Vergabe von Busdienstleistungen im Linienbündel „Kreis Düren“

Kreis Düren

Der Kreis Düren (Kreis) vergibt als zuständige Behörde im Sinne der VO (EG) Nr. 1370/2007 (VO 1370/2007)einen öffentlichen Dienstleistungsauftrag (öDA) nach Art. 3 Abs. 1 VO 1370/2007. Der öDA umfasst öffentliche Personenverkehrsdienste (Linienverkehre nach den §§ 42, 43 PBefG) im „Linienbündel Kreis Düren“ mit Bussen und sonstigen Kraftfahrzeugen. Von der Vergabe sind sämtliche Verkehrsleistungen im „Linienbündel Kreis Düren“ als Gesamtleistung (ein Linienbündel) gem. § 8a Abs. 2 Satz 4 PBefG erfasst. Grundlage der Vergabe ist der Nahverkehrsplan des Kreises sowie die darin definierten Standards, die in den bereitgestellten Vergabeunterlagen umgesetzt wurden.

Deadline

Die Frist für den Eingang der Angebote war 2018-05-07. Die Ausschreibung wurde veröffentlicht am 2018-02-08.

Anbieter

Die folgenden Lieferanten werden in Vergabeentscheidungen oder anderen Beschaffungsunterlagen erwähnt:

Wer? Wie? Wo?
Geschichte der Beschaffung
Datum Dokument
2018-02-08 Auftragsbekanntmachung
2018-02-22 Ergänzende Angaben
2018-04-13 Ergänzende Angaben
2018-07-06 Ergänzende Angaben
2018-09-03 Ergänzende Angaben
2018-11-12 Ergänzende Angaben
2019-05-24 Bekanntmachung über vergebene Aufträge
Auftragsbekanntmachung (2018-02-08)
Objekt
Umfang der Beschaffung
Titel: Öffentlicher Verkehr (Straße)
Referenznummer: 5/2018
Kurze Beschreibung:
Der Kreis Düren (Kreis) vergibt als zuständige Behörde im Sinne der VO (EG) Nr. 1370/2007 (VO 1370/2007)einen öffentlichen Dienstleistungsauftrag (öDA) nach Art. 3 Abs. 1 VO 1370/2007. Der öDA umfasst öffentliche Personenverkehrsdienste (Linienverkehre nach den §§ 42, 43 PBefG) im „Linienbündel Kreis Düren“ mit Bussen und sonstigen Kraftfahrzeugen. Von der Vergabe sind sämtliche Verkehrsleistungen im „Linienbündel Kreis Düren“ als Gesamtleistung (ein Linienbündel) gem. § 8a Abs. 2 Satz 4 PBefG erfasst. Grundlage der Vergabe ist der Nahverkehrsplan des Kreises sowie die darin definierten Standards, die in den bereitgestellten Vergabeunterlagen umgesetzt wurden.
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Metadaten der Bekanntmachung
Originalsprache: Deutsch 🗣️
Dokumenttyp: Auftragsbekanntmachung
Art des Auftrags: Dienstleistungen
Verordnung: Europäische Union
Gemeinsames Vokabular für öffentliche Aufträge (CPV)
Code: Öffentlicher Verkehr (Straße) 📦
Zusätzlicher CPV-Code: Personensonderbeförderung (Straße) 📦
Ort der Leistung
NUTS-Region: Düren 🏙️

Verfahren
Verfahrensart: Offenes Verfahren
Angebotsart: Angebot für alle Lose
Vergabekriterien
Niedrigster Preis

Öffentlicher Auftraggeber
Identität
Land: Deutschland 🇩🇪
Art des öffentlichen Auftraggebers: Regional- oder Kommunalbehörde
Name des öffentlichen Auftraggebers: Kreis Düren
Postanschrift: Bismarckstraße 16
Postleitzahl: 52351
Postort: Düren
Kontakt
Internetadresse: http://www.kreis-dueren.de 🌏
E-Mail: vergabestelle@kreis-dueren.de 📧
Telefon: +49 2421-222186 📞
Fax: +49 2421-222024 📠
URL der Dokumente: https://www.evergabe.nrw.de/VMPCenter/notice/CXQ1YYHY4NF 🌏
URL der Teilnahme: https://www.evergabe.nrw.de/VMPCenter/notice/CXQ1YYHY4NF 🌏

Referenz
Daten
Absendedatum: 2018-02-08 📅
Einreichungsfrist: 2018-05-07 📅
Veröffentlichungsdatum: 2018-02-09 📅
Kennungen
Bekanntmachungsnummer: 2018/S 028-061122
Verweist auf Bekanntmachung: 2016/S 129-231602
ABl. S-Ausgabe: 28
Zusätzliche Informationen
A. Die kreiseigene Dürener Kreisbahn GmbH (DKB) beabsichtigt sich an dieser Ausschreibung zu beteiligen und ein Angebot abzugeben. Ferner hat die DKB den Kreis bei der Erstellung einzelner Teile der Vergabeunterlagen unterstützt. Aufgrund dessen wurden Maßnahmen ergriffen, um ggf. daraus resultierende Vergaberechtsverstöße bzw. Wettbewerbsnachteile für andere Bieter auszuschließen. Näheres hierzu regeln die Vergabeunterlagen. B. Naturgemäß kann nicht ausgeschlossen werden, dass das Angebot der DKB nicht den Zuschlag erhalten wird. Zur Vermeidung von Arbeitsplatzverlusten und zur Vermeidung von Remanenzkosten sollen dem zukünftigen Auftragnehmer daher Personal, Fahrzeuge und Infrastruktur für die Erbringung der Verkehrsleistungen durch die Beteiligungsgesellschaft des Kreises Düren mbH (BTG) beigestellt werden. Näheres hierzu regeln die Vergabeunterlagen. C. Mit dem öDA gewährt der Kreis ein ausschließliches Recht im Sinne des Art. 2 lit. f VO 1370/2007 i. V. m. § 8a Abs. 8 PBefG. Näheres hierzu regeln die Vergabeunterlagen. D. Der Kreis vergibt einen sog. Nettovertrag mit vorgeschalteter Bruttophase. Näheres hierzu regeln die Vergabeunterlagen. E. Nach der Zuschlagserteilung hat der ausgewählte Betreiber bei der Erbringung der öffentlichen Personenverkehrsdienste auf den einbezogenen Linien ausschließlich die jeweils gültigen Tarife des AVV nebst den Übergangstarifen, Landestarifen (z. B. NRW-Tarif) und Sondertarifen (z. B. Euregioticket, AnrufSammelTaxi) anzuwenden sowie die VRS-Tarife gemäß dem Vertrag über die Umsetzung der Tarifkooperation zwischen AVV und VRS anzuerkennen. Das Verkehrsunternehmen hat einen Kooperationsvertrag mit der AVV GmbH auf der Grundlage einheitlicher Vorgaben des Zweckverbands AVV zur Mitwirkung im AVV abzuschließen. Der Betreiber nimmt an der Einnahmenaufteilung teil. Näheres regeln die Vergabeunterlagen. F. Öffentliche Aufträge im Sinne des § 2 Abs. 2 TVgG im Bereich des ÖPNV dürfen nur an Unternehmen vergeben werden, wenn sich diese gegenüber dem Kreis verpflichtet haben, ihren Beschäftigten (ohne Auszubildende) bei der Ausführung des Auftrags wenigstens das in NRW für diese Leistung in einem einschlägigen und repräsentativen mit einer tariffähigen Gewerkschaft vereinbarten Tarifvertrag vorgesehenen Entgelt nach den tarifvertraglich festgelegten Modalitäten zu zahlen und während der Ausführungszeit nachzuvollziehen. Die als repräsentativ geltenden Tarifverträge sind in Anlage 1 zu § 1 RepTVVO festgelegt (vgl. http://www.tarifregister.nrw.de/tarifinformationen/Repraesentative-Tarifvertraege-im-OePNV/index.php). Bekanntmachungs-ID: CXQ1YYHY4NF.
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Objekt
Umfang der Beschaffung
Kurze Beschreibung:
Gegenstand dieser Vergabe sind die in den Vergabeunterlagen dargestellten Verkehrsleistungen „Linienbündel Kreis Düren“ als Gesamtleistung (ein Linienbündel) im Sinne des § 8a Abs. 2 Satz 4 PBefG. Zum Ausschreibungsgegenstand gehören ferner Bürgerbuslinien und ausbrechende Verkehre (gebietsübergreifende Buslinien) zwischen dem Kreis Düren und den mit zu bedienenden Nachbaraufgabenträgern Kreis Euskirchen, Kreis Heinsberg, StädteRegion Aachen sowie der Rhein-Erft-Kreis. Die Gesamtverkehrsleistung umfasst mehr als 7 000 000 Fahrplankilometer und erfordert den Einsatz von ca. 200 Kraftomnibussen. Näheres regeln die Vergabeunterlagen.
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Dauer: 120 Monate
Beschreibung der Optionen:
Die Fortschreibung und Modifikation des Verkehrsangebotes durch entsprechende Leistungsänderungen obliegt dem Kreis. Der Kreis kann Leistungsänderungen in Form von Zu- und Abbestellungen vornehmen. Hiervon umfasst ist insbesondere auch eine Umstellung auf alternative Antriebsformen. Näheres hierzu regeln die Vergabeunterlagen.
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Ort der Leistung
Hauptstandort oder Erfüllungsort: Kreis Düren inkl. ausbrechender Linien

Rechtliche, wirtschaftliche, finanzielle und technische Informationen
Bedingungen für die Teilnahme
Befähigung zur Berufsausübung:
Auflistung und kurze Beschreibung der Bedingungen:
Der Bieter gilt als zuverlässig im Sinne des § 13 Abs. 1 Nr. 2 PBefG in Verbindung mit § 1 Abs. 1 PBZugV, wenn keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass bei der Führung des Betriebs die für den Straßenpersonenverkehr geltenden Vorschriften missachtet werden.
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Deshalb hat der Bieter mit seinem Angebot zu erklären,
— dass gegen ihn keine rechtskräftige Verurteilung wegen schwerer Verstöße gegen strafrechtliche Vorschriften(§ 1 Abs. 2 Nr. 1 PBZugV) vorliegt,
— dass keine schweren Verstöße gegen Vorschriften des PBefG bzw. der auf diesem Gesetz beruhenden Rechtsverordnungen vorliegen (§ 1 Abs. 2 Nr. 2a PBZugV),
— dass keine schweren Verstöße gegen arbeits- oder sozialrechtliche Pflichten, insbesondere gegen die Vorschriften über die Lenk- und Ruhezeiten des Fahrpersonals, vorliegen (§ 1 Abs. 2 Nr. 2b PBZugV),
— dass keine schweren Verstöße gegen Vorschriften, die im Interesse der Verkehrs- und Betriebssicherheit erlassen wurden (insbesondere Vorschriften des Straßenverkehrsgesetzes, der Straßenverkehrsordnung oder der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung), vorliegen (§ 1 Abs. 2 Nr. 2c PBZugV),
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— dass keine schweren Verstöße gegen die abgaberechtlichen Pflichten, die sich aus unternehmerischer Tätigkeit ergeben, vorliegen (§ 1 Absatz 2 Nr. 2 d PBZugV) und dass der Bieter der Zahlung von Steuern und Abgaben nach den Rechtsvorschriften des EU-Mitgliedstaates, in dem er ansässig ist, oder nach den Rechtsvorschriften des EU-Mitgliedstaates des Auftraggebers nachgekommen ist,
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— dass keine schweren Verstöße gegen § 1 des Pflichtversicherungsgesetzes vom 5. April 1965 (BGBl I S.213) in der jeweils geltenden Fassung vorliegen (§ 1 Absatz 2 Nr. 2 e PBZugV) und dass der Bieter seine Verpflichtung zur Zahlung der Sozialbeiträge nach den Rechtsvorschriften des EU-Mitgliedsstaates, in dem er ansässig ist, oder nach den Rechtsvorschriften des EU-Mitgliedsstaates des Auftraggebers erfüllt hat,
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— dass keine schweren Verstöße gegen umweltschützende Vorschriften, dabei insbesondere des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, vorliegen (§ 1 Abs. 2 Nr. 2f),
— dass keine schweren Verstöße gegen Bestimmungen zu Arbeitsschutz- und Arbeitsrecht vorliegen.
Für den Fall einer bestehenden Eintragungspflicht hat der Bieter ferner zum Nachweis der Haftungs- und Eigentumsverhältnisse einen Auszug aus dem Handelsregister seines Herkunftslandes im Original oder als beglaubigte Kopie vorzulegen. Der Auszug darf zum Zeitpunkt des Ablaufs der Angebotsfrist nicht älter als drei Monate sein.
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Informationen über einen bestimmten Beruf: Services
Verweis auf einschlägige Rechts- oder Verwaltungsvorschriften:
Personenbeförderungsgesetz (PBefG); Verordnung über den Betrieb von Kraftfahrtunternehmen im Personenverkehr (BOKraft)
Auftragsausführung
Bedingungen für die Vertragserfüllung:
Einhaltung des TVgG NRW sowie der RVO-TVgG-NRW:
Die danach erforderlichen Erklärungen sind nur von demjenigen Bieter, dem der Zuschlag erteilt werden soll(Bestbieter), vorzulegen. Im Fall der beabsichtigten Zuschlagserteilung hat der Bestbieter nach Aufforderung durch den Kreis die folgenden Erklärungen vorzulegen:
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— Verpflichtungserklärung gemäß § 4 Abs. 2 TVgG zu Tariftreue und Mindestentlohnung für Dienst- und Bauleistungen,
— Verpflichtungserklärung nach § 8 TVgG zur Frauenförderung und Förderung der Vereinbarkeit von Beruf und Familie.
Näheres regeln die Vergabeunterlagen.

Verfahren
Zeitpunkt des Eingangs der Angebote: 16:00
Sprachen, in denen Angebote oder Teilnahmeanträge eingereicht werden können: Deutsch 🗣️
Gültigkeitsdauer des Angebots: 2018-10-30 📅
Datum der Angebotseröffnung: 2018-05-07 📅
Zeitpunkt der Angebotseröffnung: 16:01
Ort des Eröffnungstermins: Kreisverwaltung Düren - Bismarckstraße 16 - 52351 Düren - Haus A - Zimmer 78.

Öffentlicher Auftraggeber
Kontakt
Kontaktperson: Hauptamt – Zentrale Vergabestelle
Internetadresse: www.kreis-dueren.de 🌏
Dokumente URL: https://www.evergabe.nrw.de/VMPCenter/notice/CXQ1YYHY4NF 🌏

Referenz
Zusätzliche Informationen
A. Die kreiseigene Dürener Kreisbahn GmbH (DKB) beabsichtigt sich an dieser Ausschreibung zu beteiligen und ein Angebot abzugeben. Ferner hat die DKB den Kreis bei der Erstellung einzelner Teile der Vergabeunterlagen unterstützt. Aufgrund dessen wurden Maßnahmen ergriffen, um ggf. daraus resultierende Vergaberechtsverstöße bzw. Wettbewerbsnachteile für andere Bieter auszuschließen. Näheres hierzu regeln die Vergabeunterlagen.
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B. Naturgemäß kann nicht ausgeschlossen werden, dass das Angebot der DKB nicht den Zuschlag erhalten wird. Zur Vermeidung von Arbeitsplatzverlusten und zur Vermeidung von Remanenzkosten sollen dem zukünftigen Auftragnehmer daher Personal, Fahrzeuge und Infrastruktur für die Erbringung der Verkehrsleistungen durch die Beteiligungsgesellschaft des Kreises Düren mbH (BTG) beigestellt werden. Näheres hierzu regeln die Vergabeunterlagen.
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C. Mit dem öDA gewährt der Kreis ein ausschließliches Recht im Sinne des Art. 2 lit. f VO 1370/2007 i. V. m. § 8a Abs. 8 PBefG. Näheres hierzu regeln die Vergabeunterlagen.
D. Der Kreis vergibt einen sog. Nettovertrag mit vorgeschalteter Bruttophase. Näheres hierzu regeln die Vergabeunterlagen.
E. Nach der Zuschlagserteilung hat der ausgewählte Betreiber bei der Erbringung der öffentlichen Personenverkehrsdienste auf den einbezogenen Linien ausschließlich die jeweils gültigen Tarife des AVV nebst den Übergangstarifen, Landestarifen (z. B. NRW-Tarif) und Sondertarifen (z. B. Euregioticket, AnrufSammelTaxi) anzuwenden sowie die VRS-Tarife gemäß dem Vertrag über die Umsetzung der Tarifkooperation zwischen AVV und VRS anzuerkennen. Das Verkehrsunternehmen hat einen Kooperationsvertrag mit der AVV GmbH auf der Grundlage einheitlicher Vorgaben des Zweckverbands AVV zur Mitwirkung im AVV abzuschließen. Der Betreiber nimmt an der Einnahmenaufteilung teil. Näheres regeln die Vergabeunterlagen.
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F. Öffentliche Aufträge im Sinne des § 2 Abs. 2 TVgG im Bereich des ÖPNV dürfen nur an Unternehmen vergeben werden, wenn sich diese gegenüber dem Kreis verpflichtet haben, ihren Beschäftigten (ohne Auszubildende) bei der Ausführung des Auftrags wenigstens das in NRW für diese Leistung in einem einschlägigen und repräsentativen mit einer tariffähigen Gewerkschaft vereinbarten Tarifvertrag vorgesehenen Entgelt nach den tarifvertraglich festgelegten Modalitäten zu zahlen und während der Ausführungszeit nachzuvollziehen. Die als repräsentativ geltenden Tarifverträge sind in Anlage 1 zu § 1 RepTVVO festgelegt (vgl. http://www.tarifregister.nrw.de/tarifinformationen/Repraesentative-Tarifvertraege-im-OePNV/index.php).
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Bekanntmachungs-ID: CXQ1YYHY4NF.

Ergänzende Informationen
Körper überprüfen
Name: Vergabekammer Rheinland bei der Bezirksregierung Köln – Spruchkörper Köln
Postanschrift: Zeughausstraße 2-10
Postort: Köln
Postleitzahl: 50606
Land: Deutschland 🇩🇪
E-Mail: vkrhld-k@bezreg-koeln.nrw.de 📧
Fax: +49 22211472889 📠
Internetadresse: http://www.bezreg-koeln.nrw.de/brk_internet/vergabekammer/ 🌏
Informationen zu Fristen für Nachprüfungsverfahren:
§ 160 GWB – Einleitung, Antrag.
1) Die Vergabekammer leitet ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein.
2) Antragsbefugt ist jedes Unternehmen, das ein Interesse an dem öffentlichen Auftrag oder der Konzession hat und eine Verletzung in seinen Rechten nach § 97 Absatz 6 durch Nichtbeachtung von Vergabevorschriften geltend macht. Dabei ist darzulegen, dass dem Unternehmen durch die behauptete Verletzung der Vergabevorschriften ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht.
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3) Der Antrag ist unzulässig, soweit
a.
Der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von zehn Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 bleibt unberührt,
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b.
Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
c.
Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
d.
Mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind.
Satz 1 gilt nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrags nach § 135 Absatz 1Nummer 2. § 134 Absatz 1 Satz 2 bleibt unberührt.
§ 135 GWB – Unwirksamkeit.
1) Ein öffentlicher Auftrag ist von Anfang an unwirksam, wenn der öffentliche Auftraggeber
Gegen § 134 verstoßen hat oder.
Den Auftrag ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union vergeben hat, ohne dass dies aufgrund Gesetzes gestattet ist,
Und dieser Verstoß in einem Nachprüfungsverfahren festgestellt worden ist.
2) Die Unwirksamkeit nach Absatz 1 kann nur festgestellt werden, wenn sie im Nachprüfungsverfahren innerhalb von 30 Kalendertagen nach der Information der betroffenen Bieter und Bewerber durch den öffentlichen Auftraggeber über den Abschluss des Vertrags, jedoch nicht später als sechs Monate nach Vertragsschluss geltend gemacht worden ist. Hat der Auftraggeber die Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union bekannt gemacht, endet die Frist zur Geltendmachung der Unwirksamkeit 30 Kalendertage nach Veröffentlichung der Bekanntmachung der Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union.
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3) Die Unwirksamkeit nach Absatz 1 Nummer 2 tritt nicht ein, wenn
Der öffentliche Auftraggeber der Ansicht ist, dass die Auftragsvergabe ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union zulässig ist,
Der öffentliche Auftraggeber eine Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht hat, mit der er die Absicht bekundet, den Vertrag abzuschließen, und.
Der Vertrag nicht vor Ablauf einer Frist von mindestens zehn Kalendertagen, gerechnet ab dem Tag nach der Veröffentlichung dieser Bekanntmachung, abgeschlossen wurde.
Die Bekanntmachung nach Satz 1 Nummer 2 muss den Namen und die Kontaktdaten des öffentlichen Auftraggebers, die Beschreibung des Vertragsgegenstands, die Begründung der Entscheidung des Auftraggebers, den Auftrag ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union zu vergeben, und den Namen und die Kontaktdaten des Unternehmens, das den Zuschlag erhalten soll, umfassen.
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Dienststelle, bei der Informationen über das Überprüfungsverfahren eingeholt werden können
Wie: Körper überprüfen
Quelle: OJS 2018/S 028-061122 (2018-02-08)
Ergänzende Angaben (2018-02-22)
Objekt
Metadaten der Bekanntmachung
Dokumenttyp: Ergänzende Angaben

Referenz
Daten
Absendedatum: 2018-02-22 📅
Veröffentlichungsdatum: 2018-02-24 📅
Kennungen
Bekanntmachungsnummer: 2018/S 039-085756
Verweist auf Bekanntmachung: 2018/S 028-061122
ABl. S-Ausgabe: 39
Zusätzliche Informationen
Gemäß der Bewerbungsbedingungen (IV. 2. „Form der Angebote“) ist eine elektronische Einreichung der Angebote nicht gestattet. Die Abgabe des Angebotes ist weder elektronisch in Textform, noch elektronisch mit fortgeschrittener elektronischer Signatur, noch elektronisch mit qualifizierter elektronischer Signatur möglich.
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Quelle: OJS 2018/S 039-085756 (2018-02-22)
Ergänzende Angaben (2018-04-13)
Referenz
Daten
Absendedatum: 2018-04-13 📅
Einreichungsfrist: 2018-07-06 📅
Veröffentlichungsdatum: 2018-04-17 📅
Kennungen
Bekanntmachungsnummer: 2018/S 074-165264
ABl. S-Ausgabe: 74
Zusätzliche Informationen
Die Vergabestelle hat entschieden, den Schlusstermin für den Eingang der Angebote (Ziffer II.2.2.) zu verlängern. Im Zuge dessen wurden auch die übrigen Verfahrensfristen verlängert. Die neuen Verfahrensfristen sind aus den geänderten Vergabeunterlagen ersichtlich.
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Quelle: OJS 2018/S 074-165264 (2018-04-13)
Ergänzende Angaben (2018-07-06)
Referenz
Daten
Absendedatum: 2018-07-06 📅
Einreichungsfrist: 2018-12-31 📅
Veröffentlichungsdatum: 2018-07-11 📅
Kennungen
Bekanntmachungsnummer: 2018/S 131-299191
ABl. S-Ausgabe: 131
Zusätzliche Informationen
Die Verlängerung der Angebotsfrist erfolgt lediglich aus technischen Gründen, damit das Vergabeverfahren als solches auf der Vergabeplattform zugänglich bleibt. Das Datum für das Ende der Angebotsfrist wurde pro forma ausgewählt. Das Verfahren bleibt weiterhin ausgesetzt. Über den Beschluss der Vergabekammer und die weitere Vorgehensweise im Verfahren wird im Laufe der nächsten Woche gesondert berichtet. Die Bindefrist würde in einer erneuten Korrekturbekanntmachung separat geändert werden.
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Quelle: OJS 2018/S 131-299191 (2018-07-06)
Ergänzende Angaben (2018-09-03)
Referenz
Daten
Absendedatum: 2018-09-03 📅
Einreichungsfrist: 2018-12-05 📅
Veröffentlichungsdatum: 2018-09-05 📅
Kennungen
Bekanntmachungsnummer: 2018/S 170-387402
ABl. S-Ausgabe: 170
Zusätzliche Informationen
Das Verfahren wird wieder aufgenommen. Aufgrund eines vor der Vergabekammer Rheinland eingeleiteten Nachprüfungsverfahrens (VKK19/18 -L) sah sich der Kreis Düren veranlasst, das laufende Ausschreibungsverfahren mit Bieterinformation vom 22.6.2018 auszusetzen. Mit bestandskräftigen Beschluss vom 19.6.2018 wurde dem Kreis Düren aufgegeben, das hiesige Vergabeverfahren in den Stand vor Auftragsbekanntmachung vom 9.2.2018 zurückzuversetzen und die Vergabeunterlagen unter Berücksichtigung der Rechtsauffassung der Vergabekammer abzuändern. Der Kreis hat die Vergabeunterlagen nach Maßgabe des Beschlusses angepasst. Weitere Anpassungen wurden erforderlich, da wegen des Nachprüfungsverfahrens die planmäßige Betriebsaufnahme vom 1.1.2019 auf den 1.1.2020 verlegt werden musste. Die überarbeiteten Vergabeunterlagen sowie weitere konkretisierenden Bieterinformationen sind nunmehr unter dem Link www.vergaben-wirtschaftsregion-aachen.de/VMPSatellite/public/company/project/11360/de/documents
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Quelle: OJS 2018/S 170-387402 (2018-09-03)
Ergänzende Angaben (2018-11-12)
Referenz
Daten
Absendedatum: 2018-11-12 📅
Veröffentlichungsdatum: 2018-11-15 📅
Kennungen
Bekanntmachungsnummer: 2018/S 220-504348
ABl. S-Ausgabe: 220
Quelle: OJS 2018/S 220-504348 (2018-11-12)
Bekanntmachung über vergebene Aufträge (2019-05-24)
Objekt
Umfang der Beschaffung
Referenznummer: 2018/S 028-61122
Gesamtwert des Auftrags: 188 000 000 EUR 💰
Metadaten der Bekanntmachung
Dokumenttyp: Bekanntmachung über vergebene Aufträge

Verfahren
Angebotsart: Entfällt

Referenz
Daten
Absendedatum: 2019-05-24 📅
Veröffentlichungsdatum: 2019-05-28 📅
Kennungen
Bekanntmachungsnummer: 2019/S 102-247943
ABl. S-Ausgabe: 102
Zusätzliche Informationen
Bekanntmachungs-ID: CXQ1YYHYCW0

Objekt
Umfang der Beschaffung
Kurze Beschreibung:
Gegenstand dieser Vergabe sind die in den Vergabeunterlagen dargestellten Verkehrsleistungen „Linienbündel Kreis Düren“ als Gesamtleistung (ein Linienbündel) im Sinne des § 8a Abs. 2 Satz 4 PBefG. Zum Ausschreibungsgegenstand gehören ferner Bürgerbuslinien und ausbrechende Verkehre (gebietsübergreifende Buslinien) zwischen dem Kreis Düren und den mit zu bedienenden Nachbaraufgabenträgern Kreis Euskirchen, Kreis Heinsberg, StädteRegion Aachen sowie der Rhein-Erft-Kreis. Die Gesamtverkehrsleistung umfasst mehr als 7.000.000 Fahrplankilometer und erfordert den Einsatz von ca. 200 Kraftomnibussen. Näheres regeln die Vergabeunterlagen.
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Auftragsvergabe
Datum des Vertragsabschlusses: 2019-04-30 📅
Name: R.A.T.H. GmbH
Postanschrift: Kölner Landstraße 271
Postort: Düren
Postleitzahl: 52351
Land: Deutschland 🇩🇪
Düren 🏙️
Name: Dürener Kreisbahn GmbH
Gesamtwert des Auftrags: 188 000 000 EUR 💰
Informationen über Ausschreibungen
Anzahl der eingegangenen Angebote: 3

Ergänzende Informationen
Körper überprüfen
Informationen zu Fristen für Nachprüfungsverfahren:
§ 160 GWB – Einleitung, Antrag
(1) Die Vergabekammer leitet ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein;
(2) Antragsbefugt ist jedes Unternehmen, das ein Interesse an dem öffentlichen Auftrag oder der Konzession hat und eine Verletzung in seinen Rechten nach § 97 Absatz 6 durch Nichtbeachtung von Vergabevorschriften geltend macht. Dabei ist darzulegen, dass dem Unternehmen durch die behauptete Verletzung der Vergabevorschriften ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht:
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(3) Der Antrag ist unzulässig, soweit:
1) Der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von 10 Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 bleibt unberührt,
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2) Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
3) Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
4) Mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind.
Satz 1 gilt nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrags nach § 135 Absatz 1 Nummer 2. § 134 Absatz 1 Satz 2 bleibt unberührt.
§ 135 GWB - Unwirksamkeit
(1) Ein öffentlicher Auftrag ist von Anfang an unwirksam, wenn der öffentliche Auftraggeber
1) Gegen § 134 verstoßen hat oder
2) Den Auftrag ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union vergeben hat, ohne dass dies aufgrund Gesetzes gestattet ist, und dieser Verstoß in einem Nachprüfungsverfahren festgestellt worden ist.
(2) Die Unwirksamkeit nach Absatz 1 kann nur festgestellt werden, wenn sie im Nachprüfungsverfahren innerhalb von 30 Kalendertagen nach der Information der betroffenen Bieter und Bewerber durch den öffentlichen Auftraggeber über den Abschluss des Vertrags, jedoch nicht später als 6 Monate nach Vertragsschluss geltend gemacht worden ist. Hat der Auftraggeber die Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union bekannt gemacht, endet die Frist zur Geltendmachung der Unwirksamkeit 30 Kalendertage nach Veröffentlichung der Bekanntmachung der Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union.
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(3) Die Unwirksamkeit nach Absatz 1 Nummer 2 tritt nicht ein, wenn
1) Der öffentliche Auftraggeber der Ansicht ist, dass die Auftragsvergabe ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union zulässig ist;
2) Der öffentliche Auftraggeber eine Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht hat, mit der er die Absicht bekundet, den Vertrag abzuschließen, und
3) Der Vertrag nicht vor Ablauf einer Frist von mindestens 10 Kalendertagen, gerechnet ab dem Tag nach der Veröffentlichung dieser Bekanntmachung, abgeschlossen wurde.
Quelle: OJS 2019/S 102-247943 (2019-05-24)
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