Die Verbundländer (Niedersachsen, Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Thüringen) haben die Pflicht zur Beseitigung von tierischen Nebenprodukten der Kategorie 1 und 2.
Mit der Überprüfung, ob die vom beauftragten Unternehmen eingereichte Kalkulation der Entgelte, beauftragen die Verbundländer regelmäßig eine Wirtschaftsprüfungsgesellschaft.
Diese Entgelte bedürfen nach landesrechtlichen Bestimmungen (in Niedersachsen z. B. gemäß § 3 Abs. 2 des Ausführungsgesetzes zum TierNebG) der vorherigen Genehmigung durch die jeweils zuständigen Behörden der Bundesländer. In Niedersachsen und Thüringen genehmigen die jeweiligen Landesämter die Entgelte, im Übrigen liegt die Entgeltgenehmigung bei den Landesministerien. Zum Zwecke der Entgeltgenehmigung reicht das Unternehmen eine Kalkulation der Entgelte ein, die von den Verbundländern zu prüfen ist. Näheres regelt der Leistungs- und Anforderungskatalog.
Deadline
Die Frist für den Eingang der Angebote war 2018-08-27.
Die Ausschreibung wurde veröffentlicht am 2018-07-20.
Anbieter
Die folgenden Lieferanten werden in Vergabeentscheidungen oder anderen Beschaffungsunterlagen erwähnt:
Objekt Umfang der Beschaffung
Titel: S 2 – 2018 Prüfung von Entgelten
S 2 - 2018
Produkte/Dienstleistungen: Beseitigung von biologischen Abfällen📦
Kurze Beschreibung:
“Die Verbundländer (Niedersachsen, Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Thüringen) haben die Pflicht zur Beseitigung von tierischen Nebenprodukten der...”
Kurze Beschreibung
Die Verbundländer (Niedersachsen, Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Thüringen) haben die Pflicht zur Beseitigung von tierischen Nebenprodukten der Kategorie 1 und 2.
Mit der Überprüfung, ob die vom beauftragten Unternehmen eingereichte Kalkulation der Entgelte, beauftragen die Verbundländer regelmäßig eine Wirtschaftsprüfungsgesellschaft.
Diese Entgelte bedürfen nach landesrechtlichen Bestimmungen (in Niedersachsen z. B. gemäß § 3 Abs. 2 des Ausführungsgesetzes zum TierNebG) der vorherigen Genehmigung durch die jeweils zuständigen Behörden der Bundesländer. In Niedersachsen und Thüringen genehmigen die jeweiligen Landesämter die Entgelte, im Übrigen liegt die Entgeltgenehmigung bei den Landesministerien. Zum Zwecke der Entgeltgenehmigung reicht das Unternehmen eine Kalkulation der Entgelte ein, die von den Verbundländern zu prüfen ist. Näheres regelt der Leistungs- und Anforderungskatalog.
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Geschätzter Wert ohne MwSt: EUR 270 000 💰
1️⃣
Zusätzliche Produkte/Dienstleistungen: Beseitigung von biologischen Abfällen📦
Ort der Leistung: Oldenburg (Oldenburg), Kreisfreie Stadt🏙️
Hauptstandort oder Erfüllungsort:
“Nds. Landesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit Wardenburg 26203 Oldenburg Informationen zu weiteren Standorten – u. a. der Verbundländer,...”
Hauptstandort oder Erfüllungsort
Nds. Landesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit Wardenburg 26203 Oldenburg Informationen zu weiteren Standorten – u. a. der Verbundländer, sind im Leistungs- und Anforderungskatalog e…
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Beschreibung der Beschaffung:
“Die Verbundländer haben die Pflicht zur Beseitigung von tierischen Nebenprodukten der Kategorie 1 und 2 nach § 3 Abs. 1 des Tierische Nebenprodukte...”
Beschreibung der Beschaffung
Die Verbundländer haben die Pflicht zur Beseitigung von tierischen Nebenprodukten der Kategorie 1 und 2 nach § 3 Abs. 1 des Tierische Nebenprodukte Beseitigungsgesetzes (TierNebG) gemäß § 3 Abs. 3 des TierNebG auf das Unternehmen SecAnim GmbH, vormals SARIA Bio Industries GmbH, (nachfolgend: Unternehmen) übertragen oder haben entsprechende vertragliche Vereinbarungen mit dem Unternehmen abgeschlossen. Das Unternehmen kommt seiner Beseitigungspflicht auf dem Gebiet der Verbundländer mit den von ihm betriebenen Verarbeitungsbetrieben in Malchin (Mecklenburg-Vorpommern, Teile des Landes Brandenburg), Genthin (Teile des Landes Brandenburg, Niedersachsen) und Elxleben (Thüringen) nach. Für die Beseitigung der angedienten tierischen Nebenprodukte der Kategorien 1 und 2 erhebt das Unternehmen ein Entgelt gegenüber den Kostenschuldnern, wie z. B. Schlachthöfe, Schlachtereien und Metzgereien, Tierhalter, Tierärzte.
Diese Entgelte bedürfen nach landesrechtlichen Bestimmungen (in Niedersachsen z. B. gemäß § 3 Abs. 2 des Ausführungsgesetzes zum TierNebG) der vorherigen Genehmigung durch die jeweils zuständigen Behörden der Bundesländer. In Niedersachsen und Thüringen genehmigen die jeweiligen Landesämter die Entgelte, im Übrigen liegt die Entgeltgenehmigung bei den Landesministerien. Zum Zwecke der Entgeltgenehmigung reicht das Unternehmen eine Kalkulation der Entgelte ein, die von den Verbundländern zu prüfen ist.
Mehr anzeigen Vergabekriterien
Der Preis ist nicht das einzige Zuschlagskriterium, und alle Kriterien werden nur in den Auftragsunterlagen genannt
Umfang der Beschaffung
Geschätzter Gesamtwert ohne MwSt: EUR 270 000 💰
Dauer
Datum des Beginns: 2018-11-01 📅
Datum des Endes: 2023-12-31 📅
Rechtliche, wirtschaftliche, finanzielle und technische Informationen Wirtschaftliche und finanzielle Leistungsfähigkeit
Auswahlkriterien wie in den Auftragsunterlagen angegeben
Technische und berufliche Fähigkeiten
Auswahlkriterien wie in den Auftragsunterlagen angegeben
Verfahren Art des Verfahrens
Offenes Verfahren
Administrative Informationen
Frist für den Eingang von Angeboten oder Teilnahmeanträgen: 2018-08-27
12:00 📅
Sprachen, in denen Angebote oder Teilnahmeanträge eingereicht werden können: Deutsch 🗣️
Das Angebot muss gültig sein bis: 2018-10-05 📅
Bedingungen für die Öffnung der Angebote: 2018-08-27
12:00 📅
Ergänzende Informationen Informationen über elektronische Arbeitsabläufe
Die elektronische Bestellung wird verwendet
Zusätzliche Informationen
Bekanntmachungs-ID: CXQ6YYEYLYT
Körper überprüfen
Name:
“Vergabekammer Niedersachsen beim Nds. Ministerium für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr”
Postanschrift: Auf der Hude 2
Postort: Lüneburg
Postleitzahl: 21339
Land: Deutschland 🇩🇪
E-Mail: vergabekammer@mw.niedersachsen.de📧
Fax: +49 4131/15-2943 📠 Verfahren zur Überprüfung
Genaue Informationen über Fristen für Überprüfungsverfahren:
“Genaue Angaben zu den Fristen für die Einlegung von Rechtsbehelfen: Die Vergabestelle weist ausdrücklich auf die Rügeobliegenheit der...”
Genaue Informationen über Fristen für Überprüfungsverfahren
Genaue Angaben zu den Fristen für die Einlegung von Rechtsbehelfen: Die Vergabestelle weist ausdrücklich auf die Rügeobliegenheit der Unternehmen/Bewerber/Bieter sowie auf die Präklusionsregelung gemäß § 160 Abs. 3 S.1 Nr. 1 bis Nr. 4 GWB hinsichtlich der Behauptung von Verstößen gegen die Bestimmungen über das Vergabeverfahren hin.
Solange ein wirksamer Zuschlag (Vertragsabschluss) noch nicht erteilt ist, kann als Rechtsbehelf ein Nachprüfungsantrag bei der v. g. Stelle gestellt werden. Bewerber und Bieter müssen Vergabeverstöße bei der genannten Vergabestelle rügen, bevor sie einen Nachprüfungsantrag stellen. Ein Nachprüfungsantrag muss spätestens 15 Tage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, bei der Vergabekammer eingereicht werden (Rechtsbehelfsfrist nach § 160 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 GWB). Des Weiteren weist die Vergabestelle auf die Informations- und Wartepflicht des Auftraggebers nach § 134 Abs. 1 GWB sowie die für die Bieter geltenden Fristen nach § 134 Abs. 2 GWB hin.
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Quelle: OJS 2018/S 140-320883 (2018-07-20)
Bekanntmachung über vergebene Aufträge (2018-11-26) Objekt Umfang der Beschaffung
Gesamtwert der Beschaffung (ohne MwSt.): EUR 295 000 💰
Beschreibung
Hauptstandort oder Erfüllungsort:
“Nds.Landesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit Wardenburg 26203 Oldenburg Informationen zu weiteren Standorten – u. a. der Verbundländer,...”
Hauptstandort oder Erfüllungsort
Nds.Landesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit Wardenburg 26203 Oldenburg Informationen zu weiteren Standorten – u. a. der Verbundländer, sind im Leistungs- und Anforderungskatalog e…
Verfahren Administrative Informationen
Frühere Veröffentlichungen zu diesem Verfahren: 2018/S 140-320883
Auftragsvergabe
1️⃣
Vertragsnummer: 1
Titel: Prüfung von Entgelten
Datum des Vertragsabschlusses: 2018-11-23 📅
Informationen über Ausschreibungen
Anzahl der eingegangenen Angebote: 3
Anzahl der eingegangenen Angebote von KMU: 0
Anzahl der eingegangenen Angebote von Bietern aus anderen EU-Mitgliedstaaten: 0
Anzahl der eingegangenen Angebote von Bietern aus Nicht-EU-Mitgliedstaaten: 0
Anzahl der auf elektronischem Wege eingegangenen Angebote: 2
Name und Anschrift des Auftragnehmers
Name: Dr.Spils ad Wilken, Raßmann + Partner GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft
Postanschrift: Hauenriede 19
Postort: Uelzen
Postleitzahl: 29525
Land: Deutschland 🇩🇪
Region: Oldenburg (Oldenburg), Kreisfreie Stadt🏙️
Der Auftragnehmer ist ein KMU
Angaben zum Wert des Auftrags/der Partie (ohne MwSt.)
Geschätzter Gesamtwert des Auftrags/Loses: EUR 295 000 💰
Gesamtwert des Auftrags/Loses: EUR 238 500 💰
Ergänzende Informationen Zusätzliche Informationen
Bekanntmachungs-ID: CXQ6YYEYA5L
Verfahren zur Überprüfung
Genaue Informationen über Fristen für Überprüfungsverfahren:
“Genaue Angaben zu den Fristen für die Einlegung von Rechtsbehelfen: Die Vergabestelle weist ausdrücklich auf die Rügeobliegenheit der...”
Genaue Informationen über Fristen für Überprüfungsverfahren
Genaue Angaben zu den Fristen für die Einlegung von Rechtsbehelfen: Die Vergabestelle weist ausdrücklich auf die Rügeobliegenheit der Unternehmen/Bewerber/Bieter sowie auf die Präklusionsregelung gemäß § 160Abs. 3 S.1 Nr. 1 bis Nr. 4 GWB hinsichtlich der Behauptung von Verstößen gegen die Bestimmungen über das Vergabeverfahren hin.
Solange ein wirksamer Zuschlag (Vertragsabschluss) noch nicht erteilt ist, kann als Rechtsbehelf ein Nachprüfungsantrag bei der v. g. Stelle gestellt werden. Bewerber und Bieter müssen Vergabeverstöße bei der genannten Vergabestelle rügen, bevor sie einen Nachprüfungsantrag stellen. Ein Nachprüfungsantrag muss spätestens 15 Tage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, bei der Vergabekammer eingereicht werden (Rechtsbehelfsfrist nach §160 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 GWB). Des Weiteren weist die Vergabestelle auf die Informations- und Wartepflicht des Auftraggebers nach §134 Abs. 1 GWB sowie die für die Bieter geltenden Fristen nach §134 Abs. 2 GWB hin.
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Quelle: OJS 2018/S 230-526055 (2018-11-26)