Zulassungsverfahren Verträge Intensivpflege nach § 140a SGB V i.V. m. § 92b SGB XI im Bundesland Brandenburg

Die AOK Nordost – Die Gesundheitskasse

Abschluss von Verträgen nach §§ 140a ff. SGB V i. V. m. § 92b SGB XI über die Erbringung von integrierten Leistungen in der medizinischen und pflegerischen Versorgung von in vollstationären Pflegeeinrichtungen lebenden Versicherten mit einem intensiven außerklinischen Versorgungsbedarf.
Zulassungsverfahren im Sinne des Erwägungsgrundes (4) der EU-Richtlinie (2014/24/EG) vom 26.2.2014 über die öffentliche Auftragsvergabe. Jeder geeignete Interessent kann Vertragspartner werden. Unter Vorgabe einheitlicher Eignungsanforderungen und unter Berücksichtigung des Wirtschaftlichkeitsgebotes (SGB V §§ 4 IV,12, 70) wird allen geeigneten und interessierten Leistungserbringern der Abschluss eines Vertrages nach § 140a SGB V i. V. m. § 92b SGB XI angeboten, solange die Ziele des Vertrages zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses noch erreicht werden können.

Deadline

Die Frist für den Eingang der Angebote war 2019-12-15. Die Ausschreibung wurde veröffentlicht am 2018-07-18.

Wer? Wie? Wo?
Geschichte der Beschaffung
Datum Dokument
2018-07-18 Auftragsbekanntmachung
Auftragsbekanntmachung (2018-07-18)
Objekt
Umfang der Beschaffung
Titel: Dienstleistungen des Gesundheits- und Sozialwesens
Referenznummer: P124_03
Kurze Beschreibung:
Abschluss von Verträgen nach §§ 140a ff. SGB V i. V. m. § 92b SGB XI über die Erbringung von integrierten Leistungen in der medizinischen und pflegerischen Versorgung von in vollstationären Pflegeeinrichtungen lebenden Versicherten mit einem intensiven außerklinischen Versorgungsbedarf. Zulassungsverfahren im Sinne des Erwägungsgrundes (4) der EU-Richtlinie (2014/24/EG) vom 26.2.2014 über die öffentliche Auftragsvergabe. Jeder geeignete Interessent kann Vertragspartner werden. Unter Vorgabe einheitlicher Eignungsanforderungen und unter Berücksichtigung des Wirtschaftlichkeitsgebotes (SGB V §§ 4 IV,12, 70) wird allen geeigneten und interessierten Leistungserbringern der Abschluss eines Vertrages nach § 140a SGB V i. V. m. § 92b SGB XI angeboten, solange die Ziele des Vertrages zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses noch erreicht werden können.
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Metadaten der Bekanntmachung
Originalsprache: Deutsch 🗣️
Dokumenttyp: Auftragsbekanntmachung
Art des Auftrags: Dienstleistungen
Verordnung: Europäische Union
Gemeinsames Vokabular für öffentliche Aufträge (CPV)
Code: Dienstleistungen des Gesundheits- und Sozialwesens 📦
Zusätzlicher CPV-Code: Diverse Dienstleistungen im Gesundheitswesen 📦
Ort der Leistung
NUTS-Region: Brandenburg 🏙️

Verfahren
Verfahrensart: Offenes Verfahren
Angebotsart: Angebot für alle Lose
Vergabekriterien
Wirtschaftlichstes Angebot

Öffentlicher Auftraggeber
Identität
Land: Deutschland 🇩🇪
Art des öffentlichen Auftraggebers: Einrichtung des öffentlichen Rechts
Name des öffentlichen Auftraggebers: Die AOK Nordost – Die Gesundheitskasse
Postanschrift: Behlertstraße 33a
Postleitzahl: 14467
Postort: Potsdam
Kontakt
Internetadresse: https://nordost.aok.de 🌏
E-Mail: vergabe_p1@nordost.aok.de 📧
URL der Dokumente: https://www.dtvp.de/Center/notice/CXP4Y6MYLMJ 🌏

Referenz
Daten
Absendedatum: 2018-07-18 📅
Einreichungsfrist: 2019-12-15 📅
Veröffentlichungsdatum: 2018-07-21 📅
Datum des Beginns: 2018-08-01 📅
Datum des Endes: 2020-07-31 📅
Kennungen
Bekanntmachungsnummer: 2018/S 139-317810
ABl. S-Ausgabe: 139
Zusätzliche Informationen
Der Ablauf des Zulassungsverfahrens ist unter Punkt VI. 3) in dieser Bekanntmachung geschildert.

Objekt
Umfang der Beschaffung
Kurze Beschreibung:
Abschluss von Verträgen nach §§ 140a ff. SGB V i. V. m. § 92b SGB XI über die Erbringung von integrierten Leistungen in der medizinischen und pflegerischen Versorgung von in vollstationären Pflegeeinrichtungen lebenden Versicherten mit einem intensiven außerklinischen Versorgungsbedarf.
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Zulassungsverfahren im Sinne des Erwägungsgrundes (4) der EU-Richtlinie (2014/24/EG) vom 26.2.2014 über die öffentliche Auftragsvergabe. Jeder geeignete Interessent kann Vertragspartner werden. Unter Vorgabe einheitlicher Eignungsanforderungen und unter Berücksichtigung des Wirtschaftlichkeitsgebotes (SGB V §§ 4 IV,12, 70) wird allen geeigneten und interessierten Leistungserbringern der Abschluss eines Vertrages nach § 140a SGB V i. V. m. § 92b SGB XI angeboten, solange die Ziele des Vertrages zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses noch erreicht werden können.
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Geschätzter Gesamtwert: 1 EUR 💰
Kurze Beschreibung:
Gegenstand des Vertrages ist die Erbringung von integrierten Leistungen in der medizinischen und pflegerischen Versorgung von in vollstationären Pflegeeinrichtungen lebenden volljährigen Versicherten der AOK Nordost mit einem intensiven außerklinischen Versorgungsbedarf. Hierbei handelt es sich um Pflegebedürftige, welche kontinuierliche Krankenbeobachtung und Intervention mit den notwendigen medizinisch-pflegerischen Maßnahmen erhalten, tracheotomiert sind und in der Regel kontinuierlich maschinell beatmet werden. Durch eine optimierte, aufeinander abgestimmte Versorgungsform, soll der Versicherte zur Entwöhnung vom Beatmungsgerät und einer Dekanülierung vorbereitet werden. Das Ziel dieser besonderen Versorgungsform ist, den Versicherten dabei zu unterstützen, seine Versorgungs- und Lebensqualität zu verbessern, zu erhalten oder wiederzuerlangen. Innerhalb eines Zeitraums von 200 Tagen nach Entlassung aus dem Krankenhaus oder aus einer anderen vorbehandelnden Einrichtung, sollen die bei den teilnehmenden Pflegebedürftigen vorhandenen Gesundungspotenziale zur Erlangung der Fähigkeit zur selbstständigen Lebensführung festgestellt bzw. durch gezielte ärztliche, fachärztliche und pflegerische Versorgung entwickelt werden. Für diese spezielle Versorgung hält der Integrationsanbieter in seiner vollstationären Pflegeeinrichtung mindestens 8 bis maximal 15 Plätze je Wohnbereich mit einer Ausstattung vor, die auf die speziellen Bedürfnisse der Pflegebedürftigen abgestimmt sind. Der Integrationsanbieter stellt eine am Versorgungsbedarf der Pflegebedürftigen orientierte Zusammenarbeit zwischen allen an der integrierten Versorgung Beteiligten sowie ein hohes Maß an Transparenz sicher. Der Integrationsanbieter sichert eine enge Zusammenarbeit mit der AOK Nordost und seine Mitwirkung an der Weiterentwicklung des Versorgungsangebots und an der Evaluation des Projektes zu. Aus diesem Grund kooperiert er mit geeigneten Leistungserbringern, die ambulante ärztliche Leistungen nach diesem Vertrag erbringen dürfen, zur vertragsärztlichen Leistung zugelassen sind oder sich gem. § 140a Abs. 3 S. 2 SGB V auf einen entsprechenden Zulassungsstatus berufen können. Die AOK möchte Erfahrungen in der praktischen Umsetzung mit diesem neu entwickelten Versorgungsangebot erlangen und die Ergebnisse evaluieren. Der Vertrag kann bei Erfolg verlängert werden. Je nach Evaluationslage ist auch der Abschluss anschließender einrichtungsindividueller Verträge denkbar. Die vertragsgegenständlichen Leistungen dürfen nicht im Rahmen der Regelversorgung abgerechnet werden.
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Beschreibung der Verlängerungen:
Im Falle, dass die AOK Nordost sich während der Laufzeit für eine Verlängerung der Verträge entscheidet, werden die Vertragspartner rechtzeitig informiert und erhalten die Möglichkeit, einer Vertragsverlängerung zuzustimmen.
Beschreibung der Optionen: Verlängerungsoption siehe Laufzeit (Punkt II.2.7)
Zusätzliche Informationen:
Der Ablauf des Zulassungsverfahrens ist unter Punkt VI. 3) in dieser Bekanntmachung geschildert.
Ort der Leistung
Hauptstandort oder Erfüllungsort: Bundesland Brandenburg

Rechtliche, wirtschaftliche, finanzielle und technische Informationen
Bedingungen für die Teilnahme
Befähigung zur Berufsausübung:
a) Eigenerklärung zur Zuverlässigkeit (Vordruck);
b) Nachweis (Kopie) über aktuelle Eintragung im Handelsregister (nicht älter als 12 Monate), sofern der Bewerber zum Eintrag ins Handelsregister verpflichtet ist.
Wirtschaftliche und finanzielle Leistungsfähigkeit:
Nachweis (Kopie) einer angemessenen Betriebshaftpflichtversicherung oder alternativ Abgabe einer „Eigenerklärung zur Betriebshaftpflichtversicherung“, dass im Falle der Teilnahme an dem Vertrag eine solche abgeschlossen sein wird.
Deckungssummen: mindestens 3 000 000 EUR für Personen-/Sachschäden, mindestens 100 000 EUR für Vermögensschäden.
Technische und berufliche Fähigkeiten:
1) Technisch-/medizinische Anforderungen:
a) Der Integrationsanbieter muss eine vollstationäre Pflegeeinrichtung nach dem SGB XI (abgeschlossener Versorgungsvertrag gemäß § 72 SGB XI und Pflegesatzvereinbarung gemäß § 84 Absatz 5 SGB XI) betreiben;
b) Die räumliche und sächliche Ausstattung ist auf die speziellen Bedürfnisse der Versicherten, die an der besonderen Versorgungsform teilnehmen, abgestimmt. Die Platzzahl für die besondere Versorgung muss mindestens 8 und maximal 15 je Wohnbereich betragen (mehrheitlich Einzelzimmer, welche überwiegend über ein eigenes Bad verfügen);
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c) Die technische/medizintechnische Grundausstattung umfasst folgende Elemente: Notstromaggregat, Rufanlage mit Anschluss für Gerätealarm, Lifterwaage, Blutdruck- und Blutzuckermessgeräte einschließlich der zugehörigen Teststreifen, Absauggeräte, einen Blutgasanalysator, ein Pulsoxymeter und ein Beatmungsbeutel (AMBU-Beutel);
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d) Eine bereits abgeschlossene Kooperationsvereinbarung (bzw. Absichtserklärung) mit den Leistungserbringern, welche die ambulanten ärztlichen Leistungen nach diesem Vertrag erbringen, zur vertragsärztlichen Leistung zugelassen sind oder sich gem. § 140a Abs. 3 S. 2 SGB V auf einen entsprechenden Zulassungsstatus berufen können und von der AOK Nordost für die Zusammenarbeit im Rahmen dieses Vertrages akzeptiert sind, liegt vor.
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Aa) mit einem Leistungserbringer, welcher die hausärztliche Versorgung sicherstellt;
Bb) mit einem Leistungserbringer, welcher die fachärztliche Versorgung mit folgenden personellen Voraussetzungen erfüllt:
— Facharzt für Innere Medizin und Pneumologie oder,
— Facharzt für Anästhesiologie oder Neurologie oder Innere Medizin (jeweils mit einer Zusatz-Weiterbildung für Intensivmedizin).
e) Nachweis oder Absichtserklärung über den Abschluss einer Kooperationsvereinbarung mit einem Weaningzentrum zur Weiterbehandlung der teilnehmenden Versicherten. Dieses muss zertifiziert sein bei der Deutschen Gesellschaft für Pneumologie und Beatmungsmedizin.
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2) Qualifikation des Fachpersonals
2.1 Allgemeine Anforderungen
a) Die personelle Ausstattung umfasst inklusive des Mindestpersonals nach den Verträgen gemäß §§ 75, 84 Absatz 5 SGB XI mindestens einen Personalrichtwert von 1,1 Vollzeitkräften (VK) je teilnehmenden Versicherten;
b) Zusätzlich ist eine Stelle der fachlichen Leitung (verantwortliche Pflegefachkraft) sowie eine Stelle der stellvertretenden verantwortlichen Pflegefachkraft mit einem Beschäftigungsumfang von jeweils mindestens 30 h wöchentlich vorzuhalten;
c) Die Fachkraftquote aller beschäftigten Pflegekräfte beträgt mind. 85 %;
d) Mindestens 40 % der Pflegefachkräfte verfügen zu Beginn des Vertrages über eine der folgenden Zusatzqualifikationen:
1) Atmungstherapeut/-in oder;
2) Pflegefachkraft für außerklinische Beatmung oder;
3) Pflegeexperte für außerklinische Beatmung oder;
4) Fachgesundheits- und Krankenpfleger/-in für Anästhesie- und Intensivpflege.
Die Qualifikationen nach 1. bis 3. müssen durch die „Deutsche Interdisziplinäre Gesellschaft für Außerklinische Beatmung“ (DIGAB) oder durch die „Deutsche Gesellschaft für Pneumologie- und Beatmungsmedizin“ (DGP) anerkannt sein.
e) Erklärung, dass weitere 30 % der Pflegekräfte eine der unter Punkt 2.1.d) genannten Zusatzqualifikationen innerhalb von 24 Monaten nach Beginn der Versorgung nach dem Integrationsvertrag erwerben.
Mindeststandards:
2.2 Spezielle Anforderungen an die fachliche Leitung
a) Die verantwortliche Pflegefachkraft und die stellvertretende verantwortliche Pflegefachkraft müssen eine mindestens zweijährige Berufserfahrung (mindestens 19,5 Wochenstunden) in der Pflege von beatmungspflichtigen Patienten mit hohem intensiven behandlungspflegerischem Aufwand in den letzten 4 Jahren vor Beginn der Versorgung nach dem Integrationsvertrag nachweisen. Die Berufserfahrung bezieht sich auf den Beatmungsbereich auf Intensivstationen oder Intermediate Care-Stationen oder auf die außerklinische Beatmung.
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b) Die verantwortliche Pflegefachkraft oder die stellvertretende verantwortliche Pflegefachkraft muss zusätzlich zur Berufserfahrung eine der folgenden Zusatzqualifikationen nachweisen:
1) Atmungstherapeut/-in oder;
2) Pflegeexperte/-in für außerklinische Beatmung oder;
3) Fachgesundheits- und Krankenpfleger/-in für Anästhesie- und Intensivpflege.
Die Qualifikationen nach 1. und 2. müssen durch die „Deutsche Interdisziplinäre Gesellschaft für Außerklinische Beatmung“ (DIGAB) oder durch die „Deutsche Gesellschaft für Pneumologie- und Beatmungsmedizin“ (DGP) anerkannt sein.
2.3 Personelle Anforderungen an Pflegefachkräfte
Alle Pflegefachkräfte der Einrichtung, die selbständig und eigenverantwortlich mit beatmeten Patienten arbeiten und die fachpflegerische Versorgung sicherstellen, müssen folgende Voraussetzungen nachweisen:
a) eine Ausbildung als examinierte/r Gesundheits- und Krankenpfleger/-in, Kinderkrankenpfleger/-in oder Altenpfleger/-in;
b) eine mindestens einjährige Berufserfahrung (mindestens 19,5 Wochenstunden) in der Pflege von beatmungspflichtigen Patienten mit hohem intensiven behandlungspflegerischem Aufwand in den letzten 5 Jahren vor Beginn der Versorgung nach dem Integrationsvertrag. Die Berufserfahrung bezieht sich auf den Beatmungsbereich auf Intensivstationen oder Intermediate Care-Stationen oder auf die außerklinische Beatmung;
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c) alternativ zur Berufserfahrung gemäß Buchstabe b):
Eine mindestens einjährige Berufserfahrung nach erfolgreichem Abschluss der Ausbildung als examinierte/r Gesundheits- und Krankenpfleger/-in oder Kinderkrankenpfleger/-in oder Altenpfleger/-in und ein abgeschlossenes berufsbegleitendes Kursprogramm in der Beatmungspflege, das im Wesentlichen dem von der DIGAB zum 1.12.2015 veröffentlichten Curriculum „Pflegefachkraft für außerklinische Beatmung“ entspricht und einen Umfang der theoretischen und praktischen Fortbildung von insgesamt mindestens 120 Std.aufweist.
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3) Sonstiges:
Die Interessenten müssen anhand von Formblättern angeben, wenn sie bezogen auf den anvisierten Vertrag in relevanter Weise mit anderen (z. B. Leistungserbringern) zusammenarbeiten (Bewerbergemeinschaften bzw. Einsatz von Dritten bei der Erbringung der Leistungen).
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Soweit sich eine Bewerbergemeinschaft beteiligt, sind die unter III.1.1) und III.1.2) dieser Bekanntmachung genannten Nachweise für jedes einzelne Mitglied zu erbringen. Nachweise zu Punkt III.1.3) (Technische und berufliche Leistungsfähigkeit) können von den Mitgliedern zusammen erbracht werden.
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Alle Mitglieder sind zu benennen. Gemeinschaften haben eines ihrer Mitglieder als bevollmächtigten Vertreter zu bezeichnen, für die Teilnahme am Zulassungsverfahren, den Abschluss und die Durchführung des Integrationsvertrages.
Die Eignungsanforderungen sind der AOK Nordost in geeigneter Form (z. B. Kopie, Nutzung des Formblattes in den Bewerbungsunterlagen) vor Vertragsabschluss nachzuweisen.

Verfahren
Rechtsgrundlage: 32014L0024
Anzahl der in Betracht zu ziehenden Teilnehmer: 999
Zeitpunkt des Eingangs der Angebote: 12:00
Sprachen, in denen Angebote oder Teilnahmeanträge eingereicht werden können: Deutsch 🗣️
Datum der Angebotseröffnung: 2019-12-15 📅
Zeitpunkt der Angebotseröffnung: 12:01

Öffentlicher Auftraggeber
Identität
Name des öffentlichen Auftraggebers: Pflegekasse bei der AOK Nordost – Die Gesundheitskasse
Postanschrift: Wilhelmstraße 1
Postort: Berlin
Postleitzahl: 10963
Kontakt
Kontaktperson: Matthias Wendt, Petra Milde
Dokumente URL: https://www.dtvp.de/Center/notice/CXP4Y6MYLMJ 🌏

Referenz
Zusätzliche Informationen
Das Formular für das offene Verfahren wird lediglich deshalb verwendet, da es kein Formular für Zulassungsverfahren gibt. Verträge, bei denen keine Auswahlentscheidung unter den geeigneten Bewerbern getroffen wird, unterliegen nicht dem Vergaberecht. Eine Unterwerfung unter vergaberechtliche Regelungen ist mit der Verwendung dieses Formulars nicht verbunden.
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Nach der Registrierung im DTVP-Vergabeportal stehen stationären Pflegeeinrichtungen, die gemäß § 72 Abs. 1 SGB XI durch Versorgungsvertrag zugelassen sind, die erforderlichen Bewerbungsunterlagen zum Nachweis der jeweiligen Eignungskriterien zur Verfügung.
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Fragen zum Verfahren oder zu den Unterlagen sind ausschließlich elektronisch über das DTVP-Vergabeportal zu stellen. Etwaige mündliche Auskünfte sind unverbindlich, gleich durch wenn sie erteilt werden.
Die Teilnahmeunterlagen sollen möglichst elektronisch über das DTVP-Vergabeportal übermittelt werden. Alternativ können die Unterlagen auch postalisch eingereicht werden.
Der im Feld IV.2.7 genannte Zeitpunkt ist der Zeitpunkt, zu dem letztmalig Bewerbungsunterlagen geöffnet werden. Wie bei Zulassungsverfahren üblich, können Bewerbungsunterlagen unmittelbar nach Veröffentlichung der Bekanntmachung eingereicht und sofort nach Eingang von der Auftraggeberin geöffnet werden.
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Die Auftraggeberin behält sich vor, fehlende Unterlagen nachzufordern.
Verträge werden frühestens 15 Kalendertage nach Veröffentlichung dieser Bekanntmachung im Supplement zum Amtsblatt der Europäischen Union geschlossen.
Bekanntmachungs-ID: CXP4Y6MYLMJ

Ergänzende Informationen
Körper überprüfen
Name: Die Vergabekammer des Bundes
Postanschrift: Villemombler Straße 76
Postort: Bonn
Postleitzahl: 53123
Land: Deutschland 🇩🇪
Telefon: +49 228 / 9499-0 📞
E-Mail: vk@bundeskartellamt.bund.de 📧
Fax: +49 228/9499-163 📠
Informationen zu Fristen für Nachprüfungsverfahren:
Rein vorsorglich für den Fall, dass Kartellvergaberecht für anwendbar gehalten wird, wird hingewiesen auf folgende §§ des Gesetzes für Wettbewerbsbeschränkungen (GWB):
§ 135 GWB Unwirksamkeit
(1) Ein öffentlicher Auftrag ist von Anfang an unwirksam, wenn der öffentliche Auftraggeber:
1) gegen § 134 verstoßen hat oder;
2) (…)
(2) Die Unwirksamkeit nach Absatz 1 kann nur festgestellt werden, wenn sie im Nachprüfungsverfahren innerhalb von 30 Kalendertagen nach der Information der betroffenen Bieter und Bewerber durch den öffentlichen Auftraggeber über den Abschluss des Vertrags, jedoch nicht später als 6 Monate nach Vertragsschluss geltend gemacht worden ist. Hat der Auftraggeber die Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union bekannt gemacht, endet die Frist zur Geltendmachung der Unwirksamkeit 30 Kalendertage nach Veröffentlichung der Bekanntmachung der Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union.
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(3) Die Unwirksamkeit nach Absatz 1 Nummer 2 tritt nicht ein, wenn:
1) der öffentliche Auftraggeber der Ansicht ist, dass die Auftragsvergabe ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union zulässig ist;
2) der öffentliche Auftraggeber eine Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht hat, mit der er die Absicht bekundet, den Vertrag abzuschließen, und;
3) der Vertrag nicht vor Ablauf einer Frist von mindestens 10 Kalendertagen, gerechnet ab dem Tag nach der Veröffentlichung dieser Bekanntmachung, abgeschlossen wurde.
Die Bekanntmachung nach Satz 1 Nummer 2 muss den Namen und die Kontaktdaten des öffentlichen Auftraggebers, die Beschreibung des Vertragsgegenstands, die Begründung der Entscheidung des Auftraggebers, den Auftrag ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union zu vergeben, und den Namen und die Kontaktdaten des Unternehmens, das den Zuschlag erhalten soll, umfassen.
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„§ 160 GWB Einleitung, Antrag
(1) Die Vergabekammer leitet ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein;
(2) Antragsbefugt ist jedes Unternehmen, das ein Interesse an dem öffentlichen Auftrag oder der Konzession hat und eine Verletzung in seinen Rechten nach § 97 Absatz 6 durch Nichtbeachtung von Vergabevorschriften geltend macht. Dabei ist darzulegen, dass dem Unternehmen durch die behauptete Verletzung der Vergabevorschriften ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht.
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(3) Der Antrag ist unzulässig, soweit:
1) der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von 10 Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 bleibt unberührt;
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2) Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden;
3) Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden;
4) mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind.
Satz 1 gilt nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrages nach § 135 Absatz 1 Nummer 2. § 134 Absatz 1 Satz 2 bleibt unberührt“.
„§ 168 GWB Entscheidung der Vergabekammer:
(1) Die Vergabekammer entscheidet, ob der Antragsteller in seinen Rechten verletzt ist und trifft die geeigneten Maßnahmen, um eine Rechtsverletzung zu beseitigen und eine Schädigung der betroffenen Interessen zu verhindern. Sie ist an die Anträge nicht gebunden und kann auch unabhängig davon auf die Rechtmäßigkeit des Vergabeverfahrens einwirken;
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(2) Ein wirksam erteilter Zuschlag kann nicht aufgehoben werden (…)“
Quelle: OJS 2018/S 139-317810 (2018-07-18)