Beschreibung der Beschaffung
Die Auftragnehmerin/der Auftragnehmer übernimmt die folgenden Leistungen:
— Einstellungsuntersuchungen von Tarifbeschäftigten und Dienstordnungsangestellten. Die Beschäftigten sind entsprechend durch die untersuchende Ärztin/den untersuchenden Arzt zu informieren,
— Untersuchungen vor Ablauf der laufbahnrechtlichen Probezeit von Dienstordnungsangestellten (Anstellungsuntersuchungen),
— Untersuchungen zum Nachweis der Leistungsfähigkeit von Tarifbeschäftigten nach § 3 Abs. 4 BG-AT,
— Untersuchungen im Rahmen eines BEM-Verfahrens.
Die weiteren Vorgaben und Inhalt der Leistungen des Auftragnehmers bestimmen sich nach der Leistungsbeschreibung (Anlage 1). Die Leistungen werden von der Auftraggeberin jeweils in Textform als Einzelauftrag abgerufen. Der Auftragnehmer ist verpflichtet, die nach den Bestimmungen dieses Rahmenvertrags von der Auftraggeberin abgerufenen Leistungen auszuführen.
Der konkrete Leistungs- und Beratungsumfang ergibt sich jeweils aus dem Einzelauftrag und der Leistungsbeschreibung (Anlage 1 zu diesem Vertrag) sowie allen einschlägigen rechtlichen Normen.
Vom Auftragnehmer/von der Auftragnehmerin dürfen nur solche Personen eingesetzt werden, welche die Anforderungen gemäß Ziffer 3. der Leistungsbeschreibung (Anlage 1) erfüllen.
Die zum Einsatz kommenden Ärzte und medizinisches Fachpersonal müssen der deutschen Sprache in Wort und Schrift mächtig sein, was als Selbstverständnis vorausgesetzt wird.
Der Auftragnehmer/die Auftragnehmerin stimmt die Termine zur Erbringung der Einzelaufträge mit der/dem zu untersuchenden Beschäftigten ab. Der Auftragnehmer/die Auftragnehmerin verpflichtet sich, für die Beschäftigten der Auftraggeberin im angegebenen Zeitraum erreichbar zu sein und die Betreuung durchzuführen; die maximale Reaktionszeit auf einen Einzelauftrag für die Abstimmung eines Untersuchungstermins darf 72 Stunden nicht überschreiten.
Die Untersuchung der Beschäftigten der Auftraggeberin erfolgt grundsätzlich innerhalb von sechs Wochen. In dringenden Fällen (z. B. zwingende zeitlich gebundene Einstellung oder Anstellung als Dienstordnungsbeschäftigte/r) erfolgt eine Untersuchung innerhalb von einer Woche. Die Priorisierung der Untersuchungsaufträge als dringender Ausnahmefall erfolgt durch die Auftraggeberin.
Der Auftragnehmer/die Auftragnehmerin teilt der Auftraggeberin unter Berücksichtigung der für ihn geltenden Schweigepflichten (siehe auch § 8 (2) dieses Vertrags) die Ergebnisse der Untersuchung unverzüglich, spätestens 2 Wochen nach der erfolgten Untersuchung der/des Beschäftigten mit.
Bei längerer Abwesenheit benennt der Auftragnehmer/die Auftragnehmerin eine Vertretung. Vom Auftragnehmer/von der Auftragnehmerin im Vergabeverfahren zugesagte kürzere Reaktionszeiten und Fristen sind verbindlich einzuhalten.
Die Auftraggeberin behält sich bei Nichteinhaltung der Reaktionszeit die Ersatzvornahme vor.
Ein Anspruch des Auftragnehmers/der Auftragnehmerin auf den Abruf von Leistungen ist ausgeschlossen. Dem Auftragnehmer/der Auftragnehmerin stehen beim Ausbleiben von erwarteten oder kalkulierten Leistungsabrufen keine Schadensersatz- oder Entschädigungsansprüche irgendwelcher Art zu.
Die Auftraggeberin stellt die Beschäftigten für die erforderlichen Untersuchungen frei.
Sollten besonders umfangreiche körperliche Untersuchungen erforderlich werden, die nicht in der Dienststelle oder in den Praxisräumen des Auftragnehmers/der Auftragnehmerin durchgeführt werden können, wird die Auftraggeberin die Beschäftigten in eine entsprechende Einrichtung entsenden.