Gewerk: Bodenbelagsarbeiten
Die Gesobau AG beabsichtigt im Rahmen des Umbaus und der Erweiterung des Verwaltungsgebäudes Stiftsweg 1 in Berlin Pankow den Einbau neuer Bodenbeläge, überwiegend textile Beläge (Teppichfliesen) sowie in kleineren Bereichen auch Linoleum- und Sportbodenbeläge in den Bestandsgebäuden sowie im Neubau.
Deadline
Die Frist für den Eingang der Angebote war 2018-06-27.
Die Ausschreibung wurde veröffentlicht am 2018-05-14.
Anbieter
Die folgenden Lieferanten werden in Vergabeentscheidungen oder anderen Beschaffungsunterlagen erwähnt:
Bekanntmachung über vergebene Aufträge (2018-07-26) Öffentlicher Auftraggeber Name und Adressen
Name: Gesobau ag
Postanschrift: Wilhelmsruher Damm 142
Postort: Berlin
Postleitzahl: 13439
Land: Deutschland 🇩🇪
Telefon: +49 304073-1777📞
E-Mail: martin.tschaepe@gesobau.de📧
Fax: +49 304073-1788 📠
Region: Berlin🏙️
URL: www.gesobau.de🌏 Art des öffentlichen Auftraggebers
Andere Art: Wohnungsbaugesellschaft
Objekt Umfang der Beschaffung
Titel: WHG 996 – Stiftsweg 1 in 13187 Berlin – Bodenbelagsarbeiten
996-1-1378
Produkte/Dienstleistungen: Bauarbeiten📦
Kurze Beschreibung:
“Gewerk: Bodenbelagsarbeiten
Die Gesobau AG beabsichtigt im Rahmen des Umbaus und der Erweiterung des Verwaltungsgebäudes Stiftsweg 1 in Berlin Pankow den...”
Kurze Beschreibung
Gewerk: Bodenbelagsarbeiten
Die Gesobau AG beabsichtigt im Rahmen des Umbaus und der Erweiterung des Verwaltungsgebäudes Stiftsweg 1 in Berlin Pankow den Einbau neuer Bodenbeläge, überwiegend textile Beläge (Teppichfliesen) sowie in kleineren Bereichen auch Linoleum- und Sportbodenbeläge in den Bestandsgebäuden sowie im Neubau.
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Gesamtwert der Beschaffung (ohne MwSt.): EUR 1 💰
Gewerk: Bodenbelagsarbeiten
Im Gesamtleistungsumfang enthalten sind u. a.:
— ca. 4 870 m Holzsockelleisten,
— ca. 4 550 m Untergrundvorbereitung für textile und Linoleumbeläge,
— ca. 4 400 m Teppichfliesen liefern und einbauen,
— ca. 150 m Linoleumbeläge und,
— ca. 70 m Sportbodenbeläge.
Verfahren Art des Verfahrens
Offenes Verfahren
Administrative Informationen
Frühere Veröffentlichungen zu diesem Verfahren: 2018/S 091-206171
Auftragsvergabe
1️⃣
Titel: WHG 996 – Stiftsweg 1 in 13187 Berlin – Bodenbelagsarbeiten
Datum des Vertragsabschlusses: 2018-07-23 📅
Informationen über Ausschreibungen
Anzahl der eingegangenen Angebote: 9
Anzahl der eingegangenen Angebote von KMU: 9
Name und Anschrift des Auftragnehmers
Name: Raumstudio Falter GmbH & Co. KG
Postort: Berlin
Postleitzahl: 12277
Land: Deutschland 🇩🇪
Region: Berlin🏙️
Der Auftragnehmer ist ein KMU ✅ Angaben zum Wert des Auftrags/der Partie (ohne MwSt.)
Gesamtwert des Auftrags/Loses: EUR 1 💰
Ergänzende Informationen Körper überprüfen
Name: Vergabekammer des Landes Berlin
Postanschrift: Martin - Luther - Straße 105
Postort: Berlin
Postleitzahl: 10825
Land: Deutschland 🇩🇪
Telefon: +49 3090138316📞
Fax: +49 3090137613 📠 Verfahren zur Überprüfung
Genaue Informationen über Fristen für Überprüfungsverfahren:
“Die Einleitung eines Nachprüfungsverfahrens vor der Vergabekammer richtet sich unter anderem nach der Regelung des § 160 GWB. Gemäß § 160 Abs. 1 GWB leitet...”
Genaue Informationen über Fristen für Überprüfungsverfahren
Die Einleitung eines Nachprüfungsverfahrens vor der Vergabekammer richtet sich unter anderem nach der Regelung des § 160 GWB. Gemäß § 160 Abs. 1 GWB leitet die Vergabekammer ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein. Gemäß § 160 Abs. 2 GWB ist antragsbefugt jedes Unternehmen, das ein Interesse an dem öffentlichen Auftrag hat und eine Verletzung in seinen Rechten nach § 97 Abs. 6 GWB durch Nichtbeachtung von Vergabevorschriften geltend macht. Dabei ist darzulegen, dass dem Unternehmen durch die behauptete Verletzung der Vergabevorschriften ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht. Gemäß § 160 Abs. 3 Nr. 1 GWB ist ein Nachprüfungsantrag unzulässig, soweit der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrages erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von 10 Kalendertagen gerügt hat. Der Ablauf der Frist nach § 134 Abs. 2 GWB bleibt unberührt. Gemäß § 160 Abs. 3 Nr. 2 GWB ist ein Nachprüfungsantrag unzulässig, soweit Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden. Gemäß § 160 Abs. 3 Nr. 3 GWB ist ein Nachprüfungsantrag unzulässig, soweit Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden. Gemäß § 160 Abs. 3 Nr. 4 GWB ist ein Nachprüfungsantrag unzulässig, soweit mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind.
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Quelle: OJS 2018/S 145-330976 (2018-07-26)