Gegenstand dieser Ausschreibung sind zusammengefasst — die Übernahme und Verwiegung der von der Stadtpflege gesammelten PPK-Mengen an einer vom Bieter zu stellenden Übernahme-/Übergabestelle oder Verwertungsanlage im Radius von 20 km vom Sitz der Stadtpflege, — der Umschlag im Sinne der anteiligen Bereitstellung von Mengen für Systembetreiber, soweit diese eine Herausgabe verlangen sollten und künftig keine gemeinsame Verwertung vereinbart werden sollte, sowie die Bereitstellung der weiteren Mengen zur Verwertung und — die Verwertung (einschl. etwaiger Transporte von der Übergabestelle zu Verwertungsanlage) der nach etwaiger Bereitstellung an die Systembetreiber verbleibenden Mengen. Die von der Stadt erfassten PPK-Mengen einschl. Anteil der Systembetreiber beliefen sich in den letzten Jahren auf gut 4 000 Mg/Jahr. Der Anteil der Systembetreiber beläuft sich nach derzeitiger Abstimmungsvereinbarung auf 23,24 % der Gesamterfassungsmasse.
Deadline
Die Frist für den Eingang der Angebote war 2018-08-17.
Die Ausschreibung wurde veröffentlicht am 2018-07-04.
Anbieter
Die folgenden Lieferanten werden in Vergabeentscheidungen oder anderen Beschaffungsunterlagen erwähnt:
Auftragsbekanntmachung (2018-07-04) Objekt Umfang der Beschaffung
Titel: Recycling von Siedlungsabfällen
Referenznummer: Stpfl PPK 2018
Kurze Beschreibung:
Gegenstand dieser Ausschreibung sind zusammengefasst
— die Übernahme und Verwiegung der von der Stadtpflege gesammelten PPK-Mengen an einer vom Bieter zu stellenden Übernahme-/Übergabestelle oder Verwertungsanlage im Radius von 20 km vom Sitz der Stadtpflege,
— der Umschlag im Sinne der anteiligen Bereitstellung von Mengen für Systembetreiber, soweit diese eine Herausgabe verlangen sollten und künftig keine gemeinsame Verwertung vereinbart werden sollte, sowie die Bereitstellung der weiteren Mengen zur Verwertung und
— die Verwertung (einschl. etwaiger Transporte von der Übergabestelle zu Verwertungsanlage) der nach etwaiger Bereitstellung an die Systembetreiber verbleibenden Mengen.
Die von der Stadt erfassten PPK-Mengen einschl. Anteil der Systembetreiber beliefen sich in den letzten Jahren auf gut 4 000 Mg/Jahr. Der Anteil der Systembetreiber beläuft sich nach derzeitiger Abstimmungsvereinbarung auf 23,24 % der Gesamterfassungsmasse.
Gegenstand dieser Ausschreibung sind zusammengefasst
— die Übernahme und Verwiegung der von der Stadtpflege gesammelten PPK-Mengen an einer vom Bieter zu stellenden Übernahme-/Übergabestelle oder Verwertungsanlage im Radius von 20 km vom Sitz der Stadtpflege,
— der Umschlag im Sinne der anteiligen Bereitstellung von Mengen für Systembetreiber, soweit diese eine Herausgabe verlangen sollten und künftig keine gemeinsame Verwertung vereinbart werden sollte, sowie die Bereitstellung der weiteren Mengen zur Verwertung und
— die Verwertung (einschl. etwaiger Transporte von der Übergabestelle zu Verwertungsanlage) der nach etwaiger Bereitstellung an die Systembetreiber verbleibenden Mengen.
Die von der Stadt erfassten PPK-Mengen einschl. Anteil der Systembetreiber beliefen sich in den letzten Jahren auf gut 4 000 Mg/Jahr. Der Anteil der Systembetreiber beläuft sich nach derzeitiger Abstimmungsvereinbarung auf 23,24 % der Gesamterfassungsmasse.
Metadaten der Bekanntmachung
Originalsprache: Deutsch 🗣️
Dokumenttyp: Auftragsbekanntmachung
Art des Auftrags: Dienstleistungen
Verordnung: Europäische Union, mit GPA-Beteiligung
Gemeinsames Vokabular für öffentliche Aufträge (CPV)
Code: Recycling von Siedlungsabfällen📦
Zusätzlicher CPV-Code: Recycling von Siedlungsabfällen📦 Ort der Leistung
NUTS-Region: Dessau-Roßlau, Kreisfreie Stadt
🏙️
Verfahren
Verfahrensart: Offenes Verfahren
Angebotsart: Angebot für alle Lose
Vergabekriterien
Wirtschaftlichstes Angebot
Referenz Daten
Absendedatum: 2018-07-04 📅
Einreichungsfrist: 2018-08-17 📅
Veröffentlichungsdatum: 2018-07-06 📅
Datum des Beginns: 2019-01-01 📅
Datum des Endes: 2021-12-31 📅
Kennungen
Bekanntmachungsnummer: 2018/S 128-292011
ABl. S-Ausgabe: 128
Zusätzliche Informationen
Das Vorliegen von Ausschlussgründen im Sinne von §§ 123 und 124 GWB beurteilt die Vergabestelle gem. §§ 42, 48 VgV anhand der für
— Bieter,
— Mitglieder einer Bietergemeinschaft und
— Unterauftragnehmer
Grds. mit dem Angebot einzureichenden Eigenerklärungen gemäß Formular 1 und 2 zum Angebotsvordruck in Teil III.
Das Vorliegen von Ausschlussgründen im Sinne von §§ 123 und 124 GWB beurteilt die Vergabestelle gem. §§ 42, 48 VgV anhand der für
— Bieter,
— Mitglieder einer Bietergemeinschaft und
— Unterauftragnehmer
Grds. mit dem Angebot einzureichenden Eigenerklärungen gemäß Formular 1 und 2 zum Angebotsvordruck in Teil III.
Objekt Umfang der Beschaffung
Kurze Beschreibung:
Gegenstand dieser Ausschreibung sind zusammengefasst
— die Übernahme und Verwiegung der von der Stadtpflege gesammelten PPK-Mengen an einer vom Bieter zu stellenden Übernahme-/Übergabestelle oder Verwertungsanlage im Radius von 20 km vom Sitz der Stadtpflege,
— der Umschlag im Sinne der anteiligen Bereitstellung von Mengen für Systembetreiber, soweit diese eine Herausgabe verlangen sollten und künftig keine gemeinsame Verwertung vereinbart werden sollte, sowie die Bereitstellung der weiteren Mengen zur Verwertung und
— der Umschlag im Sinne der anteiligen Bereitstellung von Mengen für Systembetreiber, soweit diese eine Herausgabe verlangen sollten und künftig keine gemeinsame Verwertung vereinbart werden sollte, sowie die Bereitstellung der weiteren Mengen zur Verwertung und
— die Verwertung (einschl. etwaiger Transporte von der Übergabestelle zu Verwertungsanlage) der nach etwaiger Bereitstellung an die Systembetreiber verbleibenden Mengen.
Die von der Stadt erfassten PPK-Mengen einschl. Anteil der Systembetreiber beliefen sich in den letzten Jahren auf gut 4 000 Mg/Jahr. Der Anteil der Systembetreiber beläuft sich nach derzeitiger Abstimmungsvereinbarung auf 23,24 % der Gesamterfassungsmasse.
Die von der Stadt erfassten PPK-Mengen einschl. Anteil der Systembetreiber beliefen sich in den letzten Jahren auf gut 4 000 Mg/Jahr. Der Anteil der Systembetreiber beläuft sich nach derzeitiger Abstimmungsvereinbarung auf 23,24 % der Gesamterfassungsmasse.
Das Leistungsspektrum des Auftragnehmers umfasst Übernahme, Umschlag und Verwertung von Altpapier. Der Begriff „Altpapier“ erfasst jedenfalls einen nach der jeweils geltenden Abstimmungsvereinbarung auf die Stadt entfallenden Anteil an dem gemeinsam erfassten Gemisch aus kommunalen Altpapieren und Verkaufsverpackungen im Sinne der noch geltenden VerpackV, künftig des VerpackG. Darüber hinaus hängt der Umfang der weiter zu verwertenden PPK-Mengen davon ab, inwieweit die Systembetreiber künftig die Herausgabe von Altpapier verlangen. Bislang sind die gesammelten mit den zu verwertenden Mengen quasi identisch, da alle Systembetreiber die Stadt mit der Verwertung der auf sie entfallenden Mengenanteile beauftragt haben.
Das Leistungsspektrum des Auftragnehmers umfasst Übernahme, Umschlag und Verwertung von Altpapier. Der Begriff „Altpapier“ erfasst jedenfalls einen nach der jeweils geltenden Abstimmungsvereinbarung auf die Stadt entfallenden Anteil an dem gemeinsam erfassten Gemisch aus kommunalen Altpapieren und Verkaufsverpackungen im Sinne der noch geltenden VerpackV, künftig des VerpackG. Darüber hinaus hängt der Umfang der weiter zu verwertenden PPK-Mengen davon ab, inwieweit die Systembetreiber künftig die Herausgabe von Altpapier verlangen. Bislang sind die gesammelten mit den zu verwertenden Mengen quasi identisch, da alle Systembetreiber die Stadt mit der Verwertung der auf sie entfallenden Mengenanteile beauftragt haben.
Je nach Ausgestaltung der künftigen Abstimmungsvereinbarung erfasst das Leistungsspektrum des Auftragnehmers im Einzelnen Folgendes:
—— die Übernahme des von der Stadtpflege angelieferten Altpapiers an einer vom Auftragnehmer (oder dessen Unterauftragnehmer) zu stellenden Übernahme-/Übergabestelle im Radius von 20 km vom Sitz der Stadtpflege,
—— die Verwiegung der angelieferten Altpapiermengen,
—— den Umschlag der übernommenen Mengen in folgendem Sinne:
— Bereitstellung von Altpapieranteilen zur Herausgabe an die Systembetreiber, soweit diese eine Herausgabe verlangen,
— Bereitstellung der weiteren Mengen für den Transport zur Verwertung (sofern ein solcher Transport erforderlich ist, weil die Übernahmestelle nicht mit der Verwertungsanlage identisch ist)
——Verwertung der Mengenanteile, welche auf die Stadt entfallen, sowie derjenigen Mengenanteile, welche nach Bereitstellung an die Herausgabe verlangenden Systembetreiber verbleiben,
——dafür erforderlicher Transporte zu vorgesehenen Verwertungsanlagen, z.B. Papierfabriken, wenn nicht mit der Übergabestelle identisch,
—— die Verwertung und/oder Beseitigung von Störstoffen
—— jeweils in Übereinstimmung mit den jeweils geltenden Rechtsvorschriften und behördlichen Genehmigungen
—— nach näherer Maßgabe der Leistungsbeschreibung und des Entsorgungsvertrages.
Die vom Auftragnehmer geforderte Leistung bezieht sich auf die Abfälle der Abfallschlüsselnummern 15 01 01 sowie 20 01 01 (Abfallbezeichnung: Papier und Pappe) gem. der Verordnung über das europäische Abfallverzeichnis (AVV). Wie schon dargestellt beinhaltet die Leistung zum Vertragsbeginn aufgrund von Beauftragungen der Stadt durch die Systembetreiber nicht nur die Übernahme und den Umschlag sämtlicher angelieferter PPK-Mengen, sondern auch die Verwertung der angelieferten Mengen.
Die vom Auftragnehmer geforderte Leistung bezieht sich auf die Abfälle der Abfallschlüsselnummern 15 01 01 sowie 20 01 01 (Abfallbezeichnung: Papier und Pappe) gem. der Verordnung über das europäische Abfallverzeichnis (AVV). Wie schon dargestellt beinhaltet die Leistung zum Vertragsbeginn aufgrund von Beauftragungen der Stadt durch die Systembetreiber nicht nur die Übernahme und den Umschlag sämtlicher angelieferter PPK-Mengen, sondern auch die Verwertung der angelieferten Mengen.
Sollte im Zuge der neuen Abstimmungsvereinbarung weiterhin die gemeinsame Verwertung durch die Stadtpflege vereinbart werden, wird sich an dieser Konstellation, die der derzeitigen Entsorgungspraxis zugrunde liegt, wenig ändern. Selbst wenn eine gemeinsame Verwertung künftig nicht mehr für alle Systembetreiber vereinbart werden sollte, bleiben dennoch alle angelieferten Mengen an der Übernahmestelle zu übernehmen und zu verwiegen. Es sind auch alle übernommenen Mengen umzuschlagen, wobei der Umschlag sich in den folgenden Formen darstellen kann:
Sollte im Zuge der neuen Abstimmungsvereinbarung weiterhin die gemeinsame Verwertung durch die Stadtpflege vereinbart werden, wird sich an dieser Konstellation, die der derzeitigen Entsorgungspraxis zugrunde liegt, wenig ändern. Selbst wenn eine gemeinsame Verwertung künftig nicht mehr für alle Systembetreiber vereinbart werden sollte, bleiben dennoch alle angelieferten Mengen an der Übernahmestelle zu übernehmen und zu verwiegen. Es sind auch alle übernommenen Mengen umzuschlagen, wobei der Umschlag sich in den folgenden Formen darstellen kann:
— Soweit Mengen von den Systembetreibern herausverlangt werden, sind diese vom Auftragnehmer im Auftrag der Stadtpflege an die Systembetreiber herauszugeben, d.h. zur Abholung durch diese an der Übernahmestelle bereitzustellen, wobei die näheren Bestimmungen hierzu (z.B. zum Feuchtegehalt u. a.) von der Stadtpflege mit den Systembetreibern geregelt werden,
— Soweit Mengen von den Systembetreibern herausverlangt werden, sind diese vom Auftragnehmer im Auftrag der Stadtpflege an die Systembetreiber herauszugeben, d.h. zur Abholung durch diese an der Übernahmestelle bereitzustellen, wobei die näheren Bestimmungen hierzu (z.B. zum Feuchtegehalt u. a.) von der Stadtpflege mit den Systembetreibern geregelt werden,
— Soweit Mengen von der Stadtpflege als eigene Mengenanteile oder aber im Auftrag der Systembetreiber zu verwerten sind, sind diese Mengen wiederum zur Abholung für den weiteren Transport, der ebenfalls vom Auftragnehmer sicherzustellen ist, bereitzustellen.
— Soweit Mengen von der Stadtpflege als eigene Mengenanteile oder aber im Auftrag der Systembetreiber zu verwerten sind, sind diese Mengen wiederum zur Abholung für den weiteren Transport, der ebenfalls vom Auftragnehmer sicherzustellen ist, bereitzustellen.
Der Auftraggeber teilt dem Auftragnehmer das Ergebnis der Verhandlungen zur Abstimmungsvereinbarung, welche die Stadt bis Ende 2019 anstrebt, unverzüglich mit und gibt ihm an, welcher Mengenanteil ggf. für welchen Systembetreiber bereitzustellen ist.
Der Auftraggeber teilt dem Auftragnehmer das Ergebnis der Verhandlungen zur Abstimmungsvereinbarung, welche die Stadt bis Ende 2019 anstrebt, unverzüglich mit und gibt ihm an, welcher Mengenanteil ggf. für welchen Systembetreiber bereitzustellen ist.
Beschreibung der Verlängerungen:
Der Auftraggeber hat das Recht, den Leistungszeitraum zweimal durch einseitige Erklärung um jeweils ein Jahr zu verlängern. Diese Erklärung muss dem Auftragnehmer bis spätestens zum 30. Juni des jeweiligen Kalenderjahres schriftlich zugehen, in dem der Vertrag andernfalls enden würde.
Der Auftraggeber hat das Recht, den Leistungszeitraum zweimal durch einseitige Erklärung um jeweils ein Jahr zu verlängern. Diese Erklärung muss dem Auftragnehmer bis spätestens zum 30. Juni des jeweiligen Kalenderjahres schriftlich zugehen, in dem der Vertrag andernfalls enden würde.
Beschreibung der Optionen:
Der Auftraggeber hat das Recht, den Leistungszeitraum zweimal durch einseitige Erklärung gegenüber dem Auftragnehmer um jeweils ein Jahr zu verlängern. Die Erklärung, dass der Auftraggeber die Verlängerung des Vertrages verlangt, muss dem Auftragnehmer bis spätestens zum 30. Juni des jeweiligen Kalenderjahres schriftlich zugehen, in dem der Vertrag andernfalls enden würde. Bei Ausübung der Verlängerungsoption endet der Vertrag zum 31.12. des Folgejahres.
Der Auftraggeber hat das Recht, den Leistungszeitraum zweimal durch einseitige Erklärung gegenüber dem Auftragnehmer um jeweils ein Jahr zu verlängern. Die Erklärung, dass der Auftraggeber die Verlängerung des Vertrages verlangt, muss dem Auftragnehmer bis spätestens zum 30. Juni des jeweiligen Kalenderjahres schriftlich zugehen, in dem der Vertrag andernfalls enden würde. Bei Ausübung der Verlängerungsoption endet der Vertrag zum 31.12. des Folgejahres.
Zusätzliche Informationen:
Das Vorliegen von Ausschlussgründen im Sinne von §§ 123 und 124 GWB beurteilt die Vergabestelle gem. §§ 42, 48 VgV anhand der für
— Bieter,
— Mitglieder einer Bietergemeinschaft und
— Unterauftragnehmer
Grds. mit dem Angebot einzureichenden Eigenerklärungen gemäß Formular 1 und 2 zum Angebotsvordruck in Teil III.
Ort der Leistung
Hauptstandort oder Erfüllungsort: Dessau-Roßlau, DE
Rechtliche, wirtschaftliche, finanzielle und technische Informationen Bedingungen für die Teilnahme
Befähigung zur Berufsausübung:
1) Eintragung im Berufs- oder Handelsregister
—— Als Nachweis der Befähigung zur Berufsausübung wird vorliegend die Eintragung des jeweiligen Unternehmens im einschlägigen Berufs- oder Handelsregister, für den Fall, dass das Unternehmen von Rechts wegen dort eingetragen werden kann, verlangt.
—— Zum Beleg sind mit dem Angebot aktuelle Auszüge (max. 6 Monate alt) aus dem Berufs- oder Handelsregister für das Unternehmen des Bieters bzw. die Mitglieder einer Bietergemeinschaft vorzulegen.
—— Auf Aufforderung sind aktuelle Auszüge (max. 6 Monate alt) aus dem Berufs- oder Handelsregister auch für Unterauftragnehmer oder andere zur Eignungsleihe eingesetzte Dritte vorzulegen, soweit diese Transportleistungen erbringen oder die Übergabestelle betreiben.
—— Auf Aufforderung sind aktuelle Auszüge (max. 6 Monate alt) aus dem Berufs- oder Handelsregister auch für Unterauftragnehmer oder andere zur Eignungsleihe eingesetzte Dritte vorzulegen, soweit diese Transportleistungen erbringen oder die Übergabestelle betreiben.
2) Falls der Auftragnehmer nur als Vermittler/Makler tätig wird: Nachweis des Vorliegens der Voraussetzungen des § 53 KrWG
—— Wird der Bieter / die Bietergemeinschaft oder ein Unterauftragnehmer nur als Vermittler oder Makler für die Verwertung des Altpapiers tätig, müssen für die Befähigung zur Berufsausübung zusätzlich die Voraussetzungen des § 53 KrWG vorliegen.
—— Vom als Makler auftretenden Unternehmen wird die Vergabestelle zum Nachweis ei-ne Kopie der Anzeige nach § 53 Abs. 1 KrWG oder – soweit einschlägig – der Erlaub-nis nach § 54 KrWG gesondert abfordern – diese ist also nur auf Aufforderung der Vergabestelle vorzulegen.
—— Vom als Makler auftretenden Unternehmen wird die Vergabestelle zum Nachweis ei-ne Kopie der Anzeige nach § 53 Abs. 1 KrWG oder – soweit einschlägig – der Erlaub-nis nach § 54 KrWG gesondert abfordern – diese ist also nur auf Aufforderung der Vergabestelle vorzulegen.
Wirtschaftliche und finanzielle Leistungsfähigkeit:
1) Gesamtumsatz in den letzten 3 Geschäftsjahren (grds. 2015, 2016, 2017)
—— Hierzu sind Erklärungen derjenigen Unternehmen, welche die Übergabestelle betreiben oder Transportleistungen erbringen, zum Gesamtumsatz in den letzten 3 Geschäftsjahren zu machen (dazu zählen hier grds. die Jahre 2015, 2016 und 2017, so-fern das Geschäftsjahr mit dem Kalenderjahr übereinstimmt). Sofern zum Zeitpunkt der Angebotsabgabe noch kein festgestellter Jahresabschluss für das Jahr 2017 vorliegt, genügen hierfür vorläufige Zahlen.
Wirtschaftliche und finanzielle Leistungsfähigkeit
—— Hierzu sind Erklärungen derjenigen Unternehmen, welche die Übergabestelle betreiben oder Transportleistungen erbringen, zum Gesamtumsatz in den letzten 3 Geschäftsjahren zu machen (dazu zählen hier grds. die Jahre 2015, 2016 und 2017, so-fern das Geschäftsjahr mit dem Kalenderjahr übereinstimmt). Sofern zum Zeitpunkt der Angebotsabgabe noch kein festgestellter Jahresabschluss für das Jahr 2017 vorliegt, genügen hierfür vorläufige Zahlen.
—— Diese Umsatzangaben sind für den Bieter und die Mitglieder einer Bietergemeinschaft bereits mit dem Angebot einzureichen.
—— Für Unterauftragnehmer und andere zur Eignungsleihe eingesetzte Dritte, welche Transportleistungen oder Leistungen des Betriebes der Übernahmestelle erbringen, sind sie erst auf Aufforderung der Vergabestelle vorzulegen.
2) Betriebshaftpflichtversicherung
—— Der Bieter muss
— über einen angemessenen Versicherungsschutz im Sinne einer Betriebshaftpflichtversicherung verfügen oder
— eine entsprechende Erhöhung und Anpassung dieser Versicherung auf den geforderten Mindestbetrag belegen.
Als Mindestanforderung wird insoweit eine Betriebshaftpflichtversicherung mit einer Deckungssumme von
— 1 Mio. EUR für Personen-/Sachschäden sowie
— 100 000,00 EUR für Vermögensschäden (jeweils bezogen auf den Einzelfall bei zweifacher Maximierung) verlangt.
Die Anforderungen gelten auch dann als erfüllt, wenn die Betriebshaftpflichtversicherung eine Pauschale von mindestens 2,2 Mio. EUR für Personen-, Sach- oder Vermögensschäden pauschal umfasst.
—— Mit dem Angebot haben Bieter und Mitglieder von Bietergemeinschaften hierzu Bestätigungen ihrer Versicherungsinstitute über das Bestehen eines entsprechenden Versicherungsschutzes im geforderten Umfang oder über die Bereitschaft zur Anpassung des Versicherungsschutzes an die geforderten Mindestsummen einzureichen.
Wirtschaftliche und finanzielle Leistungsfähigkeit
—— Mit dem Angebot haben Bieter und Mitglieder von Bietergemeinschaften hierzu Bestätigungen ihrer Versicherungsinstitute über das Bestehen eines entsprechenden Versicherungsschutzes im geforderten Umfang oder über die Bereitschaft zur Anpassung des Versicherungsschutzes an die geforderten Mindestsummen einzureichen.
Mindeststandards:
Als Mindestanforderung wird insoweit eine Betriebshaftpflichtversicherung mit einer Deckungssumme von
— 1 Mio. EUR für Personen-/Sachschäden sowie
— 100 000,00 EUR für Vermögensschäden (jeweils bezogen auf den Einzelfall bei zweifacher Maximierung) verlangt.
Die Anforderungen gelten auch dann als erfüllt, wenn die Betriebshaftpflichtversicherung eine Pauschale von mindestens 2,2 Mio. EUR für Personen-, Sach- oder Vermögensschäden pauschal umfasst.
Technische und berufliche Fähigkeiten:
1) Referenzen aus den Jahren 2015, 2016 und 2017 über erbrachte Leistungen der Vermarktung / Verwertung von Altpapier für öffentliche Auftraggeber
—— Der Bieter / die Bietergemeinschaft muss über Erfahrungen in der Erbringung von Leistungen des Verwertens / der Vermarktung von Altpapier für kommunale Auftrag-geber verfügen oder sich insoweit auf die Erfahrung Dritter gem. § 37 VgV berufen können.
—— Der Bieter / die Bietergemeinschaft muss über Erfahrungen in der Erbringung von Leistungen des Verwertens / der Vermarktung von Altpapier für kommunale Auftrag-geber verfügen oder sich insoweit auf die Erfahrung Dritter gem. § 37 VgV berufen können.
—— Zum Nachweis verlangt die Vergabestelle mit dem Angebot die Vorlage einer Erklärung des Bieters bzw. der Mitglieder einer Bietergemeinschaft mit Angaben zu er-brachten Leistungen in diesem Sinne in den letzten drei Jahren mit Angaben zum Wert des jeweiligen Auftrages, zum Leistungszeitraum sowie den Empfängern der Leistungen (kommunale Auftraggeber). Der Bieter erklärt sich mit Abgabe seiner Erklärung nach diesem Formular damit einverstanden, dass sich die Vergabestelle bei den dort angegebenen Auftraggebern bzw. Leistungsempfängern nach deren Zufriedenheit mit der Leistungserbringung durch den Bieter erkundigt
—— Zum Nachweis verlangt die Vergabestelle mit dem Angebot die Vorlage einer Erklärung des Bieters bzw. der Mitglieder einer Bietergemeinschaft mit Angaben zu er-brachten Leistungen in diesem Sinne in den letzten drei Jahren mit Angaben zum Wert des jeweiligen Auftrages, zum Leistungszeitraum sowie den Empfängern der Leistungen (kommunale Auftraggeber). Der Bieter erklärt sich mit Abgabe seiner Erklärung nach diesem Formular damit einverstanden, dass sich die Vergabestelle bei den dort angegebenen Auftraggebern bzw. Leistungsempfängern nach deren Zufriedenheit mit der Leistungserbringung durch den Bieter erkundigt
2) Beschreibung der technischen Ausrüstung
—— Die technische Leistungsfähigkeit wird ferner beurteilt anhand einer Erklärung des Bieters / der Bietergemeinschaft dazu, über welche Ausstattung, welche Geräte und welche technische Ausrüstung das Unternehmen für die Ausführung des Auftrags verfügt bzw. inwieweit es sich insoweit auf die Ausstattung und Ausrüstung Dritter im Wege der Eignungsleihe beruft. Im Einzelnen werden darin Erklärungen zu folgenden Aspekten verlangt (vgl. hierzu auch die vorgesehenen Eintragungsfelder im Angebotsvordruck in Teil III):
—— Die technische Leistungsfähigkeit wird ferner beurteilt anhand einer Erklärung des Bieters / der Bietergemeinschaft dazu, über welche Ausstattung, welche Geräte und welche technische Ausrüstung das Unternehmen für die Ausführung des Auftrags verfügt bzw. inwieweit es sich insoweit auf die Ausstattung und Ausrüstung Dritter im Wege der Eignungsleihe beruft. Im Einzelnen werden darin Erklärungen zu folgenden Aspekten verlangt (vgl. hierzu auch die vorgesehenen Eintragungsfelder im Angebotsvordruck in Teil III):
1) Benennung der vorgesehenen Übernahmestelle für das von der Stadt angelieferte Altpapier mit Angaben zu
a. Standort/Adresse und Betreiber
b. vorhandener Rangierfläche, Lagerflächen mit Überdachung und
c. dem Vorhandensein einer geeichten Waage und
d. Nachweis der Nutzungsbefugnis z.B. durch Vorlage einer Erklärung des dinglich Berechtigten (z.B. des Eigentümers, Erbbauberechtigten) darüber, dass die Fläche zum ausgeschriebenen Zweck vom Bieter/ Unterauftragnehmer genutzt werden darf.
2) Beschreibung des vorgesehenen Verwertungsweges für das gesammelte Altpapier mit Angaben zu
a. der / den vorgesehenen Verwertungsanlagen / z.B. Papierfabrik(en)
b. jeweils einschließlich Standort/Adresse und Betreiber und
c. den dortigen Verwertungsverfahren.
—— Diese Erklärungen werden vom Bieter bzw. der Bietergemeinschaft bereits mit Abgabe des Angebotes verlangt. Im Angebotsvordruck sind hierfür Eintragungsfelder vorgesehen.
Auftragsausführung
Bedingungen für die Vertragserfüllung:
Die Übernahme der von der Stadtpflege eingesammelten Altpapiermengen zum Umschlag und zur weiteren Verwertung muss in einem Radius von max. 20 km zum Sitz der Stadtpflege stattfinden. Der vom Bieter/Auftragnehmer angebotene Standort der von diesem zu stellenden und zu betreibenden Übergabe-/Übernahmestelle (oder aber der Verwertungsanlage) muss in einem Radius von 20 km um den Sitz der Stadtpflege in der Wasserwerkstraße 13 befinden.
Die Übernahme der von der Stadtpflege eingesammelten Altpapiermengen zum Umschlag und zur weiteren Verwertung muss in einem Radius von max. 20 km zum Sitz der Stadtpflege stattfinden. Der vom Bieter/Auftragnehmer angebotene Standort der von diesem zu stellenden und zu betreibenden Übergabe-/Übernahmestelle (oder aber der Verwertungsanlage) muss in einem Radius von 20 km um den Sitz der Stadtpflege in der Wasserwerkstraße 13 befinden.
Der genaue Standort der Übergabestelle wird nicht vorgegeben. Jedoch führt eine noch geringere Entfernung als 20 km zu einer positiven Wertung anhand der Zuschlagskriterien für die Bemessung des wirtschaftlichsten Angebotes nach Maßgabe der Vergabeunterlagen.
Der genaue Standort der Übergabestelle wird nicht vorgegeben. Jedoch führt eine noch geringere Entfernung als 20 km zu einer positiven Wertung anhand der Zuschlagskriterien für die Bemessung des wirtschaftlichsten Angebotes nach Maßgabe der Vergabeunterlagen.
Verfahren
Rechtsgrundlage: 32014L0024
Zeitpunkt des Eingangs der Angebote: 11:00
Sprachen, in denen Angebote oder Teilnahmeanträge eingereicht werden können: Deutsch 🗣️
Gültigkeitsdauer des Angebots: 2018-10-30 📅
Datum der Angebotseröffnung: 2018-08-17 📅
Zeitpunkt der Angebotseröffnung: 11:00
Grds. im Jahr 2021, bei Ausübung einer Verlängerungsoptionen in 2022, bei Ausübung auch der zweiten Verlängerungsoption in 2023.
Mit dem Angebot wird zudem die Einreichung von Nachweisen des Bieters nach dem Landesvergabegesetz Sachsen-Anhalt (LVG LSA) gefordert:
Der Bieter hat sich schriftlich zu verpflichten, dass er seinen Arbeitnehmern bei der Ausführung der ausgeschriebenen Leistungen, welche unter das Arbeitsnehmerentsendegesetz (AEntG) fallen, diejenigen Arbeitsbedingungen gewährt, die mindestens den Vorgaben desjenigen Tarifvertrages entsprechen, an den das Unternehmen aufgrund des AEntG gebunden ist, soweit ein solcher während der Vertragslaufzeit eingeführt wird oder besteht. Die Verpflichtung gilt entsprechend für Beiträge an eine gemeinsame Einrichtung der Tarifvertragsparteien i. S. v. § 5 Nr. 3 des AEntG sowie für andere gesetzliche Bestimmungen über Mindestentgelte. Ebenso hat der Bieter sich schriftlich zu verpflichten, dass er bei der Auftragsdurchführung seinen Arbeitnehmern bei gleicher oder gleichwertiger Arbeit gleiches Entgelt zahlt (§ 10 Abs. 3 LVG LSA). Der Bieter soll bei Abgabe des Angebots zudem schriftlich erklären, dass er Unterauftragnehmer oder Verleiher nur dann mit der Erbringung von Leistungen beauftragt, wenn diese ihren Arbeitnehmern mindestens die Arbeitsbedingungen gewähren, die der Bieter selbst einzuhalten verspricht.
Der Bieter hat sich schriftlich zu verpflichten, dass er seinen Arbeitnehmern bei der Ausführung der ausgeschriebenen Leistungen, welche unter das Arbeitsnehmerentsendegesetz (AEntG) fallen, diejenigen Arbeitsbedingungen gewährt, die mindestens den Vorgaben desjenigen Tarifvertrages entsprechen, an den das Unternehmen aufgrund des AEntG gebunden ist, soweit ein solcher während der Vertragslaufzeit eingeführt wird oder besteht. Die Verpflichtung gilt entsprechend für Beiträge an eine gemeinsame Einrichtung der Tarifvertragsparteien i. S. v. § 5 Nr. 3 des AEntG sowie für andere gesetzliche Bestimmungen über Mindestentgelte. Ebenso hat der Bieter sich schriftlich zu verpflichten, dass er bei der Auftragsdurchführung seinen Arbeitnehmern bei gleicher oder gleichwertiger Arbeit gleiches Entgelt zahlt (§ 10 Abs. 3 LVG LSA). Der Bieter soll bei Abgabe des Angebots zudem schriftlich erklären, dass er Unterauftragnehmer oder Verleiher nur dann mit der Erbringung von Leistungen beauftragt, wenn diese ihren Arbeitnehmern mindestens die Arbeitsbedingungen gewähren, die der Bieter selbst einzuhalten verspricht.
Die Vorlage solcher Erklärungen für die Unterauftragnehmer ist nur auf gesonderte Anforderung der Vergabestelle erforderlich.
Ferner hat sich der Bieter/die Bietergemeinschaft bei Angebotsabgabe schriftlich zu verpflichten, den Auftrag gemäß der Leistungsbeschreibung ausschließlich mit Waren auszuführen bzw. im Rahmen der Erbringung der Dienstleistungen ausschließlich Waren zu verwenden, die nachweislich unter Beachtung der ILO-Kernarbeitsnormen nach § 12 Absatz 1 LVG LSA gewonnen oder hergestellt worden sind.
Ferner hat sich der Bieter/die Bietergemeinschaft bei Angebotsabgabe schriftlich zu verpflichten, den Auftrag gemäß der Leistungsbeschreibung ausschließlich mit Waren auszuführen bzw. im Rahmen der Erbringung der Dienstleistungen ausschließlich Waren zu verwenden, die nachweislich unter Beachtung der ILO-Kernarbeitsnormen nach § 12 Absatz 1 LVG LSA gewonnen oder hergestellt worden sind.
Ergänzend sei bereits an dieser Stelle auf Folgendes hingewiesen:
—— Alle Formularerklärungen (nach den im Angebotsvordruck beigefügten Formularvordrucken in Teil III) müssen grds. im Original vorgelegt werden.
—— Für die Vorlage von Fremdnachweisen (soweit ausdrücklich gefordert) erachtet die Vergabestelle grundsätzlich die Vorlage von Kopien als ausreichend. Sie behält sich die Abforderung von Originalen vor.
—— Bieter und Bietergemeinschaften sowie weitere Beteiligte aus EU-Ländern, in denen die geforderten Nachweise nicht erteilt werden, haben auf Aufforderung gleichwertige Nachweise bzw. gleichwertige Erklärungen abzugeben und eine amtlich anerkannte Übersetzung einzureichen.
—— Bieter und Bietergemeinschaften sowie weitere Beteiligte aus EU-Ländern, in denen die geforderten Nachweise nicht erteilt werden, haben auf Aufforderung gleichwertige Nachweise bzw. gleichwertige Erklärungen abzugeben und eine amtlich anerkannte Übersetzung einzureichen.
—— Beigebrachte Nachweise/Bescheinigungen müssen gültig sein. Soweit sie keine bestimmte Gültigkeitsdauer aufweisen, dürfen sie, gerechnet bis zum Ablauf der Angebotsfrist, nicht älter als sechs Monate sein. Eigenerklärungen müssen konkret für das vorliegende Vergabeverfahren abgegeben werden, dies gilt auch für eine EEE, es sei denn, das Unternehmen verfügt über eine EEE, in der dieselben Angaben enthalten sind, welche im vorliegenden Verfahren abgefragt werden.
—— Beigebrachte Nachweise/Bescheinigungen müssen gültig sein. Soweit sie keine bestimmte Gültigkeitsdauer aufweisen, dürfen sie, gerechnet bis zum Ablauf der Angebotsfrist, nicht älter als sechs Monate sein. Eigenerklärungen müssen konkret für das vorliegende Vergabeverfahren abgegeben werden, dies gilt auch für eine EEE, es sei denn, das Unternehmen verfügt über eine EEE, in der dieselben Angaben enthalten sind, welche im vorliegenden Verfahren abgefragt werden.
—— Bei Bietergemeinschaften sind die Erklärungen grundsätzlich für jedes Mitglied vorzulegen. Die Erklärungen und Nachweise nach Ziffer III.1.1. werden für jedes Mitglied der Bietergemeinschaft gesondert bewertet. Die weiteren Nachweise und Angaben zu den Mitgliedern der Bietergemeinschaft hinsichtlich der wirtschaftlichen und finanziellen sowie der technischen und fachlichen Leistungsfähigkeit nach Ziffer III.1.2 und III.1.3 werden dagegen in der Summe bewertet
—— Bei Bietergemeinschaften sind die Erklärungen grundsätzlich für jedes Mitglied vorzulegen. Die Erklärungen und Nachweise nach Ziffer III.1.1. werden für jedes Mitglied der Bietergemeinschaft gesondert bewertet. Die weiteren Nachweise und Angaben zu den Mitgliedern der Bietergemeinschaft hinsichtlich der wirtschaftlichen und finanziellen sowie der technischen und fachlichen Leistungsfähigkeit nach Ziffer III.1.2 und III.1.3 werden dagegen in der Summe bewertet
—— Für die Einreichung von Nachweisen und Erklärungen im Fall der Eignungsleihe nach § 47 VgV sowie für Unterauftragnehmer enthalten die Bewerbungsbedingungen gesonderte Hinweise. Danach kann die Vergabestelle überdies die Vorlage einer sog. Verpflichtungserklärung fordern.
—— Für die Einreichung von Nachweisen und Erklärungen im Fall der Eignungsleihe nach § 47 VgV sowie für Unterauftragnehmer enthalten die Bewerbungsbedingungen gesonderte Hinweise. Danach kann die Vergabestelle überdies die Vorlage einer sog. Verpflichtungserklärung fordern.
Bitte beachten Sie für die Zulässigkeit eines Nachprüfungsantrages die Voraussetzungen insbesondere des § 160 GWB.
Quelle: OJS 2018/S 128-292011 (2018-07-04)
Bekanntmachung über vergebene Aufträge (2018-11-26) Objekt Umfang der Beschaffung
Kurze Beschreibung: Wie bereits in der Bekanntmachung 2018/S 128-292011 dargestellt
Gesamtwert des Auftrags: 1 EUR 💰
Metadaten der Bekanntmachung
Dokumenttyp: Bekanntmachung über vergebene Aufträge
Eine Angabe von Auftragswert/Angeboten ohne Mehrwertsteuer ist nicht möglich, da der Auftragswert aus Erlösen und Preisen unter Berücksichtigung der Umsatzsteuer ermittelt wird. Überdies wird der ermittelte Erlössaldo als wettbewerbsrelevante Information erachtet, deren Kenntnis durch andere Unternehmen i. S. v. § 39 Absatz 6 Nr. 4 VgV zur Beeinträchtigung des lauteren Wettbewerbs führen kann.
Eine Angabe von Auftragswert/Angeboten ohne Mehrwertsteuer ist nicht möglich, da der Auftragswert aus Erlösen und Preisen unter Berücksichtigung der Umsatzsteuer ermittelt wird. Überdies wird der ermittelte Erlössaldo als wettbewerbsrelevante Information erachtet, deren Kenntnis durch andere Unternehmen i. S. v. § 39 Absatz 6 Nr. 4 VgV zur Beeinträchtigung des lauteren Wettbewerbs führen kann.
Objekt Umfang der Beschaffung
Kurze Beschreibung: Wie in der Bekanntmachung 2018/S 128-292011 dargestellt
Beschreibung der Optionen: Wie in der Bekanntmachung 2018/S 128-292011 dargestellt
Zusätzliche Informationen:
Eine Angabe von Auftragswert/Angeboten ohne Mehrwertsteuer ist nicht möglich, da der Auftragswert aus Erlösen und Preisen unter Berücksichtigung der Umsatzsteuer ermittelt wird. Überdies wird der ermittelte Erlössaldo als wettbewerbsrelevante Information erachtet, deren Kenntnis durch andere Unternehmen i. S. v. § 39 Absatz 6 Nr. 4 VgV zur Beeinträchtigung des lauteren Wettbewerbs führen kann.
Eine Angabe von Auftragswert/Angeboten ohne Mehrwertsteuer ist nicht möglich, da der Auftragswert aus Erlösen und Preisen unter Berücksichtigung der Umsatzsteuer ermittelt wird. Überdies wird der ermittelte Erlössaldo als wettbewerbsrelevante Information erachtet, deren Kenntnis durch andere Unternehmen i. S. v. § 39 Absatz 6 Nr. 4 VgV zur Beeinträchtigung des lauteren Wettbewerbs führen kann.
Verfahren Vergabekriterien
Kostenkriterium (Name): Übernahmepreis sowie Transport-/Verwertungspreis
Kostenkriterium (Gewichtung): s. Vergabeunterlagen
Kostenkriterium (Name): Erlöse
Kostenkriterium (Gewichtung): dito
Kostenkriterium (Name): Radius zum Eigenbetrieb
Auftragsvergabe
Datum des Vertragsabschlusses: 2018-10-29 📅
Name: ALBA Wertstoffmanagement GmbH
Postort: Velten
Land: Deutschland 🇩🇪
E-Mail: awm.ausschreibungen@alba.info📧
Land: Oberhavel
🏙️
Gesamtwert des Auftrags: 1 EUR 💰
Informationen über Ausschreibungen
Anzahl der eingegangenen Angebote: 2
Referenz Zusätzliche Informationen
Eine Angabe von Auftragswert und Angeboten ohne Mehrwertsteuer ist nicht möglich, da der Auftragswert aus Erlösen und Preisen unter Berücksichtigung der Umsatzsteuer ermittelt wird, zudem unterliegt der Erlös einer halbjährlichen Anpassung, so dass der Auftragswert über die Vertragslaufzeit nicht fix ist.
Eine Angabe von Auftragswert und Angeboten ohne Mehrwertsteuer ist nicht möglich, da der Auftragswert aus Erlösen und Preisen unter Berücksichtigung der Umsatzsteuer ermittelt wird, zudem unterliegt der Erlös einer halbjährlichen Anpassung, so dass der Auftragswert über die Vertragslaufzeit nicht fix ist.
Überdies wird der ermittelte Erlössaldo als wettbewerbsrelevante Information erachtet, deren Kenntnis durch andere Unternehmen i. S. v. § 39 Absatz 6 Nr. 4 VgV zur Beeinträchtigung des lauteren Wettbewerbs zwischen Unternehmen mit Blick auf künftige vergleichbare Ausschreibungen führen kann.
Überdies wird der ermittelte Erlössaldo als wettbewerbsrelevante Information erachtet, deren Kenntnis durch andere Unternehmen i. S. v. § 39 Absatz 6 Nr. 4 VgV zur Beeinträchtigung des lauteren Wettbewerbs zwischen Unternehmen mit Blick auf künftige vergleichbare Ausschreibungen führen kann.
Ergänzende Informationen Körper überprüfen
Postanschrift: Ernst-Kamieth-Straße 2
Informationen zu Fristen für Nachprüfungsverfahren:
Fristen für die Einlegung von Rechtsbehelfen richten sich nach § 135 Absatz des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB). Danach kann die Unwirksamkeit des Vertrages nach § 135 Absatz 1 GWB nur festgestellt werden, wenn sie im Nachprüfungsverfahren innerhalb von 30 Kalendertagen nach der Information der betroffenen Bieter und Bewerber durch den öffentlichen Auftraggeber über den Abschluss des Vertrags, jedoch nicht später als 6 Monate nach Vertragsschluss geltend gemacht worden ist. Hat der Auftraggeber die Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union bekannt gemacht, endet die Frist danach 30 Kalendertage nach Veröffentlichung der Bekanntmachung der Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union.
Informationen zu Fristen für Nachprüfungsverfahren
Fristen für die Einlegung von Rechtsbehelfen richten sich nach § 135 Absatz des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB). Danach kann die Unwirksamkeit des Vertrages nach § 135 Absatz 1 GWB nur festgestellt werden, wenn sie im Nachprüfungsverfahren innerhalb von 30 Kalendertagen nach der Information der betroffenen Bieter und Bewerber durch den öffentlichen Auftraggeber über den Abschluss des Vertrags, jedoch nicht später als 6 Monate nach Vertragsschluss geltend gemacht worden ist. Hat der Auftraggeber die Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union bekannt gemacht, endet die Frist danach 30 Kalendertage nach Veröffentlichung der Bekanntmachung der Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union.