Liste und kurze Beschreibung der Auswahlkriterien
1) Eigenerklärung (gemäß Anlage E1) dass zur Auftragsausführung mindestens zwei (i. S. des § 4 ASiG i. V. m. § 3 DGUV-Vorschrift 2 der Verwaltungs-BG) qualifizierte Betriebsärzte mit den in der LB definierten Skills zur Verfügung stehen, die bei Bezuschlagung für die Auftragsausführung eingesetzt können und werden.
2) Vervollständigte Eigenerklärung, über 3 Referenzkunden zu verfügen, für die Aufträge erbracht wurden, die nach Art, Umfang und Schwierigkeitsgrad mit dem vorliegenden Auftrag vergleichbar sind und Benennung von telefonischen Ansprechpartnern bei den Auftraggebern. (Anlage E2)
3) Eigenerklärung (Anlage E3),
— über eine anerkannte Zertifizierung nach GQA (Gesellschaft für Qualität im Arbeitsschutz) oder über eine gleichwertige Zertifizierung z. B. nach OHRIS (Occupational Health and Risk Management System), OHSAS (Occupational Health and Safety Assessment Series), SCC (Sicherheits Certifikat Contraktoren) oder über ein nach NLF der ILO (Nationaler Leitfaden der Internationalen Arbeitsorganisation) zertifiziertes Arbeitsschutzmanagementsystem (AMS) zu verfügen und Vorlage des Nachweises.
— zurzeit nicht über eine anerkannte Zertifizierung nach GQA (oder über eine gleichwertige Zertifizierung z. B. nach OHRIS, OHSAS, SCC oder über ein nach NLF der ILO zertifiziertes AMS) zu verfügen aber Falle einer Zuschlagserteilung ein entsprechend anerkanntes Verfahren durchzuführen und der BARMER die erfolgreiche Zertifizierung bis spätestens zum 31.3.2019 in Schriftform nachzuweisen.
Eigenerklärung,
— eine ggf. während des Vertragszeitraums ablaufende anerkannte Zertifizierung unverzüglich zu erneuern und diese der BARMER binnen längstens jeweils drei Monaten in Schriftform neu nachzuweisen.
— sich gegenüber der BARMER konform zum „Kodex sicherheitstechnischer Dienstleister“ des Fachbeirates der Gesellschaft für Qualität im Arbeitsschutz (GQA) mbH zu verhalten.
4) Eigenerklärung (Anlage E4),
Für die sicherheitstechnische Betreuung der BARMER gemäß §§ 6, 9, 10 ASiG i. V. m. Aufgabenfeldern gemäß Anlage 2, Anhang 3 und Anhang 4B der DGUV-Vorschrift 2 der Verwaltungs-BG nur solche Personen einsetzen, welche
— über die sicherheitstechnische Fachkunde gemäß § 7 ASiG in Verbindung mit
§ 4 DGUV Vorschrift 2 der Verwaltungs-BG verfügen,
— eine mindestens dreijährige Berufserfahrung als Fachkraft für Arbeitssicherheit (SIFA) und hinreichende Erfahrungen sowie Sensibilität bezüglich der sicherheitstechnischen Betreuung von distinguierten Verwaltungsbereichen mit Bildschirmarbeitsplätzen aufweisen,
— wenigstens in den letzten drei Kalenderjahren durchgängig zumindest eine anerkannte SIFA-Fortbildung der Berufsgenossenschaft bzw. vergleichbarer Fortbildungsträger (z. B. BIA, BGA, VdS oder andere berufsgenossenschaftlich anerkannte Stellen) je Jahr erfolgreich absolviert haben.
Erklärung, der BARMER die Einhaltung der vorgenannten Anforderungen für jede zur Ausführung von sicherheitsmedizinischen Betreuungsleistungen vorgesehene Person in Schriftform nachzuweisen. Im Falle personeller Wechsel erfolgt die schriftliche Nachweisführung jeweils spätestens eine Woche vor Aufnahme der Tätigkeit.
Vorlage der Nachweise der sicherheitsmedizinischen Fachkunde, Berufserfahrungen und Fortbildungen aller zur Betreuung der BARMER vorgesehenen SIFAs.