In Abschnitt V.2.4) wurde der Gesamtwert des Auftrags mit „1,00“ angegeben, um dem Ausfüllerfordernis nachzukommen. Von der Veröffentlichung des tatsächlichen Auftragswertes wird gemäß § 39 Abs. 6 Ziffer 4 VgV abgesehen, da dessen Veröffentlichung den lauteren Wettbewerb zwischen Unternehmen beeinträchtigen würde.