsverlängerungen z. B. bei Gewährleistungsunterbrechung.
Beschreibung der Optionen:
Die Objektplanungsleistungen werden stufenweise beauftragt, soweit die Fördermittel für die jeweilige Stufe bewilligt werden, soweit die Finanzierung gesichert ist und soweit keine schwerwiegenden Gründe gegen eine Weiterbeauftragung vorliegen. Hierbei handelt es sich um solche Gründe, die im Falle einer bereits erfolgten Beauftragung den Auftraggeber zu einer außerordentlichen Kündigung berechtigen würden.
Die Objektplanungsleistungen werden stufenweise beauftragt, soweit die Fördermittel für die jeweilige Stufe bewilligt werden, soweit die Finanzierung gesichert ist und soweit keine schwerwiegenden Gründe gegen eine Weiterbeauftragung vorliegen. Hierbei handelt es sich um solche Gründe, die im Falle einer bereits erfolgten Beauftragung den Auftraggeber zu einer außerordentlichen Kündigung berechtigen würden.
Ort der Leistung
Hauptstandort oder Erfüllungsort:
Mühlfelder Str.
82211 Herrsching
Rechtliche, wirtschaftliche, finanzielle und technische Informationen Bedingungen für die Teilnahme
Befähigung zur Berufsausübung:
Ist der Bewerber eine juristische Person, ist dieser nur dann teilnahmeberechtigt, wenn durch Erklärung des Bewerbers zu III.2.1 nachgewiesen wird, dass der verantwortliche Berufsangehörige die an die natürliche Person gestellten Anforderungen erfüllt.
Ist der Bewerber eine juristische Person, ist dieser nur dann teilnahmeberechtigt, wenn durch Erklärung des Bewerbers zu III.2.1 nachgewiesen wird, dass der verantwortliche Berufsangehörige die an die natürliche Person gestellten Anforderungen erfüllt.
Bewerber oder verantwortliche Berufsangehörige der juristischen Personen, die die entsprechende Berufsbezeichnung nach dem Recht eines anderen Mitgliedsstaates der Europäischen Union oder eines Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschafsraum tragen, erfüllen die fachlichen Voraussetzungen dann,
Bewerber oder verantwortliche Berufsangehörige der juristischen Personen, die die entsprechende Berufsbezeichnung nach dem Recht eines anderen Mitgliedsstaates der Europäischen Union oder eines Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschafsraum tragen, erfüllen die fachlichen Voraussetzungen dann,
a) wenn sie sich dauerhaft im Bundesgebiet der Bundesrepublik Deutschland niedergelassen haben und berechtigt sind, die deutschen Berufsbezeichnungen nach den einschlägigen deutschen Fachgesetzen aufgrund einer Gleichstellung mit der Richtlinie 2005/36/EG (geändert durch Richtlinie 2.13/55/EU) zu tragen oder;
a) wenn sie sich dauerhaft im Bundesgebiet der Bundesrepublik Deutschland niedergelassen haben und berechtigt sind, die deutschen Berufsbezeichnungen nach den einschlägigen deutschen Fachgesetzen aufgrund einer Gleichstellung mit der Richtlinie 2005/36/EG (geändert durch Richtlinie 2.13/55/EU) zu tragen oder;
b) wenn sie vorübergehend im Bundesgebiet tätig sind und / oder im Falle der Auftragserteilung tätig werden und ihre Dienstleistungserbringung nach Richtlinie 2005/36/EG angezeigt haben.
Mindeststandards:
— allgemeiner Jahresumsatz der letzten drei Geschäftsjahre mind. 500 000 € pro Geschäftsjahr,
— tätigkeitsbezogener Jahresumsatz der letzten drei Geschäftsjahre mind. 500 000 € pro Geschäftsjahr,
— Berufs-/Betriebshaftpflichtversicherung.
Personenschäden mind. 3 000 000 € pro Jahr zweifach maximiert, sonstige Schäden mind.
5 000 000 € pro Jahr zweifach maximiert.
Ausreichend ist eine Eigenerklärung, dass der Bieter den zuvor genannten und bezifferten Versicherungsschutz im Falle der Auftragserteilung bis spätestens zum Leistungsbeginn (voraussichtlich ab 21.8.2018) haben wird und dem Auftraggeber spätestens zum Zeitpunkt des Leistungsbeginns unaufgefordert nachweisen wird. Der Versicherungsschutz ist während der gesamten Vertragslaufzeit und der Gewährleistungsfrist aufrecht zu erhalten.
Ausreichend ist eine Eigenerklärung, dass der Bieter den zuvor genannten und bezifferten Versicherungsschutz im Falle der Auftragserteilung bis spätestens zum Leistungsbeginn (voraussichtlich ab 21.8.2018) haben wird und dem Auftraggeber spätestens zum Zeitpunkt des Leistungsbeginns unaufgefordert nachweisen wird. Der Versicherungsschutz ist während der gesamten Vertragslaufzeit und der Gewährleistungsfrist aufrecht zu erhalten.
Technische und berufliche Fähigkeiten:
Eignungskriterien gemäß Auftragsunterlagen.
Ergänzung zu den Referenzen: Es sind maximal drei mit der Bauaufgabe und der ausgeschriebenen Leistung vergleichbare Referenzobjekte gem. § 46 Abs. 3 Nr. 1 VgV, einzureichen. Alle drei Referenzobjekte müssen mindestens der Gebäudeklasse 3 entsprechen (Art. 2 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 BayBO). Darüber hinaus müssen mind. zwei der drei Referenzen unter die Kategorie eines Sonderbaus fallen (Art. 2 Abs. 4 Nr. 1-13 BayBO). Alle drei Referenzobjekte müssen mindestens entsprechend der Honorarzone III (gemäß HOAI) entlohnt worden sein.
Ergänzung zu den Referenzen: Es sind maximal drei mit der Bauaufgabe und der ausgeschriebenen Leistung vergleichbare Referenzobjekte gem. § 46 Abs. 3 Nr. 1 VgV, einzureichen. Alle drei Referenzobjekte müssen mindestens der Gebäudeklasse 3 entsprechen (Art. 2 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 BayBO). Darüber hinaus müssen mind. zwei der drei Referenzen unter die Kategorie eines Sonderbaus fallen (Art. 2 Abs. 4 Nr. 1-13 BayBO). Alle drei Referenzobjekte müssen mindestens entsprechend der Honorarzone III (gemäß HOAI) entlohnt worden sein.
Zur Sicherstellung eines ausreichenden Wettbewerbs werden auch einschlägige Leistungen berücksichtigt, die länger als drei Jahre zurückliegen, § 46 Abs. 3 Nr. 1 Halbsatz 2 VgV.
Mindeststandards:
— Die drei vorgestellten Referenzobjekte müssen im Zeitraum ab 1.1.2010 begonnen und bis zum Ablauf der Frist zur Einreichung der Teilnahmeanträge (20.3.2018 – 11.00 Uhr) mindestens bis Abschluss der Leistungsphase 5 gem. § 34 HOAI fertiggestellt sein,
— Die drei vorgestellten Referenzobjekte müssen im Zeitraum ab 1.1.2010 begonnen und bis zum Ablauf der Frist zur Einreichung der Teilnahmeanträge (20.3.2018 – 11.00 Uhr) mindestens bis Abschluss der Leistungsphase 5 gem. § 34 HOAI fertiggestellt sein,
— Bei mindestens einem der drei Referenzprojekte…
… muss die Leistungsphase 8 im Sinne des § 34 HOAI mit dem Ablauf der Frist zur Einreichung der Teilnahmeanträge (20.3.2018 – 11.00 Uhr) abgeschlossen sein,
… muss es sich um ein Neubauprojekt handeln,
… müssen die Projektkosten (KGR 300 bis 400 nach DIN 276 oder gleichwertig) mind. 20 Mio. EUR netto betragen.
… muss es sich um ein Projekt in Holzbau handeln, bei dem hinsichtlich der Bauweise lediglich die erdberührten Bauteile konventionell erstellt wurden,
… muss es sich um ein Bauvorhaben im Zusammenhang mit Fördermitteln und der Verpflichtung zur Ausschreibung der Baugewerke gehandelt haben.
Informationen über einen bestimmten Beruf: Services
Verweis auf einschlägige Rechts- oder Verwaltungsvorschriften:
Bauvorlagen für die nicht verfahrensfreie Errichtung und Änderung von Gebäuden müssen von einem Entwurfsverfasser unterschrieben sein, der bauvorlageberechtigt ist. Bauvorlageberechtigt ist, wer
1) die Berufsbezeichnung „Architektin“ oder „Architekt“ führen darf;
2) in die von der Bayerischen Ingenieurekammer-Bau geführte Liste der bauvorlageberechtigten Ingenieure eingetragen ist; vergleichbare Eintragungen anderer Länder gelten auch im Freistaat Bayern (Art. 61 Abs. 1 und 2 BayBO).
Auf die Ausführungen unter Nummer III.1.1) wird hingewiesen.
Auftragsausführung
Bedingungen für die Vertragserfüllung: Siehe Auftrags-/Vergabeunterlagen.
Verfahren
Mindestzahl der Bewerber: 3
Höchstzahl der Bewerber: 7
Objektive Kriterien für die Auswahl der begrenzten Anzahl von Bewerbern:
— Referenzen,
— Jahresumsatz,
— technische und berufliche Leistungsfähigkeit.
Zeitpunkt des Eingangs der Angebote: 11:00
Datum der Absendung der Aufforderungen: 2018-05-03 📅
Sprachen, in denen Angebote oder Teilnahmeanträge eingereicht werden können: Deutsch 🗣️
Gültigkeitsdauer des Angebots: 2 Monate
Zu II.1.5) Der Auftrag wird als ein Los ausgeschrieben, so dass der geschätzte Gesamtwert identisch zum geschätzten Mittelwert an Honorar von 2 500 000 € ist.
Zu IV.1.4) und IV.1.5) Wenn der öffentliche Auftraggeber Verhandlungen durchführen möchte, wird auf Grundlage der abgegebenen Erstangebote, ausschließlich mit den drei bestbepunkteten Bewerbern verhandelt (§ 17 Abs. 12 VgV).
Der Bewerber hat anzugeben, ob Ausschlussgründe nach §§ 123, 124 GWB vorliegen und ob er selbst bzw. ein nach Satzung oder Gesetz für den Bewerber Vertretungsberechtigter in den letzten zwei Jahren - gem. § 21 Abs. 1 Satz 1 oder 2 Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz oder gem. § 21 Abs. 1 Arbeitsnehmerentsendegesetz bzw. gem. § 19 Abs. 1 Mindestlohngesetz mit einer Freiheitsstrafe von mehr als drei Monaten oder einer Geldstrafe von mehr als 90 Tagessätzen oder einer Geldbuße von mehr als 2 500 € belegt worden ist.
Der Bewerber hat anzugeben, ob Ausschlussgründe nach §§ 123, 124 GWB vorliegen und ob er selbst bzw. ein nach Satzung oder Gesetz für den Bewerber Vertretungsberechtigter in den letzten zwei Jahren - gem. § 21 Abs. 1 Satz 1 oder 2 Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz oder gem. § 21 Abs. 1 Arbeitsnehmerentsendegesetz bzw. gem. § 19 Abs. 1 Mindestlohngesetz mit einer Freiheitsstrafe von mehr als drei Monaten oder einer Geldstrafe von mehr als 90 Tagessätzen oder einer Geldbuße von mehr als 2 500 € belegt worden ist.
Der Teilnahmeantrag besteht aus dem Formblatt "Teilnahmeantrag" und den Nachweisen. Sämtliche Vergabe-/Auftragsunterlagen sind auf der Vergabeplattform eingestellt. Der "Teilnahmeantrag" und die anderen einzureichenden, bearbeitbaren Formulare sind auf dem eigenen Rechner herunterzuladen, dort lokal auszufüllen und zu speichern.
Der Teilnahmeantrag besteht aus dem Formblatt "Teilnahmeantrag" und den Nachweisen. Sämtliche Vergabe-/Auftragsunterlagen sind auf der Vergabeplattform eingestellt. Der "Teilnahmeantrag" und die anderen einzureichenden, bearbeitbaren Formulare sind auf dem eigenen Rechner herunterzuladen, dort lokal auszufüllen und zu speichern.
Die Einreichung von Teilnahmeantraegen und Angeboten ist nur schriftlich möglich. Die Einreichung von elektronischen Teilnahmeanträgen und Angeboten ist nicht zulässig.
Nicht fristgerecht eingereichte Teilnahmeanträge bzw. formlose Anträge werden im weiteren Verfahren nicht berücksichtigt.
Gemäß § 160 Abs. 3 Satz 1 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) ist ein Nachprüfungsantrag unzulässig, soweit:
1) Der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von zehn Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Abs. 2 GWB bleibt unberührt;
Informationen zu Fristen für Nachprüfungsverfahren
1) Der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von zehn Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Abs. 2 GWB bleibt unberührt;
2) Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden;
3) Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden;
4) mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind.
§ 160 Abs. 3 Satz 1 GWB gilt nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrags nach § 135 Abs. 1 Nr. 2 GWB.
§ 134 Abs. 1 Satz 2 GWB bleibt unberührt.
Dienststelle, bei der Informationen über das Überprüfungsverfahren eingeholt werden können
Name: Landkreis Starnberg
Postanschrift: Strandbadstr.2
Postort: Starnberg
Postleitzahl: 82319
E-Mail: ausschreibungen.finanzen@lra-starnberg.de📧
Fax: +49 815114811985 📠
Internetadresse: www.lk-starnberg.de🌏
Quelle: OJS 2018/S 031-067932 (2018-02-13)
Ergänzende Angaben (2018-03-02) Objekt Metadaten der Bekanntmachung
Dokumenttyp: Ergänzende Angaben
Bekanntmachung über vergebene Aufträge (2019-03-20) Objekt Umfang der Beschaffung
Kurze Beschreibung:
Fachplanung für die Objektplanungsleistung Architektenleistung;
Neubau eines 3-zügigen Gymnasiums mit Erweiterungsmöglichkeit um einen 4. Zug und einer 3-fach Sporthalle sowie Außensportflächen in Herrsching/Landkreis Starnberg;
Zur Ausführung der Leistungsphase 1-9 HOAI werden Architektenleistungen benötigt, um eine für die Bauaufgabe erforderliche Entwurfs- und Ausführungsplanung zu erarbeiten und die Ausschreibung und Vergabe sowie die Objektüberwachung durchzuführen. Das Projekt sollte zudem als Forschungsvorhaben gefördert und durch die Deutsche Bundesstiftung Umwelt (DBU) im Hinblick auf das Klima- und ressourcenschonende Bauen, insbesondere in Holzbauweise, umgesetzt werden.
Die Gesamtkosten können erst im Rahmen der Entwurfsplanung nach DIN 276 berechnet werden.
Fachplanung für die Objektplanungsleistung Architektenleistung;
Neubau eines 3-zügigen Gymnasiums mit Erweiterungsmöglichkeit um einen 4. Zug und einer 3-fach Sporthalle sowie Außensportflächen in Herrsching/Landkreis Starnberg;
Zur Ausführung der Leistungsphase 1-9 HOAI werden Architektenleistungen benötigt, um eine für die Bauaufgabe erforderliche Entwurfs- und Ausführungsplanung zu erarbeiten und die Ausschreibung und Vergabe sowie die Objektüberwachung durchzuführen. Das Projekt sollte zudem als Forschungsvorhaben gefördert und durch die Deutsche Bundesstiftung Umwelt (DBU) im Hinblick auf das Klima- und ressourcenschonende Bauen, insbesondere in Holzbauweise, umgesetzt werden.
Die Gesamtkosten können erst im Rahmen der Entwurfsplanung nach DIN 276 berechnet werden.
Gesamtwert des Auftrags: 2 500 000 EUR 💰
Metadaten der Bekanntmachung
Dokumenttyp: Bekanntmachung über vergebene Aufträge
Verfahren
Angebotsart: Entfällt
Öffentlicher Auftraggeber Identität
Art des öffentlichen Auftraggebers: Regional- oder Kommunalbehörde
Erläuterung zu II.2.5 (Zuschlagskriterien):
Das Angebot mit dem besten Preis-Leistungsverhältnis, also der höchsten Kennzahl „W“ ist gleichzeitig das wirtschaftlichste im Sinne § 127 GWB und erhält den Zuschlag.
Objekt Umfang der Beschaffung
Kurze Beschreibung:
Neubau eines 3-zügigen Gymnasiums mit Erweiterungsmöglichkeit um einen 4. Zug und einer 3-fach Sporthalle sowie Außensportflächen in Herrsching/Landkreis Starnberg;
Zusätzliche Informationen:
Erläuterung zu II.2.5 (Zuschlagskriterien):
Das Angebot mit dem besten Preis-Leistungsverhältnis, also der höchsten Kennzahl „W“ ist gleichzeitig das wirtschaftlichste im Sinne § 127 GWB und erhält den Zuschlag.
Auftragsvergabe
Datum des Vertragsabschlusses: 2019-01-10 📅
Name: Felix Schürmann Ellen Dettinger Architekten
Postanschrift: Schillerstr. 40 b
Postort: München
Postleitzahl: 80336
Land: Deutschland 🇩🇪
E-Mail: mail@schuermann-dettinger.de📧
Land: München, Kreisfreie Stadt
🏙️
Internetadresse: www.schuermann-dettinger.de🌏
Gesamtwert des Auftrags: 2 500 000 EUR 💰
Informationen über Ausschreibungen
Anzahl der eingegangenen Angebote: 4
Referenz Zusätzliche Informationen
Zu II.1.7: Der Auftrag wurde als ein Los ausgeschrieben, so dass der geschätzte Gesamtwert identisch zum geschätzten Mittelwert an Honorar von 2 500 000,00 EUR ist.
Ergänzende Informationen Körper überprüfen
Informationen zu Fristen für Nachprüfungsverfahren:
1) der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von 10 Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Abs. 2 GWB bleibt unberührt,
Informationen zu Fristen für Nachprüfungsverfahren
1) der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von 10 Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Abs. 2 GWB bleibt unberührt,
2) Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
3) Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
Dienststelle, bei der Informationen über das Überprüfungsverfahren eingeholt werden können
Postanschrift: Strandbadstr. 2
Quelle: OJS 2019/S 059-137058 (2019-03-20)
Bekanntmachung über vergebene Aufträge (2025-03-06) Objekt Umfang der Beschaffung
Titel: Neubau Gymnasium Herrsching – Architektenleistungen
Kurze Beschreibung:
Fachplanung für die Objektplanungsleistung Architektenleistung; Neubau eines 3-zügigen Gymnasiums mit Erweiterungsmöglichkeit um einen 4. Zug und einer 3-fach Sporthalle sowie Außensportflächen in Herrsching/Landkreis Starnberg; Zur Ausführung der Leistungsphase 1-9 HOAI werden Architektenleistungen benötigt, um eine für die Bauaufgabe erforderliche Entwurfs- und Ausführungsplanung zu erarbeiten und die Ausschreibung und Vergabe sowie die Objektüberwachung durchzuführen. Das Projekt sollte zudem als Forschungsvorhaben gefördert und durch die Deutsche Bundesstiftung Umwelt (DBU) im Hinblick auf das Klima- und ressourcenschonende Bauen, insbesondere in Holzbauweise, umgesetzt werden.
Die Gesamtkosten können erst im Rahmen der Entwurfsplanung nach DIN 276 berechnet werden.
Fachplanung für die Objektplanungsleistung Architektenleistung; Neubau eines 3-zügigen Gymnasiums mit Erweiterungsmöglichkeit um einen 4. Zug und einer 3-fach Sporthalle sowie Außensportflächen in Herrsching/Landkreis Starnberg; Zur Ausführung der Leistungsphase 1-9 HOAI werden Architektenleistungen benötigt, um eine für die Bauaufgabe erforderliche Entwurfs- und Ausführungsplanung zu erarbeiten und die Ausschreibung und Vergabe sowie die Objektüberwachung durchzuführen. Das Projekt sollte zudem als Forschungsvorhaben gefördert und durch die Deutsche Bundesstiftung Umwelt (DBU) im Hinblick auf das Klima- und ressourcenschonende Bauen, insbesondere in Holzbauweise, umgesetzt werden.
Die Gesamtkosten können erst im Rahmen der Entwurfsplanung nach DIN 276 berechnet werden.
Art des Vertrags: Dienstleistungen
Produkte/Dienstleistungen: Dienstleistungen von Architekturbüros📦
Gesamtwert der Beschaffung (ohne MwSt.): 3871421.57 EUR 💰
Beschreibung
Interne Kennung: NGH_EU_01/18 - Los 1
Titel: Neubau Gymnasium Herrsching - Architektenleistungen
Beschreibung der Beschaffung:
Fachplanung für die Objektplanungsleistung Architektenleistung; Neubau eines 3-zügigen Gymnasiums mit Erweiterungsmöglichkeit um einen 4. Zug und einer 3-fach Sporthalle sowie Außensportflächen in Herrsching/Landkreis Starnberg; Zur Ausführung der Leistungsphase 1-9 HOAI werden Architektenleistungen benötigt, um eine für die Bauaufgabe erforderliche Entwurfs- und Ausführungsplanung zu erarbeiten und die Ausschreibung und Vergabe sowie die Objektüberwachung durchzuführen. Das Projekt sollte zudem als Forschungsvorhaben gefördert und durch die Deutsche Bundesstiftung Umwelt (DBU) im Hinblick auf das Klima- und ressourcenschonende Bauen, insbesondere in Holzbauweise, umgesetzt werden. Die Gesamtkosten können erst im Rahmen der Entwurfsplanung nach DIN 276 berechnet werden.
Fachplanung für die Objektplanungsleistung Architektenleistung; Neubau eines 3-zügigen Gymnasiums mit Erweiterungsmöglichkeit um einen 4. Zug und einer 3-fach Sporthalle sowie Außensportflächen in Herrsching/Landkreis Starnberg; Zur Ausführung der Leistungsphase 1-9 HOAI werden Architektenleistungen benötigt, um eine für die Bauaufgabe erforderliche Entwurfs- und Ausführungsplanung zu erarbeiten und die Ausschreibung und Vergabe sowie die Objektüberwachung durchzuführen. Das Projekt sollte zudem als Forschungsvorhaben gefördert und durch die Deutsche Bundesstiftung Umwelt (DBU) im Hinblick auf das Klima- und ressourcenschonende Bauen, insbesondere in Holzbauweise, umgesetzt werden. Die Gesamtkosten können erst im Rahmen der Entwurfsplanung nach DIN 276 berechnet werden.
Land: Deutschland 🇩🇪 Titel
Los-Identifikationsnummer: LOT-0000
Verfahren Art des Verfahrens
Rechtsgrundlage: Richtlinie 2014/24/EU
Bedingungen für die Einreichung eines Angebots
Der Vertrag enthält Bedingungen zur Vertragsausführung ✅
Auftragsvergabe
Los-Identifikationsnummer: LOT-0000
Vertragsnummer: NGH_EU_01/18_1
Datum des Vertragsabschlusses: 2019-01-10 📅
Angaben zum Wert des Auftrags/der Partie (ohne MwSt.)
Gesamtwert des Auftrags/Loses: 166480.79 EUR 💰
Kennung des Angebots: NGH_EU_01/18
Kennung des Loses oder der Gruppe von Losen: LOT-0000 Informationen über die Vergabe von Unteraufträgen
Der Auftrag wird wahrscheinlich an Unterauftragnehmer vergeben ✅ Informationen über Ausschreibungen
Name der anbietenden Partei: schürmann dettinger architekten partgmbb
Name und Anschrift des Auftragnehmers
Name: schürmann dettinger architekten partgmbb
Nationale Registrierungsnummer: PR 1986
Postleitzahl: 80337
Postort: München
Region: München, Kreisfreie Stadt
🏙️
Land: Deutschland 🇩🇪
E-Mail: mail@schuermann-dettinger.de📧
Öffentlicher Auftraggeber Name und Adressen
Name: Landratsamt Starnberg
Nationale Registrierungsnummer: 11711450175
Abteilung: Team 12.21
Postanschrift: Strandbadstraße 2
Postleitzahl: 82319
Postort: Starnberg
Region: Starnberg
🏙️
Land: Deutschland 🇩🇪
Kontaktperson: Team 12.21
E-Mail: ausschreibungen.finanzen@lra-starnberg.de📧
Telefon: +49 8151148985📞
Ergänzende Informationen Körper überprüfen
Nationale Registrierungsnummer: 09-0318006-60
Region: München, Kreisfreie Stadt
🏙️
Telefon: +49 8921762411📞 Bekanntmachungsangaben
Bevorzugtes Datum der Veröffentlichung: 2025-03-10+01:00 📅
Änderungen Andere zusätzliche Informationen
Die prüfungsgegenständliche Änderung - konkret die Nachbeauftragung einzelner planerischer und koordinativer Leistungen aus dem Leistungsbild der AHO, Heft 25 - war für das Landratsamt in Ausübung seiner Sorgfaltspflichten nicht vorhersehbar. Unvorhersehbare Umstände sind Umstände, die auch bei einer nach vernünftigem Ermessen sorgfältigen Vorbereitung der ursprünglichen Zuschlagserteilung durch den öffentlichen Auftraggeber unter Berücksichtigung der zur Verfügung stehenden Mittel, der Art und Merkmale des spezifischen Projekts, der bewährten Praxis im betreffenden Bereich und der Notwendigkeit, ein angemessenes Verhältnis zwischen den bei der Vorbereitung der Zuschlagserteilung eingesetzten Ressourcen und dem absehbaren Nutzen zu gewährleisten, nicht hätten vorausgesagt werden können. Es kam und kommt im Bauablauf zu Störungen und Verzögerungen. Es zeigt sich mithin faktisch, dass die bereits beauftragten Projektsteuerungs-, Objektplanungs- und operativen Baulogistikleistungen für den störungs- und verzögerungsfreien Bauablauf — entgegen der ursprünglichen Annahme — nicht hinreichend sind. Dies ist insbesondere dem Umstand geschuldet, dass die Leistungen die in Komplexität, Umfang und Schnittstellenmanagement erforderliche Baulogistik nicht abdecken. Es besteht insoweit ein Delta zwischen dem tatsächlichen Bedarf des Landratsamtes sowie den faktisch bereits beauftragten Leistungen zur Bewältigung der logistischen Anforderungen des Großbauprojekts. Dieses Delta war für das Landratsamt im Rahmen seiner Sorgfaltspflichten nicht vorhersehbar, da nach bestem Wissen und Gewissen frühzeitig Dienstleistungen beschafft wurden, von denen angenommen werden durfte, dass ausreichend koordinative Anforderungen erfüllt werden würden. In diesem Zusammenhang ist auch die Anpassung der Stundensätze zulässig. Die planerischen und koordinativen Leistungen sind jedoch keine zusätzlichen Leistungen, die für eine ordnungsgemäße Objektüberwachung erforderlich sind, sondern solche zusätzlichen Leistungen, die nur für den Auftraggeber zur Baustellenkoordination insgesamt erforderlich sind. Jedenfalls ist eine Anpassung aber auch von haushaltsrechtlich tragfähigen Sachgründen getragen. Seit dem Vertragsschluss im Januar 2019 hat sich die wirtschaftliche Lage massiv geändert. Bei Beauftragung eines Dritten mit den erforderlichen Leistungen, lägen die Stundensätze mit überwiegender Wahrscheinlichkeit noch höher. Die Vereinbarung der Erhöhung eines Stundenlohns ist daher unter haushaltsrechtlichen Gesichtspunkten von tragfähigen Sachgründen getragen. Gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 3 GWB darf sich darüber hinaus der Gesamtcharakter des Auftrages durch den Nachtrag nicht verändern. Eine Veränderung des Gesamtcharakters liegt nach der maßgeblichen europäischen Vergaberichtlinie vor, wenn „beispielsweise die zu beschaffenden Bauleistungen, Lieferungen oder Dienstleistungen durch andersartige Leistungen ersetzt werden oder sich die Art der Beschaffung grundlegend ändert". Danach ändert sich der Gesamtcharakter des Auftrags dann, wenn die ursprünglich beschaffte Leistung oder der ursprünglich beschaffte Gegenstand durch eine andere Leistung ersetzt oder im Falle der Auftragserweiterung ergänzt werden soll. In Anwendung des vorstehend dargelegten Maßstabes ändert der prüfungsgegenständliche Nachtrag den Gesamtcharakter des ursprünglichen Auftrags nicht. Denn vorliegend sollen Leistungen der Baulogistik nach Heft 25 der AHO zusätzlich an die SDA beauftragt werden. Leistungsgegenstand des ursprünglichen Hauptauftrags sind Objektplanungsleistungen in den Leistungsphasen 1 bis 9. Bei beiden Leistungen handelt es sich um Dienstleistungen im Sinne des Vergaberechts. Es verbleibt insoweit bei der gleichen Auftragsart. Gleichermaßen verbleibt es bei der gleichen Vertragsart, da sowohl die ursprünglich beauftragten Objektplanungsleistungen als auch die Leistungen im Bereich planerischen und koordinativen Bereich der Baulogistik als werkvertraglicher Erfolg geschuldet sind. Maßgeblich ist insoweit auch, dass die Objektplanungsleistungen und die prüfungsgegenständliche Baulogistik auf ein und derselben Baustelle mit der bereits vorhandenen Baustelleneinrichtung und im bereits bekannten Bauablauf zu erbringen sind. Der ursprüngliche Auftragswert beträgt EUR 3.538.091,83 brutto. 50% hieraus ergibt einen Betrag von EUR 1.769.045,915 brutto. Die errechneten Beträge der Auftragsänderung bewegen sich in beiden Stundensatz-Varianten innerhalb der nach § 132 Abs. 2 S. 2 GWB vorgesehenen 50%-Wertgrenze für die Auftragsänderung.
Die prüfungsgegenständliche Änderung - konkret die Nachbeauftragung einzelner planerischer und koordinativer Leistungen aus dem Leistungsbild der AHO, Heft 25 - war für das Landratsamt in Ausübung seiner Sorgfaltspflichten nicht vorhersehbar. Unvorhersehbare Umstände sind Umstände, die auch bei einer nach vernünftigem Ermessen sorgfältigen Vorbereitung der ursprünglichen Zuschlagserteilung durch den öffentlichen Auftraggeber unter Berücksichtigung der zur Verfügung stehenden Mittel, der Art und Merkmale des spezifischen Projekts, der bewährten Praxis im betreffenden Bereich und der Notwendigkeit, ein angemessenes Verhältnis zwischen den bei der Vorbereitung der Zuschlagserteilung eingesetzten Ressourcen und dem absehbaren Nutzen zu gewährleisten, nicht hätten vorausgesagt werden können. Es kam und kommt im Bauablauf zu Störungen und Verzögerungen. Es zeigt sich mithin faktisch, dass die bereits beauftragten Projektsteuerungs-, Objektplanungs- und operativen Baulogistikleistungen für den störungs- und verzögerungsfreien Bauablauf — entgegen der ursprünglichen Annahme — nicht hinreichend sind. Dies ist insbesondere dem Umstand geschuldet, dass die Leistungen die in Komplexität, Umfang und Schnittstellenmanagement erforderliche Baulogistik nicht abdecken. Es besteht insoweit ein Delta zwischen dem tatsächlichen Bedarf des Landratsamtes sowie den faktisch bereits beauftragten Leistungen zur Bewältigung der logistischen Anforderungen des Großbauprojekts. Dieses Delta war für das Landratsamt im Rahmen seiner Sorgfaltspflichten nicht vorhersehbar, da nach bestem Wissen und Gewissen frühzeitig Dienstleistungen beschafft wurden, von denen angenommen werden durfte, dass ausreichend koordinative Anforderungen erfüllt werden würden. In diesem Zusammenhang ist auch die Anpassung der Stundensätze zulässig. Die planerischen und koordinativen Leistungen sind jedoch keine zusätzlichen Leistungen, die für eine ordnungsgemäße Objektüberwachung erforderlich sind, sondern solche zusätzlichen Leistungen, die nur für den Auftraggeber zur Baustellenkoordination insgesamt erforderlich sind. Jedenfalls ist eine Anpassung aber auch von haushaltsrechtlich tragfähigen Sachgründen getragen. Seit dem Vertragsschluss im Januar 2019 hat sich die wirtschaftliche Lage massiv geändert. Bei Beauftragung eines Dritten mit den erforderlichen Leistungen, lägen die Stundensätze mit überwiegender Wahrscheinlichkeit noch höher. Die Vereinbarung der Erhöhung eines Stundenlohns ist daher unter haushaltsrechtlichen Gesichtspunkten von tragfähigen Sachgründen getragen. Gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 3 GWB darf sich darüber hinaus der Gesamtcharakter des Auftrages durch den Nachtrag nicht verändern. Eine Veränderung des Gesamtcharakters liegt nach der maßgeblichen europäischen Vergaberichtlinie vor, wenn „beispielsweise die zu beschaffenden Bauleistungen, Lieferungen oder Dienstleistungen durch andersartige Leistungen ersetzt werden oder sich die Art der Beschaffung grundlegend ändert". Danach ändert sich der Gesamtcharakter des Auftrags dann, wenn die ursprünglich beschaffte Leistung oder der ursprünglich beschaffte Gegenstand durch eine andere Leistung ersetzt oder im Falle der Auftragserweiterung ergänzt werden soll. In Anwendung des vorstehend dargelegten Maßstabes ändert der prüfungsgegenständliche Nachtrag den Gesamtcharakter des ursprünglichen Auftrags nicht. Denn vorliegend sollen Leistungen der Baulogistik nach Heft 25 der AHO zusätzlich an die SDA beauftragt werden. Leistungsgegenstand des ursprünglichen Hauptauftrags sind Objektplanungsleistungen in den Leistungsphasen 1 bis 9. Bei beiden Leistungen handelt es sich um Dienstleistungen im Sinne des Vergaberechts. Es verbleibt insoweit bei der gleichen Auftragsart. Gleichermaßen verbleibt es bei der gleichen Vertragsart, da sowohl die ursprünglich beauftragten Objektplanungsleistungen als auch die Leistungen im Bereich planerischen und koordinativen Bereich der Baulogistik als werkvertraglicher Erfolg geschuldet sind. Maßgeblich ist insoweit auch, dass die Objektplanungsleistungen und die prüfungsgegenständliche Baulogistik auf ein und derselben Baustelle mit der bereits vorhandenen Baustelleneinrichtung und im bereits bekannten Bauablauf zu erbringen sind. Der ursprüngliche Auftragswert beträgt EUR 3.538.091,83 brutto. 50% hieraus ergibt einen Betrag von EUR 1.769.045,915 brutto. Die errechneten Beträge der Auftragsänderung bewegen sich in beiden Stundensatz-Varianten innerhalb der nach § 132 Abs. 2 S. 2 GWB vorgesehenen 50%-Wertgrenze für die Auftragsänderung.
Hauptgrund für die Änderung: Änderungen aufgrund von Umständen, die bei aller Umsicht vom Beschaffer nicht vorhergesehen werden konnten, erforderlich.
Neuer Wert
Text:
Zusätzliche Leistungen der Baulogistik nach Heft 25 der AHO und Anpassung der Stundensätze
Quelle: OJS 2025/S 048-152986 (2025-03-06)
Bekanntmachung über vergebene Aufträge (2025-10-08) Objekt Umfang der Beschaffung
Kurze Beschreibung:
Fachplanung für die Objektplanungsleistung Architektenleistung; Neubau eines 3-zügigen Gymnasiums mit Erweiterungsmöglichkeit um einen 4. Zug und einer 3-fach Sporthalle sowie Außensportflächen in Herrsching/Landkreis Starnberg; Zur Ausführung der Leistungsphase 1-9 HOAI werden Architektenleistungen benötigt, um eine für die Bauaufgabe erforderliche Entwurfs- und Ausführungsplanung zu erarbeiten und die Ausschreibung und Vergabe sowie die Objektüberwachung durchzuführen. Das Projekt sollte zudem als Forschungsvorhaben gefördert und durch die Deutsche Bundesstiftung Umwelt (DBU) im Hinblick auf das Klima- und ressourcenschonende Bauen, insbesondere in Holzbauweise, umgesetzt werden.
Die Gesamtkosten können erst im Rahmen der Entwurfsplanung nach DIN 276 berechnet werden.
Zeitweise wurden die Kommunen verpflichtet in ihren Verträgen eine Stoffpreisgleitklausel zu vereinbaren. Die entsprechenden Aufstellungen hierzu sind seitens Arbeitnehmer zu führen und von den Planern zu prüfen. Da dieser Aufwand im Zuge der Kalkulation nicht berücksichtigt werden konnte, sind diese Leistungen als besondere Leistungen auszuführen. Diese wurden auf Stundenbasis erbracht. Aufgrund der Anwendung der Stoffpreisgleitklausel entstanden Mehraufwendungen in den LPH 6-8, die keine Grundleistungen, sondern zusätzliche Leistungen darstellen und gesondert vergütet werden.
Fachplanung für die Objektplanungsleistung Architektenleistung; Neubau eines 3-zügigen Gymnasiums mit Erweiterungsmöglichkeit um einen 4. Zug und einer 3-fach Sporthalle sowie Außensportflächen in Herrsching/Landkreis Starnberg; Zur Ausführung der Leistungsphase 1-9 HOAI werden Architektenleistungen benötigt, um eine für die Bauaufgabe erforderliche Entwurfs- und Ausführungsplanung zu erarbeiten und die Ausschreibung und Vergabe sowie die Objektüberwachung durchzuführen. Das Projekt sollte zudem als Forschungsvorhaben gefördert und durch die Deutsche Bundesstiftung Umwelt (DBU) im Hinblick auf das Klima- und ressourcenschonende Bauen, insbesondere in Holzbauweise, umgesetzt werden.
Die Gesamtkosten können erst im Rahmen der Entwurfsplanung nach DIN 276 berechnet werden.
Zeitweise wurden die Kommunen verpflichtet in ihren Verträgen eine Stoffpreisgleitklausel zu vereinbaren. Die entsprechenden Aufstellungen hierzu sind seitens Arbeitnehmer zu führen und von den Planern zu prüfen. Da dieser Aufwand im Zuge der Kalkulation nicht berücksichtigt werden konnte, sind diese Leistungen als besondere Leistungen auszuführen. Diese wurden auf Stundenbasis erbracht. Aufgrund der Anwendung der Stoffpreisgleitklausel entstanden Mehraufwendungen in den LPH 6-8, die keine Grundleistungen, sondern zusätzliche Leistungen darstellen und gesondert vergütet werden.
Gesamtwert der Beschaffung (ohne MwSt.): 3871421.57 EUR 💰
Beschreibung
Interne Kennung: NGH_EU_01/18_9
Produkte/Dienstleistungen: Dienstleistungen von Architekturbüros📦
Auftragsvergabe Angaben zum Wert des Auftrags/der Partie (ohne MwSt.)
Gesamtwert des Auftrags/Loses: 34714.68 EUR 💰
Ergänzende Informationen Bekanntmachungsangaben
Bevorzugtes Datum der Veröffentlichung: 2025-10-10+02:00 📅
Änderungen Andere zusätzliche Informationen
Zeitweise wurden die Kommunen verpflichtet in ihren Verträgen eine Stoffpreisgleitklausel zu vereinbaren. Die entsprechenden Aufstellungen hierzu sind seitens Arbeitnehmer zu führen und von den Planern zu prüfen. Da dieser Aufwand im Zuge der Kalkulation nicht berücksichtigt werden konnte, sind diese Leistungen als besondere Leistungen auszuführen. Diese wurden auf Stundenbasis erbracht. Aufgrund der Anwendung der Stoffpreisgleitklausel entstanden Mehraufwendungen in den LPH 6-8, die keine Grundleistungen, sondern zusätzliche Leistungen darstellen und gesondert vergütet werden.
Diese Leistungen waren auch erforderlich, da die Kommunen zeitweise Stoffpreisgleitklauseln in den Verträgen vereinbaren mussten. Die entsprechenden Aufstellungen hierzu sind seitens Arbeitnehmer zu führen und von den Planern zu prüfen. Da dieser Aufwand im Zuge der Kalkulation nicht berücksichtigt werden konnte, sind diese Leistungen als besondere Leistungen auszuführen. Daher entstand teilweise ein Mehraufwand durch diese Arbeiten, die zum Zeitpunkt der Ausschreibung nicht bekannt waren und daher nicht ausgeschrieben wurden. Diese zusätzlichen Arbeiten waren notwendig, um die geplanten Leistungen ordnungsgemäß auszuschreiben.
Bei den zu erbringenden Leistungen durch die Entscheidung und Umsetzung der Stoffpreisgleitklausel handelt es sich teilweise um solche, die ursprünglich nicht im Leistungsverzeichnis vorgesehen waren. Die Erbringung der Zusatzleistung muss entweder zu längeren Verzögerungen in der Nutzung der Hauptleistung und/oder zu komplexen technischen Anpassungsnotwendigkeiten und/oder zu laufenden Überwachungserfordernissen und/oder Mehrkosten, die in keinem angemessenen Verhältnis zum Wert der Zusatzleistung stehen, führen (Ziekow/Völlink, Vergaberecht, 4. Auflage 2020, § 132 GWB Rn. 49). Ein Wechsel des Auftragnehmers kann technisch nicht erfolgen, da es sich um eine Leistung handelt, die eng mit der Prüfung von den Planern und Architekten zusammenhängt. Ein weiterer Auftragnehmer hätte zu einem erhöhten Koordinierungsaufwand geführt und zu einer Verzögerung der Bauausführung und den Ausschreibungen geführt. Dadurch wären Bauzeitverzögerungen auch in anderen Gewerken entstanden, die wiederum zu Anpassungswünschen bei den Vertragsfristen von anderen Auftragnehmern geführt hätten. Daneben hätten Ersatzansprüchen von Auftragnehmern in anderen Gewerken zum Ausgleich von Materialpreissteigerungen während des Verzögerungszeitraumes gedroht. Hierdurch wären erhebliche Mehrkosten bei dem Auftraggeber entstanden. Diese hätten - zusammen mit den Kosten für den gesteigerten Koordinierungs- und Überwachungsaufwand - zu Mehrkosten, die in keinem angemessenen Verhältnis zum Wert der Zusatzleistungen gestanden hätten, geführt. Folglich wäre ein Wechsel des Auftragnehmers mit erheblichen Schwierigkeiten und beträchtlichen Zusatzkosten für den öffentlichen Auftraggeber verbunden gewesen.
Zur Anwendbarkeit der Ausnahme nach § 132 Abs. 2 Nr. 2 GWB muss zusätzlich die Voraussetzung, der Preiserhöhung um nicht mehr als 50% des Wertes des ursprünglichen Auftrages, erfüllt sein. Der Preis wurde durch die Zusatzleistungen auch nicht um mehr als 50% des Wertes des ursprünglichen Auftrages erhöht. Der ursprüngliche Auftragswert belief sich auf 3.538.091,83 EUR (brutto). Die Summe des Nachtrages beläuft sich auf 34.714,68 EUR (brutto).
Zeitweise wurden die Kommunen verpflichtet in ihren Verträgen eine Stoffpreisgleitklausel zu vereinbaren. Die entsprechenden Aufstellungen hierzu sind seitens Arbeitnehmer zu führen und von den Planern zu prüfen. Da dieser Aufwand im Zuge der Kalkulation nicht berücksichtigt werden konnte, sind diese Leistungen als besondere Leistungen auszuführen. Diese wurden auf Stundenbasis erbracht. Aufgrund der Anwendung der Stoffpreisgleitklausel entstanden Mehraufwendungen in den LPH 6-8, die keine Grundleistungen, sondern zusätzliche Leistungen darstellen und gesondert vergütet werden.
Diese Leistungen waren auch erforderlich, da die Kommunen zeitweise Stoffpreisgleitklauseln in den Verträgen vereinbaren mussten. Die entsprechenden Aufstellungen hierzu sind seitens Arbeitnehmer zu führen und von den Planern zu prüfen. Da dieser Aufwand im Zuge der Kalkulation nicht berücksichtigt werden konnte, sind diese Leistungen als besondere Leistungen auszuführen. Daher entstand teilweise ein Mehraufwand durch diese Arbeiten, die zum Zeitpunkt der Ausschreibung nicht bekannt waren und daher nicht ausgeschrieben wurden. Diese zusätzlichen Arbeiten waren notwendig, um die geplanten Leistungen ordnungsgemäß auszuschreiben.
Bei den zu erbringenden Leistungen durch die Entscheidung und Umsetzung der Stoffpreisgleitklausel handelt es sich teilweise um solche, die ursprünglich nicht im Leistungsverzeichnis vorgesehen waren. Die Erbringung der Zusatzleistung muss entweder zu längeren Verzögerungen in der Nutzung der Hauptleistung und/oder zu komplexen technischen Anpassungsnotwendigkeiten und/oder zu laufenden Überwachungserfordernissen und/oder Mehrkosten, die in keinem angemessenen Verhältnis zum Wert der Zusatzleistung stehen, führen (Ziekow/Völlink, Vergaberecht, 4. Auflage 2020, § 132 GWB Rn. 49). Ein Wechsel des Auftragnehmers kann technisch nicht erfolgen, da es sich um eine Leistung handelt, die eng mit der Prüfung von den Planern und Architekten zusammenhängt. Ein weiterer Auftragnehmer hätte zu einem erhöhten Koordinierungsaufwand geführt und zu einer Verzögerung der Bauausführung und den Ausschreibungen geführt. Dadurch wären Bauzeitverzögerungen auch in anderen Gewerken entstanden, die wiederum zu Anpassungswünschen bei den Vertragsfristen von anderen Auftragnehmern geführt hätten. Daneben hätten Ersatzansprüchen von Auftragnehmern in anderen Gewerken zum Ausgleich von Materialpreissteigerungen während des Verzögerungszeitraumes gedroht. Hierdurch wären erhebliche Mehrkosten bei dem Auftraggeber entstanden. Diese hätten - zusammen mit den Kosten für den gesteigerten Koordinierungs- und Überwachungsaufwand - zu Mehrkosten, die in keinem angemessenen Verhältnis zum Wert der Zusatzleistungen gestanden hätten, geführt. Folglich wäre ein Wechsel des Auftragnehmers mit erheblichen Schwierigkeiten und beträchtlichen Zusatzkosten für den öffentlichen Auftraggeber verbunden gewesen.
Zur Anwendbarkeit der Ausnahme nach § 132 Abs. 2 Nr. 2 GWB muss zusätzlich die Voraussetzung, der Preiserhöhung um nicht mehr als 50% des Wertes des ursprünglichen Auftrages, erfüllt sein. Der Preis wurde durch die Zusatzleistungen auch nicht um mehr als 50% des Wertes des ursprünglichen Auftrages erhöht. Der ursprüngliche Auftragswert belief sich auf 3.538.091,83 EUR (brutto). Die Summe des Nachtrages beläuft sich auf 34.714,68 EUR (brutto).
Hauptgrund für die Änderung: Änderungen aufgrund von Umständen, die bei aller Umsicht vom Beschaffer nicht vorhergesehen werden konnten, erforderlich.
Neuer Wert
Text:
Zeitweise wurden die Kommunen verpflichtet in ihren Verträgen eine Stoffpreisgleitklausel zu vereinbaren. Die entsprechenden Aufstellungen hierzu sind seitens Arbeitnehmer zu führen und von den Planern zu prüfen. Da dieser Aufwand im Zuge der Kalkulation nicht berücksichtigt werden konnte, sind diese Leistungen als besondere Leistungen auszuführen. Diese wurden auf Stundenbasis erbracht. Aufgrund der Anwendung der Stoffpreisgleitklausel entstanden Mehraufwendungen in den LPH 6-8, die keine Grundleistungen, sondern zusätzliche Leistungen darstellen und gesondert vergütet werden.
Zeitweise wurden die Kommunen verpflichtet in ihren Verträgen eine Stoffpreisgleitklausel zu vereinbaren. Die entsprechenden Aufstellungen hierzu sind seitens Arbeitnehmer zu führen und von den Planern zu prüfen. Da dieser Aufwand im Zuge der Kalkulation nicht berücksichtigt werden konnte, sind diese Leistungen als besondere Leistungen auszuführen. Diese wurden auf Stundenbasis erbracht. Aufgrund der Anwendung der Stoffpreisgleitklausel entstanden Mehraufwendungen in den LPH 6-8, die keine Grundleistungen, sondern zusätzliche Leistungen darstellen und gesondert vergütet werden.
Quelle: OJS 2025/S 195-665997 (2025-10-08)
Bekanntmachung über vergebene Aufträge (2025-10-10) Objekt Umfang der Beschaffung
Referenznummer: NGH_EU_01/18
Kurze Beschreibung:
Fachplanung für die Objektplanungsleistung Architektenleistung; Neubau eines 3-zügigen Gymnasiums mit Erweiterungsmöglichkeit um einen 4. Zug und einer 3-fach Sporthalle sowie Außensportflächen in Herrsching/Landkreis Starnberg; Zur Ausführung der Leistungsphase 1-9 HOAI werden Architektenleistungen benötigt, um eine für die Bauaufgabe erforderliche Entwurfs- und Ausführungsplanung zu erarbeiten und die Ausschreibung und Vergabe sowie die Objektüberwachung durchzuführen. Das Projekt sollte zudem als Forschungsvorhaben gefördert und durch die Deutsche Bundesstiftung Umwelt (DBU) im Hinblick auf das Klima- und ressourcenschonende Bauen, insbesondere in Holzbauweise, umgesetzt werden.
Die Gesamtkosten können erst im Rahmen der Entwurfsplanung nach DIN 276 berechnet werden.
Aufgrund der verspäteten Fertigstellung des Gewerkes Spezialtiefbau war die Mitwirkung baubetrieblicher Leistungen (ACM-JF, Zuarbeiten, etc.) gefordert. Diese sind nicht durch die Grundleistungen der HOAI abgedeckt bzw. stellen eine besondere Leistung mit entsprechendem Vergütungsanspruch dar.
Fachplanung für die Objektplanungsleistung Architektenleistung; Neubau eines 3-zügigen Gymnasiums mit Erweiterungsmöglichkeit um einen 4. Zug und einer 3-fach Sporthalle sowie Außensportflächen in Herrsching/Landkreis Starnberg; Zur Ausführung der Leistungsphase 1-9 HOAI werden Architektenleistungen benötigt, um eine für die Bauaufgabe erforderliche Entwurfs- und Ausführungsplanung zu erarbeiten und die Ausschreibung und Vergabe sowie die Objektüberwachung durchzuführen. Das Projekt sollte zudem als Forschungsvorhaben gefördert und durch die Deutsche Bundesstiftung Umwelt (DBU) im Hinblick auf das Klima- und ressourcenschonende Bauen, insbesondere in Holzbauweise, umgesetzt werden.
Die Gesamtkosten können erst im Rahmen der Entwurfsplanung nach DIN 276 berechnet werden.
Aufgrund der verspäteten Fertigstellung des Gewerkes Spezialtiefbau war die Mitwirkung baubetrieblicher Leistungen (ACM-JF, Zuarbeiten, etc.) gefordert. Diese sind nicht durch die Grundleistungen der HOAI abgedeckt bzw. stellen eine besondere Leistung mit entsprechendem Vergütungsanspruch dar.
Auftragsvergabe Angaben zum Wert des Auftrags/der Partie (ohne MwSt.)
Gesamtwert des Auftrags/Loses: 18607.55 EUR 💰
Ergänzende Informationen Bekanntmachungsangaben
Bevorzugtes Datum der Veröffentlichung: 2025-10-14+02:00 📅
Änderungen Andere zusätzliche Informationen
Aufgrund der verspäteten Fertigstellung des Gewerkes Spezialtiefbau war die Mitwirkung baubetrieblicher Leistungen (ACM-JF, Zuarbeiten, etc.) gefordert. Diese sind nicht durch die Grundleistungen der HOAI abgedeckt bzw. stellen eine besondere Leistung mit entsprechendem Vergütungsanspruch dar.
Aufgrund baubetrieblicher Belange ist eine Teilnahme der Fach- und Objektplaner an zusätzlichen baubetrieblichen Besprechungen erforderlich. Da dieser Aufwand im Zuge der Kalkulation nicht berücksichtigt werden konnte, sind diese Leistungen als besondere Leistungen auszuführen. Daher entstand teilweise ein Mehraufwand durch diese Arbeiten, die zum Zeitpunkt der Ausschreibung nicht bekannt waren und daher nicht ausgeschrieben wurden. Diese zusätzlichen Arbeiten waren notwendig, um die geplanten Leistungen ordnungsgemäß durchzuführen und die Teilinbetriebnahme zu ermöglichen.
Bei den zu erbringenden Leistungen durch die Entscheidung und Umsetzung der Teilinbetriebnahme handelt es sich teilweise um solche, die ursprünglich nicht im Leistungsverzeichnis vorgesehen waren. Die Erbringung der Zusatzleistung muss entweder zu längeren Verzögerungen in der Nutzung der Hauptleistung und/oder zu komplexen technischen Anpassungsnotwendigkeiten und/oder zu laufenden Überwachungserfordernissen und/oder Mehrkosten, die in keinem angemessenen Verhältnis zum Wert der Zusatzleistung stehen, führen (Ziekow/Völlink, Vergaberecht, 4. Auflage 2020, § 132 GWB Rn. 49). Ein Wechsel des Auftragnehmers kann technisch nicht erfolgen, da es sich um eine Leistung handelt, die eng mit der Prüfung und Planung der Hauptleistung und den ursprünglichen Architektenleistungen zusammenhängt, welche von dem Auftragnehmer durchgeführt wurde. Daher macht es keinen Sinn die Architekten zu diesem Zeitpunkt der Bauphase zu wechseln. Ein weiterer Auftragnehmer hätte zu einem erhöhten Koordinierungsaufwand geführt und zu einer Verzögerung der Bauausführung und der weiteren Planung geführt. Dadurch wären Bauzeitverzögerungen auch in anderen Gewerken entstanden, die wiederum zu Anpassungswünschen bei den Vertragsfristen von anderen Auftragnehmern geführt hätten. Daneben hätten Ersatzansprüchen von Auftragnehmern in anderen Gewerken zum Ausgleich von Materialpreissteigerungen während des Verzögerungszeitraumes gedroht. Hierdurch wären erhebliche Mehrkosten bei dem Auftraggeber entstanden. Diese hätten - zusammen mit den Kosten für den gesteigerten Koordinierungs- und Überwachungsaufwand - zu Mehrkosten, die in keinem angemessenen Verhältnis zum Wert der Zusatzleistungen gestanden hätten, geführt. Die weitere Durchführung wäre bei einem Wechsel des Auftragnehmers mit erheblichen Schwierigkeiten verbunden, da gerade die Architekten mit dem Bau genauestens vertraut sind und den Bau geplant haben. Folglich wäre ein Wechsel des Auftragnehmers mit erheblichen Schwierigkeiten und beträchtlichen Zusatzkosten für den öffentlichen Auftraggeber verbunden gewesen.
Zur Anwendbarkeit der Ausnahme nach § 132 Abs. 2 Nr. 2 GWB muss zusätzlich die Voraussetzung, der Preiserhöhung um nicht mehr als 50% des Wertes des ursprünglichen Auftrages, erfüllt sein. Der Preis wurde durch die Zusatzleistungen auch nicht um mehr als 50% des Wertes des ursprünglichen Auftrages erhöht. Der ursprüngliche Auftragswert belief sich auf 3.538.091,83 EUR (brutto). Die Summe des Nachtrages beläuft sich auf 18.607,55 EUR (brutto).
Aufgrund der verspäteten Fertigstellung des Gewerkes Spezialtiefbau war die Mitwirkung baubetrieblicher Leistungen (ACM-JF, Zuarbeiten, etc.) gefordert. Diese sind nicht durch die Grundleistungen der HOAI abgedeckt bzw. stellen eine besondere Leistung mit entsprechendem Vergütungsanspruch dar.
Aufgrund baubetrieblicher Belange ist eine Teilnahme der Fach- und Objektplaner an zusätzlichen baubetrieblichen Besprechungen erforderlich. Da dieser Aufwand im Zuge der Kalkulation nicht berücksichtigt werden konnte, sind diese Leistungen als besondere Leistungen auszuführen. Daher entstand teilweise ein Mehraufwand durch diese Arbeiten, die zum Zeitpunkt der Ausschreibung nicht bekannt waren und daher nicht ausgeschrieben wurden. Diese zusätzlichen Arbeiten waren notwendig, um die geplanten Leistungen ordnungsgemäß durchzuführen und die Teilinbetriebnahme zu ermöglichen.
Bei den zu erbringenden Leistungen durch die Entscheidung und Umsetzung der Teilinbetriebnahme handelt es sich teilweise um solche, die ursprünglich nicht im Leistungsverzeichnis vorgesehen waren. Die Erbringung der Zusatzleistung muss entweder zu längeren Verzögerungen in der Nutzung der Hauptleistung und/oder zu komplexen technischen Anpassungsnotwendigkeiten und/oder zu laufenden Überwachungserfordernissen und/oder Mehrkosten, die in keinem angemessenen Verhältnis zum Wert der Zusatzleistung stehen, führen (Ziekow/Völlink, Vergaberecht, 4. Auflage 2020, § 132 GWB Rn. 49). Ein Wechsel des Auftragnehmers kann technisch nicht erfolgen, da es sich um eine Leistung handelt, die eng mit der Prüfung und Planung der Hauptleistung und den ursprünglichen Architektenleistungen zusammenhängt, welche von dem Auftragnehmer durchgeführt wurde. Daher macht es keinen Sinn die Architekten zu diesem Zeitpunkt der Bauphase zu wechseln. Ein weiterer Auftragnehmer hätte zu einem erhöhten Koordinierungsaufwand geführt und zu einer Verzögerung der Bauausführung und der weiteren Planung geführt. Dadurch wären Bauzeitverzögerungen auch in anderen Gewerken entstanden, die wiederum zu Anpassungswünschen bei den Vertragsfristen von anderen Auftragnehmern geführt hätten. Daneben hätten Ersatzansprüchen von Auftragnehmern in anderen Gewerken zum Ausgleich von Materialpreissteigerungen während des Verzögerungszeitraumes gedroht. Hierdurch wären erhebliche Mehrkosten bei dem Auftraggeber entstanden. Diese hätten - zusammen mit den Kosten für den gesteigerten Koordinierungs- und Überwachungsaufwand - zu Mehrkosten, die in keinem angemessenen Verhältnis zum Wert der Zusatzleistungen gestanden hätten, geführt. Die weitere Durchführung wäre bei einem Wechsel des Auftragnehmers mit erheblichen Schwierigkeiten verbunden, da gerade die Architekten mit dem Bau genauestens vertraut sind und den Bau geplant haben. Folglich wäre ein Wechsel des Auftragnehmers mit erheblichen Schwierigkeiten und beträchtlichen Zusatzkosten für den öffentlichen Auftraggeber verbunden gewesen.
Zur Anwendbarkeit der Ausnahme nach § 132 Abs. 2 Nr. 2 GWB muss zusätzlich die Voraussetzung, der Preiserhöhung um nicht mehr als 50% des Wertes des ursprünglichen Auftrages, erfüllt sein. Der Preis wurde durch die Zusatzleistungen auch nicht um mehr als 50% des Wertes des ursprünglichen Auftrages erhöht. Der ursprüngliche Auftragswert belief sich auf 3.538.091,83 EUR (brutto). Die Summe des Nachtrages beläuft sich auf 18.607,55 EUR (brutto).
Hauptgrund für die Änderung: Bedarf an zusätzlichen Bauleistungen, Dienstleistungen oder Lieferungen durch den ursprünglichen Auftragnehmer.
Neuer Wert
Text:
Aufgrund der verspäteten Fertigstellung des Gewerkes Spezialtiefbau war die Mitwirkung baubetrieblicher Leistungen (ACM-JF, Zuarbeiten, etc.) gefordert. Diese sind nicht durch die Grundleistungen der HOAI abgedeckt bzw. stellen eine besondere Leistung mit entsprechendem Vergütungsanspruch dar.
Aufgrund der verspäteten Fertigstellung des Gewerkes Spezialtiefbau war die Mitwirkung baubetrieblicher Leistungen (ACM-JF, Zuarbeiten, etc.) gefordert. Diese sind nicht durch die Grundleistungen der HOAI abgedeckt bzw. stellen eine besondere Leistung mit entsprechendem Vergütungsanspruch dar.
Quelle: OJS 2025/S 197-674278 (2025-10-10)
Bekanntmachung über vergebene Aufträge (2025-10-14) Objekt Umfang der Beschaffung
Kurze Beschreibung:
Fachplanung für die Objektplanungsleistung Architektenleistung; Neubau eines 3-zügigen Gymnasiums mit Erweiterungsmöglichkeit um einen 4. Zug und einer 3-fach Sporthalle sowie Außensportflächen in Herrsching/Landkreis Starnberg; Zur Ausführung der Leistungsphase 1-9 HOAI werden Architektenleistungen benötigt, um eine für die Bauaufgabe erforderliche Entwurfs- und Ausführungsplanung zu erarbeiten und die Ausschreibung und Vergabe sowie die Objektüberwachung durchzuführen. Das Projekt sollte zudem als Forschungsvorhaben gefördert und durch die Deutsche Bundesstiftung Umwelt (DBU) im Hinblick auf das Klima- und ressourcenschonende Bauen, insbesondere in Holzbauweise, umgesetzt werden.
Die Gesamtkosten können erst im Rahmen der Entwurfsplanung nach DIN 276 berechnet werden.
Zusätzliche Leistungen, wie Korrekturen, Änderungen, Aktualisierungen und Mitwirkung bei der Objektüberwachung wurden nötig.
Fachplanung für die Objektplanungsleistung Architektenleistung; Neubau eines 3-zügigen Gymnasiums mit Erweiterungsmöglichkeit um einen 4. Zug und einer 3-fach Sporthalle sowie Außensportflächen in Herrsching/Landkreis Starnberg; Zur Ausführung der Leistungsphase 1-9 HOAI werden Architektenleistungen benötigt, um eine für die Bauaufgabe erforderliche Entwurfs- und Ausführungsplanung zu erarbeiten und die Ausschreibung und Vergabe sowie die Objektüberwachung durchzuführen. Das Projekt sollte zudem als Forschungsvorhaben gefördert und durch die Deutsche Bundesstiftung Umwelt (DBU) im Hinblick auf das Klima- und ressourcenschonende Bauen, insbesondere in Holzbauweise, umgesetzt werden.
Die Gesamtkosten können erst im Rahmen der Entwurfsplanung nach DIN 276 berechnet werden.
Zusätzliche Leistungen, wie Korrekturen, Änderungen, Aktualisierungen und Mitwirkung bei der Objektüberwachung wurden nötig.
Auftragsvergabe Angaben zum Wert des Auftrags/der Partie (ohne MwSt.)
Gesamtwert des Auftrags/Loses: 26828.01 EUR 💰
Ergänzende Informationen Bekanntmachungsangaben
Bevorzugtes Datum der Veröffentlichung: 2025-10-16+02:00 📅
Änderungen Andere zusätzliche Informationen
Aufgrund von Änderungswünschen seitens der Schulleitung waren Korrekturen, Änderungen, Aktualisierungen notwendig. Diese sind nicht durch die Grundleistungen der HOAI abgedeckt bzw. stellen eine besondere Leistung mit entsprechendem Vergütungsanspruch dar.
Aufgrund baubetrieblicher Belange ist eine Mitwirkung bei der Objektüberwachung (Prüfung Werk- und Montageplanung, Bemusterungen, Produktionsbegleitung, Abnahmen und Einweisungen) erforderlich. Da dieser Aufwand im Zuge der Kalkulation nicht berücksichtigt werden konnte, sind diese Leistungen als besondere Leistungen auszuführen. Daher entstand teilweise ein Mehraufwand durch diese Arbeiten, die zum Zeitpunkt der Ausschreibung nicht bekannt waren und daher nicht ausgeschrieben wurden. Diese zusätzlichen Arbeiten waren notwendig, um die geplanten Leistungen ordnungsgemäß durchzuführen, die Teilinbetriebnahme zu ermöglichen und die von den Architekten geplanten Leistungen zu prüfen.
Bei den zu erbringenden Leistungen durch die Entscheidung und Umsetzung der Teilinbetriebnahme handelt es sich teilweise um solche, die ursprünglich nicht im Leistungsverzeichnis vorgesehen waren. Die Erbringung der Zusatzleistung muss entweder zu längeren Verzögerungen in der Nutzung der Hauptleistung und/oder zu komplexen technischen Anpassungsnotwendigkeiten und/oder zu laufenden Überwachungserfordernissen und/oder Mehrkosten, die in keinem angemessenen Verhältnis zum Wert der Zusatzleistung stehen, führen (Ziekow/Völlink, Vergaberecht, 4. Auflage 2020, § 132 GWB Rn. 49). Ein Wechsel des Auftragnehmers kann technisch nicht erfolgen, da es sich um eine Leistung handelt, die eng mit der Prüfung und Planung der Hauptleistung und den ursprünglichen Architektenleistungen zusammenhängt, welche von dem Auftragnehmer durchgeführt wurde. Daher macht es keinen Sinn die Architekten zu diesem Zeitpunkt der Bauphase die Architekten zu wechseln. Ein weiterer Auftragnehmer hätte zu einem erhöhten Koordinierungsaufwand geführt und zu einer Verzögerung der Bauausführung und der weiteren Planung geführt. Dadurch wären Bauzeitverzögerungen auch in anderen Gewerken entstanden, die wiederum zu Anpassungswünschen bei den Vertragsfristen von anderen Auftragnehmern geführt hätten. Daneben hätten Ersatzansprüchen von Auftragnehmern in anderen Gewerken zum Ausgleich von Materialpreissteigerungen während des Verzögerungszeitraumes gedroht. Hierdurch wären erhebliche Mehrkosten bei dem Auftraggeber entstanden. Diese hätten - zusammen mit den Kosten für den gesteigerten Koordinierungs- und Überwachungsaufwand - zu Mehrkosten, die in keinem angemessenen Verhältnis zum Wert der Zusatzleistungen gestanden hätten, geführt. Die weitere Durchführung wäre bei einem Wechsel des Auftragnehmers mit erheblichen Schwierigkeiten verbunden, da gerade die Architekten mit dem Bau genauestens vertraut sind und den Bau geplant haben. Folglich wäre ein Wechsel des Auftragnehmers mit erheblichen Schwierigkeiten und beträchtlichen Zusatzkosten für den öffentlichen Auftraggeber verbunden gewesen.
Zur Anwendbarkeit der Ausnahme nach § 132 Abs. 2 Nr. 2 GWB muss zusätzlich die Voraussetzung, der Preiserhöhung um nicht mehr als 50% des Wertes des ursprünglichen Auftrages, erfüllt sein. Der Preis wurde durch die Zusatzleistungen auch nicht um mehr als 50% des Wertes des ursprünglichen Auftrages erhöht. Der ursprüngliche Auftragswert belief sich auf 3.538.091,83 EUR (brutto). Die Summe des Nachtrages beläuft sich auf 26.828,01 EUR (brutto).
Aufgrund von Änderungswünschen seitens der Schulleitung waren Korrekturen, Änderungen, Aktualisierungen notwendig. Diese sind nicht durch die Grundleistungen der HOAI abgedeckt bzw. stellen eine besondere Leistung mit entsprechendem Vergütungsanspruch dar.
Aufgrund baubetrieblicher Belange ist eine Mitwirkung bei der Objektüberwachung (Prüfung Werk- und Montageplanung, Bemusterungen, Produktionsbegleitung, Abnahmen und Einweisungen) erforderlich. Da dieser Aufwand im Zuge der Kalkulation nicht berücksichtigt werden konnte, sind diese Leistungen als besondere Leistungen auszuführen. Daher entstand teilweise ein Mehraufwand durch diese Arbeiten, die zum Zeitpunkt der Ausschreibung nicht bekannt waren und daher nicht ausgeschrieben wurden. Diese zusätzlichen Arbeiten waren notwendig, um die geplanten Leistungen ordnungsgemäß durchzuführen, die Teilinbetriebnahme zu ermöglichen und die von den Architekten geplanten Leistungen zu prüfen.
Bei den zu erbringenden Leistungen durch die Entscheidung und Umsetzung der Teilinbetriebnahme handelt es sich teilweise um solche, die ursprünglich nicht im Leistungsverzeichnis vorgesehen waren. Die Erbringung der Zusatzleistung muss entweder zu längeren Verzögerungen in der Nutzung der Hauptleistung und/oder zu komplexen technischen Anpassungsnotwendigkeiten und/oder zu laufenden Überwachungserfordernissen und/oder Mehrkosten, die in keinem angemessenen Verhältnis zum Wert der Zusatzleistung stehen, führen (Ziekow/Völlink, Vergaberecht, 4. Auflage 2020, § 132 GWB Rn. 49). Ein Wechsel des Auftragnehmers kann technisch nicht erfolgen, da es sich um eine Leistung handelt, die eng mit der Prüfung und Planung der Hauptleistung und den ursprünglichen Architektenleistungen zusammenhängt, welche von dem Auftragnehmer durchgeführt wurde. Daher macht es keinen Sinn die Architekten zu diesem Zeitpunkt der Bauphase die Architekten zu wechseln. Ein weiterer Auftragnehmer hätte zu einem erhöhten Koordinierungsaufwand geführt und zu einer Verzögerung der Bauausführung und der weiteren Planung geführt. Dadurch wären Bauzeitverzögerungen auch in anderen Gewerken entstanden, die wiederum zu Anpassungswünschen bei den Vertragsfristen von anderen Auftragnehmern geführt hätten. Daneben hätten Ersatzansprüchen von Auftragnehmern in anderen Gewerken zum Ausgleich von Materialpreissteigerungen während des Verzögerungszeitraumes gedroht. Hierdurch wären erhebliche Mehrkosten bei dem Auftraggeber entstanden. Diese hätten - zusammen mit den Kosten für den gesteigerten Koordinierungs- und Überwachungsaufwand - zu Mehrkosten, die in keinem angemessenen Verhältnis zum Wert der Zusatzleistungen gestanden hätten, geführt. Die weitere Durchführung wäre bei einem Wechsel des Auftragnehmers mit erheblichen Schwierigkeiten verbunden, da gerade die Architekten mit dem Bau genauestens vertraut sind und den Bau geplant haben. Folglich wäre ein Wechsel des Auftragnehmers mit erheblichen Schwierigkeiten und beträchtlichen Zusatzkosten für den öffentlichen Auftraggeber verbunden gewesen.
Zur Anwendbarkeit der Ausnahme nach § 132 Abs. 2 Nr. 2 GWB muss zusätzlich die Voraussetzung, der Preiserhöhung um nicht mehr als 50% des Wertes des ursprünglichen Auftrages, erfüllt sein. Der Preis wurde durch die Zusatzleistungen auch nicht um mehr als 50% des Wertes des ursprünglichen Auftrages erhöht. Der ursprüngliche Auftragswert belief sich auf 3.538.091,83 EUR (brutto). Die Summe des Nachtrages beläuft sich auf 26.828,01 EUR (brutto).
Hauptgrund für die Änderung: Bedarf an zusätzlichen Bauleistungen, Dienstleistungen oder Lieferungen durch den ursprünglichen Auftragnehmer.
Neuer Wert
Text:
Zusätzliche Leistungen, wie Korrekturen, Änderungen, Aktualisierungen und Mitwirkung bei der Objektüberwachung, wurden nötig.
Quelle: OJS 2025/S 199-679809 (2025-10-14)
Bekanntmachung über vergebene Aufträge (2025-10-17) Objekt Umfang der Beschaffung
Kurze Beschreibung:
Fachplanung für die Objektplanungsleistung Architektenleistung; Neubau eines 3-zügigen Gymnasiums mit Erweiterungsmöglichkeit um einen 4. Zug und einer 3-fach Sporthalle sowie Außensportflächen in Herrsching/Landkreis Starnberg; Zur Ausführung der Leistungsphase 1-9 HOAI werden Architektenleistungen benötigt, um eine für die Bauaufgabe erforderliche Entwurfs- und Ausführungsplanung zu erarbeiten und die Ausschreibung und Vergabe sowie die Objektüberwachung durchzuführen. Das Projekt sollte zudem als Forschungsvorhaben gefördert und durch die Deutsche Bundesstiftung Umwelt (DBU) im Hinblick auf das Klima- und ressourcenschonende Bauen, insbesondere in Holzbauweise, umgesetzt werden.
Die Gesamtkosten können erst im Rahmen der Entwurfsplanung nach DIN 276 berechnet werden.
Die Baulogistik Leistungen gemäß vorherigen Nachtrag soll für den Zeitraum bis zur geplanten Teilinbetriebnahme verlängert werden.
Fachplanung für die Objektplanungsleistung Architektenleistung; Neubau eines 3-zügigen Gymnasiums mit Erweiterungsmöglichkeit um einen 4. Zug und einer 3-fach Sporthalle sowie Außensportflächen in Herrsching/Landkreis Starnberg; Zur Ausführung der Leistungsphase 1-9 HOAI werden Architektenleistungen benötigt, um eine für die Bauaufgabe erforderliche Entwurfs- und Ausführungsplanung zu erarbeiten und die Ausschreibung und Vergabe sowie die Objektüberwachung durchzuführen. Das Projekt sollte zudem als Forschungsvorhaben gefördert und durch die Deutsche Bundesstiftung Umwelt (DBU) im Hinblick auf das Klima- und ressourcenschonende Bauen, insbesondere in Holzbauweise, umgesetzt werden.
Die Gesamtkosten können erst im Rahmen der Entwurfsplanung nach DIN 276 berechnet werden.
Die Baulogistik Leistungen gemäß vorherigen Nachtrag soll für den Zeitraum bis zur geplanten Teilinbetriebnahme verlängert werden.
Auftragsvergabe Angaben zum Wert des Auftrags/der Partie (ohne MwSt.)
Gesamtwert des Auftrags/Loses: 40783.58 EUR 💰
Ergänzende Informationen Bekanntmachungsangaben
Bevorzugtes Datum der Veröffentlichung: 2025-10-18+02:00 📅
Änderungen Andere zusätzliche Informationen
Die prüfungsgegenständliche Änderung - konkret die Nachbeauftragung einzelner planerischer und koordinativer Leistungen aus dem Leistungsbild der AHO, Heft 25 - war für das Landratsamt in Ausübung seiner Sorgfaltspflichten nicht vorhersehbar. Unvorhersehbare Umstände sind Umstände, die auch bei einer nach vernünftigem Ermessen sorgfältigen Vorbereitung der ursprünglichen Zuschlagserteilung durch den öffentlichen Auftraggeber unter Berücksichtigung der zur Verfügung stehenden Mittel, der Art und Merkmale des spezifischen Projekts, der bewährten Praxis im betreffenden Bereich und der Notwendigkeit, ein angemessenes Verhältnis zwischen den bei der Vorbereitung der Zuschlagserteilung eingesetzten Ressourcen und dem absehbaren Nutzen zu gewährleisten, nicht hätten vorausgesagt werden können. Es kam und kommt weiterhin im Bauablauf zu Störungen und Verzögerungen. Deswegen müssen die Leistungen der Baulogistik verlängert werden. Es zeigt sich mithin faktisch, dass die bereits beauftragten Projektsteuerungs-, Objektplanungs- und operativen Baulogistikleistungen für den störungs- und verzögerungsfreien Bauablauf — entgegen der ursprünglichen Annahme — nicht hinreichend sind. Dies ist insbesondere dem Umstand geschuldet, dass die Leistungen die in Komplexität, Umfang und Schnittstellenmanagement erforderliche Baulogistik nicht abdecken. Es besteht insoweit ein Delta zwischen dem tatsächlichen Bedarf des Landratsamtes sowie den faktisch bereits beauftragten Leistungen zur Bewältigung der logistischen Anforderungen des Großbauprojekts. Dieses Delta war für das Landratsamt im Rahmen seiner Sorgfaltspflichten nicht vorhersehbar, da nach bestem Wissen und Gewissen frühzeitig Dienstleistungen beschafft wurden, von denen angenommen werden durfte, dass ausreichend koordinative Anforderungen erfüllt werden würden. In diesem Zusammenhang ist auch die Anpassung der Stundensätze zulässig. Die planerischen und koordinativen Leistungen sind jedoch keine zusätzlichen Leistungen, die für eine ordnungsgemäße Objektüberwachung erforderlich sind, sondern solche zusätzlichen Leistungen, die nur für den Auftraggeber zur Baustellenkoordination insgesamt erforderlich sind. Jedenfalls ist eine Anpassung aber auch von haushaltsrechtlich tragfähigen Sachgründen getragen. Seit dem Vertragsschluss im Januar 2019 hat sich die wirtschaftliche Lage massiv geändert. Bei Beauftragung eines Dritten mit den erforderlichen Leistungen, lägen die Stundensätze mit überwiegender Wahrscheinlichkeit noch höher. Die Vereinbarung der Erhöhung eines Stundenlohns ist daher unter haushaltsrechtlichen Gesichtspunkten von tragfähigen Sachgründen getragen. Gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 3 GWB darf sich darüber hinaus der Gesamtcharakter des Auftrages durch den Nachtrag nicht verändern. Eine Veränderung des Gesamtcharakters liegt nach der maßgeblichen europäischen Vergaberichtlinie vor, wenn „beispielsweise die zu beschaffenden Bauleistungen, Lieferungen oder Dienstleistungen durch andersartige Leistungen ersetzt werden oder sich die Art der Beschaffung grundlegend ändert". Danach ändert sich der Gesamtcharakter des Auftrags dann, wenn die ursprünglich beschaffte Leistung oder der ursprünglich beschaffte Gegenstand durch eine andere Leistung ersetzt oder im Falle der Auftragserweiterung ergänzt werden soll. In Anwendung des vorstehend dargelegten Maßstabes ändert der prüfungsgegenständliche Nachtrag den Gesamtcharakter des ursprünglichen Auftrags nicht. Denn vorliegend sollen Leistungen der Baulogistik nach Heft 25 der AHO zusätzlich an die SDA beauftragt werden. Leistungsgegenstand des ursprünglichen Hauptauftrags sind Objektplanungsleistungen in den Leistungsphasen 1 bis 9. Bei beiden Leistungen handelt es sich um Dienstleistungen im Sinne des Vergaberechts. Es verbleibt insoweit bei der gleichen Auftragsart. Gleichermaßen verbleibt es bei der gleichen Vertragsart, da sowohl die ursprünglich beauftragten Objektplanungsleistungen als auch die Leistungen im Bereich planerischen und koordinativen Bereich der Baulogistik als werkvertraglicher Erfolg geschuldet sind. Maßgeblich ist insoweit auch, dass die Objektplanungsleistungen und die prüfungsgegenständliche Baulogistik auf ein und derselben Baustelle mit der bereits vorhandenen Baustelleneinrichtung und im bereits bekannten Bauablauf zu erbringen sind. Dies ist nur eine Verlängerung der bestehenden Vereinbarung, da weiterhin baulogistische Leistungen benötigt werden.
Zur Anwendbarkeit der Ausnahme nach § 132 Abs. 2 Nr. 3 GWB muss zusätzlich die Voraussetzung, der Preiserhöhung um nicht mehr als 50% des Wertes des ursprünglichen Auftrages, erfüllt sein. Der Preis wurde durch die Zusatzleistungen auch nicht um mehr als 50% des Wertes des ursprünglichen Auftrages erhöht. Der ursprüngliche Auftragswert belief sich auf 3.538.091,83 EUR (brutto). Die Summe des Nachtrages beläuft sich auf 40.783,58 EUR (brutto).
Die prüfungsgegenständliche Änderung - konkret die Nachbeauftragung einzelner planerischer und koordinativer Leistungen aus dem Leistungsbild der AHO, Heft 25 - war für das Landratsamt in Ausübung seiner Sorgfaltspflichten nicht vorhersehbar. Unvorhersehbare Umstände sind Umstände, die auch bei einer nach vernünftigem Ermessen sorgfältigen Vorbereitung der ursprünglichen Zuschlagserteilung durch den öffentlichen Auftraggeber unter Berücksichtigung der zur Verfügung stehenden Mittel, der Art und Merkmale des spezifischen Projekts, der bewährten Praxis im betreffenden Bereich und der Notwendigkeit, ein angemessenes Verhältnis zwischen den bei der Vorbereitung der Zuschlagserteilung eingesetzten Ressourcen und dem absehbaren Nutzen zu gewährleisten, nicht hätten vorausgesagt werden können. Es kam und kommt weiterhin im Bauablauf zu Störungen und Verzögerungen. Deswegen müssen die Leistungen der Baulogistik verlängert werden. Es zeigt sich mithin faktisch, dass die bereits beauftragten Projektsteuerungs-, Objektplanungs- und operativen Baulogistikleistungen für den störungs- und verzögerungsfreien Bauablauf — entgegen der ursprünglichen Annahme — nicht hinreichend sind. Dies ist insbesondere dem Umstand geschuldet, dass die Leistungen die in Komplexität, Umfang und Schnittstellenmanagement erforderliche Baulogistik nicht abdecken. Es besteht insoweit ein Delta zwischen dem tatsächlichen Bedarf des Landratsamtes sowie den faktisch bereits beauftragten Leistungen zur Bewältigung der logistischen Anforderungen des Großbauprojekts. Dieses Delta war für das Landratsamt im Rahmen seiner Sorgfaltspflichten nicht vorhersehbar, da nach bestem Wissen und Gewissen frühzeitig Dienstleistungen beschafft wurden, von denen angenommen werden durfte, dass ausreichend koordinative Anforderungen erfüllt werden würden. In diesem Zusammenhang ist auch die Anpassung der Stundensätze zulässig. Die planerischen und koordinativen Leistungen sind jedoch keine zusätzlichen Leistungen, die für eine ordnungsgemäße Objektüberwachung erforderlich sind, sondern solche zusätzlichen Leistungen, die nur für den Auftraggeber zur Baustellenkoordination insgesamt erforderlich sind. Jedenfalls ist eine Anpassung aber auch von haushaltsrechtlich tragfähigen Sachgründen getragen. Seit dem Vertragsschluss im Januar 2019 hat sich die wirtschaftliche Lage massiv geändert. Bei Beauftragung eines Dritten mit den erforderlichen Leistungen, lägen die Stundensätze mit überwiegender Wahrscheinlichkeit noch höher. Die Vereinbarung der Erhöhung eines Stundenlohns ist daher unter haushaltsrechtlichen Gesichtspunkten von tragfähigen Sachgründen getragen. Gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 3 GWB darf sich darüber hinaus der Gesamtcharakter des Auftrages durch den Nachtrag nicht verändern. Eine Veränderung des Gesamtcharakters liegt nach der maßgeblichen europäischen Vergaberichtlinie vor, wenn „beispielsweise die zu beschaffenden Bauleistungen, Lieferungen oder Dienstleistungen durch andersartige Leistungen ersetzt werden oder sich die Art der Beschaffung grundlegend ändert". Danach ändert sich der Gesamtcharakter des Auftrags dann, wenn die ursprünglich beschaffte Leistung oder der ursprünglich beschaffte Gegenstand durch eine andere Leistung ersetzt oder im Falle der Auftragserweiterung ergänzt werden soll. In Anwendung des vorstehend dargelegten Maßstabes ändert der prüfungsgegenständliche Nachtrag den Gesamtcharakter des ursprünglichen Auftrags nicht. Denn vorliegend sollen Leistungen der Baulogistik nach Heft 25 der AHO zusätzlich an die SDA beauftragt werden. Leistungsgegenstand des ursprünglichen Hauptauftrags sind Objektplanungsleistungen in den Leistungsphasen 1 bis 9. Bei beiden Leistungen handelt es sich um Dienstleistungen im Sinne des Vergaberechts. Es verbleibt insoweit bei der gleichen Auftragsart. Gleichermaßen verbleibt es bei der gleichen Vertragsart, da sowohl die ursprünglich beauftragten Objektplanungsleistungen als auch die Leistungen im Bereich planerischen und koordinativen Bereich der Baulogistik als werkvertraglicher Erfolg geschuldet sind. Maßgeblich ist insoweit auch, dass die Objektplanungsleistungen und die prüfungsgegenständliche Baulogistik auf ein und derselben Baustelle mit der bereits vorhandenen Baustelleneinrichtung und im bereits bekannten Bauablauf zu erbringen sind. Dies ist nur eine Verlängerung der bestehenden Vereinbarung, da weiterhin baulogistische Leistungen benötigt werden.
Zur Anwendbarkeit der Ausnahme nach § 132 Abs. 2 Nr. 3 GWB muss zusätzlich die Voraussetzung, der Preiserhöhung um nicht mehr als 50% des Wertes des ursprünglichen Auftrages, erfüllt sein. Der Preis wurde durch die Zusatzleistungen auch nicht um mehr als 50% des Wertes des ursprünglichen Auftrages erhöht. Der ursprüngliche Auftragswert belief sich auf 3.538.091,83 EUR (brutto). Die Summe des Nachtrages beläuft sich auf 40.783,58 EUR (brutto).
Hauptgrund für die Änderung: Änderungen aufgrund von Umständen, die bei aller Umsicht vom Beschaffer nicht vorhergesehen werden konnten, erforderlich.
Neuer Wert
Text:
Die Baulogistik Leistungen gemäß vorherigen Nachtrag soll für den Zeitraum bis zur geplanten Teilinbetriebnahme verlängert werden.
Quelle: OJS 2025/S 201-687885 (2025-10-17)
Bekanntmachung über vergebene Aufträge (2025-10-20) Objekt Umfang der Beschaffung
Kurze Beschreibung:
Fachplanung für die Objektplanungsleistung Architektenleistung; Neubau eines 3-zügigen Gymnasiums mit Erweiterungsmöglichkeit um einen 4. Zug und einer 3-fach Sporthalle sowie Außensportflächen in Herrsching/Landkreis Starnberg; Zur Ausführung der Leistungsphase 1-9 HOAI werden Architektenleistungen benötigt, um eine für die Bauaufgabe erforderliche Entwurfs- und Ausführungsplanung zu erarbeiten und die Ausschreibung und Vergabe sowie die Objektüberwachung durchzuführen. Das Projekt sollte zudem als Forschungsvorhaben gefördert und durch die Deutsche Bundesstiftung Umwelt (DBU) im Hinblick auf das Klima- und ressourcenschonende Bauen, insbesondere in Holzbauweise, umgesetzt werden.
Die Gesamtkosten können erst im Rahmen der Entwurfsplanung nach DIN 276 berechnet werden.
Die Baulogistik Leistungen gemäß vorherigen Nachtrag soll für den Zeitraum Oktober bis Dezember verlängert werden.
Fachplanung für die Objektplanungsleistung Architektenleistung; Neubau eines 3-zügigen Gymnasiums mit Erweiterungsmöglichkeit um einen 4. Zug und einer 3-fach Sporthalle sowie Außensportflächen in Herrsching/Landkreis Starnberg; Zur Ausführung der Leistungsphase 1-9 HOAI werden Architektenleistungen benötigt, um eine für die Bauaufgabe erforderliche Entwurfs- und Ausführungsplanung zu erarbeiten und die Ausschreibung und Vergabe sowie die Objektüberwachung durchzuführen. Das Projekt sollte zudem als Forschungsvorhaben gefördert und durch die Deutsche Bundesstiftung Umwelt (DBU) im Hinblick auf das Klima- und ressourcenschonende Bauen, insbesondere in Holzbauweise, umgesetzt werden.
Die Gesamtkosten können erst im Rahmen der Entwurfsplanung nach DIN 276 berechnet werden.
Die Baulogistik Leistungen gemäß vorherigen Nachtrag soll für den Zeitraum Oktober bis Dezember verlängert werden.
Auftragsvergabe Angaben zum Wert des Auftrags/der Partie (ohne MwSt.)
Gesamtwert des Auftrags/Loses: 16750.44 EUR 💰
Ergänzende Informationen Bekanntmachungsangaben
Bevorzugtes Datum der Veröffentlichung: 2025-10-22+02:00 📅
Änderungen Andere zusätzliche Informationen
Die prüfungsgegenständliche Änderung - konkret die Nachbeauftragung einzelner planerischer und koordinativer Leistungen aus dem Leistungsbild der AHO, Heft 25 - war für das Landratsamt in Ausübung seiner Sorgfaltspflichten nicht vorhersehbar. Unvorhersehbare Umstände sind Umstände, die auch bei einer nach vernünftigem Ermessen sorgfältigen Vorbereitung der ursprünglichen Zuschlagserteilung durch den öffentlichen Auftraggeber unter Berücksichtigung der zur Verfügung stehenden Mittel, der Art und Merkmale des spezifischen Projekts, der bewährten Praxis im betreffenden Bereich und der Notwendigkeit, ein angemessenes Verhältnis zwischen den bei der Vorbereitung der Zuschlagserteilung eingesetzten Ressourcen und dem absehbaren Nutzen zu gewährleisten, nicht hätten vorausgesagt werden können. Es kam und kommt weiterhin im Bauablauf zu Störungen und Verzögerungen. Deswegen müssen die Leistungen der Baulogistik verlängert werden. Es zeigt sich mithin faktisch, dass die bereits beauftragten Projektsteuerungs-, Objektplanungs- und operativen Baulogistikleistungen für den störungs- und verzögerungsfreien Bauablauf — entgegen der ursprünglichen Annahme — nicht hinreichend sind. Dies ist insbesondere dem Umstand geschuldet, dass die Leistungen die in Komplexität, Umfang und Schnittstellenmanagement erforderliche Baulogistik nicht abdecken. Es besteht insoweit ein Delta zwischen dem tatsächlichen Bedarf des Landratsamtes sowie den faktisch bereits beauftragten Leistungen zur Bewältigung der logistischen Anforderungen des Großbauprojekts. Dieses Delta war für das Landratsamt im Rahmen seiner Sorgfaltspflichten nicht vorhersehbar, da nach bestem Wissen und Gewissen frühzeitig Dienstleistungen beschafft wurden, von denen angenommen werden durfte, dass ausreichend koordinative Anforderungen erfüllt werden würden. In diesem Zusammenhang ist auch die Anpassung der Stundensätze zulässig. Die planerischen und koordinativen Leistungen sind jedoch keine zusätzlichen Leistungen, die für eine ordnungsgemäße Objektüberwachung erforderlich sind, sondern solche zusätzlichen Leistungen, die nur für den Auftraggeber zur Baustellenkoordination insgesamt erforderlich sind. Jedenfalls ist eine Anpassung aber auch von haushaltsrechtlich tragfähigen Sachgründen getragen. Seit dem Vertragsschluss im Januar 2019 hat sich die wirtschaftliche Lage massiv geändert. Bei Beauftragung eines Dritten mit den erforderlichen Leistungen, lägen die Stundensätze mit überwiegender Wahrscheinlichkeit noch höher. Die Vereinbarung der Erhöhung eines Stundenlohns ist daher unter haushaltsrechtlichen Gesichtspunkten von tragfähigen Sachgründen getragen. Gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 3 GWB darf sich darüber hinaus der Gesamtcharakter des Auftrages durch den Nachtrag nicht verändern. Eine Veränderung des Gesamtcharakters liegt nach der maßgeblichen europäischen Vergaberichtlinie vor, wenn „beispielsweise die zu beschaffenden Bauleistungen, Lieferungen oder Dienstleistungen durch andersartige Leistungen ersetzt werden oder sich die Art der Beschaffung grundlegend ändert". Danach ändert sich der Gesamtcharakter des Auftrags dann, wenn die ursprünglich beschaffte Leistung oder der ursprünglich beschaffte Gegenstand durch eine andere Leistung ersetzt oder im Falle der Auftragserweiterung ergänzt werden soll. In Anwendung des vorstehend dargelegten Maßstabes ändert der prüfungsgegenständliche Nachtrag den Gesamtcharakter des ursprünglichen Auftrags nicht. Denn vorliegend sollen Leistungen der Baulogistik nach Heft 25 der AHO zusätzlich an die SDA beauftragt werden. Leistungsgegenstand des ursprünglichen Hauptauftrags sind Objektplanungsleistungen in den Leistungsphasen 1 bis 9. Bei beiden Leistungen handelt es sich um Dienstleistungen im Sinne des Vergaberechts. Es verbleibt insoweit bei der gleichen Auftragsart. Gleichermaßen verbleibt es bei der gleichen Vertragsart, da sowohl die ursprünglich beauftragten Objektplanungsleistungen als auch die Leistungen im Bereich planerischen und koordinativen Bereich der Baulogistik als werkvertraglicher Erfolg geschuldet sind. Maßgeblich ist insoweit auch, dass die Objektplanungsleistungen und die prüfungsgegenständliche Baulogistik auf ein und derselben Baustelle mit der bereits vorhandenen Baustelleneinrichtung und im bereits bekannten Bauablauf zu erbringen sind. Dies ist nur eine Verlängerung der bestehenden Vereinbarung, da weiterhin baulogistische Leistungen benötigt werden. Es wurde zuerst bis zur Teilinbetriebnahme verlängert, um dann den Bedarf nochmal zu beurteilen.
Zur Anwendbarkeit der Ausnahme nach § 132 Abs. 2 Nr. 3 GWB muss zusätzlich die Voraussetzung, der Preiserhöhung um nicht mehr als 50% des Wertes des ursprünglichen Auftrages, erfüllt sein. Der Preis wurde durch die Zusatzleistungen auch nicht um mehr als 50% des Wertes des ursprünglichen Auftrages erhöht. Der ursprüngliche Auftragswert belief sich auf 3.538.091,83 EUR (brutto). Die Summe des Nachtrages beläuft sich auf 16.750,44 EUR (brutto).
Die prüfungsgegenständliche Änderung - konkret die Nachbeauftragung einzelner planerischer und koordinativer Leistungen aus dem Leistungsbild der AHO, Heft 25 - war für das Landratsamt in Ausübung seiner Sorgfaltspflichten nicht vorhersehbar. Unvorhersehbare Umstände sind Umstände, die auch bei einer nach vernünftigem Ermessen sorgfältigen Vorbereitung der ursprünglichen Zuschlagserteilung durch den öffentlichen Auftraggeber unter Berücksichtigung der zur Verfügung stehenden Mittel, der Art und Merkmale des spezifischen Projekts, der bewährten Praxis im betreffenden Bereich und der Notwendigkeit, ein angemessenes Verhältnis zwischen den bei der Vorbereitung der Zuschlagserteilung eingesetzten Ressourcen und dem absehbaren Nutzen zu gewährleisten, nicht hätten vorausgesagt werden können. Es kam und kommt weiterhin im Bauablauf zu Störungen und Verzögerungen. Deswegen müssen die Leistungen der Baulogistik verlängert werden. Es zeigt sich mithin faktisch, dass die bereits beauftragten Projektsteuerungs-, Objektplanungs- und operativen Baulogistikleistungen für den störungs- und verzögerungsfreien Bauablauf — entgegen der ursprünglichen Annahme — nicht hinreichend sind. Dies ist insbesondere dem Umstand geschuldet, dass die Leistungen die in Komplexität, Umfang und Schnittstellenmanagement erforderliche Baulogistik nicht abdecken. Es besteht insoweit ein Delta zwischen dem tatsächlichen Bedarf des Landratsamtes sowie den faktisch bereits beauftragten Leistungen zur Bewältigung der logistischen Anforderungen des Großbauprojekts. Dieses Delta war für das Landratsamt im Rahmen seiner Sorgfaltspflichten nicht vorhersehbar, da nach bestem Wissen und Gewissen frühzeitig Dienstleistungen beschafft wurden, von denen angenommen werden durfte, dass ausreichend koordinative Anforderungen erfüllt werden würden. In diesem Zusammenhang ist auch die Anpassung der Stundensätze zulässig. Die planerischen und koordinativen Leistungen sind jedoch keine zusätzlichen Leistungen, die für eine ordnungsgemäße Objektüberwachung erforderlich sind, sondern solche zusätzlichen Leistungen, die nur für den Auftraggeber zur Baustellenkoordination insgesamt erforderlich sind. Jedenfalls ist eine Anpassung aber auch von haushaltsrechtlich tragfähigen Sachgründen getragen. Seit dem Vertragsschluss im Januar 2019 hat sich die wirtschaftliche Lage massiv geändert. Bei Beauftragung eines Dritten mit den erforderlichen Leistungen, lägen die Stundensätze mit überwiegender Wahrscheinlichkeit noch höher. Die Vereinbarung der Erhöhung eines Stundenlohns ist daher unter haushaltsrechtlichen Gesichtspunkten von tragfähigen Sachgründen getragen. Gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 3 GWB darf sich darüber hinaus der Gesamtcharakter des Auftrages durch den Nachtrag nicht verändern. Eine Veränderung des Gesamtcharakters liegt nach der maßgeblichen europäischen Vergaberichtlinie vor, wenn „beispielsweise die zu beschaffenden Bauleistungen, Lieferungen oder Dienstleistungen durch andersartige Leistungen ersetzt werden oder sich die Art der Beschaffung grundlegend ändert". Danach ändert sich der Gesamtcharakter des Auftrags dann, wenn die ursprünglich beschaffte Leistung oder der ursprünglich beschaffte Gegenstand durch eine andere Leistung ersetzt oder im Falle der Auftragserweiterung ergänzt werden soll. In Anwendung des vorstehend dargelegten Maßstabes ändert der prüfungsgegenständliche Nachtrag den Gesamtcharakter des ursprünglichen Auftrags nicht. Denn vorliegend sollen Leistungen der Baulogistik nach Heft 25 der AHO zusätzlich an die SDA beauftragt werden. Leistungsgegenstand des ursprünglichen Hauptauftrags sind Objektplanungsleistungen in den Leistungsphasen 1 bis 9. Bei beiden Leistungen handelt es sich um Dienstleistungen im Sinne des Vergaberechts. Es verbleibt insoweit bei der gleichen Auftragsart. Gleichermaßen verbleibt es bei der gleichen Vertragsart, da sowohl die ursprünglich beauftragten Objektplanungsleistungen als auch die Leistungen im Bereich planerischen und koordinativen Bereich der Baulogistik als werkvertraglicher Erfolg geschuldet sind. Maßgeblich ist insoweit auch, dass die Objektplanungsleistungen und die prüfungsgegenständliche Baulogistik auf ein und derselben Baustelle mit der bereits vorhandenen Baustelleneinrichtung und im bereits bekannten Bauablauf zu erbringen sind. Dies ist nur eine Verlängerung der bestehenden Vereinbarung, da weiterhin baulogistische Leistungen benötigt werden. Es wurde zuerst bis zur Teilinbetriebnahme verlängert, um dann den Bedarf nochmal zu beurteilen.
Zur Anwendbarkeit der Ausnahme nach § 132 Abs. 2 Nr. 3 GWB muss zusätzlich die Voraussetzung, der Preiserhöhung um nicht mehr als 50% des Wertes des ursprünglichen Auftrages, erfüllt sein. Der Preis wurde durch die Zusatzleistungen auch nicht um mehr als 50% des Wertes des ursprünglichen Auftrages erhöht. Der ursprüngliche Auftragswert belief sich auf 3.538.091,83 EUR (brutto). Die Summe des Nachtrages beläuft sich auf 16.750,44 EUR (brutto).
Hauptgrund für die Änderung: Änderungen aufgrund von Umständen, die bei aller Umsicht vom Beschaffer nicht vorhergesehen werden konnten, erforderlich.
Neuer Wert
Text:
Die Baulogistik Leistungen gemäß vorherigen Nachtrag soll für den Zeitraum Oktober bis Dezember verlängert werden.
Quelle: OJS 2025/S 203-695563 (2025-10-20)
Bekanntmachung über vergebene Aufträge (2025-11-21) Objekt Umfang der Beschaffung
Kurze Beschreibung:
Fachplanung für die Objektplanungsleistung Architektenleistung; Neubau eines 3-zügigen Gymnasiums mit Erweiterungsmöglichkeit um einen 4. Zug und einer 3-fach Sporthalle sowie Außensportflächen in Herrsching/Landkreis Starnberg; Zur Ausführung der Leistungsphase 1-9 HOAI werden Architektenleistungen benötigt, um eine für die Bauaufgabe erforderliche Entwurfs- und Ausführungsplanung zu erarbeiten und die Ausschreibung und Vergabe sowie die Objektüberwachung durchzuführen. Das Projekt sollte zudem als Forschungsvorhaben gefördert und durch die Deutsche Bundesstiftung Umwelt (DBU) im Hinblick auf das Klima- und ressourcenschonende Bauen, insbesondere in Holzbauweise, umgesetzt werden. Die Gesamtkosten können erst im Rahmen der Entwurfsplanung nach DIN 276 berechnet werden.
Die Lage der Containeranlage des Auftraggebers wurde von dem Auftragnehmer koordiniert und mit allen Beteiligten abgestimmt. Um die Terminziele der Teilinbetriebnahme noch halten zu können, wurde die Umsetzung beschlossen. Aufgrund der Teilinbetriebnahme musste der Standort erneut koordiniert werden und die gesamte Besetzung der Objektüberwachung vor Ort einen Umzug vornehmen. Da dies eine Wiederholungsleistung durch geänderte Anforderungen des Arbeitgebers darstellt, besteht auf die hierfür erforderliche zusätzliche Aufwendungen ein Vergütungsanspruch.
Fachplanung für die Objektplanungsleistung Architektenleistung; Neubau eines 3-zügigen Gymnasiums mit Erweiterungsmöglichkeit um einen 4. Zug und einer 3-fach Sporthalle sowie Außensportflächen in Herrsching/Landkreis Starnberg; Zur Ausführung der Leistungsphase 1-9 HOAI werden Architektenleistungen benötigt, um eine für die Bauaufgabe erforderliche Entwurfs- und Ausführungsplanung zu erarbeiten und die Ausschreibung und Vergabe sowie die Objektüberwachung durchzuführen. Das Projekt sollte zudem als Forschungsvorhaben gefördert und durch die Deutsche Bundesstiftung Umwelt (DBU) im Hinblick auf das Klima- und ressourcenschonende Bauen, insbesondere in Holzbauweise, umgesetzt werden. Die Gesamtkosten können erst im Rahmen der Entwurfsplanung nach DIN 276 berechnet werden.
Die Lage der Containeranlage des Auftraggebers wurde von dem Auftragnehmer koordiniert und mit allen Beteiligten abgestimmt. Um die Terminziele der Teilinbetriebnahme noch halten zu können, wurde die Umsetzung beschlossen. Aufgrund der Teilinbetriebnahme musste der Standort erneut koordiniert werden und die gesamte Besetzung der Objektüberwachung vor Ort einen Umzug vornehmen. Da dies eine Wiederholungsleistung durch geänderte Anforderungen des Arbeitgebers darstellt, besteht auf die hierfür erforderliche zusätzliche Aufwendungen ein Vergütungsanspruch.
Auftragsvergabe Angaben zum Wert des Auftrags/der Partie (ohne MwSt.)
Gesamtwert des Auftrags/Loses: 7167.49 EUR 💰
Ergänzende Informationen Bekanntmachungsangaben
Bevorzugtes Datum der Veröffentlichung: 2025-11-21+01:00 📅
Änderungen Andere zusätzliche Informationen
Es ist eine zusätzliche Leistung notwendig. Es sind aufgrund der Teilinbetriebnahme der Schule zusätzliche Leistungen notwendig, die für den weiteren Bauablauf wichtig sind und der Baufortschritt nicht gestört wird. Diese Entscheidung führt dazu, dass die Lage der Containeranlage des Auftraggebers von dem Auftragnehmer neu koordiniert werden muss und mit allen Beteiligten abgestimmt muss. Um die Terminziele der Teilinbetriebnahme noch halten zu können, wurde die Umsetzung beschlossen. Aufgrund der Teilinbetriebnahme musste der Standort erneut koordiniert werden und die gesamte Besetzung der Objektüberwachung vor Ort einen Umzug vornehmen. Zudem ist dies eine Wiederholungsleistung durch geänderte Anforderungen des Arbeitgebers, die zum Zeitpunkt der Ausschreibung nicht bekannt waren und daher nicht ausgeschrieben wurden. Diese zusätzlichen Arbeiten waren notwendig, um die geplanten Leistungen ordnungsgemäß auszuführen und den terminlichen Ablauf der Gewerke nicht zu belasten. Im Hinblick auf die geplante Teilinbetriebnahme der Schule ist dies der wirtschaftlichste Weg.
Bei den zu erbringenden Leistungen durch die Entscheidung und Umsetzung der Teilinbetriebnahme handelt es sich teilweise um solche, die ursprünglich nicht im Leistungsverzeichnis vorgesehen waren. Die Erbringung der Zusatzleistung muss entweder zu längeren Verzögerungen in der Nutzung der Hauptleistung und/oder zu komplexen technischen Anpassungsnotwendigkeiten und/oder zu laufenden Überwachungserfordernissen und/oder Mehrkosten, die in keinem angemessenen Verhältnis zum Wert der Zusatzleistung stehen, führen (Ziekow/Völlink, Vergaberecht, 4. Auflage 2020, § 132 GWB Rn. 49). Ein weiterer Auftragnehmer auf der Baustelle hätte weitere Containerfläche für Container als Aufenthaltsräume für das Personal benötigt. Gleichzeitig wäre dadurch ein erhöhter Koordinierungs- und Überwachungsaufwand auf der Baustelle für den Auftraggeber entstanden. Bis ein neuer Auftragnehmer mit der Arbeit begonnen hätte, wäre ein großer zeitlicher Verzug eingetreten. Zudem wäre mit erheblichen Zusatzkosten aufgrund der Kürze der Zeit zurechnen. Dadurch wären auch Bauzeitverzögerungen auch in anderen Gewerken entstanden, die wiederum zu Anpassungswünschen bei den Vertragsfristen von anderen Auftragnehmern geführt hätten. Daneben hätten Ersatzansprüchen von Auftragnehmern in anderen Gewerken zum Ausgleich von Materialpreissteigerungen während des Verzögerungszeitraumes gedroht. Hierdurch wären erhebliche Mehrkosten bei dem Auftraggeber entstanden. Diese hätten - zusammen mit den Kosten für den gesteigerten Koordinierungs- und Überwachungsaufwand - zu Mehrkosten, die in keinem angemessenen Verhältnis zum Wert der Zusatzleistungen gestanden hätten, geführt. Folglich wäre ein Wechsel des Auftragnehmers mit erheblichen Schwierigkeiten und beträchtlichen Zusatzkosten für den öffentlichen Auftraggeber verbunden gewesen. Die zu erbringende Leistung steht in keinem Verhältnis zum Hauptauftrag. Zudem kennt der Auftragnehmer die Gegebenheiten und hat diese Leistung schon mal erfolgreich ausgeführt. Bei einer Ausschreibung ist somit mit einer Verrzögerung der Nutzung der Hauptleistung zu rechnen gewesen, da die Schule nicht rechtzeitig fertig geworden wäre.
Zur Anwendbarkeit der Ausnahme nach § 132 Abs. 2 Nr. 2 GWB muss zusätzlich die Voraussetzung, der Preiserhöhung um nicht mehr als 50% des Wertes des ursprünglichen Auftrages, erfüllt sein. Der Preis wurde durch die Zusatzleistungen auch nicht um mehr als 50% des Wertes des ursprünglichen Auftrages erhöht. Der ursprüngliche Auftragswert belief sich auf 3.538.091,83 EUR (brutto). Die Summe des Nachtrages beläuft sich auf 7.167,49 EUR (brutto).
Es ist eine zusätzliche Leistung notwendig. Es sind aufgrund der Teilinbetriebnahme der Schule zusätzliche Leistungen notwendig, die für den weiteren Bauablauf wichtig sind und der Baufortschritt nicht gestört wird. Diese Entscheidung führt dazu, dass die Lage der Containeranlage des Auftraggebers von dem Auftragnehmer neu koordiniert werden muss und mit allen Beteiligten abgestimmt muss. Um die Terminziele der Teilinbetriebnahme noch halten zu können, wurde die Umsetzung beschlossen. Aufgrund der Teilinbetriebnahme musste der Standort erneut koordiniert werden und die gesamte Besetzung der Objektüberwachung vor Ort einen Umzug vornehmen. Zudem ist dies eine Wiederholungsleistung durch geänderte Anforderungen des Arbeitgebers, die zum Zeitpunkt der Ausschreibung nicht bekannt waren und daher nicht ausgeschrieben wurden. Diese zusätzlichen Arbeiten waren notwendig, um die geplanten Leistungen ordnungsgemäß auszuführen und den terminlichen Ablauf der Gewerke nicht zu belasten. Im Hinblick auf die geplante Teilinbetriebnahme der Schule ist dies der wirtschaftlichste Weg.
Bei den zu erbringenden Leistungen durch die Entscheidung und Umsetzung der Teilinbetriebnahme handelt es sich teilweise um solche, die ursprünglich nicht im Leistungsverzeichnis vorgesehen waren. Die Erbringung der Zusatzleistung muss entweder zu längeren Verzögerungen in der Nutzung der Hauptleistung und/oder zu komplexen technischen Anpassungsnotwendigkeiten und/oder zu laufenden Überwachungserfordernissen und/oder Mehrkosten, die in keinem angemessenen Verhältnis zum Wert der Zusatzleistung stehen, führen (Ziekow/Völlink, Vergaberecht, 4. Auflage 2020, § 132 GWB Rn. 49). Ein weiterer Auftragnehmer auf der Baustelle hätte weitere Containerfläche für Container als Aufenthaltsräume für das Personal benötigt. Gleichzeitig wäre dadurch ein erhöhter Koordinierungs- und Überwachungsaufwand auf der Baustelle für den Auftraggeber entstanden. Bis ein neuer Auftragnehmer mit der Arbeit begonnen hätte, wäre ein großer zeitlicher Verzug eingetreten. Zudem wäre mit erheblichen Zusatzkosten aufgrund der Kürze der Zeit zurechnen. Dadurch wären auch Bauzeitverzögerungen auch in anderen Gewerken entstanden, die wiederum zu Anpassungswünschen bei den Vertragsfristen von anderen Auftragnehmern geführt hätten. Daneben hätten Ersatzansprüchen von Auftragnehmern in anderen Gewerken zum Ausgleich von Materialpreissteigerungen während des Verzögerungszeitraumes gedroht. Hierdurch wären erhebliche Mehrkosten bei dem Auftraggeber entstanden. Diese hätten - zusammen mit den Kosten für den gesteigerten Koordinierungs- und Überwachungsaufwand - zu Mehrkosten, die in keinem angemessenen Verhältnis zum Wert der Zusatzleistungen gestanden hätten, geführt. Folglich wäre ein Wechsel des Auftragnehmers mit erheblichen Schwierigkeiten und beträchtlichen Zusatzkosten für den öffentlichen Auftraggeber verbunden gewesen. Die zu erbringende Leistung steht in keinem Verhältnis zum Hauptauftrag. Zudem kennt der Auftragnehmer die Gegebenheiten und hat diese Leistung schon mal erfolgreich ausgeführt. Bei einer Ausschreibung ist somit mit einer Verrzögerung der Nutzung der Hauptleistung zu rechnen gewesen, da die Schule nicht rechtzeitig fertig geworden wäre.
Zur Anwendbarkeit der Ausnahme nach § 132 Abs. 2 Nr. 2 GWB muss zusätzlich die Voraussetzung, der Preiserhöhung um nicht mehr als 50% des Wertes des ursprünglichen Auftrages, erfüllt sein. Der Preis wurde durch die Zusatzleistungen auch nicht um mehr als 50% des Wertes des ursprünglichen Auftrages erhöht. Der ursprüngliche Auftragswert belief sich auf 3.538.091,83 EUR (brutto). Die Summe des Nachtrages beläuft sich auf 7.167,49 EUR (brutto).
Hauptgrund für die Änderung: Bedarf an zusätzlichen Bauleistungen, Dienstleistungen oder Lieferungen durch den ursprünglichen Auftragnehmer.
Neuer Wert
Text:
Die Lage der Containeranlage des Auftraggebers wurde von dem Auftragnehmer koordiniert und mit allen Beteiligten abgestimmt. Um die Terminziele der Teilinbetriebnahme noch halten zu können, wurde die Umsetzung beschlossen. Aufgrund der Teilinbetriebnahme musste der Standort erneut koordiniert werden und die gesamte Besetzung der Objektüberwachung vor Ort einen Umzug vornehmen. Da dies eine Wiederholungsleistung durch geänderte Anforderungen des Arbeitgebers darstellt, besteht auf die hierfür erforderliche zusätzliche Aufwendungen ein Vergütungsanspruch.
Die Lage der Containeranlage des Auftraggebers wurde von dem Auftragnehmer koordiniert und mit allen Beteiligten abgestimmt. Um die Terminziele der Teilinbetriebnahme noch halten zu können, wurde die Umsetzung beschlossen. Aufgrund der Teilinbetriebnahme musste der Standort erneut koordiniert werden und die gesamte Besetzung der Objektüberwachung vor Ort einen Umzug vornehmen. Da dies eine Wiederholungsleistung durch geänderte Anforderungen des Arbeitgebers darstellt, besteht auf die hierfür erforderliche zusätzliche Aufwendungen ein Vergütungsanspruch.
Quelle: OJS 2025/S 226-776654 (2025-11-21)
Bekanntmachung über vergebene Aufträge (2026-02-06) Objekt Umfang der Beschaffung
Kurze Beschreibung:
Fachplanung für die Objektplanungsleistung Architektenleistung; Neubau eines 3-zügigen Gymnasiums mit Erweiterungsmöglichkeit um einen 4. Zug und einer 3-fach Sporthalle sowie Außensportflächen in Herrsching/Landkreis Starnberg; Zur Ausführung der Leistungsphase 1-9 HOAI werden Architektenleistungen benötigt, um eine für die Bauaufgabe erforderliche Entwurfs- und Ausführungsplanung zu erarbeiten und die Ausschreibung und Vergabe sowie die Objektüberwachung durchzuführen. Das Projekt sollte zudem als Forschungsvorhaben gefördert und durch die Deutsche Bundesstiftung Umwelt (DBU) im Hinblick auf das Klima- und ressourcenschonende Bauen, insbesondere in Holzbauweise, umgesetzt werden. Die Gesamtkosten können erst im Rahmen der Entwurfsplanung nach DIN 276 berechnet werden.
Im Rahmen der Inbetriebnahme und in Abstimmung mit dem Nutzer wurden bei der Signaletik zusätzliche Leistungen erforderlich. Die Beschilderung diverser Stellplatzbereiche in der Tiefgarage ist zusätzlich erforderlich. Ebenso diverse zusätzliche Brandschutztechnische Beschilderungen und Anpassungen bei Stelen aufgrund von Änderungen bei Technik-Einbauten waren erforderlich.
Fachplanung für die Objektplanungsleistung Architektenleistung; Neubau eines 3-zügigen Gymnasiums mit Erweiterungsmöglichkeit um einen 4. Zug und einer 3-fach Sporthalle sowie Außensportflächen in Herrsching/Landkreis Starnberg; Zur Ausführung der Leistungsphase 1-9 HOAI werden Architektenleistungen benötigt, um eine für die Bauaufgabe erforderliche Entwurfs- und Ausführungsplanung zu erarbeiten und die Ausschreibung und Vergabe sowie die Objektüberwachung durchzuführen. Das Projekt sollte zudem als Forschungsvorhaben gefördert und durch die Deutsche Bundesstiftung Umwelt (DBU) im Hinblick auf das Klima- und ressourcenschonende Bauen, insbesondere in Holzbauweise, umgesetzt werden. Die Gesamtkosten können erst im Rahmen der Entwurfsplanung nach DIN 276 berechnet werden.
Im Rahmen der Inbetriebnahme und in Abstimmung mit dem Nutzer wurden bei der Signaletik zusätzliche Leistungen erforderlich. Die Beschilderung diverser Stellplatzbereiche in der Tiefgarage ist zusätzlich erforderlich. Ebenso diverse zusätzliche Brandschutztechnische Beschilderungen und Anpassungen bei Stelen aufgrund von Änderungen bei Technik-Einbauten waren erforderlich.
Auftragsvergabe Angaben zum Wert des Auftrags/der Partie (ohne MwSt.)
Gesamtwert des Auftrags/Loses: 10245.9 EUR 💰
Ergänzende Informationen Bekanntmachungsangaben
Bevorzugtes Datum der Veröffentlichung: 2026-02-09+01:00 📅
Änderungen Andere zusätzliche Informationen
Es ist eine zusätzliche Leistung notwendig. Es sind aufgrund der Inbetriebnahme der Schule zusätzliche Leistungen notwendig, die für den weiteren Bauablauf wichtig sind und der Baufortschritt nicht gestört wird. Im Rahmen der Inbetriebnahme und in Abstimmung mit dem Nutzer wurden bei der Signaletik zusätzliche Leistungen erforderlich. Die Beschilderung diverser Stellplatzbereiche in der Tiefgarage ist zusätzlich erforderlich. Ebenso diverse zusätzliche Brandschutztechnische Beschilderungen und Anpassungen bei Stelen aufgrund von Änderungen bei Technik-Einbauten waren erforderlich. Um die Terminziele noch halten zu können, wurde die Umsetzung beschlossen. Im Hinblick auf die geplante Inbetriebnahme der Schule ist dies der wirtschaftlichste Weg.
Bei den zu erbringenden Leistungen durch die Entscheidung und Umsetzung der Inbetriebnahme handelt es sich teilweise um solche, die ursprünglich nicht im Leistungsverzeichnis vorgesehen waren. Die Erbringung der Zusatzleistung muss entweder zu längeren Verzögerungen in der Nutzung der Hauptleistung und/oder zu komplexen technischen Anpassungsnotwendigkeiten und/oder zu laufenden Überwachungserfordernissen und/oder Mehrkosten, die in keinem angemessenen Verhältnis zum Wert der Zusatzleistung stehen, führen (Ziekow/Völlink, Vergaberecht, 4. Auflage 2020, § 132 GWB Rn. 49). Ein weiterer Auftragnehmer auf der Baustelle hätte weitere Containerfläche für Container als Aufenthaltsräume für das Personal benötigt. Gleichzeitig wäre dadurch ein erhöhter Koordinierungs- und Überwachungsaufwand auf der Baustelle für den Auftraggeber entstanden. Bis ein neuer Auftragnehmer mit der Arbeit begonnen hätte, wäre ein großer zeitlicher Verzug eingetreten. Zudem wäre mit erheblichen Zusatzkosten aufgrund der Kürze der Zeit zurechnen gewesen. Dadurch wären auch Bauzeitverzögerungen auch in anderen Gewerken entstanden, die wiederum zu Anpassungswünschen bei den Vertragsfristen von anderen Auftragnehmern geführt hätten. Hierdurch wären erhebliche Mehrkosten bei dem Auftraggeber entstanden. Diese hätten - zusammen mit den Kosten für den gesteigerten Koordinierungs- und Überwachungsaufwand - zu Mehrkosten, die in keinem angemessenen Verhältnis zum Wert der Zusatzleistungen gestanden hätten, geführt. Folglich wäre ein Wechsel des Auftragnehmers mit erheblichen Schwierigkeiten und beträchtlichen Zusatzkosten für den öffentlichen Auftraggeber verbunden gewesen. Die zu erbringende Leistung steht in keinem Verhältnis zum Hauptauftrag und zu einem Neuauftrag. Zudem kennt der Auftragnehmer die Gegebenheiten und hat diese Leistung schon mal erfolgreich ausgeführt. Bei einer Ausschreibung ist somit mit einer Verzögerung der Nutzung der Hauptleistung zu rechnen, da für die Eröffnung der Schule die Leistungen (z. B. Brandschutztechnische Beschilderung) notwendig sind.
Zur Anwendbarkeit der Ausnahme nach § 132 Abs. 2 Nr. 2 GWB muss zusätzlich die Voraussetzung, der Preiserhöhung um nicht mehr als 50% des Wertes des ursprünglichen Auftrages, erfüllt sein. Der Preis wurde durch die Zusatzleistungen auch nicht um mehr als 50% des Wertes des ursprünglichen Auftrages erhöht. Der ursprüngliche Auftragswert belief sich auf 3.538.091,83 EUR (brutto). Die Summe des Nachtrages beläuft sich auf 10.245,90 EUR (brutto).
Es ist eine zusätzliche Leistung notwendig. Es sind aufgrund der Inbetriebnahme der Schule zusätzliche Leistungen notwendig, die für den weiteren Bauablauf wichtig sind und der Baufortschritt nicht gestört wird. Im Rahmen der Inbetriebnahme und in Abstimmung mit dem Nutzer wurden bei der Signaletik zusätzliche Leistungen erforderlich. Die Beschilderung diverser Stellplatzbereiche in der Tiefgarage ist zusätzlich erforderlich. Ebenso diverse zusätzliche Brandschutztechnische Beschilderungen und Anpassungen bei Stelen aufgrund von Änderungen bei Technik-Einbauten waren erforderlich. Um die Terminziele noch halten zu können, wurde die Umsetzung beschlossen. Im Hinblick auf die geplante Inbetriebnahme der Schule ist dies der wirtschaftlichste Weg.
Bei den zu erbringenden Leistungen durch die Entscheidung und Umsetzung der Inbetriebnahme handelt es sich teilweise um solche, die ursprünglich nicht im Leistungsverzeichnis vorgesehen waren. Die Erbringung der Zusatzleistung muss entweder zu längeren Verzögerungen in der Nutzung der Hauptleistung und/oder zu komplexen technischen Anpassungsnotwendigkeiten und/oder zu laufenden Überwachungserfordernissen und/oder Mehrkosten, die in keinem angemessenen Verhältnis zum Wert der Zusatzleistung stehen, führen (Ziekow/Völlink, Vergaberecht, 4. Auflage 2020, § 132 GWB Rn. 49). Ein weiterer Auftragnehmer auf der Baustelle hätte weitere Containerfläche für Container als Aufenthaltsräume für das Personal benötigt. Gleichzeitig wäre dadurch ein erhöhter Koordinierungs- und Überwachungsaufwand auf der Baustelle für den Auftraggeber entstanden. Bis ein neuer Auftragnehmer mit der Arbeit begonnen hätte, wäre ein großer zeitlicher Verzug eingetreten. Zudem wäre mit erheblichen Zusatzkosten aufgrund der Kürze der Zeit zurechnen gewesen. Dadurch wären auch Bauzeitverzögerungen auch in anderen Gewerken entstanden, die wiederum zu Anpassungswünschen bei den Vertragsfristen von anderen Auftragnehmern geführt hätten. Hierdurch wären erhebliche Mehrkosten bei dem Auftraggeber entstanden. Diese hätten - zusammen mit den Kosten für den gesteigerten Koordinierungs- und Überwachungsaufwand - zu Mehrkosten, die in keinem angemessenen Verhältnis zum Wert der Zusatzleistungen gestanden hätten, geführt. Folglich wäre ein Wechsel des Auftragnehmers mit erheblichen Schwierigkeiten und beträchtlichen Zusatzkosten für den öffentlichen Auftraggeber verbunden gewesen. Die zu erbringende Leistung steht in keinem Verhältnis zum Hauptauftrag und zu einem Neuauftrag. Zudem kennt der Auftragnehmer die Gegebenheiten und hat diese Leistung schon mal erfolgreich ausgeführt. Bei einer Ausschreibung ist somit mit einer Verzögerung der Nutzung der Hauptleistung zu rechnen, da für die Eröffnung der Schule die Leistungen (z. B. Brandschutztechnische Beschilderung) notwendig sind.
Zur Anwendbarkeit der Ausnahme nach § 132 Abs. 2 Nr. 2 GWB muss zusätzlich die Voraussetzung, der Preiserhöhung um nicht mehr als 50% des Wertes des ursprünglichen Auftrages, erfüllt sein. Der Preis wurde durch die Zusatzleistungen auch nicht um mehr als 50% des Wertes des ursprünglichen Auftrages erhöht. Der ursprüngliche Auftragswert belief sich auf 3.538.091,83 EUR (brutto). Die Summe des Nachtrages beläuft sich auf 10.245,90 EUR (brutto).
Hauptgrund für die Änderung: Bedarf an zusätzlichen Bauleistungen, Dienstleistungen oder Lieferungen durch den ursprünglichen Auftragnehmer.
Neuer Wert
Text:
Im Rahmen der Inbetriebnahme und in Abstimmung mit dem Nutzer wurden bei der Signaletik zusätzliche Leistungen erforderlich. Die Beschilderung diverser Stellplatzbereiche in der Tiefgarage ist zusätzlich erforderlich. Ebenso diverse zusätzliche Brandschutztechnische Beschilderungen und Anpassungen bei Stelen aufgrund von Änderungen bei Technik-Einbauten waren erforderlich.
Im Rahmen der Inbetriebnahme und in Abstimmung mit dem Nutzer wurden bei der Signaletik zusätzliche Leistungen erforderlich. Die Beschilderung diverser Stellplatzbereiche in der Tiefgarage ist zusätzlich erforderlich. Ebenso diverse zusätzliche Brandschutztechnische Beschilderungen und Anpassungen bei Stelen aufgrund von Änderungen bei Technik-Einbauten waren erforderlich.
Quelle: OJS 2026/S 027-090378 (2026-02-06)
Bekanntmachung über vergebene Aufträge (2026-02-11) Objekt Umfang der Beschaffung
Kurze Beschreibung:
Fachplanung für die Objektplanungsleistung Architektenleistung; Neubau eines 3-zügigen Gymnasiums mit Erweiterungsmöglichkeit um einen 4. Zug und einer 3-fach Sporthalle sowie Außensportflächen in Herrsching/Landkreis Starnberg; Zur Ausführung der Leistungsphase 1-9 HOAI werden Architektenleistungen benötigt, um eine für die Bauaufgabe erforderliche Entwurfs- und Ausführungsplanung zu erarbeiten und die Ausschreibung und Vergabe sowie die Objektüberwachung durchzuführen. Das Projekt sollte zudem als Forschungsvorhaben gefördert und durch die Deutsche Bundesstiftung Umwelt (DBU) im Hinblick auf das Klima- und ressourcenschonende Bauen, insbesondere in Holzbauweise, umgesetzt werden. Die Gesamtkosten können erst im Rahmen der Entwurfsplanung nach DIN 276 berechnet werden.
Im Rahmen des Bauablaufes kam es zur Mitwirkung bei baubegleitenden Rechtsberatungen. Hier wurde unter anderem an wöchentlichen Jour-Fixe teilgenommen, an einer Klageschrift mitgewirkt, bei Abstimmungen mit der Rechtsberatung und Ersatzvornahmen mitgewirkt. Es handelt sich um eine Wiederholungsleistung, welche somit Mehrkosten verursachen. Die Mitwirkung an außergerichtlichen Vergleichen (Ersatzvornahme und Mitwirkung an einer Rechtsberatung) stellt keine Grundleistung der Objektüberwachung dar und stellt somit eine zusätzliche Leistung dar.
Fachplanung für die Objektplanungsleistung Architektenleistung; Neubau eines 3-zügigen Gymnasiums mit Erweiterungsmöglichkeit um einen 4. Zug und einer 3-fach Sporthalle sowie Außensportflächen in Herrsching/Landkreis Starnberg; Zur Ausführung der Leistungsphase 1-9 HOAI werden Architektenleistungen benötigt, um eine für die Bauaufgabe erforderliche Entwurfs- und Ausführungsplanung zu erarbeiten und die Ausschreibung und Vergabe sowie die Objektüberwachung durchzuführen. Das Projekt sollte zudem als Forschungsvorhaben gefördert und durch die Deutsche Bundesstiftung Umwelt (DBU) im Hinblick auf das Klima- und ressourcenschonende Bauen, insbesondere in Holzbauweise, umgesetzt werden. Die Gesamtkosten können erst im Rahmen der Entwurfsplanung nach DIN 276 berechnet werden.
Im Rahmen des Bauablaufes kam es zur Mitwirkung bei baubegleitenden Rechtsberatungen. Hier wurde unter anderem an wöchentlichen Jour-Fixe teilgenommen, an einer Klageschrift mitgewirkt, bei Abstimmungen mit der Rechtsberatung und Ersatzvornahmen mitgewirkt. Es handelt sich um eine Wiederholungsleistung, welche somit Mehrkosten verursachen. Die Mitwirkung an außergerichtlichen Vergleichen (Ersatzvornahme und Mitwirkung an einer Rechtsberatung) stellt keine Grundleistung der Objektüberwachung dar und stellt somit eine zusätzliche Leistung dar.
Auftragsvergabe Angaben zum Wert des Auftrags/der Partie (ohne MwSt.)
Gesamtwert des Auftrags/Loses: 12332.21 EUR 💰
Ergänzende Informationen Bekanntmachungsangaben
Bevorzugtes Datum der Veröffentlichung: 2026-02-12+01:00 📅
Änderungen Andere zusätzliche Informationen
Im Rahmen des Bauablaufes kam es zur Mitwirkung bei baubegleitenden Rechtsberatungen. Hier wurde unter anderem an wöchentlichen Jour-Fixe teilgenommen, an einer Klageschrift mitgewirkt, bei Abstimmungen mit der Rechtsberatung und Ersatzvornahmen mitgewirkt. Es handelt sich um eine Wiederholungsleistung, welche somit Mehrkosten verursachen. Die Mitwirkung an außergerichtlichen Vergleichen (Ersatzvornahme und Mitwirkung an einer Rechtsberatung) stellt keine Grundleistung der Objektüberwachung dar und stellt somit eine zusätzliche Leistung dar. Somit ist eine zusätzliche Leistung notwendig. Es sind aufgrund der Inbetriebnahme der Schule und zur Sicherung der Projektziele zusätzliche Leistungen notwendig, die für den weiteren Bauablauf wichtig sind und der Baufortschritt nicht gestört wird. Im Rahmen von Schlechtleistungen verschiedener Firmen wurden zusätzliche Leistungen in Form der obengenannten Leistungen erforderlich. Im Hinblick auf die geplante Teil-/Inbetriebnahme der Schule ist dies der wirtschaftlichste Weg.
Bei den zu erbringenden Leistungen durch die Entscheidung und Umsetzung der Teil-/Inbetriebnahme handelt es sich um solche, die ursprünglich nicht im Leistungsverzeichnis vorgesehen waren. Die Erbringung der Zusatzleistung muss entweder zu längeren Verzögerungen in der Nutzung der Hauptleistung und/oder zu komplexen technischen Anpassungsnotwendigkeiten und/oder zu laufenden Überwachungserfordernissen und/oder Mehrkosten, die in keinem angemessenen Verhältnis zum Wert der Zusatzleistung stehen, führen (Ziekow/Völlink, Vergaberecht, 4. Auflage 2020, § 132 GWB Rn. 49). Ein weiterer Auftragnehmer auf der Baustelle hätte weitere Containerfläche für Container als Aufenthaltsräume für das Personal benötigt. Gleichzeitig wäre dadurch ein erhöhter Koordinierungs- und Überwachungsaufwand bei der Rechtsberatung für den Auftraggeber entstanden. Bis ein neuer Auftragnehmer mit der Arbeit begonnen hätte, wäre ein großer zeitlicher Verzug eingetreten. Zudem wäre mit erheblichen Zusatzkosten aufgrund der Kürze der Zeit zurechnen gewesen. Dadurch wären auch Bauzeitverzögerungen auch in anderen Gewerken entstanden, die wiederum zu Anpassungswünschen bei den Vertragsfristen von anderen Auftragnehmern geführt hätten. Hierdurch wären erhebliche Mehrkosten bei dem Auftraggeber entstanden. Diese hätten - zusammen mit den Kosten für den gesteigerten Koordinierungs- und Überwachungsaufwand - zu Mehrkosten, die in keinem angemessenen Verhältnis zum Wert der Zusatzleistungen gestanden hätten, geführt. Folglich wäre ein Wechsel des Auftragnehmers mit erheblichen Schwierigkeiten und beträchtlichen Zusatzkosten für den öffentlichen Auftraggeber verbunden gewesen. Die zu erbringende Leistung steht in keinem Verhältnis zum Hauptauftrag und zu einem Neuauftrag. Zudem ist ein Wechsel aus technischen Gründen nicht sinnvoll, da zur Rechtsberatung die ausführenden Architekten (Objektüberwachung) nötig sind, um eine fundierte Rechtsberatung zu ermöglichen. Ohne die Mitwirkung der Architekten und deren Wissen wäre eine Ersatzvornahme nicht möglich gewesen.
Zur Anwendbarkeit der Ausnahme nach § 132 Abs. 2 Nr. 2 GWB muss zusätzlich die Voraussetzung, der Preiserhöhung um nicht mehr als 50% des Wertes des ursprünglichen Auftrages, erfüllt sein. Der Preis wurde durch die Zusatzleistungen auch nicht um mehr als 50% des Wertes des ursprünglichen Auftrages erhöht. Der ursprüngliche Auftragswert belief sich auf 3.538.091,83 EUR (brutto). Die Summe des Nachtrages beläuft sich auf 12.332,21 EUR (brutto).
Im Rahmen des Bauablaufes kam es zur Mitwirkung bei baubegleitenden Rechtsberatungen. Hier wurde unter anderem an wöchentlichen Jour-Fixe teilgenommen, an einer Klageschrift mitgewirkt, bei Abstimmungen mit der Rechtsberatung und Ersatzvornahmen mitgewirkt. Es handelt sich um eine Wiederholungsleistung, welche somit Mehrkosten verursachen. Die Mitwirkung an außergerichtlichen Vergleichen (Ersatzvornahme und Mitwirkung an einer Rechtsberatung) stellt keine Grundleistung der Objektüberwachung dar und stellt somit eine zusätzliche Leistung dar. Somit ist eine zusätzliche Leistung notwendig. Es sind aufgrund der Inbetriebnahme der Schule und zur Sicherung der Projektziele zusätzliche Leistungen notwendig, die für den weiteren Bauablauf wichtig sind und der Baufortschritt nicht gestört wird. Im Rahmen von Schlechtleistungen verschiedener Firmen wurden zusätzliche Leistungen in Form der obengenannten Leistungen erforderlich. Im Hinblick auf die geplante Teil-/Inbetriebnahme der Schule ist dies der wirtschaftlichste Weg.
Bei den zu erbringenden Leistungen durch die Entscheidung und Umsetzung der Teil-/Inbetriebnahme handelt es sich um solche, die ursprünglich nicht im Leistungsverzeichnis vorgesehen waren. Die Erbringung der Zusatzleistung muss entweder zu längeren Verzögerungen in der Nutzung der Hauptleistung und/oder zu komplexen technischen Anpassungsnotwendigkeiten und/oder zu laufenden Überwachungserfordernissen und/oder Mehrkosten, die in keinem angemessenen Verhältnis zum Wert der Zusatzleistung stehen, führen (Ziekow/Völlink, Vergaberecht, 4. Auflage 2020, § 132 GWB Rn. 49). Ein weiterer Auftragnehmer auf der Baustelle hätte weitere Containerfläche für Container als Aufenthaltsräume für das Personal benötigt. Gleichzeitig wäre dadurch ein erhöhter Koordinierungs- und Überwachungsaufwand bei der Rechtsberatung für den Auftraggeber entstanden. Bis ein neuer Auftragnehmer mit der Arbeit begonnen hätte, wäre ein großer zeitlicher Verzug eingetreten. Zudem wäre mit erheblichen Zusatzkosten aufgrund der Kürze der Zeit zurechnen gewesen. Dadurch wären auch Bauzeitverzögerungen auch in anderen Gewerken entstanden, die wiederum zu Anpassungswünschen bei den Vertragsfristen von anderen Auftragnehmern geführt hätten. Hierdurch wären erhebliche Mehrkosten bei dem Auftraggeber entstanden. Diese hätten - zusammen mit den Kosten für den gesteigerten Koordinierungs- und Überwachungsaufwand - zu Mehrkosten, die in keinem angemessenen Verhältnis zum Wert der Zusatzleistungen gestanden hätten, geführt. Folglich wäre ein Wechsel des Auftragnehmers mit erheblichen Schwierigkeiten und beträchtlichen Zusatzkosten für den öffentlichen Auftraggeber verbunden gewesen. Die zu erbringende Leistung steht in keinem Verhältnis zum Hauptauftrag und zu einem Neuauftrag. Zudem ist ein Wechsel aus technischen Gründen nicht sinnvoll, da zur Rechtsberatung die ausführenden Architekten (Objektüberwachung) nötig sind, um eine fundierte Rechtsberatung zu ermöglichen. Ohne die Mitwirkung der Architekten und deren Wissen wäre eine Ersatzvornahme nicht möglich gewesen.
Zur Anwendbarkeit der Ausnahme nach § 132 Abs. 2 Nr. 2 GWB muss zusätzlich die Voraussetzung, der Preiserhöhung um nicht mehr als 50% des Wertes des ursprünglichen Auftrages, erfüllt sein. Der Preis wurde durch die Zusatzleistungen auch nicht um mehr als 50% des Wertes des ursprünglichen Auftrages erhöht. Der ursprüngliche Auftragswert belief sich auf 3.538.091,83 EUR (brutto). Die Summe des Nachtrages beläuft sich auf 12.332,21 EUR (brutto).
Hauptgrund für die Änderung: Bedarf an zusätzlichen Bauleistungen, Dienstleistungen oder Lieferungen durch den ursprünglichen Auftragnehmer.
Neuer Wert
Text:
Im Rahmen des Bauablaufes kam es zur Mitwirkung bei baubegleitenden Rechtsberatungen. Hier wurde unter anderem an wöchentlichen Jour-Fixe teilgenommen, an einer Klageschrift mitgewirkt, bei Abstimmungen mit der Rechtsberatung und Ersatzvornahmen mitgewirkt. Es handelt sich um eine Wiederholungsleistung, welche somit Mehrkosten verursachen. Die Mitwirkung an außergerichtlichen Vergleichen (Ersatzvornahme und Mitwirkung an einer Rechtsberatung) stellt keine Grundleistung der Objektüberwachung dar und stellt somit eine zusätzliche Leistung dar.
Im Rahmen des Bauablaufes kam es zur Mitwirkung bei baubegleitenden Rechtsberatungen. Hier wurde unter anderem an wöchentlichen Jour-Fixe teilgenommen, an einer Klageschrift mitgewirkt, bei Abstimmungen mit der Rechtsberatung und Ersatzvornahmen mitgewirkt. Es handelt sich um eine Wiederholungsleistung, welche somit Mehrkosten verursachen. Die Mitwirkung an außergerichtlichen Vergleichen (Ersatzvornahme und Mitwirkung an einer Rechtsberatung) stellt keine Grundleistung der Objektüberwachung dar und stellt somit eine zusätzliche Leistung dar.
Quelle: OJS 2026/S 030-100304 (2026-02-11)
Bekanntmachung über vergebene Aufträge (2026-02-13) Objekt Umfang der Beschaffung
Kurze Beschreibung:
Fachplanung für die Objektplanungsleistung Architektenleistung; Neubau eines 3-zügigen Gymnasiums mit Erweiterungsmöglichkeit um einen 4. Zug und einer 3-fach Sporthalle sowie Außensportflächen in Herrsching/Landkreis Starnberg; Zur Ausführung der Leistungsphase 1-9 HOAI werden Architektenleistungen benötigt, um eine für die Bauaufgabe erforderliche Entwurfs- und Ausführungsplanung zu erarbeiten und die Ausschreibung und Vergabe sowie die Objektüberwachung durchzuführen. Das Projekt sollte zudem als Forschungsvorhaben gefördert und durch die Deutsche Bundesstiftung Umwelt (DBU) im Hinblick auf das Klima- und ressourcenschonende Bauen, insbesondere in Holzbauweise, umgesetzt werden. Die Gesamtkosten können erst im Rahmen der Entwurfsplanung nach DIN 276 berechnet werden.
Für die Teilinbetriebnahme der Schule waren noch Restarbeiten nötig, welche über das Wochenende vor der Teilinbetriebnahme erledigt werden mussten. Hierfür war eine ausreichende Objektüberwachung notwendig. An dem Samstag und eventuell an dem Sonntag mussten Montagen durchgeführt werden. Das Projekt war auf dem absolutem Endspurt für das wichtige Etappenziel der Teilinbetriebnahme.
Fachplanung für die Objektplanungsleistung Architektenleistung; Neubau eines 3-zügigen Gymnasiums mit Erweiterungsmöglichkeit um einen 4. Zug und einer 3-fach Sporthalle sowie Außensportflächen in Herrsching/Landkreis Starnberg; Zur Ausführung der Leistungsphase 1-9 HOAI werden Architektenleistungen benötigt, um eine für die Bauaufgabe erforderliche Entwurfs- und Ausführungsplanung zu erarbeiten und die Ausschreibung und Vergabe sowie die Objektüberwachung durchzuführen. Das Projekt sollte zudem als Forschungsvorhaben gefördert und durch die Deutsche Bundesstiftung Umwelt (DBU) im Hinblick auf das Klima- und ressourcenschonende Bauen, insbesondere in Holzbauweise, umgesetzt werden. Die Gesamtkosten können erst im Rahmen der Entwurfsplanung nach DIN 276 berechnet werden.
Für die Teilinbetriebnahme der Schule waren noch Restarbeiten nötig, welche über das Wochenende vor der Teilinbetriebnahme erledigt werden mussten. Hierfür war eine ausreichende Objektüberwachung notwendig. An dem Samstag und eventuell an dem Sonntag mussten Montagen durchgeführt werden. Das Projekt war auf dem absolutem Endspurt für das wichtige Etappenziel der Teilinbetriebnahme.
Auftragsvergabe Angaben zum Wert des Auftrags/der Partie (ohne MwSt.)
Gesamtwert des Auftrags/Loses: 2184.84 EUR 💰
Das Angebot wurde in die Rangfolge eingeordnet
Ergänzende Informationen Bekanntmachungsangaben
Bevorzugtes Datum der Veröffentlichung: 2026-02-16+01:00 📅
Änderungen Andere zusätzliche Informationen
Für die Teilinbetriebnahme der Schule waren noch Restarbeiten nötig, welche über das Wochenende vor der Teilinbetriebnahme erledigt werden mussten. Hierfür war eine ausreichende Objektüberwachung notwendig. An dem Samstag und eventuell an dem Sonntag mussten Montagen durchgeführt werden. Diese Arbeiten am Samstag und Sonntag mussten zusätzlich vergütet werden. Das Projekt war auf dem absolutem Endspurt für das wichtige Etappenziel der Teilinbetriebnahme. Es handelt sich um eine Wiederholungsleistung, welche somit Mehrkosten verursachen. Das Arbeiten an Samstagen und Sonntagen stellt keine Grundleistung der Objektüberwachung dar, daher stellt die Leistung somit eine zusätzliche Leistung dar. Es sind aufgrund der Teilinbetriebnahme der Schule und zur Sicherung der Projektziele zusätzliche Leistungen notwendig, die für den weiteren Bauablauf wichtig sind und der Baufortschritt nicht gestört wird. Die Arbeiten waren im Hinblick zur damaligen Eröffnung der Schule notwendig. Im Hinblick auf die geplante Teilinbetriebnahme der Schule ist dies der wirtschaftlichste Weg.
Bei den zu erbringenden Leistungen durch die Entscheidung und Umsetzung der Teilinbetriebnahme handelt es sich um solche, die ursprünglich nicht im Leistungsverzeichnis vorgesehen waren. Die Erbringung der Zusatzleistung muss entweder zu längeren Verzögerungen in der Nutzung der Hauptleistung und/oder zu komplexen technischen Anpassungsnotwendigkeiten und/oder zu laufenden Überwachungserfordernissen und/oder Mehrkosten, die in keinem angemessenen Verhältnis zum Wert der Zusatzleistung stehen, führen (Ziekow/Völlink, Vergaberecht, 4. Auflage 2020, § 132 GWB Rn. 49). Ein weiterer Auftragnehmer auf der Baustelle hätte weitere Containerfläche für Container als Aufenthaltsräume für das Personal benötigt. Gleichzeitig wäre dadurch ein erhöhter Koordinierungs- und Überwachungsaufwand bei der Rechtsberatung für den Auftraggeber entstanden. Bis ein neuer Auftragnehmer mit der Arbeit begonnen hätte, wäre ein großer zeitlicher Verzug eingetreten und eine Eröffnung der Schule wäre unter den gewünschten Umständen nicht möglich gewesen. Zudem wäre mit erheblichen Zusatzkosten aufgrund der Kürze der Zeit zurechnen gewesen. Dadurch wären auch Bauzeitverzögerungen auch in anderen Gewerken entstanden, die wiederum zu Anpassungswünschen bei den Vertragsfristen von anderen Auftragnehmern geführt hätten. Hierdurch wären erhebliche Mehrkosten bei dem Auftraggeber entstanden. Diese hätten - zusammen mit den Kosten für den gesteigerten Koordinierungs- und Überwachungsaufwand - zu Mehrkosten, die in keinem angemessenen Verhältnis zum Wert der Zusatzleistungen gestanden hätten, geführt. Folglich wäre ein Wechsel des Auftragnehmers mit erheblichen Schwierigkeiten und beträchtlichen Zusatzkosten für den öffentlichen Auftraggeber verbunden gewesen. Die zu erbringende Leistung steht in keinem Verhältnis zum Hauptauftrag und zu einem Neuauftrag. Zudem ist ein Wechsel aus technischen Gründen nicht sinnvoll, da zur Rechtsberatung die ausführenden Architekten (Objektüberwachung) nötig sind, um eine fundierte Rechtsberatung zu ermöglichen. Ohne die Mitwirkung der Architekten und deren Wissen wäre eine Ersatzvornahme nicht möglich gewesen.
Das Nachtragsangebot beschreibt durch die Planung geänderte Leistungen. Es sind Leistungsanpassungen notwendig, die sich aus technischen und zeitlichen Anforderungen ergeben (z. B. Teilinbetriebnahme). Bei den zu erbringenden Leistungen handelt es sich um solche, die in den ursprünglichen Vergabeunterlagen des Gewerkes Objektüberwachung nicht vorgesehen waren und geändert werden. Wann der öffentliche Auftraggeber die die Änderung erforderlich machenden Umstände nicht vorhersehen konnte, definiert Erwgr. 109 der VRL folgendermaßen: Es handelt sich um „Umstände, die auch bei einer nach vernünftigem Ermessen sorgfältigen Vorbereitung der ursprünglichen Zuschlagserteilung durch den öffentlichen Auftraggeber unter Berücksichtigung der diesem zur Verfügung stehenden Mittel, der Art und Merkmale des spezifischen Projekts der bewährten Praxis im betreffenden Bereich und der Notwendigkeit, ein angemessenes Verhältnis zwischen den bei der Vorbereitung der Zuschlagserteilung eingesetzten Ressourcen und dem absehbaren Nutzen zu gewährleisten, nicht hätten vorausgesagt werden können“. Dass Leistungsanpassungen vorgenommen werden müssen, konnte nicht vorhergesehen werden und ist technisch und zeitlich notwendig, um die ordnungsgemäße Teilinbetriebnahme der Schule zu erfüllen. Die Leistungen sind für den Werkerfolg notwendig. Die Anpassungen waren aufgrund der Entscheidung der Teilinbetriebnahme erforderlich. Daher entstand teilweise ein Mehraufwand durch nicht vorhersehbare Arbeiten, die zum Zeitpunkt der Ausschreibung nicht bekannt waren und daher nicht ausgeschrieben wurden. Die zusätzlichen Arbeiten waren notwendig, um die geplanten Leistungen ordnungsgemäß auszuführen und den terminlichen Ablauf nicht zu belasten. Es war nicht vorhersehbar aufgrund des terminlichen Plans, dass Arbeiten an Samstagen und Sonntagen stattfinden müssen. Dies konnte der Arbeitgeber nicht vorhersehen. Er ist von einer Ausführung nach Terminplan ausgegangen. Der Gesamtcharakter des Auftrages bleibt unverändert, da es sich weiterhin um die Objektüberwachung handelt.
Zur Anwendbarkeit der Ausnahme nach § 132 Abs. 2 Nr. 2 und Nr. 3 GWB muss zusätzlich die Voraussetzung, der Preiserhöhung um nicht mehr als 50% des Wertes des ursprünglichen Auftrages, erfüllt sein. Der Preis wurde durch die Zusatzleistungen auch nicht um mehr als 50% des Wertes des ursprünglichen Auftrages erhöht. Der ursprüngliche Auftragswert belief sich auf 3.538.091,83 EUR (brutto). Die Summe des Nachtrages beläuft sich auf 2.184,84 EUR (brutto).
Für die Teilinbetriebnahme der Schule waren noch Restarbeiten nötig, welche über das Wochenende vor der Teilinbetriebnahme erledigt werden mussten. Hierfür war eine ausreichende Objektüberwachung notwendig. An dem Samstag und eventuell an dem Sonntag mussten Montagen durchgeführt werden. Diese Arbeiten am Samstag und Sonntag mussten zusätzlich vergütet werden. Das Projekt war auf dem absolutem Endspurt für das wichtige Etappenziel der Teilinbetriebnahme. Es handelt sich um eine Wiederholungsleistung, welche somit Mehrkosten verursachen. Das Arbeiten an Samstagen und Sonntagen stellt keine Grundleistung der Objektüberwachung dar, daher stellt die Leistung somit eine zusätzliche Leistung dar. Es sind aufgrund der Teilinbetriebnahme der Schule und zur Sicherung der Projektziele zusätzliche Leistungen notwendig, die für den weiteren Bauablauf wichtig sind und der Baufortschritt nicht gestört wird. Die Arbeiten waren im Hinblick zur damaligen Eröffnung der Schule notwendig. Im Hinblick auf die geplante Teilinbetriebnahme der Schule ist dies der wirtschaftlichste Weg.
Bei den zu erbringenden Leistungen durch die Entscheidung und Umsetzung der Teilinbetriebnahme handelt es sich um solche, die ursprünglich nicht im Leistungsverzeichnis vorgesehen waren. Die Erbringung der Zusatzleistung muss entweder zu längeren Verzögerungen in der Nutzung der Hauptleistung und/oder zu komplexen technischen Anpassungsnotwendigkeiten und/oder zu laufenden Überwachungserfordernissen und/oder Mehrkosten, die in keinem angemessenen Verhältnis zum Wert der Zusatzleistung stehen, führen (Ziekow/Völlink, Vergaberecht, 4. Auflage 2020, § 132 GWB Rn. 49). Ein weiterer Auftragnehmer auf der Baustelle hätte weitere Containerfläche für Container als Aufenthaltsräume für das Personal benötigt. Gleichzeitig wäre dadurch ein erhöhter Koordinierungs- und Überwachungsaufwand bei der Rechtsberatung für den Auftraggeber entstanden. Bis ein neuer Auftragnehmer mit der Arbeit begonnen hätte, wäre ein großer zeitlicher Verzug eingetreten und eine Eröffnung der Schule wäre unter den gewünschten Umständen nicht möglich gewesen. Zudem wäre mit erheblichen Zusatzkosten aufgrund der Kürze der Zeit zurechnen gewesen. Dadurch wären auch Bauzeitverzögerungen auch in anderen Gewerken entstanden, die wiederum zu Anpassungswünschen bei den Vertragsfristen von anderen Auftragnehmern geführt hätten. Hierdurch wären erhebliche Mehrkosten bei dem Auftraggeber entstanden. Diese hätten - zusammen mit den Kosten für den gesteigerten Koordinierungs- und Überwachungsaufwand - zu Mehrkosten, die in keinem angemessenen Verhältnis zum Wert der Zusatzleistungen gestanden hätten, geführt. Folglich wäre ein Wechsel des Auftragnehmers mit erheblichen Schwierigkeiten und beträchtlichen Zusatzkosten für den öffentlichen Auftraggeber verbunden gewesen. Die zu erbringende Leistung steht in keinem Verhältnis zum Hauptauftrag und zu einem Neuauftrag. Zudem ist ein Wechsel aus technischen Gründen nicht sinnvoll, da zur Rechtsberatung die ausführenden Architekten (Objektüberwachung) nötig sind, um eine fundierte Rechtsberatung zu ermöglichen. Ohne die Mitwirkung der Architekten und deren Wissen wäre eine Ersatzvornahme nicht möglich gewesen.
Das Nachtragsangebot beschreibt durch die Planung geänderte Leistungen. Es sind Leistungsanpassungen notwendig, die sich aus technischen und zeitlichen Anforderungen ergeben (z. B. Teilinbetriebnahme). Bei den zu erbringenden Leistungen handelt es sich um solche, die in den ursprünglichen Vergabeunterlagen des Gewerkes Objektüberwachung nicht vorgesehen waren und geändert werden. Wann der öffentliche Auftraggeber die die Änderung erforderlich machenden Umstände nicht vorhersehen konnte, definiert Erwgr. 109 der VRL folgendermaßen: Es handelt sich um „Umstände, die auch bei einer nach vernünftigem Ermessen sorgfältigen Vorbereitung der ursprünglichen Zuschlagserteilung durch den öffentlichen Auftraggeber unter Berücksichtigung der diesem zur Verfügung stehenden Mittel, der Art und Merkmale des spezifischen Projekts der bewährten Praxis im betreffenden Bereich und der Notwendigkeit, ein angemessenes Verhältnis zwischen den bei der Vorbereitung der Zuschlagserteilung eingesetzten Ressourcen und dem absehbaren Nutzen zu gewährleisten, nicht hätten vorausgesagt werden können“. Dass Leistungsanpassungen vorgenommen werden müssen, konnte nicht vorhergesehen werden und ist technisch und zeitlich notwendig, um die ordnungsgemäße Teilinbetriebnahme der Schule zu erfüllen. Die Leistungen sind für den Werkerfolg notwendig. Die Anpassungen waren aufgrund der Entscheidung der Teilinbetriebnahme erforderlich. Daher entstand teilweise ein Mehraufwand durch nicht vorhersehbare Arbeiten, die zum Zeitpunkt der Ausschreibung nicht bekannt waren und daher nicht ausgeschrieben wurden. Die zusätzlichen Arbeiten waren notwendig, um die geplanten Leistungen ordnungsgemäß auszuführen und den terminlichen Ablauf nicht zu belasten. Es war nicht vorhersehbar aufgrund des terminlichen Plans, dass Arbeiten an Samstagen und Sonntagen stattfinden müssen. Dies konnte der Arbeitgeber nicht vorhersehen. Er ist von einer Ausführung nach Terminplan ausgegangen. Der Gesamtcharakter des Auftrages bleibt unverändert, da es sich weiterhin um die Objektüberwachung handelt.
Zur Anwendbarkeit der Ausnahme nach § 132 Abs. 2 Nr. 2 und Nr. 3 GWB muss zusätzlich die Voraussetzung, der Preiserhöhung um nicht mehr als 50% des Wertes des ursprünglichen Auftrages, erfüllt sein. Der Preis wurde durch die Zusatzleistungen auch nicht um mehr als 50% des Wertes des ursprünglichen Auftrages erhöht. Der ursprüngliche Auftragswert belief sich auf 3.538.091,83 EUR (brutto). Die Summe des Nachtrages beläuft sich auf 2.184,84 EUR (brutto).
Hauptgrund für die Änderung: Bedarf an zusätzlichen Bauleistungen, Dienstleistungen oder Lieferungen durch den ursprünglichen Auftragnehmer.
Neuer Wert
Text:
Für die Teilinbetriebnahme der Schule waren noch Restarbeiten nötig, welche über das Wochenende vor der Teilinbetriebnahme erledigt werden mussten. Hierfür war eine ausreichende Objektüberwachung notwendig. An dem Samstag und eventuell an dem Sonntag mussten Montagen durchgeführt werden. Diese Arbeiten am Samstag und Sonntag mussten zusätzlich vergütet werden. Das Projekt war auf dem absolutem Endspurt für das wichtige Etappenziel der Teilinbetriebnahme.
Für die Teilinbetriebnahme der Schule waren noch Restarbeiten nötig, welche über das Wochenende vor der Teilinbetriebnahme erledigt werden mussten. Hierfür war eine ausreichende Objektüberwachung notwendig. An dem Samstag und eventuell an dem Sonntag mussten Montagen durchgeführt werden. Diese Arbeiten am Samstag und Sonntag mussten zusätzlich vergütet werden. Das Projekt war auf dem absolutem Endspurt für das wichtige Etappenziel der Teilinbetriebnahme.
Quelle: OJS 2026/S 032-109614 (2026-02-13)
Bekanntmachung über vergebene Aufträge (2026-05-18) Objekt Umfang der Beschaffung
Kurze Beschreibung:
Fachplanung für die Objektplanungsleistung Architektenleistung; Neubau eines 3-zügigen Gymnasiums mit Erweiterungsmöglichkeit um einen 4. Zug und einer 3-fach Sporthalle sowie Außensportflächen in Herrsching/Landkreis Starnberg; Zur Ausführung der Leistungsphase 1-9 HOAI werden Architektenleistungen benötigt, um eine für die Bauaufgabe erforderliche Entwurfs- und Ausführungsplanung zu erarbeiten und die Ausschreibung und Vergabe sowie die Objektüberwachung durchzuführen. Das Projekt sollte zudem als Forschungsvorhaben gefördert und durch die Deutsche Bundesstiftung Umwelt (DBU) im Hinblick auf das Klima- und ressourcenschonende Bauen, insbesondere in Holzbauweise, umgesetzt werden. Die Gesamtkosten können erst im Rahmen der Entwurfsplanung nach DIN 276 berechnet werden.
Da die Bohrpfahlwände mit den Ausführungen im Garten- und Landschaftsbau kollidierten, mussten diese erneut angepasst werden. Die Leistungen sind für die Ausführungen der Außenanlagen erforderlich. Bei den angebotenen zusätzlichen Leistungen handelt es sich um Leistungen, welche für den Werkerfolg erforderlich sind. Es handelt sich um eine nachträgliche Klärung und Prüfung von Einsparmaßnahmen im Rahmen des Umgang mit der Bohrpfahlwand. Es wurden Änderungen und Handlungsvarianten bezüglich des Umgangs mit den Bohrpfahlköpfen erforderlich.
Fachplanung für die Objektplanungsleistung Architektenleistung; Neubau eines 3-zügigen Gymnasiums mit Erweiterungsmöglichkeit um einen 4. Zug und einer 3-fach Sporthalle sowie Außensportflächen in Herrsching/Landkreis Starnberg; Zur Ausführung der Leistungsphase 1-9 HOAI werden Architektenleistungen benötigt, um eine für die Bauaufgabe erforderliche Entwurfs- und Ausführungsplanung zu erarbeiten und die Ausschreibung und Vergabe sowie die Objektüberwachung durchzuführen. Das Projekt sollte zudem als Forschungsvorhaben gefördert und durch die Deutsche Bundesstiftung Umwelt (DBU) im Hinblick auf das Klima- und ressourcenschonende Bauen, insbesondere in Holzbauweise, umgesetzt werden. Die Gesamtkosten können erst im Rahmen der Entwurfsplanung nach DIN 276 berechnet werden.
Da die Bohrpfahlwände mit den Ausführungen im Garten- und Landschaftsbau kollidierten, mussten diese erneut angepasst werden. Die Leistungen sind für die Ausführungen der Außenanlagen erforderlich. Bei den angebotenen zusätzlichen Leistungen handelt es sich um Leistungen, welche für den Werkerfolg erforderlich sind. Es handelt sich um eine nachträgliche Klärung und Prüfung von Einsparmaßnahmen im Rahmen des Umgang mit der Bohrpfahlwand. Es wurden Änderungen und Handlungsvarianten bezüglich des Umgangs mit den Bohrpfahlköpfen erforderlich.
Auftragsvergabe Angaben zum Wert des Auftrags/der Partie (ohne MwSt.)
Gesamtwert des Auftrags/Loses: 2 499 EUR 💰
Öffentlicher Auftraggeber Kommunikation
ID des Steuergesetzgebungsdokuments: unused-id
ID des Umweltgesetzgebungsdokuments: unused-id
ID des Arbeitsgesetzgebungsdokuments: unused-id
Ergänzende Informationen Bekanntmachungsangaben
Bevorzugtes Datum der Veröffentlichung: 2026-05-19+02:00 📅
Änderungen Andere zusätzliche Informationen
Da die Bohrpfahlwände mit den Ausführungen im Garten- und Landschaftsbau kollidierten, mussten diese erneut angepasst werden. Die Leistungen sind für die Ausführungen der Außenanlagen erforderlich. Bei den angebotenen zusätzlichen Leistungen handelt es sich um Leistungen, welche für den Werkerfolg erforderlich sind. Es handelt sich um eine nachträgliche Klärung und Prüfung von Einsparmaßnahmen im Rahmen des Umgang mit der Bohrpfahlwand. Es wurden Änderungen und Handlungsvarianten bezüglich des Umgangs mit den Bohrpfahlköpfen erforderlich. Es sind aufgrund der Inbetriebnahme der Schule und zur Sicherung der Projektziele zusätzliche Leistungen notwendig, die für den weiteren Bauablauf wichtig sind und der Baufortschritt nicht gestört wird. Die Arbeiten waren im Hinblick zur damaligen Eröffnung der Schule notwendig. Im Hinblick auf die geplante Inbetriebnahme der Schule ist dies der wirtschaftlichste Weg.
Bei den zu erbringenden Leistungen durch die Entscheidung und Umsetzung der Inbetriebnahme handelt es sich um solche, die ursprünglich nicht im Leistungsverzeichnis vorgesehen waren. Die Erbringung der Zusatzleistung muss entweder zu längeren Verzögerungen in der Nutzung der Hauptleistung und/oder zu komplexen technischen Anpassungsnotwendigkeiten und/oder zu laufenden Überwachungserfordernissen und/oder Mehrkosten, die in keinem angemessenen Verhältnis zum Wert der Zusatzleistung stehen, führen (Ziekow/Völlink, Vergaberecht, 4. Auflage 2020, § 132 GWB Rn. 49). Es wäre dadurch ein erhöhter Koordinierungs- und Überwachungsaufwand bei der Rechtsberatung für den Auftraggeber entstanden. Bis ein neuer Auftragnehmer mit der Arbeit begonnen hätte, wäre ein großer zeitlicher Verzug eingetreten und eine komplette Eröffnung der Schule wäre unter den gewünschten Umständen nicht möglich gewesen. Zudem wäre mit erheblichen Zusatzkosten aufgrund der Kürze der Zeit zurechnen gewesen. Dadurch wären auch Bauzeitverzögerungen auch in anderen Gewerken entstanden, die wiederum zu Anpassungswünschen bei den Vertragsfristen von anderen Auftragnehmern geführt hätten. Hierdurch wären erhebliche Mehrkosten bei dem Auftraggeber entstanden. Diese hätten - zusammen mit den Kosten für den gesteigerten Koordinierungs- und Überwachungsaufwand - zu Mehrkosten, die in keinem angemessenen Verhältnis zum Wert der Zusatzleistungen gestanden hätten, geführt. Folglich wäre ein Wechsel des Auftragnehmers mit erheblichen Schwierigkeiten und beträchtlichen Zusatzkosten für den öffentlichen Auftraggeber verbunden gewesen. Die zu erbringende Leistung steht in keinem Verhältnis zum Hauptauftrag und zu einem Neuauftrag. Zudem ist ein Wechsel aus technischen Gründen nicht möglich, da zur Ausführung die ausführenden Architekten (Objektüberwachung) nötig sind und diese bereits die vorhandene Planung entworfen haben. Eine Planung durch einen anderen Architekten ist nicht sinnvoll.
Zur Anwendbarkeit der Ausnahme nach § 132 Abs. 2 Nr. 2 GWB muss zusätzlich die Voraussetzung, der Preiserhöhung um nicht mehr als 50% des Wertes des ursprünglichen Auftrages, erfüllt sein. Der Preis wurde durch die Zusatzleistungen auch nicht um mehr als 50% des Wertes des ursprünglichen Auftrages erhöht. Der ursprüngliche Auftragswert belief sich auf 3.538.091,83 EUR (brutto). Die Summe des Nachtrages beläuft sich auf 2.499,00 EUR (brutto).
Da die Bohrpfahlwände mit den Ausführungen im Garten- und Landschaftsbau kollidierten, mussten diese erneut angepasst werden. Die Leistungen sind für die Ausführungen der Außenanlagen erforderlich. Bei den angebotenen zusätzlichen Leistungen handelt es sich um Leistungen, welche für den Werkerfolg erforderlich sind. Es handelt sich um eine nachträgliche Klärung und Prüfung von Einsparmaßnahmen im Rahmen des Umgang mit der Bohrpfahlwand. Es wurden Änderungen und Handlungsvarianten bezüglich des Umgangs mit den Bohrpfahlköpfen erforderlich. Es sind aufgrund der Inbetriebnahme der Schule und zur Sicherung der Projektziele zusätzliche Leistungen notwendig, die für den weiteren Bauablauf wichtig sind und der Baufortschritt nicht gestört wird. Die Arbeiten waren im Hinblick zur damaligen Eröffnung der Schule notwendig. Im Hinblick auf die geplante Inbetriebnahme der Schule ist dies der wirtschaftlichste Weg.
Bei den zu erbringenden Leistungen durch die Entscheidung und Umsetzung der Inbetriebnahme handelt es sich um solche, die ursprünglich nicht im Leistungsverzeichnis vorgesehen waren. Die Erbringung der Zusatzleistung muss entweder zu längeren Verzögerungen in der Nutzung der Hauptleistung und/oder zu komplexen technischen Anpassungsnotwendigkeiten und/oder zu laufenden Überwachungserfordernissen und/oder Mehrkosten, die in keinem angemessenen Verhältnis zum Wert der Zusatzleistung stehen, führen (Ziekow/Völlink, Vergaberecht, 4. Auflage 2020, § 132 GWB Rn. 49). Es wäre dadurch ein erhöhter Koordinierungs- und Überwachungsaufwand bei der Rechtsberatung für den Auftraggeber entstanden. Bis ein neuer Auftragnehmer mit der Arbeit begonnen hätte, wäre ein großer zeitlicher Verzug eingetreten und eine komplette Eröffnung der Schule wäre unter den gewünschten Umständen nicht möglich gewesen. Zudem wäre mit erheblichen Zusatzkosten aufgrund der Kürze der Zeit zurechnen gewesen. Dadurch wären auch Bauzeitverzögerungen auch in anderen Gewerken entstanden, die wiederum zu Anpassungswünschen bei den Vertragsfristen von anderen Auftragnehmern geführt hätten. Hierdurch wären erhebliche Mehrkosten bei dem Auftraggeber entstanden. Diese hätten - zusammen mit den Kosten für den gesteigerten Koordinierungs- und Überwachungsaufwand - zu Mehrkosten, die in keinem angemessenen Verhältnis zum Wert der Zusatzleistungen gestanden hätten, geführt. Folglich wäre ein Wechsel des Auftragnehmers mit erheblichen Schwierigkeiten und beträchtlichen Zusatzkosten für den öffentlichen Auftraggeber verbunden gewesen. Die zu erbringende Leistung steht in keinem Verhältnis zum Hauptauftrag und zu einem Neuauftrag. Zudem ist ein Wechsel aus technischen Gründen nicht möglich, da zur Ausführung die ausführenden Architekten (Objektüberwachung) nötig sind und diese bereits die vorhandene Planung entworfen haben. Eine Planung durch einen anderen Architekten ist nicht sinnvoll.
Zur Anwendbarkeit der Ausnahme nach § 132 Abs. 2 Nr. 2 GWB muss zusätzlich die Voraussetzung, der Preiserhöhung um nicht mehr als 50% des Wertes des ursprünglichen Auftrages, erfüllt sein. Der Preis wurde durch die Zusatzleistungen auch nicht um mehr als 50% des Wertes des ursprünglichen Auftrages erhöht. Der ursprüngliche Auftragswert belief sich auf 3.538.091,83 EUR (brutto). Die Summe des Nachtrages beläuft sich auf 2.499,00 EUR (brutto).
Hauptgrund für die Änderung: Bedarf an zusätzlichen Bauleistungen, Dienstleistungen oder Lieferungen durch den ursprünglichen Auftragnehmer.
Neuer Wert
Text:
Da die Bohrpfahlwände mit den Ausführungen im Garten- und Landschaftsbau kollidierten, mussten diese erneut angepasst werden. Die Leistungen sind für die Ausführungen der Außenanlagen erforderlich. Bei den angebotenen zusätzlichen Leistungen handelt es sich um Leistungen, welche für den Werkerfolg erforderlich sind. Es handelt sich um eine nachträgliche Klärung und Prüfung von Einsparmaßnahmen im Rahmen des Umgang mit der Bohrpfahlwand. Es wurden Änderungen und Handlungsvarianten bezüglich des Umgangs mit den Bohrpfahlköpfen erforderlich.
Da die Bohrpfahlwände mit den Ausführungen im Garten- und Landschaftsbau kollidierten, mussten diese erneut angepasst werden. Die Leistungen sind für die Ausführungen der Außenanlagen erforderlich. Bei den angebotenen zusätzlichen Leistungen handelt es sich um Leistungen, welche für den Werkerfolg erforderlich sind. Es handelt sich um eine nachträgliche Klärung und Prüfung von Einsparmaßnahmen im Rahmen des Umgang mit der Bohrpfahlwand. Es wurden Änderungen und Handlungsvarianten bezüglich des Umgangs mit den Bohrpfahlköpfen erforderlich.