Beschreibung der Beschaffung
Umfang der Pflegeleistung
Angeboten werden sollen die folgenden Pflege- und Supportleistungen für die Kofax-Komponenten:
— Updates und Upgrades,
— Webbasierte Dienste (Knowledge Base, Webbasiertes Support-Tool, Produkt-Updates),
— Kofax Standardsupport.
Pflege der EHUG-Schnittstelle (Individualsoftware)
Für das Fachverfahren EHUG wurde bereits eine Schnittstelle zu Kofax erstellt.
Diese soll gepflegt werden. Hierfür wird ein Servicevertrag geschlossen.
— Wiederherstellung der Betriebsbereitschaft (Störungsbeseitigung),
— Hotline-Service,
— Vor Ort-Service.
Eine Beschreibung der Schnittstelle findet sich in der LB.
Der AG setzt zur Ticket-Verwaltung (Fehler, Aufgaben oder CR) das webbasierte Produkt Atlassian JIRA ein und stellt dem AN einen Zugang zu dieser Webanwendung bereit. Die Ticket-Verwaltung ist ausschließlich über diese Webanwendung und den dort hinterlegten Workflow durchzuführen. Neben der Behebung von Fehlern und der Übermittlung von CRs soll die Webanwendung auch zum bilateralen Austausch zwischen AG und AN genutzt werden. Dies soll über die Kategorie „Aufgabe“ im Rahmen des Servicevertrags erfolgen. Falls sich aus einer Aufgabe eine Weiterentwicklung des Systems ableiten sollte, wird diese in einen CR überführt, der gesondert beauftragt wird. Ein Austausch von personenbezogenen Daten über JIRA ist untersagt.
Weiterentwicklungsmaßnahmen zu dieser Schnittstelle sollen in der Regel als Gewerk aus den optionalen Leistungen (Rahmenvertrag) beauftragt werden.
Optionale Leistungen: Rahmenvertrag
Für die optionalen Leistungen wird ein Rahmenvertrag ausgeschrieben. Dieser beinhaltet die Möglichkeit, weitere Lizenzen oder Module und deren Pflege zu erwerben bzw. zu beauftragen. Zusätzlich können Erstellungsleistungen (z. B. neue Schnittstellen) sowie Dienstleistungen vom AG abgerufen werden. Basis der Abrufe bildet ein Angebot des Auftragnehmers (AN) sowie die entsprechenden EVB-IT Verträge. Nachfolgend werden die abzurufenden Leistungen aus dem Rahmenvertrag kurz dargestellt.
Der Rahmenvertrag hat zur Beauftragung von optionalen Leistungen einen geschätzten Gesamtwert in Höhe von 700 000,00 EUR netto. Das bezeichnete Auftragsvolumen ist entsprechend § 21 Abs. 1 S. 2 VgV nicht abschließend festgelegt. Gegebenenfalls kann sich durch Änderungen der rechtlichen Grundlagen der Fachverfahren auch eine deutliche bis mehrfache Überschreitung des gesamten für die Vertragsdauer angenommenen Auftragsvolumens ergeben.
Der AN hat keinen Anspruch auf die tatsächliche Beauftragung der optionalen Leistungen durch den AG und auch keinen Anspruch auf die Ausschöpfung des für die optionalen Leistungen genannten Auftragsvolumens innerhalb der Vertragslaufzeit.