Der Auftraggeber hat das ursprünglich offene Verfahren gemäß § 63 Abs. 1 Nr. 1 VgV aufgehoben, da kein wertbares Angebot eingegangen ist und hat den Auftrag gemäß § 14 Abs. 4 Nr. 1 VgV erneut in einem Verhandlungsverfahren ohne Teilnahmewettbewerb ausgeschrieben.