Liste und kurze Beschreibung der Auswahlkriterien
Die Anforderungen an die Bewerber gelten grundsätzlich auch für Bietergemeinschaften und Nachunternehmen.
Mit dem Angebot einzureichen:
1) Angabe von mindestens 3 Referenzen der letzten 3 Geschäftsjahre, die mit der zu vergebenden Leistung vergleichbar sind, mit folgenden Angaben:
Kurzbeschreibung der Leistung, Angabe des Auftragswertes, des Auftraggebers, der Art der vertragliche Bindng (Hauptauftragnehmer, ARGE-Partner oder Nachunternehmer), Zahl der durchschnittlich eingesetzten Arbeitnehmer gegliedert nach Arbeitnehmer und Leitungspersonal sowie des Ortes und der Zeit der Ausführung. Angabe des Referenzgebers/ Ansprechpartners mit jeweiligen Kontaktdaten;
2) Nachweis, dass der Bieter durch den Hersteller zur Wartung und Reparatur der Geräte autorisiert ist und er mindestens 2 vom Hersteller zertifizierte Techniker beschäftigt;
3) Nachweis einer Betriebshaftpflichtversicherung für Vermögensschäden mit einer Versicherungssumme von 500 000 EUR pro Schadensfall und für Personen- und Sachschäden von 1 000 000 EUR je Schadensfall sowie die Verpflichtung, diese für die gesamte Vertragsdauer bestehen zu lassen.
Falls die Deckungssumme nicht bereits in der geforderten Höhe besteht, erklärt der Bieter, dass im Auftragsfall eine entsprechende Versicherung abgeschlossen bzw. angepasst und durch eine Bestätigung des Versicherungsunternehmens unverzüglich nach Auftragserteilung nachgewiesen wird. (Anlage 2);
4) Vorlage des GS-Zertifikat für Höhenverstellung mit Display nach DIN EN14434;
5) Vorlage einer Beschreibung/ Bestätigung über die „Sicherstellung der Lieferung identischer Geräte“ während der Vertragslaufzeit;
6) Produktdatenblätter für alle angebotenen Geräte.
In Bezug auf Nr. 1 sind die Referenzen durch die Abgabe des vollständig ausgefüllten Formblattes „Eigenerklärung zur Eignung“ erforderlich, welches den Ausschreibungsunterlagen beigefügt ist. Der Nachweis kann auch mit Eintragung in ein Präqualifikationsverzeichnis erfolgen. Die Eintragung in ein gleichwertiges Verzeichnis anderer Mitgliedstaaten ist als Nachweis ebenso zulässig.