1) Die rechtsverbindliche Unterzeichnung des Angebotes erfolgt elektronisch in Textform bzw. mit fortgeschrittener oder qualifizierter Signatur;
2) Die Angebote und deren Anlagen sind in deutscher Sprache einzureichen. Die Übermittlung hat über die Vergabeplattform des Landes Berlin
http://www.berlin.de/vergabeplattform. zu erfolgen. Zur Nutzung der Vergabeplattform ist eine Anmeldung erforderlich. Die Übersendung per Telefax oder mittels E-Mail ist nicht zulässig. Angebote, die per Fax oder per E-Mail übersandt werden, werden im Verfahren nicht berücksichtigt;
3) Die Übermittlung von Fragen an den Auftraggeber hat ausschließlich schriftlich/per Fax/E-Mail unterAngabe der Vergabenummer 30-2018 zu erfolgen. Andere, insbesondere telefonische Anfragen, werden nicht beantwortet. Rechtzeitig angeforderte zusätzliche Auskünfte über die Vergabeunterlagen und das Anschreibenmüssen bis spätestens 7 Tage vor Ablauf der Angebotsfrist angefordert werden. Diese werden bis spätestens 6 Tage vor Ablauf der Angebotsfrist erteilt;
4) Eine automatische Information über Änderungen oder Konkretisierungen der Vergabeunterlagen erfolgt nur an alle registrierten Bewerber. Nicht registrierte Interessenten sind verpflichtet, sich eigenverantwortlich über Änderungen etc. auf der Vergabeplattform, unter
https://www.berlin.de/vergabeplattform, zu informieren;
5) Die geforderten Erklärungen, Nachweise und Unterlagen sind dem Angebot vollständig beizufügen, es sei denn, der Auftraggeber hat ausdrücklich etwas anderes bestimmt. Bestätigungen Dritter und sonstige Urkunden müssen elektronisch beigefügt werden. Die Vergabestelle ist berechtigt, bei Bedenken hinsichtlich der Eignung des Bieters/der Bietergemeinschaft die Vorlage von Originalen oder weiteren Unterlagen zu verlangen. Dieses können insbesondere ein Bundes- oder Gewerbezentralregisterauszug sein. Der Auftraggeber wird für den Bieter, der den Zuschlag erhalten soll, einen Auszug aus dem Gewerbezentralregister beim Bundesamt für Justiz anfordern sowie zur Bestätigung der Eigenerklärung zur Eignung eine eventuelle Eintragung des Bieters im Korruptionsregister Berlin abfragen.
Der Auftraggeber wird auf der Grundlage der EU-Sanktionsverordnungen zur Bekämpfung des Terrorismus und zur Durchsetzung von Embargos veranlassen.
Es wird darauf hingewiesen, dass nur die geforderten Unterlagen berücksichtigt werden. Darüber hinaus gehende Unterlagen sind nicht erwünscht. Angebote, die die Mindestanforderungen nicht erfüllen, werden ausgeschlossen. Die in Ziffer III.1 der Bekanntmachung geforderten Nachweise sind Mindestanforderungen;
6) Der Auftraggeber behält sich ggf. die Nachforderung von Unterlagen vor (z. B. Unterlagen die die Eignung betreffen);
7) Die Teile des Angebotes, die Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse enthalten oder aus anderen wichtigen Gründen dem Geheimschutz unterliegen, sind entsprechend zu kennzeichnen;
8) Der Auftraggeber behält sich vor, die nach § 4 Berliner Ausschreibungs- und Vergabegesetz (v. 8.7.2010 in der jeweils geltenden Fassung) verlangten Nachweise von dem Bieter, der den Zuschlag erhalten soll, zu verlangen;
9) Gemäß Frauenförderverordnung (FFV) müssen die Bieter/Bieterinnen sowie Bewerberinnen/Bewerber eine entsprechende Erklärung abgeben, die den Vergabeunterlagen beigefügt ist. Die Maßnahmen nach § 2 FFV, hier insbesondere § 2 Nr. 7, Nr. 9, können durch vorhandene anerkannte und geeignete Auszeichnungen oder Zertifizierungen nachgewiesen werden. Angebote, die keine oder unvollständige Erklärungen gem. § 1 Abs.2 FFV enthalten, werden nicht berücksichtigt. Auf der Grundlage von § 13 LGG wird ausdrücklich auf §§ 6 Abs. 1, 4 Nr. 3, 7 FFV verwiesen.
Die in § 48 Abs. 2 VgV grundsätzliche Zulassung von Eigenerklärungen wird durch §§ 4 Abs. 1, 8 Abs. 3 S. 2,10 Berliner Ausschreibungs- und Vergabegesetz (v. 8.7.2010 in der jeweils geltenden Fassung) eingeschränkt;
10) Im Übrigen gelten die Anforderungen der Vergabeunterlagen.