Die Angebote können über die e-Vergabe-Plattform des Bundes (
www.evergabe-online.de) bis zum Ende der Angebotsfrist in elektronischer Form abgegeben werden. Eine Angebotsabgabe per Email führt zum Ausschluss des Angebots. Bei elektronischer Angebotsabgabe muss das Angebotsschreiben in Textform (§ 126 b BGB) abgefasst sein, d.h. es muss sich um eine abgeschlossene, lesbare Erklärung handeln, in der die Person des Erklärenden genannt wird.
Hinweis gemäß § 11 Abs. 3 VgV:
Die zur Nutzung der e-Vergabe-Plattform einzusetzenden elektronischen Mittel sind die Clients der e-Vergabe-Plattform und die elektronischen Werkzeuge der e-Vergabe-Plattform. Diese werden über die mit „Anwendungen“ bezeichneten Menüpunkte auf
www.evergabe-online.de zur Verfügung gestellt. Hierzu gehören für Unternehmen der Angebots-Assistent (AnA) und der Signatur-Client für Bieter (Sig-Client) für elektronische Signaturen. Die technischen Parameter zur Einreichung von Teilnahmeanträgen, Angeboten und Interessensbestätigungen verwendeten elektronischen Mittel sind durch die Clients der e-Vergabe-Plattform und die elektronischen Werkzeuge der e-Vergabe-Plattform bestimmt. Verwendete Verschlüsselungs- und Zeiterfassungsverfahren sind Bestandteil der Clients der e-Vergabe-Plattform sowie der Plattform selber und der elektronischen Werkzeuge der e-Vergabe-Plattform. Weitergehende Informationen stehen auf
https://www.evergabe-online.info bereit.
Angebote können auch per Post bzw. durch einen privaten Zustelldienst, aber auch unmittelbar durch Einwurf in den Hausbriefkasten (Tagbriefkasten) oder Abgabe in der Poststelle des Dienstgebäudes zugestellt werden. Bei dieser Form der Übermittlung muss das Angebotsschreiben unterschrieben sein. Nicht unterschriebene oder in Kopie eingereichte Angebote gelten als nicht abgegeben. Für die Rechtzeitigkeit des Eingangs ist der Eingangsstempel der Dienststelle maßgebend. Die Verantwortung für den rechtzeitigen Eingang der Angebote liegt beim Absender. Es gelangen nur vollständige und fristgerecht eingegangene Angebote in die Wertung. Die Nachforderung, Vervollständigung oder Korrektur von Unterlagen, Eigenerklärungen, Angaben, Bescheinigungen und Nachweisen richtet sich nach dem § 56 VgV. Hierbei setzt die Auftraggeberin eine angemessene Frist von mindestens drei Werktagen und übt ihr Ermessen unter Beachtung des Gleichbehandlungsgrundsatzes aus. Einen Anspruch auf Nachforderung haben die Bieter nicht. Ende der Anforderungsfrist für zusätzliche Auskünfte ist der 18.4.2018 12.00. Es gelangen nur vollständige und fristgerecht eingegangene Angebote in die Wertung. Die Nachforderung, Vervollständigung oder Korrektur von Unterlagen, Eigenerklärungen, Angaben, Bescheinigungen und Nachweisen richtet sich nach dem § 56 VgV. Hierbei setzt die Auftraggeberin eine angemessene Frist von mindestens drei Werktagen und übt ihr Ermessen unter Beachtung des Gleichbehandlungsgrundsatzes aus. Einen Anspruch auf Nachforderung haben die Bieter nicht.
Angebote, die eines der Ausschlusskriterien des § 57 Abs. 1 VgV erfüllen, werden nicht gewertet. Etwaige Angebote auf der Grundlage eigener Geschäftsbedingungen des Bieters werden ebenfalls nicht gewertet.
Für das Angebot ist das beigefügte Preisblatt und die Kalkulation des Stundenverrechnungssatzes (Anlage 2 und 2.1 des Anhang I) zu verwenden. Der Bieter hat sich vor Abgabe seines Angebotes über alle Umstände zu erkundigen, welche für die Ausführung seiner Leistung und die Preisermittlung bedeutsam sein können.
Das Angebot muss die Angebotspreise, die Kalkulation des Stundenverrechnungssatzes und alle sonstigen geforderten Angaben und Erklärungen enthalten. Der Zuschlag wird unter Berücksichtigung aller Umstände auf das wirtschaftlichste Angebot erteilt. Das wirtschaftlichste Angebot, ist das Angebot mit der niedrigsten Angebotssumme (netto) in EUR (Gewichtung 100 v.H.). Bei Gleichwertigkeit mehrerer Angebote behält sich die Auftraggeberin die Vergabe per Losentscheid vor.