Liste und kurze Beschreibung der Bedingungen
Nachweis einer gültigen Zertifizierung als Entsorgungsfachbetrieb gemäß § 56 Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG) für das Lagern und Behandeln/Verwerten von Altholz (AVV-Nr. 170201 und AVV-Nr. 200138) inkl. Anhang. Aus dem Anhang muss hervorgehen, für welche Abfallarten gemäß Abfallverzeichnisverordnung die Anlage und ggfs. Übernahmestelle zertifiziert ist.
Bieterinnen aus dem Ausland müssen eine vergleichbare Zertifizierung einer jeweiligen landesspezifischen Überwachungsinstitution vorlegen, soweit eine solche existiert. Falls es dort keine vergleichbare landesspezifische Zertifizierung durch eine Überwachungsinstitution gibt, ist der Nachweis zu erbringen, dass die Bieterin die Anforderungen der Entsorgungsfach-betriebsverordnung vom 10.9.1996 (EfbV) in der aktuell geltenden Fassung inhaltsgemäß erfüllt, mindestens bzgl. der nachfolgenden Erfordernisse:
—— Festlegung der Verantwortungs-, Entscheidungs- u. Mitwirkungsbefugnisse (§ 3 Abs. 2 EfbV),
—— Angabe der verantwortlichen Person(en) und ausreichende Personalstärke (§ 4 EfbV),
—— Führung eines Betriebstagebuches (§ 5 EfbV),
—— Ausreichender Versicherungsschutz (§ 6 EfbV),
—— Nachweis über behördliche Entscheidungen(Genehmigungen, Zulassungen, Erlaubnisse, Bewilligungen) (§ 7 EfbV),
—— Zuverlässigkeit des Inhabers und der für die Leitung und Beaufsichtigung des Betriebes verantwortlichen Personen (§ 8 EfbV).
—— Fachkunde des Inhabers und der für die Leitung und Beaufsichtigung des Betriebes verantwortlichen Personen (§ 9 EfbV)
Bitte beachten Sie, dass die Vorlage des Efb-Zertifikats nicht die Vorlage der unten geforderten Genehmigung(en) zum Betrieb einer Anlage zur ordnungsgemäßen Behandlung/Verwertung von Altholz(AVV 17201 und 200138) ersetzt.
— Nachweis der Bieterin, dass sie über eine entsprechende Anlage und ggfs. Übernahmestelle zur ordnungsgemäßen Verwertung von Altpapier (AVV 17201 und 200138) verfügt und eine behördliche BImSch-Genehmigung vorliegt.
(Kopie der ersten Seiten des Genehmigungsbescheides aus welchem die Genehmigungsbehörde und das Genehmigungsdatum, Standort und Betreiber der Anlage, Angabe der jährlichen Verarbeitungskapazität, hervorgehen sowie eine Kopie des Annahmekataloges der Anlage mit Auflistung der genehmigten Abfälle einschl. der AVV-Nummern). Für Anlagen, die gemäß der 4. BImSchV nicht genehmigungsbedürftig sind, ist eine Eigenerklärung diesbezüglich einzureichen.
Bieterinnen aus dem Ausland müssen eine Genehmigung der jeweiligen landesspezifischen Überwachungsbehörden vorlegen.
Hinweis: Ist die Bieterin nicht selbst im Besitz einer Anlage, so kann Sie sich zur Verwertung des o. g. Abfalls einer entsprechenden Anlage und ggfs. Übernahmestelle Dritter bedienen. Für diese Anlage ist ebenfalls der Nachweis für eine behördliche BImSch-Genehmigung oder gleichwertige Genehmigung (gilt nur für Anlagen im Ausland) von der Bieterin vorzulegen. Zusätzlich ist dem Angebot eine verbindliche, unbedingte und auf diese Ausschreibung bezogene Erklärung der Anlagenbetreiberin beizubringen. Aus dieser muss hervorgehen, dass die Anlagenbetreiberin im Falle der Auftragserteilung an die Bieterin für diese die Behandlung/Verwertung des auftragsgegenständlichen Altholzes übernehmen wird bzw. die Behandlung/Verwertung des auftragsgegenständlichen Altholzes in der von ihr betriebenen und genehmigten Anlage gewährleistet wird.
— Nachweis der gewerberechtlichen Anmeldung gemäß Gewerbeordnung und die Eintragung in die Handwerksrolle, das Berufsregister oder das Register der Industrie- und Handelskammer (oder Präqualifikation oder EEE*)
— Eigenerklärung des/der Bieters/-in anstelle eines Gewerbezentralregisterauszuges, siehe Anlage 2, Formblatt F4 – (oder Präqualifikation oder EEE*)
*EEE = Einheitliche Europäische Eigenerklärung.