1) Bewerber die sich zum Nachweis ihrer Eignung gem. §47 Abs. 1 SektVO auf die Kapazitäten anderer Unternehmen (Nachauftragnehmer, konzernverbundene Unternehmen, Hersteller) stützen, müssen diese Drittunternehmen im Teilnahmeantrag verbindlich benennen und durch eine entsprechende Verpflichtungserklärung des Drittunternehmens nachweisen, dass ihnen die Mittel zur Verfügung stehen, die für die Erfüllung des Auftrages erforderlich sind;