Liste und kurze Beschreibung der Bedingungen
Auflistung und kurze Beschreibung der Bedingungen
Nachweisführung zur Eignung:
— die Eignung kann durch Eintragung in die Liste des Vereins für Präqualifikation von Bauunternehmen e. V. (Präqualifikationsverzeichnis) nachgewiesen oder durch Eigenerklärung gem. Formblatt 124 VHB (Eigenerklärung zur Eignung) vorläufig nachgewiesen werden. Das Formblatt 124 VHB (Eigenerklärung zur Eignung) wird den Vergabeunterlagen beigefügt,
— die Einheitliche Europäische Eigenerklärung (EEE) kann als vorläufiger Nachweis zur Eignung eingereicht werden,
— gelangt das Angebot eines nicht präqualifizierten Unternehmens in die engere Wahl, sind die im Formblatt 124 VHB angegebenen Bescheinigungen innerhalb von 6 Kalendertagen nach Aufforderung vorzulegen,
— gelangt das Angebot eines präqualifizierten Unternehmens in die engere Wahl, hat das Unternehmen zusätzlich die auf Seite 1 des Formblattes 124 VHB angegebenen konkret auftragsbezogenen Bescheinigungen zum Umsatz und zu den Referenzen innerhalb von 6 Kalendertagen nach Aufforderung vorzulegen, soweit die Prüfung der Vergabestelle ergibt, dass die im Präqualifikationsverzeichnis hinterlegten Unterlagen die beschriebenen Anforderungen qualitativ und/oder quantitativ nicht oder nicht ausreichend belegen,
— durch ausländische Unternehmen sind gleichwertige Bescheinigungen vorzulegen,
— stützt sich ein Bewerber/Bieter zum Nachweis seiner Eignung auf andere Unternehmen, ist die jeweilige Nummer im Präqualifikationsverzeichnis oder sind die Erklärungen und Bescheinigungen gemäß dem Formblatt 124 VHB (Eigenerklärung zur Eignung) oder der EEE auch für diese anderen Unternehmen auf Verlangen vorzulegen,
— werden die Kapazitäten anderer Unternehmen gemäß § 6d EU Absatz 1 VOB/A in Anspruch genommen, so muss gemäß § 6d EU Absatz 3 VOB/A die Nachweisführung entsprechend der in den Punkten III. 1 Teilnahmebedingungen und VI. 3 Zusätzliche Angaben geforderten Nachweise auch für diese Unternehmen erfolgen,
— gemäß § 6d EU Absatz 1 Satz 5 VOB/A hat der Bieter die Möglichkeit, andere Unternehmen, deren Kapazitäten der Bieter in Anspruch genommen hat, einmal zu ersetzten, wenn dieses Unternehmen einschlägige Eignungsanforderung nicht erfüllt oder bei dem Ausschlussgründe gemäß § 6e EU Absatz 1 bis 5VOB/A vorliegen.