Für die Ermittlung des wirtschaftlichsten Angebotes werden die in der Leistungsbeschreibung (Anlagen R_3) geforderten Mindestanforderungen (A-Kriterien) und die in der Bewertungsmatrix (Anlage A_4) aufgeführten Zuschlagskriterien (B-Kriterien) herangezogen.
Auszuschließen sind Unternehmen,
— Nr. 1 die sich im Zusammenhang mit diesem Vergabeverfahren zu einer auf eine rechtswidrige Wettbewerbsbeschränkung gerichteten Verabredung verbunden haben oder
— Nr. 2 welche Erklärungen für die Feststellung eines Ausschlussgrundes betreffender Sachverhalte nicht mit dem Angebot vorlegen,
— Nr. 3 Weiterhin darf kein rechtskräftiges Urteil innerhalb der letzten 2 Jahre mit einer Ahnung von mehr als 3 Monaten Freiheitsstrafe oder einer Geldstraße von mehr als 90 Tagessätzen vorliegen, hervorgerufen durch die Verwirklichung eines der nachfolgenden Straftatbestände
— § 132a StPO, Vorläufiges Berufsverbot,
— § 70 StGB, Anordnung des Berufsverbots,
— § 89c StGB, Terrorismusfinanzierung,
— § 108e StGB, Bestechlichkeit und Bestechung von Mandatsträgern,
— § 129 StGB, Bildung einer kriminellen Vereinigung,
— § 12a StGB, Bildung terroristischer Vereinigungen,
— § 129b StGB, kriminelle und terroristische Vereinigung im Ausland,
— § 232 StGB, Menschenhandel zum Zweck der sexuellen Ausbeutung,
— § 233 StGB, Ausbeutung der Arbeitskraft,
— § 233a StGB, Förderung des Menschenhandels,
— § 242 StGB, Diebstahl,
— § 246 StGB, Unterschlagung,
— § 253 StGB, Erpressung,
— § 261 StGB, Geldwäsche, Verschleierung unrechtmäßig erlangter Vermögenswerte,
— § 263 StGB, Betrug,
— § 264 StGB, Subventionsbetrug,
— § 265b StGB, Kreditbetrug,
— § 266 StGB, Untreue,
— § 266a StGB, Vorenthaltung und Veruntreuen von Arbeitsentgelt,
— § 267 StGB, Urkundenfälschung,
— § 268 StGB, Fälschung technischer Aufzeichnungen,
— §§ 283-283d StGB, Insolvenzstraftaten,
— § 298 StGB, Wettbewerbsbeschränkende Absprachen bei Ausschreibungen,
— § 299 StGB, Bestechlichkeit und Bestechung im geschäftlichen Verkehr,
— § 306 StGB, Brandstiftung,
— §§ 324, 324a StGB, Gewässer- und Bodenverunreinigung,
— § 326 StGB, Unerlaubter Umgang mit Abfällen,
— § 333 StGB, Vorteilsgewährung,
— § 334 StGB, besonders schwere Fälle der Bestechlichkeit und Bestechung,
— § 335a StGB, Ausländische und internationale Bedienstete,
— Artikel 2 § 2 IntBestG, Bestechung ausländischer Abgeordneter im Zusammenhang mit internationalem geschäftlichen Verkehr,
— § 370 AO, Steuerhinterziehung oder
— § 35 GewO, Gewerbeuntersagung wegen Unzulässigkeit.
Weiterhin gab es innerhalb der letzten 2 Jahre keine rechtskräftige Bußgeldentscheidung mit wenigstens 2 500 EUR (in Worten: zweitausendfünfhundert Euro) Geldbuße, wegen eines Verstoßes nach:
— § 19 MiLoG, Ausschluss von der Vergabe öffentlicher Aufträge,
— § 98c AufenthG, Ausschluss von der Vergabe öffentliche Aufträge oder
— § 21 I i. V. m. § 23 AentG, Bußgeldvorschriften.
Es liegen keine Eintragungen im Gewerbezentralregister nach § 150a GewO vor, die insbesondere einen Ausschluss nach:
— § 21 SchwarzArbG, Ausschluss von öffentlichen Aufträgen,
— § 266a I, II und IV StGB, Vorenthalten und Veruntreuen von Arbeitsentgelt oder
— § 404 I SGB III, Bußgeldentscheidungen wegen illegaler Ausländerbeschäftigung nach § 404 II Nr. 3 SGB III rechtfertigen.
Der Ausschluss kann nur vermieden werden, wenn andere Unternehmen die Leistung nicht in gleicher Qualität erbringen können und hinsichtlich der genannten Straftaten zwingende Gründe, im Übrigen überwiegende Gründe des Allgemeinwohls eine Ausnahme rechtfertigen respektive, wenn besondere Umstände nachgewiesen sind, aufgrund deren feststeht, dass der Verstoß die Eignung des Unternehmens nicht in Frage stellt.