Für den Zutritt zum sensiblen Sicherheitsbereich ist eine Sicherheitsüberprüfung (Zuverlässigkeitspr. nach § 7 LuftSiG) erforderlich. Insbesondere ist zu beachten, dass sich Personen mit deren Fahrzeugen beim Betreten des Sicherheitsber. einer eingehenden Kontrolle durch Sicherheitskr. (gemäß LuftSiG) unterziehen müssen. Warte-/Kontroll-/ und Wegezeiten sind in der Kalkulation zu berücksichtigen.