Die Verbundländer (Niedersachsen, Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Thüringen) haben die Pflicht zur Beseitigung von tierischen Nebenprodukten der Kategorie 1 und 2. Mit der Überprüfung, ob die vom beauftragten Unternehmen eingereichte Kalkulation der Entgelte, beauftragen die Verbundländer regelmäßig eine Wirtschaftsprüfungsgesellschaft. Diese Entgelte bedürfen nach landesrechtlichen Bestimmungen (in Niedersachsen z. B. gemäß § 3 Abs. 2 des Ausführungsgesetzes zum TierNebG) der vorherigen Genehmigung durch die jeweils zuständigen Behörden der Bundesländer. In Niedersachsen und Thüringen genehmigen die jeweiligen Landesämter die Entgelte, im Übrigen liegt die Entgeltgenehmigung bei den Landesministerien. Zum Zwecke der Entgeltgenehmigung reicht das Unternehmen eine Kalkulation der Entgelte ein, die von den Verbundländern zu prüfen ist. Näheres regelt der Leistungs- und Anforderungskatalog.
Deadline
Die Frist für den Eingang der Angebote war 2018-08-27.
Die Ausschreibung wurde veröffentlicht am 2018-07-20.
Anbieter
Die folgenden Lieferanten werden in Vergabeentscheidungen oder anderen Beschaffungsunterlagen erwähnt:
Auftragsbekanntmachung (2018-07-20) Objekt Umfang der Beschaffung
Titel: Beseitigung von biologischen Abfällen
Referenznummer: S 2 - 2018
Kurze Beschreibung:
Die Verbundländer (Niedersachsen, Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Thüringen) haben die Pflicht zur Beseitigung von tierischen Nebenprodukten der Kategorie 1 und 2.
Mit der Überprüfung, ob die vom beauftragten Unternehmen eingereichte Kalkulation der Entgelte, beauftragen die Verbundländer regelmäßig eine Wirtschaftsprüfungsgesellschaft.
Diese Entgelte bedürfen nach landesrechtlichen Bestimmungen (in Niedersachsen z. B. gemäß § 3 Abs. 2 des Ausführungsgesetzes zum TierNebG) der vorherigen Genehmigung durch die jeweils zuständigen Behörden der Bundesländer. In Niedersachsen und Thüringen genehmigen die jeweiligen Landesämter die Entgelte, im Übrigen liegt die Entgeltgenehmigung bei den Landesministerien. Zum Zwecke der Entgeltgenehmigung reicht das Unternehmen eine Kalkulation der Entgelte ein, die von den Verbundländern zu prüfen ist. Näheres regelt der Leistungs- und Anforderungskatalog.
Die Verbundländer (Niedersachsen, Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Thüringen) haben die Pflicht zur Beseitigung von tierischen Nebenprodukten der Kategorie 1 und 2.
Mit der Überprüfung, ob die vom beauftragten Unternehmen eingereichte Kalkulation der Entgelte, beauftragen die Verbundländer regelmäßig eine Wirtschaftsprüfungsgesellschaft.
Diese Entgelte bedürfen nach landesrechtlichen Bestimmungen (in Niedersachsen z. B. gemäß § 3 Abs. 2 des Ausführungsgesetzes zum TierNebG) der vorherigen Genehmigung durch die jeweils zuständigen Behörden der Bundesländer. In Niedersachsen und Thüringen genehmigen die jeweiligen Landesämter die Entgelte, im Übrigen liegt die Entgeltgenehmigung bei den Landesministerien. Zum Zwecke der Entgeltgenehmigung reicht das Unternehmen eine Kalkulation der Entgelte ein, die von den Verbundländern zu prüfen ist. Näheres regelt der Leistungs- und Anforderungskatalog.
Verfahren
Verfahrensart: Offenes Verfahren
Angebotsart: Angebot für alle Lose
Vergabekriterien
Wirtschaftlichstes Angebot
Öffentlicher Auftraggeber Identität
Land: Deutschland 🇩🇪
Art des öffentlichen Auftraggebers: Ministerium oder sonstige zentral- oder bundesstaatliche Behörde
Name des öffentlichen Auftraggebers: Nds. Landesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit
Postanschrift: Wardenburg
Postleitzahl: 26203
Postort: Oldenburg
Kontakt
Internetadresse: http://www.laves,niedersachsen.de 🌏
E-Mail: chris.fenske@laves.niedersachsen.de📧
Telefon: +49 44157026-192📞
URL der Dokumente: https://www.dtvp.de/Center/notice/CXQ6YYEYLYT🌏
URL der Teilnahme: https://www.dtvp.de/Center/notice/CXQ6YYEYLYT🌏
Referenz Daten
Absendedatum: 2018-07-20 📅
Einreichungsfrist: 2018-08-27 📅
Veröffentlichungsdatum: 2018-07-24 📅
Datum des Beginns: 2018-11-01 📅
Datum des Endes: 2023-12-31 📅
Kennungen
Bekanntmachungsnummer: 2018/S 140-320883
ABl. S-Ausgabe: 140
Zusätzliche Informationen
Bekanntmachungs-ID: CXQ6YYEYLYT
Objekt Umfang der Beschaffung
Kurze Beschreibung:
Die Verbundländer (Niedersachsen, Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Thüringen) haben die Pflicht zur Beseitigung von tierischen Nebenprodukten der Kategorie 1 und 2.
Mit der Überprüfung, ob die vom beauftragten Unternehmen eingereichte Kalkulation der Entgelte, beauftragen die Verbundländer regelmäßig eine Wirtschaftsprüfungsgesellschaft.
Diese Entgelte bedürfen nach landesrechtlichen Bestimmungen (in Niedersachsen z. B. gemäß § 3 Abs. 2 des Ausführungsgesetzes zum TierNebG) der vorherigen Genehmigung durch die jeweils zuständigen Behörden der Bundesländer. In Niedersachsen und Thüringen genehmigen die jeweiligen Landesämter die Entgelte, im Übrigen liegt die Entgeltgenehmigung bei den Landesministerien. Zum Zwecke der Entgeltgenehmigung reicht das Unternehmen eine Kalkulation der Entgelte ein, die von den Verbundländern zu prüfen ist. Näheres regelt der Leistungs- und Anforderungskatalog.
Diese Entgelte bedürfen nach landesrechtlichen Bestimmungen (in Niedersachsen z. B. gemäß § 3 Abs. 2 des Ausführungsgesetzes zum TierNebG) der vorherigen Genehmigung durch die jeweils zuständigen Behörden der Bundesländer. In Niedersachsen und Thüringen genehmigen die jeweiligen Landesämter die Entgelte, im Übrigen liegt die Entgeltgenehmigung bei den Landesministerien. Zum Zwecke der Entgeltgenehmigung reicht das Unternehmen eine Kalkulation der Entgelte ein, die von den Verbundländern zu prüfen ist. Näheres regelt der Leistungs- und Anforderungskatalog.
Die Verbundländer haben die Pflicht zur Beseitigung von tierischen Nebenprodukten der Kategorie 1 und 2 nach § 3 Abs. 1 des Tierische Nebenprodukte Beseitigungsgesetzes (TierNebG) gemäß § 3 Abs. 3 des TierNebG auf das Unternehmen SecAnim GmbH, vormals SARIA Bio Industries GmbH, (nachfolgend: Unternehmen) übertragen oder haben entsprechende vertragliche Vereinbarungen mit dem Unternehmen abgeschlossen. Das Unternehmen kommt seiner Beseitigungspflicht auf dem Gebiet der Verbundländer mit den von ihm betriebenen Verarbeitungsbetrieben in Malchin (Mecklenburg-Vorpommern, Teile des Landes Brandenburg), Genthin (Teile des Landes Brandenburg, Niedersachsen) und Elxleben (Thüringen) nach. Für die Beseitigung der angedienten tierischen Nebenprodukte der Kategorien 1 und 2 erhebt das Unternehmen ein Entgelt gegenüber den Kostenschuldnern, wie z. B. Schlachthöfe, Schlachtereien und Metzgereien, Tierhalter, Tierärzte.
Die Verbundländer haben die Pflicht zur Beseitigung von tierischen Nebenprodukten der Kategorie 1 und 2 nach § 3 Abs. 1 des Tierische Nebenprodukte Beseitigungsgesetzes (TierNebG) gemäß § 3 Abs. 3 des TierNebG auf das Unternehmen SecAnim GmbH, vormals SARIA Bio Industries GmbH, (nachfolgend: Unternehmen) übertragen oder haben entsprechende vertragliche Vereinbarungen mit dem Unternehmen abgeschlossen. Das Unternehmen kommt seiner Beseitigungspflicht auf dem Gebiet der Verbundländer mit den von ihm betriebenen Verarbeitungsbetrieben in Malchin (Mecklenburg-Vorpommern, Teile des Landes Brandenburg), Genthin (Teile des Landes Brandenburg, Niedersachsen) und Elxleben (Thüringen) nach. Für die Beseitigung der angedienten tierischen Nebenprodukte der Kategorien 1 und 2 erhebt das Unternehmen ein Entgelt gegenüber den Kostenschuldnern, wie z. B. Schlachthöfe, Schlachtereien und Metzgereien, Tierhalter, Tierärzte.
Diese Entgelte bedürfen nach landesrechtlichen Bestimmungen (in Niedersachsen z. B. gemäß § 3 Abs. 2 des Ausführungsgesetzes zum TierNebG) der vorherigen Genehmigung durch die jeweils zuständigen Behörden der Bundesländer. In Niedersachsen und Thüringen genehmigen die jeweiligen Landesämter die Entgelte, im Übrigen liegt die Entgeltgenehmigung bei den Landesministerien. Zum Zwecke der Entgeltgenehmigung reicht das Unternehmen eine Kalkulation der Entgelte ein, die von den Verbundländern zu prüfen ist.
Diese Entgelte bedürfen nach landesrechtlichen Bestimmungen (in Niedersachsen z. B. gemäß § 3 Abs. 2 des Ausführungsgesetzes zum TierNebG) der vorherigen Genehmigung durch die jeweils zuständigen Behörden der Bundesländer. In Niedersachsen und Thüringen genehmigen die jeweiligen Landesämter die Entgelte, im Übrigen liegt die Entgeltgenehmigung bei den Landesministerien. Zum Zwecke der Entgeltgenehmigung reicht das Unternehmen eine Kalkulation der Entgelte ein, die von den Verbundländern zu prüfen ist.
Geschätzter Wert ohne MwSt: 270 000 EUR 💰
Ort der Leistung
Hauptstandort oder Erfüllungsort:
Nds. Landesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit Wardenburg 26203 Oldenburg Informationen zu weiteren Standorten – u. a. der Verbundländer, sind im Leistungs- und Anforderungskatalog e…
Verfahren
Rechtsgrundlage: 32014L0024
Zeitpunkt des Eingangs der Angebote: 12:00
Sprachen, in denen Angebote oder Teilnahmeanträge eingereicht werden können: Deutsch 🗣️
Gültigkeitsdauer des Angebots: 2018-10-05 📅
Datum der Angebotseröffnung: 2018-08-27 📅
Zeitpunkt der Angebotseröffnung: 12:00
Ergänzende Informationen Körper überprüfen
Name: Vergabekammer Niedersachsen beim Nds. Ministerium für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr
Postanschrift: Auf der Hude 2
Postort: Lüneburg
Postleitzahl: 21339
Land: Deutschland 🇩🇪
E-Mail: vergabekammer@mw.niedersachsen.de📧
Fax: +49 4131/15-2943 📠
Informationen zu Fristen für Nachprüfungsverfahren:
Genaue Angaben zu den Fristen für die Einlegung von Rechtsbehelfen: Die Vergabestelle weist ausdrücklich auf die Rügeobliegenheit der Unternehmen/Bewerber/Bieter sowie auf die Präklusionsregelung gemäß § 160 Abs. 3 S.1 Nr. 1 bis Nr. 4 GWB hinsichtlich der Behauptung von Verstößen gegen die Bestimmungen über das Vergabeverfahren hin.
Informationen zu Fristen für Nachprüfungsverfahren
Genaue Angaben zu den Fristen für die Einlegung von Rechtsbehelfen: Die Vergabestelle weist ausdrücklich auf die Rügeobliegenheit der Unternehmen/Bewerber/Bieter sowie auf die Präklusionsregelung gemäß § 160 Abs. 3 S.1 Nr. 1 bis Nr. 4 GWB hinsichtlich der Behauptung von Verstößen gegen die Bestimmungen über das Vergabeverfahren hin.
Solange ein wirksamer Zuschlag (Vertragsabschluss) noch nicht erteilt ist, kann als Rechtsbehelf ein Nachprüfungsantrag bei der v. g. Stelle gestellt werden. Bewerber und Bieter müssen Vergabeverstöße bei der genannten Vergabestelle rügen, bevor sie einen Nachprüfungsantrag stellen. Ein Nachprüfungsantrag muss spätestens 15 Tage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, bei der Vergabekammer eingereicht werden (Rechtsbehelfsfrist nach § 160 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 GWB). Des Weiteren weist die Vergabestelle auf die Informations- und Wartepflicht des Auftraggebers nach § 134 Abs. 1 GWB sowie die für die Bieter geltenden Fristen nach § 134 Abs. 2 GWB hin.
Informationen zu Fristen für Nachprüfungsverfahren
Solange ein wirksamer Zuschlag (Vertragsabschluss) noch nicht erteilt ist, kann als Rechtsbehelf ein Nachprüfungsantrag bei der v. g. Stelle gestellt werden. Bewerber und Bieter müssen Vergabeverstöße bei der genannten Vergabestelle rügen, bevor sie einen Nachprüfungsantrag stellen. Ein Nachprüfungsantrag muss spätestens 15 Tage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, bei der Vergabekammer eingereicht werden (Rechtsbehelfsfrist nach § 160 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 GWB). Des Weiteren weist die Vergabestelle auf die Informations- und Wartepflicht des Auftraggebers nach § 134 Abs. 1 GWB sowie die für die Bieter geltenden Fristen nach § 134 Abs. 2 GWB hin.
Quelle: OJS 2018/S 140-320883 (2018-07-20)
Bekanntmachung über vergebene Aufträge (2018-11-26) Objekt Umfang der Beschaffung
Gesamtwert des Auftrags: 295 000 EUR 💰
Metadaten der Bekanntmachung
Dokumenttyp: Bekanntmachung über vergebene Aufträge
Objekt Ort der Leistung
Hauptstandort oder Erfüllungsort:
Nds.Landesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit Wardenburg 26203 Oldenburg Informationen zu weiteren Standorten – u. a. der Verbundländer, sind im Leistungs- und Anforderungskatalog e…
Auftragsvergabe
Datum des Vertragsabschlusses: 2018-11-23 📅
Name: Dr.Spils ad Wilken, Raßmann + Partner GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft
Postanschrift: Hauenriede 19
Postort: Uelzen
Postleitzahl: 29525
Land: Deutschland 🇩🇪 Oldenburg (Oldenburg), Kreisfreie Stadt
🏙️
Gesamtwert des Auftrags: 238 500 EUR 💰
Informationen über Ausschreibungen
Anzahl der eingegangenen Angebote: 3
Ergänzende Informationen Körper überprüfen
Informationen zu Fristen für Nachprüfungsverfahren:
Genaue Angaben zu den Fristen für die Einlegung von Rechtsbehelfen: Die Vergabestelle weist ausdrücklich auf die Rügeobliegenheit der Unternehmen/Bewerber/Bieter sowie auf die Präklusionsregelung gemäß § 160Abs. 3 S.1 Nr. 1 bis Nr. 4 GWB hinsichtlich der Behauptung von Verstößen gegen die Bestimmungen über das Vergabeverfahren hin.
Informationen zu Fristen für Nachprüfungsverfahren
Genaue Angaben zu den Fristen für die Einlegung von Rechtsbehelfen: Die Vergabestelle weist ausdrücklich auf die Rügeobliegenheit der Unternehmen/Bewerber/Bieter sowie auf die Präklusionsregelung gemäß § 160Abs. 3 S.1 Nr. 1 bis Nr. 4 GWB hinsichtlich der Behauptung von Verstößen gegen die Bestimmungen über das Vergabeverfahren hin.
Solange ein wirksamer Zuschlag (Vertragsabschluss) noch nicht erteilt ist, kann als Rechtsbehelf ein Nachprüfungsantrag bei der v. g. Stelle gestellt werden. Bewerber und Bieter müssen Vergabeverstöße bei der genannten Vergabestelle rügen, bevor sie einen Nachprüfungsantrag stellen. Ein Nachprüfungsantrag muss spätestens 15 Tage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, bei der Vergabekammer eingereicht werden (Rechtsbehelfsfrist nach §160 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 GWB). Des Weiteren weist die Vergabestelle auf die Informations- und Wartepflicht des Auftraggebers nach §134 Abs. 1 GWB sowie die für die Bieter geltenden Fristen nach §134 Abs. 2 GWB hin.
Informationen zu Fristen für Nachprüfungsverfahren
Solange ein wirksamer Zuschlag (Vertragsabschluss) noch nicht erteilt ist, kann als Rechtsbehelf ein Nachprüfungsantrag bei der v. g. Stelle gestellt werden. Bewerber und Bieter müssen Vergabeverstöße bei der genannten Vergabestelle rügen, bevor sie einen Nachprüfungsantrag stellen. Ein Nachprüfungsantrag muss spätestens 15 Tage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, bei der Vergabekammer eingereicht werden (Rechtsbehelfsfrist nach §160 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 GWB). Des Weiteren weist die Vergabestelle auf die Informations- und Wartepflicht des Auftraggebers nach §134 Abs. 1 GWB sowie die für die Bieter geltenden Fristen nach §134 Abs. 2 GWB hin.