Die Beschaffung der Leistung erfolgt im Rahmen eines „Verhandlungsverfahren mit Teilnahmewettbewerb“.
Das Verhandlungsverfahren ist ein zweistufiges Verfahren.
Im Rahmen des zunächst stattfindenden Teilnahmewettbewerbs auf der ersten Stufe werden nach der Prüfung der grundsätzlichen Eignung anhand der Eignungskriterien die geeigneten Bewerber für die Verhandlungshase ausgewählt.
Die WIRO strebt an, innerhalb einer Verhandlungsrunde mit den Bietern über die von ihnen eingereichten Erstangebote zu verhandeln, mit dem Ziel, die Angebote inhaltlich zu verbessern und die Anpassung bereits verfügbarer Lösungen an die Bedürfnisse der WIRO zu erörtern. In dieser Verhandlungsrunde darf über den gesamten Angebotsinhalt verhandelt werden, mit Ausnahme der von der WIRO in den Vergabeunterlagen festgelegten Mindestanforderungen und Zuschlagskriterien.
Die WIRO weist darauf hin, dass die Verhandlungen in verschiedenen aufeinanderfolgenden Phasen abwickelt werden, um so ggf. die Zahl der Angebote, über die verhandelt wird, anhand der vorgegebenen Zuschlagskriterien zu verringern, dass in der anschließenden Angebotsphase noch ein echter Wettbewerb gewährleistet ist, sofern eine ausreichende Anzahl von Lösungen und geeigneten Bewerbern vorhanden ist.
Nach der Verhandlungsrunde informiert die WIRO die verbleibenden Bieter über den Abschluss der Verhandlungen und legt eine einheitliche Frist von 14 Tagen für die Einreichung der verbindlichen Angebote fest.
Die Unterlagen für den Teilnahmewettbewerb, die erste Phase dieses Verhandlungsverfahrens, stehen unter der folgenden Internetadresse
https://www.subreport.de/ E15892652 zum download zur Verfügung. Technische Störungen sind der Kontaktstelle mitzuteilen.
Interessenten müssen sich stets über den aktuellen Stand des Vergabeverfahrens informieren.
Indikativer Zeitrahmen:
Absendung der Aufforderungen zur Teilnahme an der Verhandlungsphase und Aufforderung zur Abgabe Erstangebot: ab 25. Kalenderwoche 2018;
Zuschlagserteilung: ab KW 37/2018,
Produktivsetzung: spätestens Februar 2019,
Die WIRO strebt an, Einzelverträge zu den vorgenannten Stufen zwischen der WIRO und dem Bieter abzuschließen.
Der Auftraggeber wird bei der Durchführung des Vergabeverfahrens von einem Beratungsunternehmen unterstützt. Eingereichten Unterlagen werden den am Verfahren beteiligten Mitarbeitern des Unternehmens zugänglich gemacht. Diese unterliegen hinsichtlich aller Informationen der Geheimhaltungspflicht und haben sich zur Wahrung des Datengeheimnisses verpflichtet. Die Einhaltung der Geheimhaltungspflicht ist innerhalb des Beratungsunternehmens durch Compliance-Maßnahmen abgesichert. Der Auftraggeber trifft natürlich alle relevanten Entscheidungen dieses Verfahrens selbständig und in alleiniger Verantwortung.
Der Auftraggeber hat nach § 19 Abs. 4 des Gesetzes zur Regelung eines allgemeinen Mindestlohns (MiLoG) und gemäß § 21 Abs. 4 Arbeitnehmer-Entsendegesetz (AEntG) bei Aufträgen ab einer Höhe von 30 000 EUR (ohne USt.), für den Bieter/die an der Bietergemeinschaft beteiligten Unternehmen, der/die den Zuschlag erhalten soll/sollen, vor der Zuschlagserteilung eine Auskunft aus dem Gewerbezentralregister nach § 150 a GewO beim Bundesamt für Justiz anzufordern.
Die Vergabestelle behält sich vor, fehlende Nachweise und Erklärungen nachzufordern. Dies gilt auch für Unterauftragnehmer, wenn sich der Bieter zum Nachweis der Eignung des Unterauftragnehmers bedient.