Bekanntmachung über vergebene Aufträge (2018-08-14) Öffentlicher Auftraggeber Name und Adressen
Name: S-Bahn Berlin GmbH (Bukr 20)
Postanschrift: Elisabeth-Schwarzhaupt-Platz
Postort: Berlin
Postleitzahl: 10115
Land: Deutschland 🇩🇪
Kontaktperson: Pandula, Dennis
E-Mail: dennis.pandula@deutschebahn.com📧
Region: Berlin🏙️
URL: http://www.deutschebahn.com/bieterportal🌏 Informationen zur gemeinsamen Beschaffung
Der Auftrag wird von einer zentralen Beschaffungsstelle vergeben
Objekt Umfang der Beschaffung
Titel: Neubeschaffung Trennwände – BR 481
18FEF33427
Produkte/Dienstleistungen: Trennwände📦
Kurze Beschreibung: Langlebigkeitsmaßnahme BR 481 der S-Bahn Berlin
1️⃣
Zusätzliche Produkte/Dienstleistungen: Trennwände📦
Ort der Leistung: Berlin🏙️
Beschreibung der Beschaffung: Herstellung und Lieferung von Trennwänden gemäß Lastenheft
Verfahren Art des Verfahrens
Verhandlungsverfahren mit vorherigem Aufruf zum Wettbewerb
Informationen zur Rahmenvereinbarung
Die Beschaffung umfasst die Erstellung einer Rahmenvereinbarung
Administrative Informationen
Frühere Veröffentlichungen zu diesem Verfahren: 2018/S 094-214249
Auftragsvergabe
1️⃣
Titel: Neubeschaffung Trennwände – BR 481
Datum des Vertragsabschlusses: 2018-08-14 📅
Ergänzende Informationen Körper überprüfen
Name: Vergabekammer des Bundes
Postanschrift: Villemomblerstr. 76
Postort: Bonn
Postleitzahl: 53123
Land: Deutschland 🇩🇪 Verfahren zur Überprüfung
Genaue Informationen über Fristen für Überprüfungsverfahren:
“Die Geltendmachung der Unwirksamkeit einer Auftragsvergabe in einem Nachprüfungsverfahren ist fristgebunden. Es wird auf die in § 135 Abs. 2 GWB genannten...”
Genaue Informationen über Fristen für Überprüfungsverfahren
Die Geltendmachung der Unwirksamkeit einer Auftragsvergabe in einem Nachprüfungsverfahren ist fristgebunden. Es wird auf die in § 135 Abs. 2 GWB genannten Fristen verwiesen. Nach § 135 Abs. 2 S. 2 GWB endet die Frist zur Geltendmachung der Unwirksamkeit 30 Kalendertage nach Veröffentlichung der Bekanntmachung der Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union. Nach Ablauf der jeweiligen Frist kann eine Unwirksamkeit nicht mehr festgestellt werden.
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Quelle: OJS 2018/S 157-360710 (2018-08-14)