Die AOK Baden-Württemberg begann 2017 mit dem Neubau eines Gebäudes für die AOK Bezirksdirektion Hochrhein-Bodensee. Dieser Neubau wird an Stelle des bestehenden Gebäudekomplexes der AOK am Rheinfels 2, in 79761 Waldshut entstehen. Es ist daher geplant, den vorhandenen Gebäudekomplex einschließlich Tiefgarage komplett rückzubauen und durch einen Neubau mit zwei Baukörpern mit Tiefgarage zu ersetzen. Richtung Südwesten (Rhein) entsteht eine Tiefgarage. Ab Oberkante Tiefgarage ein 2-geschossiges Gesundheits- und Verwaltungsgebäude (Gesundheitszentrum). Unmittelbar an die Außenkante und die Oberkante der Tiefgarage angrenzend entsteht ein 5-geschossiges Verwaltungsgebäude (Hauptgebäude). Alle tragenden Bauteile bestehen aus Stahlbeton. Es handelt sich um eine sogenannte Ü2-Baustelle nach DIN 1045 (Überwachungsklasse 2).
Deadline
Die Frist für den Eingang der Angebote war 2018-08-21.
Die Ausschreibung wurde veröffentlicht am 2018-07-16.
Auftragsbekanntmachung (2018-07-16) Objekt Umfang der Beschaffung
Titel: Estricharbeiten
Referenznummer: 2018-07-16-BW-PEN
Kurze Beschreibung:
Die AOK Baden-Württemberg begann 2017 mit dem Neubau eines Gebäudes für die AOK Bezirksdirektion Hochrhein-Bodensee.
Dieser Neubau wird an Stelle des bestehenden Gebäudekomplexes der AOK am Rheinfels 2, in 79761 Waldshut entstehen.
Es ist daher geplant, den vorhandenen Gebäudekomplex einschließlich Tiefgarage komplett rückzubauen und durch einen Neubau mit zwei Baukörpern mit Tiefgarage zu ersetzen.
Richtung Südwesten (Rhein) entsteht eine Tiefgarage.
Ab Oberkante Tiefgarage ein 2-geschossiges Gesundheits- und Verwaltungsgebäude (Gesundheitszentrum).
Unmittelbar an die Außenkante und die Oberkante der Tiefgarage angrenzend entsteht ein 5-geschossiges Verwaltungsgebäude (Hauptgebäude).
Alle tragenden Bauteile bestehen aus Stahlbeton.
Es handelt sich um eine sogenannte Ü2-Baustelle nach DIN 1045 (Überwachungsklasse 2).
Die AOK Baden-Württemberg begann 2017 mit dem Neubau eines Gebäudes für die AOK Bezirksdirektion Hochrhein-Bodensee.
Dieser Neubau wird an Stelle des bestehenden Gebäudekomplexes der AOK am Rheinfels 2, in 79761 Waldshut entstehen.
Es ist daher geplant, den vorhandenen Gebäudekomplex einschließlich Tiefgarage komplett rückzubauen und durch einen Neubau mit zwei Baukörpern mit Tiefgarage zu ersetzen.
Richtung Südwesten (Rhein) entsteht eine Tiefgarage.
Ab Oberkante Tiefgarage ein 2-geschossiges Gesundheits- und Verwaltungsgebäude (Gesundheitszentrum).
Unmittelbar an die Außenkante und die Oberkante der Tiefgarage angrenzend entsteht ein 5-geschossiges Verwaltungsgebäude (Hauptgebäude).
Alle tragenden Bauteile bestehen aus Stahlbeton.
Es handelt sich um eine sogenannte Ü2-Baustelle nach DIN 1045 (Überwachungsklasse 2).
Metadaten der Bekanntmachung
Originalsprache: Deutsch 🗣️
Dokumenttyp: Auftragsbekanntmachung
Art des Auftrags: Bauleistung
Verordnung: Europäische Union, mit GPA-Beteiligung
Gemeinsames Vokabular für öffentliche Aufträge (CPV)
Code: Estricharbeiten📦 Ort der Leistung
NUTS-Region: Deutschland
🏙️
Verfahren
Verfahrensart: Offenes Verfahren
Angebotsart: Angebot für alle Lose
Vergabekriterien
Niedrigster Preis
Referenz Daten
Absendedatum: 2018-07-16 📅
Einreichungsfrist: 2018-08-21 📅
Veröffentlichungsdatum: 2018-07-19 📅
Datum des Beginns: 2018-12-04 📅
Datum des Endes: 2019-08-16 📅
Kennungen
Bekanntmachungsnummer: 2018/S 137-312109
ABl. S-Ausgabe: 137
Zusätzliche Informationen
Bekanntmachungs-ID: CXP4YDKYSVV
Objekt Umfang der Beschaffung
Kurze Beschreibung:
Die AOK Baden-Württemberg begann 2017 mit dem Neubau eines Gebäudes für die AOK Bezirksdirektion Hochrhein-Bodensee.
Dieser Neubau wird an Stelle des bestehenden Gebäudekomplexes der AOK am Rheinfels 2, in 79761 Waldshut entstehen.
Es ist daher geplant, den vorhandenen Gebäudekomplex einschließlich Tiefgarage komplett rückzubauen und durch einen Neubau mit zwei Baukörpern mit Tiefgarage zu ersetzen.
Richtung Südwesten (Rhein) entsteht eine Tiefgarage.
Ab Oberkante Tiefgarage ein 2-geschossiges Gesundheits- und Verwaltungsgebäude (Gesundheitszentrum).
Unmittelbar an die Außenkante und die Oberkante der Tiefgarage angrenzend entsteht ein 5-geschossiges Verwaltungsgebäude (Hauptgebäude).
Alle tragenden Bauteile bestehen aus Stahlbeton.
Es handelt sich um eine sogenannte Ü2-Baustelle nach DIN 1045 (Überwachungsklasse 2).
Estricharbeiten:
Ca. 4.700 m
Ca. 100 m
Ort der Leistung
Hauptstandort oder Erfüllungsort:
Rechtliche, wirtschaftliche, finanzielle und technische Informationen Bedingungen für die Teilnahme
Befähigung zur Berufsausübung:
1.) Sofern vorhanden und/oder zur Eintragung verpflichtet: aktueller Nachweis zur Eintragung in das einschlägige Berufs- oder Handelsregister (Kopie) oder der Handwerksrolle des Niederlassungsstaats des Bieters/des Mitglieds der Bietergemeinschaft (nicht älter als 24 Monate vom Tag der Angebotsfrist gerechnet). Bieter mit Firmensitz außerhalb Deutschlands haben den Nachweis der Eintragung in ein vergleichbares Register von Stellen des Herkunftslandes in deutscher beglaubigter Übersetzung einzureichen; (vorläufiger Nachweis durch Erklärung in Teil IV der Einheitlichen europäischen Eigenerklärung).
1.) Sofern vorhanden und/oder zur Eintragung verpflichtet: aktueller Nachweis zur Eintragung in das einschlägige Berufs- oder Handelsregister (Kopie) oder der Handwerksrolle des Niederlassungsstaats des Bieters/des Mitglieds der Bietergemeinschaft (nicht älter als 24 Monate vom Tag der Angebotsfrist gerechnet). Bieter mit Firmensitz außerhalb Deutschlands haben den Nachweis der Eintragung in ein vergleichbares Register von Stellen des Herkunftslandes in deutscher beglaubigter Übersetzung einzureichen; (vorläufiger Nachweis durch Erklärung in Teil IV der Einheitlichen europäischen Eigenerklärung).
2.) Eigenerklärung, dass keiner der Ausschlussgründe des § 6 e VOB/A-EU vorliegt. (Durch die vom öffentlichen Auftraggeber direkt abrufbare Eintragung in die allgemein zugängliche Liste des Vereins für die Präqualifikation von Bauunternehmen e.V. (Präqualifikationsverzeichnis). Die Eintragung in ein gleichwertiges Verzeichnis anderer Mitgliedstaaten ist als Nachweis ebenso zugelassen. Ersatzweise durch Teil III der Einheitlichen Europäischen Eigenerklärung. Diese ist Bestandteil der Vergabeunterlagen.
2.) Eigenerklärung, dass keiner der Ausschlussgründe des § 6 e VOB/A-EU vorliegt. (Durch die vom öffentlichen Auftraggeber direkt abrufbare Eintragung in die allgemein zugängliche Liste des Vereins für die Präqualifikation von Bauunternehmen e.V. (Präqualifikationsverzeichnis). Die Eintragung in ein gleichwertiges Verzeichnis anderer Mitgliedstaaten ist als Nachweis ebenso zugelassen. Ersatzweise durch Teil III der Einheitlichen Europäischen Eigenerklärung. Diese ist Bestandteil der Vergabeunterlagen.
Auftragsausführung
Bedingungen für die Vertragserfüllung:
1.) Besondere Vertragsbedingungen zur Erfüllung der Tariftreue- und Mindestentgeltverpflichtungen nach dem Tariftreue- und Mindestlohngesetz für öffentliche Aufträge in Baden-Württemberg (Landestariftreue- und Mindestlohngesetz – LTMG)
(a) Verpflichtungserklärung zum Mindestentgelt
2.) Auftragnehmer haben bei der Ausführung die in der Unfallverhütungsvorschrift „Allgemeine Vorschriften für Sicherheit und Gesundheitsschutz“ der Unfallkasse Baden-Württemberg (UKBW) bzw. der jeweiligen Berufsgenossenschaft näher bezeichneten Vorschriften und Regeln zu beachten.
2.) Auftragnehmer haben bei der Ausführung die in der Unfallverhütungsvorschrift „Allgemeine Vorschriften für Sicherheit und Gesundheitsschutz“ der Unfallkasse Baden-Württemberg (UKBW) bzw. der jeweiligen Berufsgenossenschaft näher bezeichneten Vorschriften und Regeln zu beachten.
(a) Bieter und deren Nachunternehmer haben mit Angebotsabgabe die Einhaltung der sich aus diesem Vorschriften ergebenden Verpflichtungen durch Eigenerklärungen zu bestätigen.
Verfahren
Rechtsgrundlage: 32014L0024
Zeitpunkt des Eingangs der Angebote: 07:30
Sprachen, in denen Angebote oder Teilnahmeanträge eingereicht werden können: Deutsch 🗣️
Gültigkeitsdauer des Angebots: 2018-10-19 📅
Datum der Angebotseröffnung: 2018-08-21 📅
Zeitpunkt der Angebotseröffnung: 07:30
Öffentlicher Auftraggeber Kontakt
Kontaktperson: c/o AOK Bezirksdirektion Hochrhein-Bodensee
Internetadresse: www.aok.de🌏
Dokumente URL: https://www.dtvp.de/Center/notice/CXP4YDKYSVV🌏
Name des öffentlichen Auftraggebers: AOK Bundesverband GbR
Postanschrift: Rosenthaler Str. 31
Postort: Berlin
Postleitzahl: 10178
Kontaktperson: Zentrale Vergabestelle
Ergänzende Informationen Körper überprüfen
Name: Vergabekammer des Bundes beim Bundeskartellamt
Postanschrift: Villemombler Straße 76
Postort: Bonn
Postleitzahl: 53123
Land: Deutschland 🇩🇪
Fax: +49 2289499163 📠
Informationen zu Fristen für Nachprüfungsverfahren:
§ 134 GWB Informations- und Wartepflicht.
"(1) Öffentliche Auftraggeber haben die Bieter, deren Angebote nicht berücksichtigt werden sollen, über den Namen des Unternehmens, dessen Angebot angenommen werden soll, über die Gründe der vorgesehenen Nichtberücksichtigung ihres Angebots und über den frühesten Zeitpunkt des Vertragsschlusses unverzüglich in Textform zu informieren. Dies gilt auch für Bewerber, denen keine Information über die Ablehnung ihrer Bewerbung zur Verfügung gestellt wurde, bevor die Mitteilung über die Zuschlagsentscheidung an die betroffenen Bieter ergangen ist.
Informationen zu Fristen für Nachprüfungsverfahren
"(1) Öffentliche Auftraggeber haben die Bieter, deren Angebote nicht berücksichtigt werden sollen, über den Namen des Unternehmens, dessen Angebot angenommen werden soll, über die Gründe der vorgesehenen Nichtberücksichtigung ihres Angebots und über den frühesten Zeitpunkt des Vertragsschlusses unverzüglich in Textform zu informieren. Dies gilt auch für Bewerber, denen keine Information über die Ablehnung ihrer Bewerbung zur Verfügung gestellt wurde, bevor die Mitteilung über die Zuschlagsentscheidung an die betroffenen Bieter ergangen ist.
(2) Ein Vertrag darf erst 15 Kalendertage nach Absendung der Information nach Absatz 1 geschlossen werden. Wird die Information auf elektronischem Weg oder per Fax versendet, verkürzt sich die Frist auf zehn Kalendertage. Die Frist beginnt am Tag nach der Absendung der Information durch den Auftraggeber; auf den Tag des Zugangs beim betroffenen Bieter und Bewerber kommt es nicht an.
Informationen zu Fristen für Nachprüfungsverfahren
(2) Ein Vertrag darf erst 15 Kalendertage nach Absendung der Information nach Absatz 1 geschlossen werden. Wird die Information auf elektronischem Weg oder per Fax versendet, verkürzt sich die Frist auf zehn Kalendertage. Die Frist beginnt am Tag nach der Absendung der Information durch den Auftraggeber; auf den Tag des Zugangs beim betroffenen Bieter und Bewerber kommt es nicht an.
(3) Die Informationspflicht entfällt in Fällen, in denen das Verhandlungsverfahren ohne Teilnahmewettbewerb wegen besonderer Dringlichkeit gerechtfertigt ist..."
§ 135 GWB Unwirksamkeit.
"(1) Ein öffentlicher Auftrag ist von Anfang an unwirksam, wenn der öffentliche Auftraggeber:
1. gegen § 134 verstoßen hat..."
§ 160 GWB Einleitung, Antrag.
(1) Die Vergabekammer leitet ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein.
(2) Antragsbefugt ist jedes Unternehmen, das ein Interesse an dem öffentlichen Auftrag oder der Konzession hat und eine Verletzung in seinen Rechten nach § 97 Absatz 6 durch Nichtbeachtung von Vergabevorschriften geltend macht. Dabei ist darzulegen, dass dem Unternehmen durch die behauptete Verletzung der Vergabevorschriften ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht.
Informationen zu Fristen für Nachprüfungsverfahren
(2) Antragsbefugt ist jedes Unternehmen, das ein Interesse an dem öffentlichen Auftrag oder der Konzession hat und eine Verletzung in seinen Rechten nach § 97 Absatz 6 durch Nichtbeachtung von Vergabevorschriften geltend macht. Dabei ist darzulegen, dass dem Unternehmen durch die behauptete Verletzung der Vergabevorschriften ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht.
(3) Der Antrag ist unzulässig, soweit:
1. der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von 10 Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 bleibt unberührt, 2. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
Informationen zu Fristen für Nachprüfungsverfahren
1. der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von 10 Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 bleibt unberührt, 2. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
3. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis
Zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
4. mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind.
Satz 1 gilt nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrags nach § 135 Absatz 1Nummer 2. § 134 Absatz 1 Satz 2 bleibt unberührt."
§ 168 GWB Entscheidung der Vergabekammer.
"(1) Die Vergabekammer entscheidet, ob der Antragsteller in seinen Rechten verletzt ist und trifft die geeigneten Maßnahmen, um eine Rechtsverletzung zu beseitigen und eine Schädigung der betroffenen Interessen zu verhindern. Sie ist an die Anträge nicht gebunden und kann auch unabhängig davon auf die Rechtmäßigkeit des Vergabeverfahrens einwirken.
Informationen zu Fristen für Nachprüfungsverfahren
"(1) Die Vergabekammer entscheidet, ob der Antragsteller in seinen Rechten verletzt ist und trifft die geeigneten Maßnahmen, um eine Rechtsverletzung zu beseitigen und eine Schädigung der betroffenen Interessen zu verhindern. Sie ist an die Anträge nicht gebunden und kann auch unabhängig davon auf die Rechtmäßigkeit des Vergabeverfahrens einwirken.
(2) Ein wirksam erteilter Zuschlag kann nicht aufgehoben werden...".