Beschreibung der Beschaffung
Planungsleistungen für die Gewerke des ALG für die Leistungsbilder auf der Grundlage der HOAI Stand 2013:
§ 33 Objektplanung Gebäude und Innenräume nach HOAI 2013 Teil 3 — Abschnitt 1
KGR 300 Einstufung Honorarzone: III, Honorarsatz: Mindestsatz
Beabsichtigt ist die stufenweise Beauftragung, zunächst der Leistungsphasen 1-4, nach Genehmigung die Leistungsphasen 5-7, Leistungsphase 8, evtuell Leistungsphase 9.
§ 49 Tragwerksplanung nach HOAI 2013 Teil 4 — Abschnitt 1
KGR 300 Einstufung Honorarzone: III, Honorarsatz: Mindestsatz
Beabsichtigt ist die stufenweise Beauftragung, zunächst der Leistungsphasen 1-4, nach Genehmigung die Leistungsphasen 5 und 6.
Über die Grundleistungen des Leistungsbildes Gebäude und Innenräume hinaus sind folgende besondere Leistungen zu erbringen:
— Bestandsaufnahme,
— Verfahrensbetreuung, Mitwirkung bei der Vergabe von Planungs- und Gutachterleistungen,
— Durchführen von Wirtschaftlichkeitsuntersuchungen,
— Analyse der Alternativen/Varianten und deren Wertung mit Kostenuntersuchung (Optimierung),
— Wirtschaftlichkeitsberechnung,
— Aufstellen und Fortschreiben einer vertieften Kostenberechnung,
— Nachweise, insbesondere technischer, konstruktiver und bauphysikalischer Art, für die Erlangung behördlicher Zustimmungen im Einzelfall,
— Prüfen und Anerkennen von Plänen Dritter, nicht an der Planung fachlich Beteiligter auf Übereinstimmung mit den Ausführungsplänen (zum Beispiel Werkstattzeichnungen von Unternehmen, Aufstellungs- und Fundamentpläne nutzungsspezifischer oder betriebstechnischer Anlagen), soweit die Leistungen Anlagen betreffen, die in den anrechenbaren Kosten nicht erfasst sind,
— Aufstellen von vergleichenden Kostenübersichten unter Auswertung der Beiträge anderer an der Planung fachlich Beteiligter,
— Prüfen und Werten von Nebenangeboten mit Auswirkungen auf die abgestimmte Planung,
— Mitwirken bei der Prüfung von bauwirtschaftlich begründeten Nachtragsangeboten,
— Tätigkeit als verantwortlicher Bauleiter, soweit diese Tätigkeit nach jeweiligem Landesrecht über die Grundleistungen der LPH 8 hinausgeht.
Über die Grundleistungen des Leistungsbildes Tragwerksplanung hinaus sind folgende besondere Leistungen zu erbringen:
— Aufstellen von Vergleichsberechnungen für mehrere Lösungsmöglichkeiten unter verschiedenen Objektbedingungen,
— Aufstellen eines Lastenplans,
— Mehraufwand bei Sonderbauweisen oder Sonderkonstruktionen, zum Beispiel Klären von Konstruktionsdetails,
— Nachweise der Erdbebensicherung,
— Nachweise zum konstruktiven Brandschutz, soweit erforderlich unter Berücksichtigung der Temperatur (Heißbemessung),
— Beitrag zum Aufstellen von vergleichenden Kostenübersichten des Objektplaners,
— Beitrag zum Aufstellen des Leistungsverzeichnisses des Tragwerks,
— Mitwirken bei der Prüfung und Wertung von Nebenangeboten,
— Ingenieurtechnische Kontrolle der Ausführung des Tragwerks auf Übereinstimmung mit den geprüften statischen Unterlagen,
— Mitwirken bei der Überwachung der Ausführung der Tragwerkseingriffe bei Umbauten und Modernisierungen.