Wettbewerbliche Vergabe eines öffentlichen Dienstleistungsauftrags (ÖDLA) über öffentliche Verkehrsdienste im Busverkehr im Enzkreis und den Landkreisen Karlsruhe und Heilbronn gemäß Art. 5 Abs. 3 VO (EG) 1370/2007. Personenbeförderung mit Kraftomnibussen nach dem Personenbeförderungsgesetz (PBefG). Durchführung integrierter öffentlicher Personenverkehrsdienste auf der Straße im „Verkehrsraum Maulbronn/Sternenfels“
Der Enzkreis und der Landkreis Karlsruhe als zuständige Aufgabenträger beabsichtigen, die Verkehrsleistung des „Verkehrsraums Maulbronn/Sternenfels“ mit Wirkung vom 8.12.2019 im Wege eines wettbewerblichen Verfahrens zu vergeben. Vorgesehen ist eine Laufzeit von 8 Jahren. Der öffentliche Auftraggeber kommt mit dieser Information seiner Veröffentlichungspflicht nach Art. 7 Abs. 2 VO (EG) Nr. 1370/2007 sowie nach § 8a Abs. 2 PBefG nach. Für weitere Einzelheiten und hinsichtlich der Frist nach § 12 Abs. 6 Satz 1 PBefG wird auf die Ausführungen unter Abschnitt VI.1) verwiesen.
Deadline
Die Frist für den Eingang der Angebote war 2019-04-30.
Die Ausschreibung wurde veröffentlicht am 2018-03-01.
Anbieter
Die folgenden Lieferanten werden in Vergabeentscheidungen oder anderen Beschaffungsunterlagen erwähnt:
Der Einsatz von Sub-Unternehmern ist zulässig, muss dem Auftraggeber jedoch im Voraus schriftlich mitgeteilt und von diesem genehmigt werden. Entsprechend Art. 4 Abs. 7 der VO (EG) 1370/2007 ist ein bedeutender Teil der öffentlichen Verkehrsdienste durch den Auftragnehmer zu erbringen.
Der Einsatz von Sub-Unternehmern ist zulässig, muss dem Auftraggeber jedoch im Voraus schriftlich mitgeteilt und von diesem genehmigt werden. Entsprechend Art. 4 Abs. 7 der VO (EG) 1370/2007 ist ein bedeutender Teil der öffentlichen Verkehrsdienste durch den Auftragnehmer zu erbringen.
Objekt Umfang der Beschaffung
Titel: Wettbewerbliche Vergabe eines öffentlichen Dienstleistungsauftrags (ÖDLA) über öffentliche Verkehrsdienste im Busverkehr im Enzkreis und den Landkreisen Karlsruhe und Heilbronn gemäß Art. 5 Abs. 3 VO (EG) 1370/2007. Personenbeförderung mit Kraftomnibussen nach dem Personenbeförderungsgesetz (PBefG). Durchführung integrierter öffentlicher Personenverkehrsdienste auf der Straße im „Verkehrsraum Maulbronn/Sternenfels“
Dienstleistungskategorie: 05
Kurze Beschreibung:
Der Enzkreis und der Landkreis Karlsruhe als zuständige Aufgabenträger beabsichtigen, die Verkehrsleistung des „Verkehrsraums Maulbronn/Sternenfels“ mit Wirkung vom 8.12.2019 im Wege eines wettbewerblichen Verfahrens zu vergeben. Vorgesehen ist eine Laufzeit von 8 Jahren.
Der Enzkreis und der Landkreis Karlsruhe als zuständige Aufgabenträger beabsichtigen, die Verkehrsleistung des „Verkehrsraums Maulbronn/Sternenfels“ mit Wirkung vom 8.12.2019 im Wege eines wettbewerblichen Verfahrens zu vergeben. Vorgesehen ist eine Laufzeit von 8 Jahren.
Der öffentliche Auftraggeber kommt mit dieser Information seiner Veröffentlichungspflicht nach Art. 7 Abs. 2 VO (EG) Nr. 1370/2007 sowie nach § 8a Abs. 2 PBefG nach. Für weitere Einzelheiten und hinsichtlich der Frist nach § 12 Abs. 6 Satz 1 PBefG wird auf die Ausführungen unter Abschnitt VI.1) verwiesen.
Der öffentliche Auftraggeber kommt mit dieser Information seiner Veröffentlichungspflicht nach Art. 7 Abs. 2 VO (EG) Nr. 1370/2007 sowie nach § 8a Abs. 2 PBefG nach. Für weitere Einzelheiten und hinsichtlich der Frist nach § 12 Abs. 6 Satz 1 PBefG wird auf die Ausführungen unter Abschnitt VI.1) verwiesen.
Menge oder Umfang:
Der „Verkehrsraum Maulbronn/Sternenfels“ umfasst mit Wirkung vom 8.12.2019 folgende Buslinien:
Es ergibt sich eine Linienverkehrsleistung von rund 748 000 Nutzwagen-km pro jahr. Eine Änderung der Liniennummerierung bleibt vorbehalten.
Dauer: 96 Monate Ort der Leistung
Hauptstandort oder Erfüllungsort: T-05
Rechtliche, wirtschaftliche, finanzielle und technische Informationen Auftragsausführung
Gewährte ausschließliche Rechte:
Dem Betreiber wird ein ausschließliches Recht im Sinne von Art. 2 Buchstabe f der VO (EG) Nr. 1370/2007 gewährt. Das ausschließliche Recht dient dem Schutz der Verkehrsleistungen, die Gegenstand des ÖDLA sind (II.1.3). Geschützt sind alle Busverkehre, die zur Erfüllung des ÖDLA erforderlich sind. Das ausschließliche Recht schützt die gegenständliche Leistung vor Verkehren, die das Fahrgastpotenzial dieser Leistungen nicht nur unerheblich beeinträchtigen, soweit sie vom Auftraggeber nicht selbst veranlasst werden bzw. mit ihm abgestimmt sind. Es umfasst dabei Leistungen gemäß den §§ 42 und 43 PBefG. Weitere Einzelheiten regelt im Falle der Erteilung eines ausschließlichen Rechts der öffentliche Dienstleistungsauftrag.
Dem Betreiber wird ein ausschließliches Recht im Sinne von Art. 2 Buchstabe f der VO (EG) Nr. 1370/2007 gewährt. Das ausschließliche Recht dient dem Schutz der Verkehrsleistungen, die Gegenstand des ÖDLA sind (II.1.3). Geschützt sind alle Busverkehre, die zur Erfüllung des ÖDLA erforderlich sind. Das ausschließliche Recht schützt die gegenständliche Leistung vor Verkehren, die das Fahrgastpotenzial dieser Leistungen nicht nur unerheblich beeinträchtigen, soweit sie vom Auftraggeber nicht selbst veranlasst werden bzw. mit ihm abgestimmt sind. Es umfasst dabei Leistungen gemäß den §§ 42 und 43 PBefG. Weitere Einzelheiten regelt im Falle der Erteilung eines ausschließlichen Rechts der öffentliche Dienstleistungsauftrag.
Gemäß § 12 Abs. 6 Satz 1 PBefG ist der Antrag auf Erteilung einer Genehmigung für eigenwirtschaftliche Verkehre mit Straßenbahnen, Obussen oder Kraftfahrzeugen im Linienverkehr spätestens 3 Monate nach der Vorabbekanntmachung zu stellen. Diese Frist wird durch vorliegende Bekanntmachung für die Verkehrsleistungen (Buslinien) ausgelöst, die Gegenstand dieser Bekanntmachung sind. Eigenwirtschaftliche Anträge müssen die in dieser Vorinformation unter b) und c) genannten Vorgaben erfüllen. Andernfalls ist die Genehmigung zu versagen (§ 13 Abs. 2a Satz 2 PBefG).
Gemäß § 12 Abs. 6 Satz 1 PBefG ist der Antrag auf Erteilung einer Genehmigung für eigenwirtschaftliche Verkehre mit Straßenbahnen, Obussen oder Kraftfahrzeugen im Linienverkehr spätestens 3 Monate nach der Vorabbekanntmachung zu stellen. Diese Frist wird durch vorliegende Bekanntmachung für die Verkehrsleistungen (Buslinien) ausgelöst, die Gegenstand dieser Bekanntmachung sind. Eigenwirtschaftliche Anträge müssen die in dieser Vorinformation unter b) und c) genannten Vorgaben erfüllen. Andernfalls ist die Genehmigung zu versagen (§ 13 Abs. 2a Satz 2 PBefG).
b) Vergabe als Gesamtleistung:
Die Verkehrsleistungen sollen als eine Gesamtleistung vergeben werden, vgl. § 8a Abs. 2 Satz 4 PBefG. Dies gilt auch für eigenwirtschaftliche Anträge.
c) Vorgaben:
Die von einem eigenwirtschaftlichen Antrag oder dem beabsichtigten ÖDLA erfassten Verkehrsleistungen haben die folgenden Vorgaben für Fahrplan, Beförderungsentgelt und Standards zu beachten (§ 8a Abs. 2 Satz 3 PBefG):
Die Aufgabenträger erwarten, dass in einem eventuellen eigenwirtschaftlichen Antrag die dauerhafte Einhaltung dieser Anforderungen über die gesamte Genehmigungslaufzeit verbindlich zugesichert wird.
(1) Anforderungen an das Fahrplanangebot:
Die ab 8.12.2019 gültigen Fahrpläne sind unter folgendem Link veröffentlicht:
Diese Fahrpläne sind vollumfänglich einzuhalten. Veränderungen der Abfahrtszeiten bei vollständiger Aufrechterhaltung des Bedienungsumfangs und des Bedienungsschemas sind zulässig, um das Angebot insbesondere an Änderungen der Stundenpläne der Schulen oder Änderungen im Bahnverkehr an den Anschlussknoten Mühlacker, Bretten oder Oberderdingen-Flehingen anzupassen. Die Anpassung ist in Abstimmung mit dem Aufgabenträger vorzunehmen.
Diese Fahrpläne sind vollumfänglich einzuhalten. Veränderungen der Abfahrtszeiten bei vollständiger Aufrechterhaltung des Bedienungsumfangs und des Bedienungsschemas sind zulässig, um das Angebot insbesondere an Änderungen der Stundenpläne der Schulen oder Änderungen im Bahnverkehr an den Anschlussknoten Mühlacker, Bretten oder Oberderdingen-Flehingen anzupassen. Die Anpassung ist in Abstimmung mit dem Aufgabenträger vorzunehmen.
(2) Anforderungen an das Beförderungsentgelt:
Für Binnenfahrten im Gebiet des Enzkreises sowie für Fahrten bis Bretten Bahnhof, Oberderdingen-Flehingen (Stadtbahnhaltepunkt) und Ochsenburg Wendeplatte ist der Gemeinschaftstarif des Verkehrsverbundes Pforzheim-Enzkreis (VPE) als Höchsttarif nach den Bestimmungen der „Allgemeine Vorschrift des Enzkreises und der Stadt Pforzheim über einen einheitlichen Verbundtarif im Regionalbusverkehr des Verkehrsverbundes Pforzheim-Enzkreis GmbH (VPE)“ in ihrer jeweils gültigen Fassung anzuwenden. Diese Tarifbestimmungen können unter folgender Internet-Adresse abgerufen werden:
Für Binnenfahrten im Gebiet des Enzkreises sowie für Fahrten bis Bretten Bahnhof, Oberderdingen-Flehingen (Stadtbahnhaltepunkt) und Ochsenburg Wendeplatte ist der Gemeinschaftstarif des Verkehrsverbundes Pforzheim-Enzkreis (VPE) als Höchsttarif nach den Bestimmungen der „Allgemeine Vorschrift des Enzkreises und der Stadt Pforzheim über einen einheitlichen Verbundtarif im Regionalbusverkehr des Verkehrsverbundes Pforzheim-Enzkreis GmbH (VPE)“ in ihrer jeweils gültigen Fassung anzuwenden. Diese Tarifbestimmungen können unter folgender Internet-Adresse abgerufen werden:
Für Binnenfahrten im Abschnitt Bretten Bahnhof und Bretten Derdinger Straße sowie zwischen Oberderdingen-Flehingen (Stadtbahnhaltepunkt) und Oberderdingen Sternenfelser Staße ist der Gemeinschaftstarif des KVV Karlsruher Verkehrsverbund GmbH anzuwenden. Die Tarifbestimmungen können unter folgender Internet-Adresse abgerufen werden:
Für Binnenfahrten im Abschnitt Bretten Bahnhof und Bretten Derdinger Straße sowie zwischen Oberderdingen-Flehingen (Stadtbahnhaltepunkt) und Oberderdingen Sternenfelser Staße ist der Gemeinschaftstarif des KVV Karlsruher Verkehrsverbund GmbH anzuwenden. Die Tarifbestimmungen können unter folgender Internet-Adresse abgerufen werden:
Darüber hinaus ist den Fahrgästen die Möglichkeit zu bieten, die Verbundtarife nach den jeweiligen Tarifbestimmungen der Verbünde zu kombinieren.
(3) Anforderungen an die Qualitätsstandards/Mindestanforderungen:
Die VPE-Qualitätsstandards sind verbindlich anzuwenden. Dabei gilt Ziff. 1.10 (Fahrscheindrucker) mit der Maßgabe, dass die Drucker in der Lage sein müssen, auch die anderen anzuwendenden Tarife zu verkaufen. Ziff. 4 (Fahrgastinformation) gilt mit der Maßgabe, dass für die Ausstattung von Haltestellen in den Landkreisen Karlsruhe und Heilbronn die dort gültigen Vorgaben anzuwenden sind. Ziff. 6.2. (Kompetenz) gilt mit der Maßgabe, dass das Fahrpersonal in der Lage sein muss, auch über die anderen anzuwendenden Tarife kompetent Auskunft zu geben. Die VPE-Standards sind unter folgendem Link veröffentlicht:
Die VPE-Qualitätsstandards sind verbindlich anzuwenden. Dabei gilt Ziff. 1.10 (Fahrscheindrucker) mit der Maßgabe, dass die Drucker in der Lage sein müssen, auch die anderen anzuwendenden Tarife zu verkaufen. Ziff. 4 (Fahrgastinformation) gilt mit der Maßgabe, dass für die Ausstattung von Haltestellen in den Landkreisen Karlsruhe und Heilbronn die dort gültigen Vorgaben anzuwenden sind. Ziff. 6.2. (Kompetenz) gilt mit der Maßgabe, dass das Fahrpersonal in der Lage sein muss, auch über die anderen anzuwendenden Tarife kompetent Auskunft zu geben. Die VPE-Standards sind unter folgendem Link veröffentlicht:
Für Anforderungen, die in den VPE-Qualitätsstandards und in den oben dargestellten Maßgaben nicht beschrieben sind, gelten ergänzend für das jeweilige Gebiet der Nahverkehrsplan für den Enzkreis und die Stadt Pforzheim bzw. der Nahverkehrsplan des Landkreises Karlsruhe bzw. Landkreises Heilbronn. Der Nahverkehrsplan des Enzkreises und der Stadt Pforzheim ist unter folgendem Link veröffentlicht:
Für Anforderungen, die in den VPE-Qualitätsstandards und in den oben dargestellten Maßgaben nicht beschrieben sind, gelten ergänzend für das jeweilige Gebiet der Nahverkehrsplan für den Enzkreis und die Stadt Pforzheim bzw. der Nahverkehrsplan des Landkreises Karlsruhe bzw. Landkreises Heilbronn. Der Nahverkehrsplan des Enzkreises und der Stadt Pforzheim ist unter folgendem Link veröffentlicht:
Der Nahverkehrsplan des Landkreises Karlsruhe ist unter folgendem Link veröffentlicht:
(1) Anforderung an die Einhaltung von gesetzlich vorgegebenen Grenzwerten zur Luftreinhaltung in der Stadt Mühlacker:
Die Stadt Mühlacker hat eine ausgewiesene Umweltzone. Die im Betrieb eingesetzten und Mühlacker bedienenden Kraftomnibusse müssen deshalb mit einer den rechtlichen Vorgaben zur Einhaltung der gesetzlichen Grenzwerte zur Luftreinhaltung entsprechenden Antriebstechnik ausgestattet sein und dauerhaft und verbindlich über die gesamte Genehmigungslaufzeit eingesetzt werden können.
Die Stadt Mühlacker hat eine ausgewiesene Umweltzone. Die im Betrieb eingesetzten und Mühlacker bedienenden Kraftomnibusse müssen deshalb mit einer den rechtlichen Vorgaben zur Einhaltung der gesetzlichen Grenzwerte zur Luftreinhaltung entsprechenden Antriebstechnik ausgestattet sein und dauerhaft und verbindlich über die gesamte Genehmigungslaufzeit eingesetzt werden können.
(2) Bürgerbus Maulbronn:
Seitens der Stadtverwaltung Maulbronn wird derzeit die Einrichtung eines Bürgerbusses geprüft. Es besteht die Erwartung, dass der Betreiber der unter II.2) beschriebenen Verkehrsleistungen mit der Stadtverwaltung bzw. einem Bürgerbusverein einen Vertrag über den Betrieb und die Abwicklung eines Bürgerbusprojekts im Gebiet der Stadt Maulbronn unterzeichnet und zumindest die erforderlichen Genehmigungen nach dem PBefG bei den Genehmigungsbehörden einschließlich der Genehmigung zur Übertragung der Betriebsführung auf den Bürgerbusverein beantragt.
Seitens der Stadtverwaltung Maulbronn wird derzeit die Einrichtung eines Bürgerbusses geprüft. Es besteht die Erwartung, dass der Betreiber der unter II.2) beschriebenen Verkehrsleistungen mit der Stadtverwaltung bzw. einem Bürgerbusverein einen Vertrag über den Betrieb und die Abwicklung eines Bürgerbusprojekts im Gebiet der Stadt Maulbronn unterzeichnet und zumindest die erforderlichen Genehmigungen nach dem PBefG bei den Genehmigungsbehörden einschließlich der Genehmigung zur Übertragung der Betriebsführung auf den Bürgerbusverein beantragt.
(3) Fahrradbeförderung:
Zwischen Sternenfels und Ketsch im Rhein-Neckar-Kreis verläuft der „Kraichradweg“. Um die Fahrradfahrer zum Ausgangspunkt zu bringen, ist von ca. Anfang Mai bis ca. Anfang Oktober eines Jahres jeweils an Samstagen, Sonn- und Feiertagen tagesdurchgängig die Möglichkeit zur Mitbeförderung von Fahrrädern auf der Linie 702 zu schaffen. Nähere Einzelheiten hierzu sind den Erläuterungen zum Rahmenfahrplan der Linie 702 im „Verkehrsraum Maulbronn/Sternenfels“ zu entnehmen.
Zwischen Sternenfels und Ketsch im Rhein-Neckar-Kreis verläuft der „Kraichradweg“. Um die Fahrradfahrer zum Ausgangspunkt zu bringen, ist von ca. Anfang Mai bis ca. Anfang Oktober eines Jahres jeweils an Samstagen, Sonn- und Feiertagen tagesdurchgängig die Möglichkeit zur Mitbeförderung von Fahrrädern auf der Linie 702 zu schaffen. Nähere Einzelheiten hierzu sind den Erläuterungen zum Rahmenfahrplan der Linie 702 im „Verkehrsraum Maulbronn/Sternenfels“ zu entnehmen.
(4) Gekennzeichnete S-Kurse in den Fahrplänen:
Die Durchführung der in den Fahrplänen 700, 702, 702s und 901 gekennzeichneten S-Kurse an beweglichen Ferientagen und am letzten Schultag vor den jeweiligen Ferien wird vom VPE festgelegt und dem Beförderungsunternehmen mitgeteilt.
(5) Allgemeine Verpflichtung zur Verbundmitwirkung:
Das Verkehrsunternehmen ist zur aktiven Mitarbeit im Verkehrsverbund VPE verpflichtet. Dazu kann das Unternehmen mit dem VPE kooperieren oder Gesellschafter der VPE-GmbH werden. Es hat einen Kooperations- bzw. Gesellschafterbeitrag zu leisten, der seinem Verkehrsanteil im VPE entspricht.
Das Verkehrsunternehmen ist zur aktiven Mitarbeit im Verkehrsverbund VPE verpflichtet. Dazu kann das Unternehmen mit dem VPE kooperieren oder Gesellschafter der VPE-GmbH werden. Es hat einen Kooperations- bzw. Gesellschafterbeitrag zu leisten, der seinem Verkehrsanteil im VPE entspricht.
Gemessen an den Fahrplankilometern ergibt sich für die zur Vergabe anstehende Leistung ein Anteil an allen Fahrplankilometern des regionalen Bus- und Schienenverkehrs von 7,32 %. Dies entspricht einem Stammkapital von 3 806,40 EUR. Hieraus ergeben sich folgende voraussichtliche Gesellschafterbeiträge:
Gemessen an den Fahrplankilometern ergibt sich für die zur Vergabe anstehende Leistung ein Anteil an allen Fahrplankilometern des regionalen Bus- und Schienenverkehrs von 7,32 %. Dies entspricht einem Stammkapital von 3 806,40 EUR. Hieraus ergeben sich folgende voraussichtliche Gesellschafterbeiträge:
2019: 2 950 EUR,
2020: 47 100 EUR,
2021: 49 460 EUR,
2022: 51 930 EUR,
2023: 54 530 EUR,
2024: 57 250 EUR,
2025: 60 120 EUR,
2026: 63 130 EUR,
2027: 62 650 EUR.
Im Falle eines eigenwirtschaftlichen Antrags hat der Unternehmer mit dem Karlsruher Verkehrsverbund einen Kooperationsvertrag über die Zusammenarbeit im Verkehrsverbund, insbesondere die Zuscheidung der Tarifeinnahmen, abzuschließen. Dieser Kooperationsvertrag und die dazugehörigen Anlagen sind unter
Im Falle eines eigenwirtschaftlichen Antrags hat der Unternehmer mit dem Karlsruher Verkehrsverbund einen Kooperationsvertrag über die Zusammenarbeit im Verkehrsverbund, insbesondere die Zuscheidung der Tarifeinnahmen, abzuschließen. Dieser Kooperationsvertrag und die dazugehörigen Anlagen sind unter
Der Aufgabenträger behält sich vor, eventuell erforderliche Berichtigungen der Vorgaben nach oben c) während der ersten 2 Monate der Frist nach § 12 Abs. 6 Satz 1 PBefG unter dem in c) (1) genannten Link zu veröffentlichen. Abschließend verbindlich sind die nach Ablauf der ersten 2 Monate der Frist nach § 12 Abs. 6 Satz 1 PBefG veröffentlichten Vorgaben.
Der Aufgabenträger behält sich vor, eventuell erforderliche Berichtigungen der Vorgaben nach oben c) während der ersten 2 Monate der Frist nach § 12 Abs. 6 Satz 1 PBefG unter dem in c) (1) genannten Link zu veröffentlichen. Abschließend verbindlich sind die nach Ablauf der ersten 2 Monate der Frist nach § 12 Abs. 6 Satz 1 PBefG veröffentlichten Vorgaben.
Dienststelle, bei der Informationen über das Überprüfungsverfahren eingeholt werden können Wie: Körper überprüfen
Quelle: OJS 2018/S 044-097037 (2018-03-01)
Bekanntmachung über vergebene Aufträge (2019-07-01) Objekt Umfang der Beschaffung
Referenznummer: 2019/S 050-114977
Kurze Beschreibung:
Durchführung von Dienstleistungen der öffentlichen Personenbeförderung mit Bussen im „Verkehrsraum Maulbronn/Sternenfels" (Linien 700, 702, 901 und 902) ab dem 8.12.2019. Das Linienbündel umfasst die genannten Verkehrslinien mit einem Volumen von ca. 761 000 Fahrplankilometer pro Jahr.
Durchführung von Dienstleistungen der öffentlichen Personenbeförderung mit Bussen im „Verkehrsraum Maulbronn/Sternenfels" (Linien 700, 702, 901 und 902) ab dem 8.12.2019. Das Linienbündel umfasst die genannten Verkehrslinien mit einem Volumen von ca. 761 000 Fahrplankilometer pro Jahr.
Gesamtwert des Auftrags: 1 EUR 💰
Metadaten der Bekanntmachung
Dokumenttyp: Bekanntmachung über vergebene Aufträge
Verordnung: Europäische Union
Ort der Leistung
NUTS-Region: Enzkreis
🏙️
Verfahren Vergabekriterien
Niedrigster Preis
Öffentlicher Auftraggeber Identität
Art des öffentlichen Auftraggebers: Regional- oder Kommunalbehörde
Name des öffentlichen Auftraggebers: Enzkreis
Kontakt
Internetadresse: http://www.enzkreis.de🌏
E-Mail: oepnv@enzkreis.de📧
Durchführung von Dienstleistungen der öffentlichen Personenbeförderung mit Bussen im Verkehrsraum „Maulbronn/Sternenfels" (Linien 700, 702, 901 und 902) ab dem 8.12.2019. Das Linienbündel umfasst die genannten Verkehrslinien mit einem jährlichen Volumen von ca. 761 000 Fahrplankilometer.
Durchführung von Dienstleistungen der öffentlichen Personenbeförderung mit Bussen im Verkehrsraum „Maulbronn/Sternenfels" (Linien 700, 702, 901 und 902) ab dem 8.12.2019. Das Linienbündel umfasst die genannten Verkehrslinien mit einem jährlichen Volumen von ca. 761 000 Fahrplankilometer.
Beschreibung der Optionen:
Es gelten die in der Auftragsbekanntmachung 2019/S 050-114977 beschriebenen Optionen.
Ort der Leistung
Hauptstandort oder Erfüllungsort:
Enzkreis
Landkreis Karlsruhe
Landkreis Heilbronn
Auftragsvergabe
Datum des Vertragsabschlusses: 2019-06-17 📅
Name: Omnibusverkehr Engel GmbH
Postanschrift: Bahnhofstr. 84
Postort: Mühlacker
Postleitzahl: 75417
Land: Deutschland 🇩🇪
E-Mail: info@omnibus-engel.de📧
Land: Enzkreis
🏙️
Gesamtwert des Auftrags: 1 EUR 💰
Informationen über Ausschreibungen
Anzahl der eingegangenen Angebote: 4
Öffentlicher Auftraggeber Kontakt
Kontaktperson: Amt für Nachhaltige Mobilität – Sachgebiet ÖPNV
Internetadresse: www.enzkreis.de🌏