Auftragsbekanntmachung (2018-10-01) Objekt Umfang der Beschaffung
Titel: Bau von Sporthallen
Kurze Beschreibung:
“445 m” Metadaten der Bekanntmachung
Originalsprache: Deutsch 🗣️
Dokumenttyp: Auftragsbekanntmachung
Art des Auftrags: Bauleistung
Verordnung: Europäische Union
Gemeinsames Vokabular für öffentliche Aufträge (CPV)
Code: Bau von Sporthallen📦
Zusätzlicher CPV-Code: Fassadenarbeiten📦 Ort der Leistung
NUTS-Region: Bodenseekreis🏙️
Verfahren
Verfahrensart: Offenes Verfahren
Angebotsart: Angebot für alle Lose
Vergabekriterien
Niedrigster Preis
Referenz Daten
Absendedatum: 2018-10-01 📅
Einreichungsfrist: 2018-11-20 📅
Veröffentlichungsdatum: 2018-10-03 📅
Datum des Beginns: 2019-07-15 📅
Datum des Endes: 2019-09-13 📅
Kennungen
Bekanntmachungsnummer: 2018/S 190-428862
Verweist auf Bekanntmachung: 2018/S 159-363700
ABl. S-Ausgabe: 190
Zusätzliche Informationen
“Bieter oder ihre Bevollmächtigten dürfen während der Öffnung der Angebote nicht anwesend sein. Gemäß VOB/A § 14 EU Absatz 6 werden die Bieter unverzüglich...”
Bieter oder ihre Bevollmächtigten dürfen während der Öffnung der Angebote nicht anwesend sein. Gemäß VOB/A § 14 EU Absatz 6 werden die Bieter unverzüglich nach der erfolgten Submission über die Ergebnisse informiert (Fax / E-Mail).
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Quelle: OJS 2018/S 190-428862 (2018-10-01)
Bekanntmachung über vergebene Aufträge (2019-01-22) Objekt Metadaten der Bekanntmachung
Dokumenttyp: Bekanntmachung über vergebene Aufträge
Verordnung: Europäische Union, mit GPA-Beteiligung
“Es wird auf die Rügeobliegenheit des Bewerbers/der Bewerbergemeinschaft bzw. Bieter/Bietergemeinschaft gemäß § 107 des Gesetzes gegen...”
Es wird auf die Rügeobliegenheit des Bewerbers/der Bewerbergemeinschaft bzw. Bieter/Bietergemeinschaft gemäß § 107 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkung (GWB) hingewiesen. Der Bewerber/Bieter ist Verpflichtet, eventuelle Mängel im Vergabeverfahren oder an den Vergabeunterlagen etc. unverzüglich jedoch spätestens 6 Werktage nach Feststellung des Mangels im Vergabeverfahren oder an den Vergabeunterlagen zu rügen. Die Einlegung eines Nachprüfungsantrages ist unzulässig, soweit mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind (vgl. § 107 Abs. 3 Nr. 4 GWB).
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Quelle: OJS 2019/S 017-035184 (2019-01-22)