Bekanntmachung über vergebene Aufträge (2018-09-03) Öffentlicher Auftraggeber Name und Adressen
Name: DB Station&Service AG (Bukr 11)
Postanschrift: Europaplatz 1
Postort: Berlin
Postleitzahl: 10557
Land: Deutschland 🇩🇪
Kontaktperson: Pfeifer, Jürgen
Telefon: +49 7219386267📞
E-Mail: juergen.pfeifer@deutschebahn.com📧
Fax: +49 7219386279 📠
Region: Berlin🏙️
URL: http://www.deutschebahn.com/bieterportal🌏
Objekt Umfang der Beschaffung
Titel: S-Bahn Rhein Neckar – Ausbau HP Ubstadt-Weiher /Stettfeld
18FEI33292
Produkte/Dienstleistungen: Bauarbeiten für Eisenbahnlinien📦
Kurze Beschreibung: Neubau Haltepunkt Stettfeld und Bahnsteigverlängerung Ubstadt – Weiher
1️⃣
Zusätzliche Produkte/Dienstleistungen: Bauarbeiten für Eisenbahnlinien📦
Zusätzliche Produkte/Dienstleistungen: Bau von Bahnhöfen📦
Ort der Leistung: Karlsruhe, Landkreis🏙️
Hauptstandort oder Erfüllungsort: Ubstadt-Weiher
Beschreibung der Beschaffung:
“Neubau Haltepunkt Stettfeld mit Bahnsteigverlängerung Bahnsteige Haltepunkt Ubstadt-Weiher.
Neubau eines 2 modularer Bahnsteige 210 m und Verlängerung...”
Beschreibung der Beschaffung
Neubau Haltepunkt Stettfeld mit Bahnsteigverlängerung Bahnsteige Haltepunkt Ubstadt-Weiher.
Neubau eines 2 modularer Bahnsteige 210 m und Verlängerung zweier Bahnsteige um 70 m (konventionell)
Verfahren Art des Verfahrens
Offenes Verfahren
Administrative Informationen
Frühere Veröffentlichungen zu diesem Verfahren: 2018/S 104-238214
Auftragsvergabe
1️⃣
Titel: S-Bahn Rhein Neckar – Ausbau HP Ubstadt-Weiher /Stettfeld
Datum des Vertragsabschlusses: 2018-09-03 📅
Angaben zum Wert des Auftrags/der Partie (ohne MwSt.)
Geschätzter Gesamtwert des Auftrags/Loses: EUR 3 802 000 💰
Gesamtwert des Auftrags/Loses: EUR 5751783.89 💰
“Fragen zu den Vergabeunterlagen oder dem Vergabeverfahren sind so rechtzeitig zu stellen, dass dem Auftraggeber unter Berücksichtigung interner...”
Fragen zu den Vergabeunterlagen oder dem Vergabeverfahren sind so rechtzeitig zu stellen, dass dem Auftraggeber unter Berücksichtigung interner Abstimmungsprozesse eine Beantwortung spätestens sechs Tage vor Ablauf der Frist zur Angebotsabgabe bzw. zur Einreichung der Teilnahmeanträge möglich ist. Der Auftraggeber behält sich vor, nicht rechtzeitig gestellte Fragen gar nicht oder innerhalb von weniger als 6 Tagen vor Ablauf der Frist zur Angebotsabgabe bzw. zur Einreichung der Teilnahmeanträge zu beantworten.
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Name: Vergabekammer des Bundes
Postanschrift: Villemomblerstr. 76
Postort: Bonn
Postleitzahl: 53123
Land: Deutschland 🇩🇪 Verfahren zur Überprüfung
Genaue Informationen über Fristen für Überprüfungsverfahren:
“Die Geltendmachung der Unwirksamkeit einer Auftragsvergabe in einem Nachprüfungsverfahren ist fristgebunden. Es wird auf die in § 135 Abs. 2 GWB genannten...”
Genaue Informationen über Fristen für Überprüfungsverfahren
Die Geltendmachung der Unwirksamkeit einer Auftragsvergabe in einem Nachprüfungsverfahren ist fristgebunden. Es wird auf die in § 135 Abs. 2 GWB genannten Fristen verwiesen. Nach § 135 Abs. 2 S. 2 GWB endet die Frist zur Geltendmachung der Unwirksamkeit 30 Kalendertage nach Veröffentlichung der Bekanntmachung der Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union. Nach Ablauf der jeweiligen Frist kann eine Unwirksamkeit nicht mehr festgestellt werden.
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Quelle: OJS 2018/S 170-387503 (2018-09-03)
Objekt Umfang der Beschaffung
Titel: S Bahn Rhein Neckar Ausbau HP Ubstadt Weiher / Stettfeld
18FEI33292
Kurze Beschreibung: Neubau Haltepunkt Stettfeld und Bahnsteigverlängerung Ubstadt Weiher.
Beschreibung
Hauptstandort oder Erfüllungsort: Ubstadt - Weiher
Beschreibung der Beschaffung:
“Neubau Haltepunkt Stettfeld mit Bahnsteigverlängerung Haltepunkt Ubstadt Weiher.
Neubau 2 Stck modularer Bahnsteige mit je 210 m Länge.
Neubau 2 Stck...”
Beschreibung der Beschaffung
Neubau Haltepunkt Stettfeld mit Bahnsteigverlängerung Haltepunkt Ubstadt Weiher.
Neubau 2 Stck modularer Bahnsteige mit je 210 m Länge.
Neubau 2 Stck konventioneller Bahnsteige mit je 70 m Länge.
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Preis
Beschreibung
Zusätzliche Informationen: Keine
Auftragsvergabe
Vertragsnummer: 1
Los-Identifikationsnummer: 1
Titel: Neubau Haltepunkt Stettfeld und Bahnsteigverlängerung Ubstadt — Weiher
Datum des Vertragsabschlusses: 2018-10-21 📅
Ergänzende Informationen Körper überprüfen
Name: Vergabekammern des Bundes beim Bundeskartellamt
Postanschrift: Villemombler Straße 76
Quelle: OJS 2020/S 021-046728 (2020-01-27)
Änderung einer Konzession/eines Auftrags während ihrer/seiner Laufzeit (2020-02-14) Objekt Umfang der Beschaffung
Titel: S- Bahn Rhein Neckar - Ausbau HP Ubstadt-Weiher/ Stettfeld
18FEI33292
Titel: Neubau Haltepunkt Stettfeld und Bahnsteigverlängerung Ubstadt Weiher.
Beschreibung
Beschreibung der Beschaffung: Neubau Haltepunkt Stettfeld und Bahnsteigverlängerung Ubstadt Weiher.
Dauer
Datum des Beginns: 2018-11-21 📅
Datum des Endes: 2019-04-26 📅
Verfahren Administrative Informationen
Frühere Veröffentlichungen zu diesem Verfahren: 2020/S 021-046728
Ergänzende Informationen Verfahren zur Überprüfung
Genaue Informationen über Fristen für Überprüfungsverfahren:
“Genaue Angaben zu den Fristen für die Einlegung von Rechtsbehelfen: Ein Nachprüfungsantrag ist unzulässig, soweit mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der...”
Genaue Informationen über Fristen für Überprüfungsverfahren
Genaue Angaben zu den Fristen für die Einlegung von Rechtsbehelfen: Ein Nachprüfungsantrag ist unzulässig, soweit mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind (§ 160 Abs. 3, Satz 1, Nr. 4 GWB). Ein Nachprüfungsantrag ist zudem unzulässig, soweit der Antrag erst nach Zuschlagserteilung zugestellt wird (§ 168 Abs. 2, Satz 1 GWB). Die Zuschlagserteilung ist möglich 10 Tage nach Absendung der Bekanntgabe der Vergabeentscheidung per Fax oder auf elektronischem Weg bzw. 15 Tage nach Absendung der Bekanntgabe der Vergabeentscheidung per Post(§ 134 Abs. 2 GWB). Die Zulässigkeit eines Nachprüfungsantrags setzt ferner voraus, dass die geltend gemachten Vergabeverstöße innerhalb von 10 Kalendertagen nach Kenntnis bzw. – soweit die Vergabeverstöße aus der Bekanntmachung oder den Vergabeunterlagen erkennbar sind – bis zum Ablauf der Teilnahme- bzw. Angebotsfrist gerügt wurden (§ 160 Abs.3, Satz 1, Nr. 1 bis 3 GWB). Des Weiteren wird auf die in § 135 Abs. 2 GWB genannten Fristen verwiesen.
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Quelle: OJS 2020/S 034-079207 (2020-02-14)
Änderung einer Konzession/eines Auftrags während ihrer/seiner Laufzeit (2020-02-14)
Quelle: OJS 2020/S 034-079208 (2020-02-14)
Änderung einer Konzession/eines Auftrags während ihrer/seiner Laufzeit (2020-02-14)
Quelle: OJS 2020/S 034-079209 (2020-02-14)
Änderung einer Konzession/eines Auftrags während ihrer/seiner Laufzeit (2020-02-14) Objekt Umfang der Beschaffung
Titel: S- Bahn Rhein Neckar - Ausbau HP Ubstadt-Weiher / Stettfeld
18FEI33292
Quelle: OJS 2020/S 034-079210 (2020-02-14)
Änderung einer Konzession/eines Auftrags während ihrer/seiner Laufzeit (2020-02-14)
Quelle: OJS 2020/S 034-079212 (2020-02-14)
Änderung einer Konzession/eines Auftrags während ihrer/seiner Laufzeit (2020-02-14)
Quelle: OJS 2020/S 034-079213 (2020-02-14)
Änderung einer Konzession/eines Auftrags während ihrer/seiner Laufzeit (2020-02-14)
Quelle: OJS 2020/S 034-079215 (2020-02-14)
Änderung einer Konzession/eines Auftrags während ihrer/seiner Laufzeit (2020-02-14)
Quelle: OJS 2020/S 034-079216 (2020-02-14)
Änderung einer Konzession/eines Auftrags während ihrer/seiner Laufzeit (2020-02-14)
Quelle: OJS 2020/S 034-079217 (2020-02-14)
Änderung einer Konzession/eines Auftrags während ihrer/seiner Laufzeit (2020-02-14)
Quelle: OJS 2020/S 034-079218 (2020-02-14)
Änderung einer Konzession/eines Auftrags während ihrer/seiner Laufzeit (2020-02-14)
Quelle: OJS 2020/S 034-079232 (2020-02-14)
Änderung einer Konzession/eines Auftrags während ihrer/seiner Laufzeit (2020-02-14)
Quelle: OJS 2020/S 034-079233 (2020-02-14)
Änderung einer Konzession/eines Auftrags während ihrer/seiner Laufzeit (2020-02-17) Objekt Umfang der Beschaffung
Titel: S-Bahn Rhein Neckar — Ausbau HP Ubstadt-Weiher / Stettfeld
18FEI33292
Beschreibung
Hauptstandort oder Erfüllungsort: Ubstadt — Weiher
Ergänzende Informationen Verfahren zur Überprüfung
Genaue Informationen über Fristen für Überprüfungsverfahren:
“Ein Nachprüfungsantrag ist unzulässig, soweit mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen,...”
Genaue Informationen über Fristen für Überprüfungsverfahren
Ein Nachprüfungsantrag ist unzulässig, soweit mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind (§ 160 Abs. 3, Satz 1, Nr. 4 GWB). Ein Nachprüfungsantrag ist zudem unzulässig, soweit der Antrag erst nach Zuschlagserteilung zugestellt wird (§ 168 Abs. 2, Satz 1 GWB). Die Zuschlagserteilung ist möglich 10 Tage nach Absendung der Bekanntgabe der Vergabeentscheidung per Fax oder auf elektronischem Weg bzw. 15 Tage nach Absendung der Bekanntgabe der Vergabeentscheidung per Post(§ 134 Abs. 2 GWB). Die Zulässigkeit eines Nachprüfungsantrags setzt ferner voraus, dass die geltend gemachten Vergabeverstöße innerhalb von 10 Kalendertagen nach Kenntnis bzw. – soweit die Vergabeverstöße aus der Bekanntmachung oder den Vergabeunterlagen erkennbar sind – bis zum Ablauf der Teilnahme- bzw. Angebotsfrist gerügt wurden (§ 160 Abs. 3, Satz 1, Nr. 1 bis 3 GWB). Des Weiteren wird auf die in § 135 Abs. 2 GWB genannten Fristen verwiesen.
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Quelle: OJS 2020/S 037-086803 (2020-02-17)
Änderung einer Konzession/eines Auftrags während ihrer/seiner Laufzeit (2020-02-17) Objekt Umfang der Beschaffung
Titel: S- Bahn Rhein Neckar — Ausbau HP Ubstadt-Weiher / Stettfeld
18FEI33292
Ergänzende Informationen Verfahren zur Überprüfung
Genaue Informationen über Fristen für Überprüfungsverfahren:
“Ein Nachprüfungsantrag ist unzulässig, soweit mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen,...”
Genaue Informationen über Fristen für Überprüfungsverfahren
Ein Nachprüfungsantrag ist unzulässig, soweit mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind (§ 160 Abs. 3, Satz 1, Nr. 4 GWB). Ein Nachprüfungsantrag ist zudem unzulässig, soweit der Antrag erst nach Zuschlagserteilung zugestellt wird (§ 168 Abs. 2, Satz 1 GWB). Die Zuschlagserteilung ist möglich 10 Tage nach Absendung der Bekanntgabe der Vergabeentscheidung per Fax oder auf elektronischem Weg bzw. 15 Tage nach Absendung der Bekanntgabe der Vergabeentscheidung per Post(§ 134 Abs. 2 GWB). Die Zulässigkeit eines Nachprüfungsantrags setztferner voraus, dass die geltend gemachten Vergabeverstöße innerhalb von 10 Kalendertagen nach Kenntnis bzw. – soweit die Vergabeverstöße aus der Bekanntmachung oder den Vergabeunterlagen erkennbar sind – bis zum Ablauf der Teilnahme- bzw. Angebotsfrist gerügt wurden (§ 160 Abs.3, Satz 1, Nr. 1 bis 3 GWB). Des Weiteren wird auf die in § 135 Abs. 2 GWB genannten Fristen verwiesen.
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Quelle: OJS 2020/S 037-086807 (2020-02-17)
Änderung einer Konzession/eines Auftrags während ihrer/seiner Laufzeit (2020-02-17) Ergänzende Informationen Verfahren zur Überprüfung
Genaue Informationen über Fristen für Überprüfungsverfahren:
“Ein Nachprüfungsantrag ist unzulässig, soweit mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen,...”
Genaue Informationen über Fristen für Überprüfungsverfahren
Ein Nachprüfungsantrag ist unzulässig, soweit mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind (§ 160 Abs. 3, Satz 1, Nr. 4 GWB). Ein Nachprüfungsantrag ist zudem unzulässig, soweit der Antrag erst nach Zuschlagserteilung zugestellt wird (§ 168 Abs. 2, Satz 1 GWB). Die Zuschlagserteilung ist möglich 10 Tage nach Absendung der Bekanntgabe der Vergabeentscheidung per Fax oder auf elektronischem Weg bzw. 15 Tage nach Absendung der Bekanntgabe der Vergabeentscheidung per Post (§ 134 Abs. 2 GWB). Die Zulässigkeit eines Nachprüfungsantrags setzt ferner voraus, dass die geltend gemachten Vergabeverstöße innerhalb von 10 Kalendertagen nach Kenntnis bzw. – soweit die Vergabeverstöße aus der Bekanntmachung oder den Vergabeunterlagen erkennbar sind – bis zum Ablauf der Teilnahme- bzw. Angebotsfrist gerügt wurden (§ 160 Abs. 3, Satz 1, Nr. 1 bis 3 GWB). Des Weiteren wird auf die in § 135 Abs. 2 GWB genannten Fristen verwiesen.
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Quelle: OJS 2020/S 037-086809 (2020-02-17)
Änderung einer Konzession/eines Auftrags während ihrer/seiner Laufzeit (2020-02-17) Objekt Beschreibung
Hauptstandort oder Erfüllungsort: Ubstadt —Weiher
Ergänzende Informationen Verfahren zur Überprüfung
Genaue Informationen über Fristen für Überprüfungsverfahren:
“Ein Nachprüfungsantrag ist unzulässig, soweit mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen,...”
Genaue Informationen über Fristen für Überprüfungsverfahren
Ein Nachprüfungsantrag ist unzulässig, soweit mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind (§ 160 Abs. 3, Satz 1, Nr. 4 GWB). Ein Nachprüfungsantrag ist zudem unzulässig, soweit der Antrag erst nach Zuschlagserteilung zugestellt wird (§ 168 Abs. 2, Satz 1 GWB). Die Zuschlagserteilung ist möglich 10 Tage nach Absendung der Bekanntgabe der Vergabeentscheidung per Fax oder auf elektronischem Weg bzw. 15 Tage nach Absendung der Bekanntgabe der Vergabeentscheidung per Post(§ 134 Abs. 2 GWB). Die Zulässigkeit eines Nachprüfungsantrags setzt ferner voraus, dass die geltend gemachten Vergabeverstöße innerhalb von 10 Kalendertagen nach Kenntnis bzw. – soweit die Vergabeverstöße aus der Bekanntmachung oder den Vergabeunterlagen erkennbar sind – bis zum Ablauf der Teilnahme- bzw. Angebotsfrist gerügt wurden (§ 160 Abs.3, Satz 1, Nr. 1 bis 3 GWB). Des Weiteren wird auf die in § 135 Abs. 2 GWB genannten Fristen verwiesen.
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Quelle: OJS 2020/S 037-086810 (2020-02-17)
Änderung einer Konzession/eines Auftrags während ihrer/seiner Laufzeit (2020-02-17)
Quelle: OJS 2020/S 037-086811 (2020-02-17)
Änderung einer Konzession/eines Auftrags während ihrer/seiner Laufzeit (2020-02-17)
Quelle: OJS 2020/S 037-086812 (2020-02-17)
Änderung einer Konzession/eines Auftrags während ihrer/seiner Laufzeit (2020-05-19)
Quelle: OJS 2020/S 099-236748 (2020-05-19)
Änderung einer Konzession/eines Auftrags während ihrer/seiner Laufzeit (2020-05-19) Ergänzende Informationen Verfahren zur Überprüfung
Genaue Informationen über Fristen für Überprüfungsverfahren:
“Genaue Angaben zu den Fristen für die Einlegung von Rechtsbehelfen: Ein Nachprüfungsantrag ist unzulässig, soweit mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der...”
Genaue Informationen über Fristen für Überprüfungsverfahren
Genaue Angaben zu den Fristen für die Einlegung von Rechtsbehelfen: Ein Nachprüfungsantrag ist unzulässig, soweit mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind (§ 160 Abs. 3, Satz 1, Nr. 4 GWB). Ein Nachprüfungsantrag ist zudem unzulässig, soweit der Antrag erst nach Zuschlagserteilung zugestellt wird (§ 168 Abs. 2, Satz 1 GWB). Die Zuschlagserteilung ist möglich 10 Tage nach Absendung der Bekanntgabe der Vergabeentscheidung per Fax oder auf elektronischem Weg bzw. 15 Tage nach Absendung der Bekanntgabe der Vergabeentscheidung per Post(§ 134 Abs. 2 GWB). Die Zulässigkeit eines Nachprüfungsantrags setztferner voraus, dass die geltend gemachten Vergabeverstöße innerhalb von 10 Kalendertagen nach Kenntnis bzw. – soweit die Vergabeverstöße aus der Bekanntmachung oder den Vergabeunterlagen erkennbar sind – bis zum Ablauf der Teilnahme- bzw. Angebotsfrist gerügt wurden (§ 160 Abs.3, Satz 1, Nr. 1 bis 3 GWB). Des Weiteren wird auf die in § 135 Abs. 2 GWB genannten Fristen verwiesen.
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Quelle: OJS 2020/S 099-236758 (2020-05-19)
Änderung einer Konzession/eines Auftrags während ihrer/seiner Laufzeit (2020-05-19)
Quelle: OJS 2020/S 099-236764 (2020-05-19)
Änderung einer Konzession/eines Auftrags während ihrer/seiner Laufzeit (2020-05-19)
Quelle: OJS 2020/S 099-236768 (2020-05-19)
Änderung einer Konzession/eines Auftrags während ihrer/seiner Laufzeit (2020-05-19)
Quelle: OJS 2020/S 099-236769 (2020-05-19)
Änderung einer Konzession/eines Auftrags während ihrer/seiner Laufzeit (2020-05-19)
Quelle: OJS 2020/S 099-236770 (2020-05-19)
Änderung einer Konzession/eines Auftrags während ihrer/seiner Laufzeit (2020-05-19) Ergänzende Informationen Verfahren zur Überprüfung
Genaue Informationen über Fristen für Überprüfungsverfahren:
“Genaue Angaben zu den Fristen für die Einlegung von Rechtsbehelfen: Ein Nachprüfungsantrag ist unzulässig, soweit mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der...”
Genaue Informationen über Fristen für Überprüfungsverfahren
Genaue Angaben zu den Fristen für die Einlegung von Rechtsbehelfen: Ein Nachprüfungsantrag ist unzulässig, soweit mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind (§ 160 Abs. 3, Satz 1, Nr. 4 GWB). Ein Nachprüfungsantrag ist zudem unzulässig, soweit der Antrag erst nach Zuschlagserteilung zugestellt wird (§ 168 Abs. 2, Satz 1 GWB). Die Zuschlagserteilung ist möglich 10 Tage nach Absendung der Bekanntgabe der Vergabeentscheidung per Fax oder auf elektronischem Weg bzw. 15 Tage nach Absendung der Bekanntgabe der Vergabeentscheidung per Post(§ 134 Abs. 2 GWB). Die Zulässigkeit eines Nachprüfungsantrags setzt ferner voraus, dass die geltend gemachten Vergabeverstöße innerhalb von 10 Kalendertagen nach Kenntnis bzw. – soweit die Vergabeverstöße aus Der Bekanntmachung oder den Vergabeunterlagen erkennbar sind – bis zum Ablauf der Teilnahme- bzw. Angebotsfrist gerügt wurden (§ 160 Abs.3, Satz 1, Nr. 1 bis 3 GWB). Des Weiteren wird auf die in § 135 Abs. 2 GWB genannten Fristen verwiesen.
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Quelle: OJS 2020/S 099-236771 (2020-05-19)
Änderung einer Konzession/eines Auftrags während ihrer/seiner Laufzeit (2020-05-19) Ergänzende Informationen Verfahren zur Überprüfung
Genaue Informationen über Fristen für Überprüfungsverfahren:
“Genaue Angaben zu den Fristen für die Einlegung von Rechtsbehelfen: Ein Nachprüfungsantrag ist unzulässig, soweit mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der...”
Genaue Informationen über Fristen für Überprüfungsverfahren
Genaue Angaben zu den Fristen für die Einlegung von Rechtsbehelfen: Ein Nachprüfungsantrag ist unzulässig, soweit mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind (§ 160 Abs. 3, Satz 1, Nr. 4 GWB). Ein Nachprüfungsantrag ist zudem unzulässig, soweit der Antrag erst nach Zuschlagserteilung zugestellt wird (§ 168 Abs. 2, Satz 1 GWB). Die Zuschlagserteilung ist möglich 10 Tage nach Absendung der Bekanntgabe der Vergabeentscheidung per Fax oder auf elektronischem Weg bzw. 15 Tage nach Absendung der Bekanntgabe der Vergabeentscheidung per Post(§ 134 Abs. 2 GWB). Die Zulässigkeit eines Nachprüfungsantrags setzt ferner voraus, dass die geltend gemachten Vergabeverstöße innerhalb von10 Kalendertagen nach Kenntnis bzw. – soweit die Vergabeverstöße aus der Bekanntmachung oder den Vergabeunterlagen erkennbar sind – bis zum Ablauf der Teilnahme- bzw. Angebotsfrist gerügt wurden (§ 160 Abs.3, Satz 1, Nr. 1 bis 3 GWB). Des Weiteren wird auf die in § 135 Abs. 2 GWBgenannten Fristen verwiesen.
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Quelle: OJS 2020/S 099-236773 (2020-05-19)
Änderung einer Konzession/eines Auftrags während ihrer/seiner Laufzeit (2020-05-19) Ergänzende Informationen Verfahren zur Überprüfung
Genaue Informationen über Fristen für Überprüfungsverfahren:
“Genaue Angaben zu den Fristen für die Einlegung von Rechtsbehelfen: Ein Nachprüfungsantrag ist unzulässig, soweit mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der...”
Genaue Informationen über Fristen für Überprüfungsverfahren
Genaue Angaben zu den Fristen für die Einlegung von Rechtsbehelfen: Ein Nachprüfungsantrag ist unzulässig, soweit mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind (§ 160 Abs. 3, Satz 1, Nr. 4 GWB). Ein Nachprüfungsantrag ist zudem unzulässig, soweit der Antrag erst nach Zuschlagserteilung zugestellt wird (§ 168 Abs. 2, Satz 1 GWB). Die Zuschlagserteilung ist möglich 10 Tage nach Absendung der Bekanntgabe der Vergabeentscheidung per Fax oder auf elektronischem Weg bzw. 15 Tage nach Absendung der Bekanntgabe der Vergabeentscheidung per Post (§ 134 Abs. 2 GWB). Die Zulässigkeit eines Nachprüfungsantrags setzt ferner voraus, dass die geltend gemachten Vergabeverstöße innerhalb von 10 Kalendertagen nach Kenntnis bzw. – soweit die Vergabeverstöße aus der Bekanntmachung oder den Vergabeunterlagen erkennbar sind – bis zum Ablauf der Teilnahme- bzw. Angebotsfrist gerügt wurden (§ 160 Abs. 3, Satz 1, Nr. 1 bis 3 GWB). Des Weiteren wird auf die in § 135 Abs. 2 GWB genannten Fristen verwiesen.
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Quelle: OJS 2020/S 099-236774 (2020-05-19)
Änderung einer Konzession/eines Auftrags während ihrer/seiner Laufzeit (2020-05-19)
Quelle: OJS 2020/S 099-236775 (2020-05-19)
Änderung einer Konzession/eines Auftrags während ihrer/seiner Laufzeit (2020-05-19)
Quelle: OJS 2020/S 099-236776 (2020-05-19)
Änderung einer Konzession/eines Auftrags während ihrer/seiner Laufzeit (2020-05-19)
Quelle: OJS 2020/S 099-236782 (2020-05-19)
Änderung einer Konzession/eines Auftrags während ihrer/seiner Laufzeit (2020-05-19)
Quelle: OJS 2020/S 099-236783 (2020-05-19)
Änderung einer Konzession/eines Auftrags während ihrer/seiner Laufzeit (2020-05-19) Ergänzende Informationen Verfahren zur Überprüfung
Genaue Informationen über Fristen für Überprüfungsverfahren:
“Genaue Angaben zu den Fristen für die Einlegung von Rechtsbehelfen: Ein Nachprüfungsantrag ist unzulässig, soweit mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der...”
Genaue Informationen über Fristen für Überprüfungsverfahren
Genaue Angaben zu den Fristen für die Einlegung von Rechtsbehelfen: Ein Nachprüfungsantrag ist unzulässig, soweit mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind (§ 160 Abs. 3, Satz 1, Nr. 4 GWB). Ein Nachprüfungsantrag ist zudem unzulässig, soweit der Antrag erst nach Zuschlagserteilung zugestellt wird (§ 168 Abs. 2, Satz 1 GWB). Die Zuschlagserteilung ist möglich 10 Tage nach Absendung der Bekanntgabe der Vergabeentscheidung per Fax oder auf elektronischem Weg bzw. 15 Tage nach Absendung der Bekanntgabe der Vergabeentscheidung per Post(§ 134 Abs. 2 GWB). Die Zulässigkeit eines Nachprüfungsantrags setzt ferner voraus, dass die geltend gemachten Vergabeverstöße innerhalb von10 Kalendertagen nach Kenntnis bzw. – soweit die Vergabeverstöße aus der Bekanntmachung oder den Vergabeunterlagen erkennbar sind – bis zum Ablauf der Teilnahme- bzw. Angebotsfrist gerügt wurden (§ 160 Abs.3, Satz 1, Nr. 1 bis 3 GWB). Des Weiteren wird auf die in § 135 Abs. 2 GWB genannten Fristen verwiesen.
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Quelle: OJS 2020/S 099-236784 (2020-05-19)
Änderung einer Konzession/eines Auftrags während ihrer/seiner Laufzeit (2020-05-19)
Quelle: OJS 2020/S 099-236785 (2020-05-19)
Änderung einer Konzession/eines Auftrags während ihrer/seiner Laufzeit (2020-05-19) Ergänzende Informationen Verfahren zur Überprüfung
Genaue Informationen über Fristen für Überprüfungsverfahren:
“Genaue Angaben zu den Fristen für die Einlegung von Rechtsbehelfen: Ein Nachprüfungsantrag ist unzulässig, soweit mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der...”
Genaue Informationen über Fristen für Überprüfungsverfahren
Genaue Angaben zu den Fristen für die Einlegung von Rechtsbehelfen: Ein Nachprüfungsantrag ist unzulässig, soweit mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind (§ 160 Abs. 3, Satz 1, Nr. 4 GWB). Ein Nachprüfungsantrag ist zudem unzulässig, soweit der Antrag erst nach Zuschlagserteilung zugestellt wird (§ 168 Abs. 2, Satz 1 GWB). Die Zuschlagserteilung ist möglich 10 Tage nach Absendung der Bekanntgabe der Vergabeentscheidung per Fax oder auf elektronischem Weg bzw. 15 Tage nach Absendung der Bekanntgabe der Vergabeentscheidung per Post(§ 134 Abs. 2 GWB). Die Zulässigkeit eines Nachprüfungsantrags setzt ferner voraus, dass die geltend gemachten Vergabeverstöße innerhalb von 10 Kalendertagen nach Kenntnis bzw. – soweit die Vergabeverstöße aus der Bekanntmachung oder den Vergabeunterlagen erkennbar sind – bis zum Ablauf der Teilnahme- bzw. Angebotsfrist gerügt wurden (§ 160 Abs. 3, Satz 1, Nr. 1 bis 3 GWB). Des Weiteren wird auf die in § 135 Abs. 2 GWB genannten Fristen verwiesen.
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Quelle: OJS 2020/S 099-236786 (2020-05-19)
Änderung einer Konzession/eines Auftrags während ihrer/seiner Laufzeit (2020-05-19) Ergänzende Informationen Verfahren zur Überprüfung
Genaue Informationen über Fristen für Überprüfungsverfahren:
“Genaue Angaben zu den Fristen für die Einlegung von Rechtsbehelfen: Ein Nachprüfungsantrag ist unzulässig, soweit mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der...”
Genaue Informationen über Fristen für Überprüfungsverfahren
Genaue Angaben zu den Fristen für die Einlegung von Rechtsbehelfen: Ein Nachprüfungsantrag ist unzulässig, soweit mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind (§ 160 Abs. 3, Satz 1, Nr. 4 GWB). Ein Nachprüfungsantrag ist zudem unzulässig, soweit der Antrag erst nach Zuschlagserteilung zugestellt wird (§ 168 Abs. 2, Satz 1 GWB). Die Zuschlagserteilung ist möglich 10 Tage nach Absendung der Bekanntgabe der Vergabeentscheidung per Fax oder auf elektronischem Weg bzw. 15 Tage nach Absendung der Bekanntgabe der Vergabeentscheidung per Post (§ 134 Abs. 2 GWB). Die Zulässigkeit eines Nachprüfungsantrags setzt ferner voraus, dass die geltend gemachten Vergabeverstöße innerhalb von 10 Kalendertagen nach Kenntnis bzw. – soweit die Vergabeverstöße aus der Bekanntmachung oder den Vergabeunterlagen erkennbar sind – bis zum Ablauf der Teilnahme- bzw. Angebotsfrist gerügt wurden (§ 160 Abs.3, Satz 1, Nr. 1 bis 3 GWB). Des Weiteren wird auf die in § 135 Abs. 2 GWB genannten Fristen verwiesen.
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Quelle: OJS 2020/S 099-236787 (2020-05-19)
Änderung einer Konzession/eines Auftrags während ihrer/seiner Laufzeit (2020-05-19)
Quelle: OJS 2020/S 099-236790 (2020-05-19)
Änderung einer Konzession/eines Auftrags während ihrer/seiner Laufzeit (2020-05-19)
Quelle: OJS 2020/S 100-239308 (2020-05-19)
Änderung einer Konzession/eines Auftrags während ihrer/seiner Laufzeit (2020-05-19)
Quelle: OJS 2020/S 100-239320 (2020-05-19)
Änderung einer Konzession/eines Auftrags während ihrer/seiner Laufzeit (2020-05-19)
Quelle: OJS 2020/S 100-239321 (2020-05-19)
Änderung einer Konzession/eines Auftrags während ihrer/seiner Laufzeit (2020-05-19)
Quelle: OJS 2020/S 100-239322 (2020-05-19)
Änderung einer Konzession/eines Auftrags während ihrer/seiner Laufzeit (2020-05-19)
Quelle: OJS 2020/S 100-239323 (2020-05-19)
Änderung einer Konzession/eines Auftrags während ihrer/seiner Laufzeit (2020-05-19) Ergänzende Informationen Verfahren zur Überprüfung
Genaue Informationen über Fristen für Überprüfungsverfahren:
“Genaue Angaben zu den Fristen für die Einlegung von Rechtsbehelfen: Ein Nachprüfungsantrag ist unzulässig, soweit mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der...”
Genaue Informationen über Fristen für Überprüfungsverfahren
Genaue Angaben zu den Fristen für die Einlegung von Rechtsbehelfen: Ein Nachprüfungsantrag ist unzulässig, soweit mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind (§ 160 Abs. 3, Satz 1, Nr. 4 GWB). Ein Nachprüfungsantrag ist zudem unzulässig, soweit der Antrag erst nach Zuschlagserteilung zugestellt wird (§ 168 Abs. 2, Satz 1 GWB). Die Zuschlagserteilung ist möglich 10 Tage nach Absendung der Bekanntgabe der Vergabeentscheidung per Fax oder auf elektronischem Weg bzw. 15 Tage nach Absendung der Bekanntgabe der Vergabeentscheidung per Post(§ 134 Abs. 2 GWB). Die Zulässigkeit eines Nachprüfungsantrags setzt ferner voraus, dass die geltend gemachten Vergabeverstöße innerhalb von 10 Kalendertagen nach Kenntnis bzw. – soweit die Vergabeverstöße aus Der Bekanntmachung oder den Vergabeunterlagen erkennbar sind – bis zum Ablauf der Teilnahme- bzw. Angebotsfrist gerügt wurden (§ 160 Abs. 3, Satz 1, Nr. 1 bis 3 GWB). Des Weiteren wird auf die in § 135 Abs. 2 GWB genannten Fristen verwiesen.
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Quelle: OJS 2020/S 100-239324 (2020-05-19)
Änderung einer Konzession/eines Auftrags während ihrer/seiner Laufzeit (2020-05-19)
Quelle: OJS 2020/S 100-239325 (2020-05-19)
Änderung einer Konzession/eines Auftrags während ihrer/seiner Laufzeit (2020-05-19) Ergänzende Informationen Verfahren zur Überprüfung
Genaue Informationen über Fristen für Überprüfungsverfahren:
“Genaue Angaben zu den Fristen für die Einlegung von Rechtsbehelfen: Ein Nachprüfungsantrag ist unzulässig, soweit mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der...”
Genaue Informationen über Fristen für Überprüfungsverfahren
Genaue Angaben zu den Fristen für die Einlegung von Rechtsbehelfen: Ein Nachprüfungsantrag ist unzulässig, soweit mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind (§ 160 Abs. 3, Satz 1, Nr. 4 GWB). Ein Nachprüfungsantrag ist zudem unzulässig, soweit der Antrag erst nach Zuschlagserteilung zugestellt wird (§ 168 Abs. 2, Satz 1 GWB). Die Zuschlagserteilung ist möglich 10 Tage nach Absendung der Bekanntgabe der Vergabeentscheidung per Fax oder auf elektronischem Weg bzw. 15 Tage nach Absendung der Bekanntgabe der Vergabeentscheidung per Post (§ 134 Abs. 2 GWB). Die Zulässigkeit eines Nachprüfungsantrags setzt ferner voraus, dass die geltend gemachten Vergabeverstöße innerhalb von10 Kalendertagen nach Kenntnis bzw. – soweit die Vergabeverstöße aus der Bekanntmachung oder den Vergabeunterlagen erkennbar sind – bis zum Ablauf der Teilnahme- bzw. Angebotsfrist gerügt wurden (§ 160 Abs.3, Satz 1, Nr. 1 bis 3 GWB). Des Weiteren wird auf die in § 135 Abs. 2 GWBgenannten Fristen verwiesen.
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Quelle: OJS 2020/S 100-239326 (2020-05-19)
Änderung einer Konzession/eines Auftrags während ihrer/seiner Laufzeit (2020-05-19)
Quelle: OJS 2020/S 100-239327 (2020-05-19)
Änderung einer Konzession/eines Auftrags während ihrer/seiner Laufzeit (2020-05-19)
Quelle: OJS 2020/S 100-239328 (2020-05-19)
Änderung einer Konzession/eines Auftrags während ihrer/seiner Laufzeit (2020-05-19)
Quelle: OJS 2020/S 100-239329 (2020-05-19)
Änderung einer Konzession/eines Auftrags während ihrer/seiner Laufzeit (2020-05-19)
Quelle: OJS 2020/S 100-239330 (2020-05-19)
Änderung einer Konzession/eines Auftrags während ihrer/seiner Laufzeit (2020-05-19)
Quelle: OJS 2020/S 100-239331 (2020-05-19)
Änderung einer Konzession/eines Auftrags während ihrer/seiner Laufzeit (2020-05-19)
Quelle: OJS 2020/S 100-239332 (2020-05-19)
Änderung einer Konzession/eines Auftrags während ihrer/seiner Laufzeit (2020-05-19)
Quelle: OJS 2020/S 100-239333 (2020-05-19)
Änderung einer Konzession/eines Auftrags während ihrer/seiner Laufzeit (2020-05-19)
Quelle: OJS 2020/S 100-239334 (2020-05-19)
Änderung einer Konzession/eines Auftrags während ihrer/seiner Laufzeit (2020-05-20)
Quelle: OJS 2020/S 100-239373 (2020-05-20)
Änderung einer Konzession/eines Auftrags während ihrer/seiner Laufzeit (2020-05-20)
Quelle: OJS 2020/S 100-239374 (2020-05-20)
Änderung einer Konzession/eines Auftrags während ihrer/seiner Laufzeit (2020-05-20)
Quelle: OJS 2020/S 100-239375 (2020-05-20)
Änderung einer Konzession/eines Auftrags während ihrer/seiner Laufzeit (2020-05-20)
Quelle: OJS 2020/S 100-239376 (2020-05-20)
Änderung einer Konzession/eines Auftrags während ihrer/seiner Laufzeit (2020-05-20)
Quelle: OJS 2020/S 100-239377 (2020-05-20)
Änderung einer Konzession/eines Auftrags während ihrer/seiner Laufzeit (2021-09-30) Öffentlicher Auftraggeber Name und Adressen
E-Mail: spezialisten-kleinleistungsteam@deutschebahn.com📧
Fax: +49 69260914793 📠
Objekt Umfang der Beschaffung
Titel: S-Bahn Rhein Neckar - Ausbau HP Ubstadt-Weiher /Stettfeld
18FEI33292
Beschreibung
Beschreibung der Beschaffung:
“Neubau Haltepunkt Stettfeld mit Bahnsteigverlängerung Bahnsteige Haltepunkt Ubstadt-Weiher.
Neubau eines zwei modularer Bahnsteige 210 m und Verlängerung...”
Beschreibung der Beschaffung
Neubau Haltepunkt Stettfeld mit Bahnsteigverlängerung Bahnsteige Haltepunkt Ubstadt-Weiher.
Neubau eines zwei modularer Bahnsteige 210 m und Verlängerung zweier Bahnsteige um 70m (konventionell)
Verfahren Administrative Informationen
Frühere Veröffentlichungen zu diesem Verfahren: 2018/S 170-387503
Auftragsvergabe
Titel: S-Bahn Rhein Neckar - Ausbau HP Ubstadt-Weiher /Stettfeld
Angaben zum Wert des Auftrags/der Partie (ohne MwSt.)
Gesamtwert des Auftrags/Loses: EUR 5751783.89 💰
“Fragen zu den Vergabeunterlagen oder dem Vergabeverfahren sind so rechtzeitig zu stellen, dass dem Auftraggeber unter Berücksichtigung interner...”
Fragen zu den Vergabeunterlagen oder dem Vergabeverfahren sind so rechtzeitig zu stellen, dass dem Auftraggeber unter Berücksichtigung interner Abstimmungsprozesse eine Beantwortung spätestens sechs Tage vor Ablauf der Frist zur Angebotsabgabe bzw. zur Einreichung der Teilnahmeanträge möglich ist. Der Auftraggeber behält sich vor, nicht rechtzeitig gestellte Fragen gar nicht oder innerhalb von weniger als sechs Tagen vor Ablauf der Frist zur Angebotsabgabe bzw. zur Einreichung der Teilnahmeanträge zu beantworten.
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Quelle: OJS 2021/S 193-501547 (2021-09-30)
Änderung einer Konzession/eines Auftrags während ihrer/seiner Laufzeit (2021-09-30) Auftragsvergabe Angaben zum Wert des Auftrags/der Partie (ohne MwSt.)
Gesamtwert des Auftrags/Loses: EUR 5751783.89 💰
Quelle: OJS 2021/S 193-501549 (2021-09-30)
Änderung einer Konzession/eines Auftrags während ihrer/seiner Laufzeit (2021-10-20) Auftragsvergabe Angaben zum Wert des Auftrags/der Partie (ohne MwSt.)
Gesamtwert des Auftrags/Loses: EUR 5751783.89 💰
Quelle: OJS 2021/S 207-540709 (2021-10-20)