Beschreibung der Beschaffung
Der Maßnahmeabschnitt M1.10 gliedert sich in folgende Einzelmaßnahmen:
M1.10.1 Neubau HWS-Wand als rückversetzte Wand
M1.10.2 Neubau HWS-Wand als Schwergewichtswand
M1.10.3 Neubau HWS-Wand mit Rückverankerung
M1.10.4 Neubau HWS-Wand mit Rückverankerung
M1.10.7 Erhöhung einer bestehenden Ufermauer
M1.10.8 Neubau HWS-Wand als Schwergewichtswand
M1.10.9 Neubau HWS-Wand als Schwergewichtswand
M1.10.10 Neubau HWS-Wand mit Rückverankerung und Lückenschluss als rückversetzte Wand
Die abgefragten Leistungen betreffen die Leistungen des Koordinators nach BaustellV gemäß AHO – Heft Nr.15, Leistungen nach der Baustellenverordnung, Stand: März 2011, erarbeitet von der AHO – Fachkommission „Baustellenverordnung“
Und beinhalten alle Grundleistungen:
Während der Planung der Ausführung (AHO Nr.15,Kapitel II, Nr1.1)
Während der Ausführung des Bauvorhabens (AHO Nr.15,Kapitel II, Nr1.2)
Es ist eine Dokumentation der zur Gefährdungs- und Belastungsbeurteilung gemäß beigefügter Mustervorlage zu erstellen.
Dabei ist die zu erstellende Unterlage für spätere Arbeiten entsprechend der Mustervorlage für die Dokumentation der Gefährdungs- und Belastungsbeurteilung entsprechend angeführten Hinweisen zu ergänzen und anzupassen.
Mit der Unterlage / Gefährdungsbeurteilung wird eine Voraussetzung für die sicherheits-gesundheits- und umweltgerechte Gestaltung der späteren Arbeiten und damit auch für eine langfristig wirtschaftliche Nutzung und Instandhaltung der baulichen Anlage gefordert.
Für neu zu errichtende Anlagen sind die Gefährdungsbeurteilungen durch den Auftragnehmer unter frühzeitiger Einbeziehung des zukünftigen Betreibers (Flussmeister) vorzubereiten.
Bereits während der Errichtung der Anlage sind durch den Auftragnehmer Erörterungsgespräche mit dem zukünftigen Betreiber zu führen.
In Abstimmung mit dem Betreiber der Anlage, ist bei der Erstellung der Unterlage zur Gefährdungsbeurteilung, generell ein vom AG beauftragter Sicherheitsingenieur zu beteiligen. Die Gefährdungsbeurteilungen sind vor Endfertigung und Übergabe an den AG dem Sicherheitsingenieur zur Prüfung zu übergeben.