Liste und kurze Beschreibung der Auswahlkriterien
Zum Nachweis der fachlichen Eignung hat der Bewerber Nachweise und Erklärungen gem. § 46 Abs. 3 Nr.1, 2, 3, 6, 8, 9, 10 VgV, wie nachfolgend näher beschrieben, einzureichen. Entsprechende Formblätter werden mit den Vergabeunterlagen zur Verfügung gestellt.
1) Die nachfolgend im Einzelnen aufgeführten technischen Fach- und Führungskräfte sind gem. § 46 Abs. 3 Nrn. 2 und 6 VgV namentlich zu benennen und mit beruflicher Qualifikation und Berufserfahrung (in Jahren) anzugeben:
— der Projektleiter (PL),
— der Bauleiter (BL),
— der stellvertretende Projektleiter (stv. PL),
— der stellvertretende Bauleiter (stv. BL).
2) Für den Bewerber/das Unternehmen, den Projektleiter und den Bauleiter sind aussagekräftige projektbezogene Referenzunterlagen über früher ausgeführte Dienstleistungsaufträge einzureichen.
Zu allen Referenzen sind folgende Mindestangaben abzugeben:
a) Kurzbezeichnung der Baumaßnahme;
b) Kurzbeschreibung der Baumaßnahme;
c) Angabe des Auftraggebers mit Name, Anschrift, Ansprechpartner und Kontaktdaten;
d) Angabe der erbrachten Planungsleistungen und Leistungsphasen;
e) Angabe der Honorarzone;
f) Angabe des verantwortlichen Projektleiters;
g) Angabe des verantwortlichen Bauleiters;
h) Angabe der Bruttogeschossfläche (BGF);
i) Angabe der anteiligen Fläche der Reinraumbereiche (NUF 1-6 nach DIN 277);
j) Angabe des Leistungszeitraums (Leistungsphasen 2-8, von/bis);
k) Angabe des Rechnungswerts (Planungshonorar, netto).
3) Der Bewerber hat des Weiteren eine Erklärung abzugeben, aus der die durchschnittliche jährliche Beschäftigtenzahl des Bewerbers in den letzten 3 Jahren sowie die Zahl seiner Führungskräfte ersichtlich ist (§ 46 Abs. 3 Nr. 8 VgV);
4) Der Bewerber hat eine Erklärung abzugeben, aus der hervorgeht, über welche Ausstattung, welches Gerät und welche technische Ausstattung er für die Ausführung des Auftrags verfügt (§ 46 Abs. 3 Nr. 9 VgV).);
5) Der Bewerber hat anzugeben, welche Teile des Auftrages er unter Umständen als Unterauftrag zu vergeben beabsichtigt und – soweit bekannt – die Namen der vorgesehenen Unterauftragnehmer zu nennen (§§ 46 Abs. 3 Nr. 10, 36 VgV).