In dieser Bekanntmachung vergebener Aufträge ist im Abschnitt V.2.4) „Angaben zum Wert des Auftrags/Loses“, in dem nach dem Formular zwingend Wertangaben einzutragen sind, der jeweils nicht zutreffende Wert „0,01“ eingetragen worden. Der öffentliche Auftraggeber ist nicht verpflichtet, einzelne Angaben zu veröffentlichen. Aus diesem Grund wird gem. § 39 Abs. 6 Nr. 3 und 4 VgV der tatsächliche Auftragswert nicht veröffentlicht.