Bei der Zusammenstellung der Unterlagen ist auf Vollständigkeit sowie auf eine übersichtliche Ausgestaltung zu achten. Es wird darum gebeten, die im Bekanntmachungstext vorgegebene Nummerierung zu verwenden. Je Bewerber ist nur eine Bewerbung zulässig. Mehrfachbewerbungen können zum Ausschluss vom Verfahren führen. Die Angebotsunterlagen müssen über elektronische Mittel nach § 10 VgV eingereicht werden. Das Risiko für den rechtzeitigen Eingang liegt beim Bieter. Die Angebotsunterlagen werden nicht zurückgegeben.Es wird darauf hingewiesen, dass ein Nachprüfungsantrag unzulässig ist, wenn mehr als 15 Kalendertage nach Eingang des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind (§ 160 Abs. 3 Nr. 4 GWB).