S 2 – 2018 Prüfung von Entgelten

Nds. Landesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit

Die Verbundländer (Niedersachsen, Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Thüringen) haben die Pflicht zur Beseitigung von tierischen Nebenprodukten der Kategorie 1 und 2.
Mit der Überprüfung, ob die vom beauftragten Unternehmen eingereichte Kalkulation der Entgelte, beauftragen die Verbundländer regelmäßig eine Wirtschaftsprüfungsgesellschaft.
Diese Entgelte bedürfen nach landesrechtlichen Bestimmungen (in Niedersachsen z. B. gemäß § 3 Abs. 2 des Ausführungsgesetzes zum TierNebG) der vorherigen Genehmigung durch die jeweils zuständigen Behörden der Bundesländer. In Niedersachsen und Thüringen genehmigen die jeweiligen Landesämter die Entgelte, im Übrigen liegt die Entgeltgenehmigung bei den Landesministerien. Zum Zwecke der Entgeltgenehmigung reicht das Unternehmen eine Kalkulation der Entgelte ein, die von den Verbundländern zu prüfen ist. Näheres regelt der Leistungs- und Anforderungskatalog.

Deadline

Die Frist für den Eingang der Angebote war 2018-08-27. Die Ausschreibung wurde veröffentlicht am 2018-07-20.

Anbieter

Die folgenden Lieferanten werden in Vergabeentscheidungen oder anderen Beschaffungsunterlagen erwähnt:

Wer? Wie? Wo?
Geschichte der Beschaffung
Datum Dokument
2018-07-20 Auftragsbekanntmachung
2018-11-26 Bekanntmachung über vergebene Aufträge
Auftragsbekanntmachung (2018-07-20)
Objekt
Umfang der Beschaffung
Titel: Beseitigung von biologischen Abfällen
Referenznummer: S 2 - 2018
Kurze Beschreibung:
Die Verbundländer (Niedersachsen, Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Thüringen) haben die Pflicht zur Beseitigung von tierischen Nebenprodukten der Kategorie 1 und 2. Mit der Überprüfung, ob die vom beauftragten Unternehmen eingereichte Kalkulation der Entgelte, beauftragen die Verbundländer regelmäßig eine Wirtschaftsprüfungsgesellschaft. Diese Entgelte bedürfen nach landesrechtlichen Bestimmungen (in Niedersachsen z. B. gemäß § 3 Abs. 2 des Ausführungsgesetzes zum TierNebG) der vorherigen Genehmigung durch die jeweils zuständigen Behörden der Bundesländer. In Niedersachsen und Thüringen genehmigen die jeweiligen Landesämter die Entgelte, im Übrigen liegt die Entgeltgenehmigung bei den Landesministerien. Zum Zwecke der Entgeltgenehmigung reicht das Unternehmen eine Kalkulation der Entgelte ein, die von den Verbundländern zu prüfen ist. Näheres regelt der Leistungs- und Anforderungskatalog.
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Metadaten der Bekanntmachung
Originalsprache: Deutsch 🗣️
Dokumenttyp: Auftragsbekanntmachung
Art des Auftrags: Dienstleistungen
Verordnung: Europäische Union
Gemeinsames Vokabular für öffentliche Aufträge (CPV)
Code: Beseitigung von biologischen Abfällen 📦
Zusätzlicher CPV-Code: Beseitigung von biologischen Abfällen 📦
Ort der Leistung
NUTS-Region: Oldenburg (Oldenburg), Kreisfreie Stadt 🏙️

Verfahren
Verfahrensart: Offenes Verfahren
Angebotsart: Angebot für alle Lose
Vergabekriterien
Wirtschaftlichstes Angebot

Öffentlicher Auftraggeber
Identität
Land: Deutschland 🇩🇪
Art des öffentlichen Auftraggebers: Ministerium oder sonstige zentral- oder bundesstaatliche Behörde
Name des öffentlichen Auftraggebers: Nds. Landesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit
Postanschrift: Wardenburg
Postleitzahl: 26203
Postort: Oldenburg
Kontakt
Internetadresse: http://www.laves,niedersachsen.de 🌏
E-Mail: chris.fenske@laves.niedersachsen.de 📧
Telefon: +49 44157026-192 📞
URL der Dokumente: https://www.dtvp.de/Center/notice/CXQ6YYEYLYT 🌏
URL der Teilnahme: https://www.dtvp.de/Center/notice/CXQ6YYEYLYT 🌏

Referenz
Daten
Absendedatum: 2018-07-20 📅
Einreichungsfrist: 2018-08-27 📅
Veröffentlichungsdatum: 2018-07-24 📅
Datum des Beginns: 2018-11-01 📅
Datum des Endes: 2023-12-31 📅
Kennungen
Bekanntmachungsnummer: 2018/S 140-320883
ABl. S-Ausgabe: 140
Zusätzliche Informationen
Bekanntmachungs-ID: CXQ6YYEYLYT

Objekt
Umfang der Beschaffung
Kurze Beschreibung:
Die Verbundländer (Niedersachsen, Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Thüringen) haben die Pflicht zur Beseitigung von tierischen Nebenprodukten der Kategorie 1 und 2.
Mit der Überprüfung, ob die vom beauftragten Unternehmen eingereichte Kalkulation der Entgelte, beauftragen die Verbundländer regelmäßig eine Wirtschaftsprüfungsgesellschaft.
Diese Entgelte bedürfen nach landesrechtlichen Bestimmungen (in Niedersachsen z. B. gemäß § 3 Abs. 2 des Ausführungsgesetzes zum TierNebG) der vorherigen Genehmigung durch die jeweils zuständigen Behörden der Bundesländer. In Niedersachsen und Thüringen genehmigen die jeweiligen Landesämter die Entgelte, im Übrigen liegt die Entgeltgenehmigung bei den Landesministerien. Zum Zwecke der Entgeltgenehmigung reicht das Unternehmen eine Kalkulation der Entgelte ein, die von den Verbundländern zu prüfen ist. Näheres regelt der Leistungs- und Anforderungskatalog.
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Geschätzter Gesamtwert: 270 000 EUR 💰
Kurze Beschreibung:
Die Verbundländer haben die Pflicht zur Beseitigung von tierischen Nebenprodukten der Kategorie 1 und 2 nach § 3 Abs. 1 des Tierische Nebenprodukte Beseitigungsgesetzes (TierNebG) gemäß § 3 Abs. 3 des TierNebG auf das Unternehmen SecAnim GmbH, vormals SARIA Bio Industries GmbH, (nachfolgend: Unternehmen) übertragen oder haben entsprechende vertragliche Vereinbarungen mit dem Unternehmen abgeschlossen. Das Unternehmen kommt seiner Beseitigungspflicht auf dem Gebiet der Verbundländer mit den von ihm betriebenen Verarbeitungsbetrieben in Malchin (Mecklenburg-Vorpommern, Teile des Landes Brandenburg), Genthin (Teile des Landes Brandenburg, Niedersachsen) und Elxleben (Thüringen) nach. Für die Beseitigung der angedienten tierischen Nebenprodukte der Kategorien 1 und 2 erhebt das Unternehmen ein Entgelt gegenüber den Kostenschuldnern, wie z. B. Schlachthöfe, Schlachtereien und Metzgereien, Tierhalter, Tierärzte.
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Diese Entgelte bedürfen nach landesrechtlichen Bestimmungen (in Niedersachsen z. B. gemäß § 3 Abs. 2 des Ausführungsgesetzes zum TierNebG) der vorherigen Genehmigung durch die jeweils zuständigen Behörden der Bundesländer. In Niedersachsen und Thüringen genehmigen die jeweiligen Landesämter die Entgelte, im Übrigen liegt die Entgeltgenehmigung bei den Landesministerien. Zum Zwecke der Entgeltgenehmigung reicht das Unternehmen eine Kalkulation der Entgelte ein, die von den Verbundländern zu prüfen ist.
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Geschätzter Wert ohne MwSt: 270 000 EUR 💰
Ort der Leistung
Hauptstandort oder Erfüllungsort:
Nds. Landesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit Wardenburg 26203 Oldenburg Informationen zu weiteren Standorten – u. a. der Verbundländer, sind im Leistungs- und Anforderungskatalog e…

Verfahren
Rechtsgrundlage: 32014L0024
Zeitpunkt des Eingangs der Angebote: 12:00
Sprachen, in denen Angebote oder Teilnahmeanträge eingereicht werden können: Deutsch 🗣️
Gültigkeitsdauer des Angebots: 2018-10-05 📅
Datum der Angebotseröffnung: 2018-08-27 📅
Zeitpunkt der Angebotseröffnung: 12:00

Öffentlicher Auftraggeber
Kontakt
Kontaktperson: Vergabestelle
Internetadresse: www.laves,niedersachsen.de 🌏
Dokumente URL: https://www.dtvp.de/Center/notice/CXQ6YYEYLYT 🌏

Ergänzende Informationen
Körper überprüfen
Name: Vergabekammer Niedersachsen beim Nds. Ministerium für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr
Postanschrift: Auf der Hude 2
Postort: Lüneburg
Postleitzahl: 21339
Land: Deutschland 🇩🇪
E-Mail: vergabekammer@mw.niedersachsen.de 📧
Fax: +49 4131/15-2943 📠
Informationen zu Fristen für Nachprüfungsverfahren:
Genaue Angaben zu den Fristen für die Einlegung von Rechtsbehelfen: Die Vergabestelle weist ausdrücklich auf die Rügeobliegenheit der Unternehmen/Bewerber/Bieter sowie auf die Präklusionsregelung gemäß § 160 Abs. 3 S.1 Nr. 1 bis Nr. 4 GWB hinsichtlich der Behauptung von Verstößen gegen die Bestimmungen über das Vergabeverfahren hin.
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Solange ein wirksamer Zuschlag (Vertragsabschluss) noch nicht erteilt ist, kann als Rechtsbehelf ein Nachprüfungsantrag bei der v. g. Stelle gestellt werden. Bewerber und Bieter müssen Vergabeverstöße bei der genannten Vergabestelle rügen, bevor sie einen Nachprüfungsantrag stellen. Ein Nachprüfungsantrag muss spätestens 15 Tage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, bei der Vergabekammer eingereicht werden (Rechtsbehelfsfrist nach § 160 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 GWB). Des Weiteren weist die Vergabestelle auf die Informations- und Wartepflicht des Auftraggebers nach § 134 Abs. 1 GWB sowie die für die Bieter geltenden Fristen nach § 134 Abs. 2 GWB hin.
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Quelle: OJS 2018/S 140-320883 (2018-07-20)
Bekanntmachung über vergebene Aufträge (2018-11-26)
Objekt
Umfang der Beschaffung
Gesamtwert des Auftrags: 295 000 EUR 💰
Metadaten der Bekanntmachung
Dokumenttyp: Bekanntmachung über vergebene Aufträge

Verfahren
Angebotsart: Entfällt

Referenz
Daten
Absendedatum: 2018-11-26 📅
Veröffentlichungsdatum: 2018-11-29 📅
Kennungen
Bekanntmachungsnummer: 2018/S 230-526055
Verweist auf Bekanntmachung: 2018/S 140-320883
ABl. S-Ausgabe: 230
Zusätzliche Informationen
Bekanntmachungs-ID: CXQ6YYEYA5L

Objekt
Ort der Leistung
Hauptstandort oder Erfüllungsort:
Nds.Landesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit Wardenburg 26203 Oldenburg Informationen zu weiteren Standorten – u. a. der Verbundländer, sind im Leistungs- und Anforderungskatalog e…

Verfahren
Vergabekriterien
Qualitätskriterium (Bezeichnung): Lt. Leistungsbeschreibung
Qualitätskriterium (Gewichtung): 50
Preis (Gewichtung): 50

Auftragsvergabe
Datum des Vertragsabschlusses: 2018-11-23 📅
Name: Dr.Spils ad Wilken, Raßmann + Partner GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft
Postanschrift: Hauenriede 19
Postort: Uelzen
Postleitzahl: 29525
Land: Deutschland 🇩🇪
Oldenburg (Oldenburg), Kreisfreie Stadt 🏙️
Gesamtwert des Auftrags: 238 500 EUR 💰
Informationen über Ausschreibungen
Anzahl der eingegangenen Angebote: 3

Ergänzende Informationen
Körper überprüfen
Informationen zu Fristen für Nachprüfungsverfahren:
Genaue Angaben zu den Fristen für die Einlegung von Rechtsbehelfen: Die Vergabestelle weist ausdrücklich auf die Rügeobliegenheit der Unternehmen/Bewerber/Bieter sowie auf die Präklusionsregelung gemäß § 160Abs. 3 S.1 Nr. 1 bis Nr. 4 GWB hinsichtlich der Behauptung von Verstößen gegen die Bestimmungen über das Vergabeverfahren hin.
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Solange ein wirksamer Zuschlag (Vertragsabschluss) noch nicht erteilt ist, kann als Rechtsbehelf ein Nachprüfungsantrag bei der v. g. Stelle gestellt werden. Bewerber und Bieter müssen Vergabeverstöße bei der genannten Vergabestelle rügen, bevor sie einen Nachprüfungsantrag stellen. Ein Nachprüfungsantrag muss spätestens 15 Tage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, bei der Vergabekammer eingereicht werden (Rechtsbehelfsfrist nach §160 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 GWB). Des Weiteren weist die Vergabestelle auf die Informations- und Wartepflicht des Auftraggebers nach §134 Abs. 1 GWB sowie die für die Bieter geltenden Fristen nach §134 Abs. 2 GWB hin.
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Quelle: OJS 2018/S 230-526055 (2018-11-26)