Leistungsgegenstand ist die Konzeption und Durchführung von Maßnahmen im Sinne des § 16 Abs. 1 SGB II in Verbindung mit § 75 SGB III im Auftrag des Landkreises Rotenburg (Wümme).
Ausbildungsbegleitende Hilfen zielen darauf ab, jungen Menschen, durch ausbildungsbegleitende Hilfen die Aufnahme, Fortsetzung sowie den erfolgreichen Abschluss einer erstmaligen betrieblichen Berufsausbildung bzw. einer erforderlichen Zweitausbildung im Sinne des Kapitel 1 des BBiG, des zweiten Teils Abschnitt 1-5 der HwO, dem Seearbeitsgesetz sowie nach dem Altenpflegegesetz und damit einer beruflichen Eingliederung in den ersten Arbeitsmarkt zu ermöglichen (§ 16 Abs. 1 SGB II i. V. m. § 75 SGB III) Außerdem zielen die Leistungen nach § 75 SGB III darauf ab, jungen Menschen, durch ausbildungsbegleitende Hilfen das erfolgreiche Absolvieren einer betrieblichen Einstiegsqualifizierung (EQ) zu ermöglichen und deren Chancen auf einen Übergang in eine sich an die EQ anschließende Berufsausbildung zu verbessern.
Deadline
Die Frist für den Eingang der Angebote war 2019-08-01.
Die Ausschreibung wurde veröffentlicht am 2019-06-28.
Anbieter
Die folgenden Lieferanten werden in Vergabeentscheidungen oder anderen Beschaffungsunterlagen erwähnt:
Objekt Umfang der Beschaffung
Titel:
“Ausbildungsbegleitende Hilfen (Maßnahme im Sinne des § 16 Abs. 1 SGB II in Verbindung mit § 75 SGB III)
153/19/55”
Produkte/Dienstleistungen: Dienstleistungen des Gesundheits- und Sozialwesens📦
Kurze Beschreibung:
“Leistungsgegenstand ist die Konzeption und Durchführung von Maßnahmen im Sinne des § 16 Abs. 1 SGB II in Verbindung mit § 75 SGB III im Auftrag des...”
Kurze Beschreibung
Leistungsgegenstand ist die Konzeption und Durchführung von Maßnahmen im Sinne des § 16 Abs. 1 SGB II in Verbindung mit § 75 SGB III im Auftrag des Landkreises Rotenburg (Wümme).
Ausbildungsbegleitende Hilfen zielen darauf ab, jungen Menschen, durch ausbildungsbegleitende Hilfen die Aufnahme, Fortsetzung sowie den erfolgreichen Abschluss einer erstmaligen betrieblichen Berufsausbildung bzw. einer erforderlichen Zweitausbildung im Sinne des Kapitel 1 des BBiG, des zweiten Teils Abschnitt 1-5 der HwO, dem Seearbeitsgesetz sowie nach dem Altenpflegegesetz und damit einer beruflichen Eingliederung in den ersten Arbeitsmarkt zu ermöglichen (§ 16 Abs. 1 SGB II i. V. m. § 75 SGB III) Außerdem zielen die Leistungen nach § 75 SGB III darauf ab, jungen Menschen, durch ausbildungsbegleitende Hilfen das erfolgreiche Absolvieren einer betrieblichen Einstiegsqualifizierung (EQ) zu ermöglichen und deren Chancen auf einen Übergang in eine sich an die EQ anschließende Berufsausbildung zu verbessern.
Leistungsgegenstand ist die Konzeption und Durchführung von Maßnahmen im Sinne des § 16 Abs. 1 SGB II in Verbindung mit § 75 SGB III im Auftrag des Landkreises Rotenburg (Wümme).
Ausbildungsbegleitende Hilfen zielen darauf ab, jungen Menschen, durch ausbildungsbegleitende Hilfen die Aufnahme, Fortsetzung sowie den erfolgreichen Abschluss einer erstmaligen betrieblichen Berufsausbildung bzw. einer erforderlichen Zweitausbildung im Sinne des Kapitel 1 des BBiG, des zweiten Teils Abschnitt 1-5 der HwO, dem Seearbeitsgesetz sowie nach dem Altenpflegegesetz und damit einer beruflichen Eingliederung in den ersten Arbeitsmarkt zu ermöglichen (§ 16 Abs. 1 SGB II i. V. m. § 75 SGB III) Außerdem zielen die Leistungen nach § 75 SGB III darauf ab, jungen Menschen, durch ausbildungsbegleitende Hilfen das erfolgreiche Absolvieren einer betrieblichen Einstiegsqualifizierung (EQ) zu ermöglichen und deren Chancen auf einen Übergang in eine sich an die EQ anschließende Berufsausbildung zu verbessern.
Mehr anzeigen Vergabekriterien
Der Preis ist nicht das einzige Zuschlagskriterium, und alle Kriterien werden nur in den Auftragsunterlagen genannt
Dauer
Datum des Beginns: 2020-01-01 📅
Datum des Endes: 2020-12-31 📅
Laufzeit des Vertrags, der Rahmenvereinbarung oder des dynamischen Beschaffungssystems
Dieser Vertrag ist verlängerbar ✅ Beschreibung
Beschreibung der Verlängerungen:
“Es ist eine optionale Vertragsverlängerung um 3 weitere Maßnahmenblöcke á 12 Monate vorgesehen, soweit beide Vertragsparteien den Vertrag bis spätestens...”
Beschreibung der Verlängerungen
Es ist eine optionale Vertragsverlängerung um 3 weitere Maßnahmenblöcke á 12 Monate vorgesehen, soweit beide Vertragsparteien den Vertrag bis spätestens acht Wochen vor Ablauf des jeweiligen Maßnahmeblocks schriftlich bestätigen. Details sind den Vergabeunterlagen zu entnehmen.
Rechtliche, wirtschaftliche, finanzielle und technische Informationen Bedingungen für die Teilnahme
Liste und kurze Beschreibung der Bedingungen:
“Eigenerklärung zur Eignung. Auf gesondertes Verlangen sind vorzulegen: Gewerbeanmeldung, Handelsregisterauszug und Eintragung in der Handwerksrolle bzw. bei...”
Liste und kurze Beschreibung der Bedingungen
Eigenerklärung zur Eignung. Auf gesondertes Verlangen sind vorzulegen: Gewerbeanmeldung, Handelsregisterauszug und Eintragung in der Handwerksrolle bzw. bei der Industrie- und Handelskammer; eine qualifizierte Unbedenklichkeitsbescheinigung der Berufsgenossenschaft des zuständigen Versicherungsträgers.
Trägerzulassung AZAV (gemäß § 2 AZAV i. S. § 178 in Verbindung mit § 177 SGB III).
Mehr anzeigen Wirtschaftliche und finanzielle Leistungsfähigkeit
Auswahlkriterien wie in den Auftragsunterlagen angegeben
Technische und berufliche Fähigkeiten
Auswahlkriterien wie in den Auftragsunterlagen angegeben
Informationen über das für die Ausführung des Auftrags zuständige Personal
Verpflichtung zur Angabe der Namen und beruflichen Qualifikationen der mit der Ausführung des Auftrags betrauten Mitarbeiter
Verfahren Art des Verfahrens
Offenes Verfahren
Administrative Informationen
Frist für den Eingang von Angeboten oder Teilnahmeanträgen: 2019-08-01
10:00 📅
Sprachen, in denen Angebote oder Teilnahmeanträge eingereicht werden können: Deutsch 🗣️
Das Angebot muss gültig sein bis: 2019-10-15 📅
Bedingungen für die Öffnung der Angebote: 2019-08-01
10:00 📅
Ergänzende Informationen Körper überprüfen
Name: Regierungsvertretung Lüneburg
Postanschrift: Auf der Hude 2
Postort: Lüneburg
Postleitzahl: 21339
Land: Deutschland 🇩🇪 Verfahren zur Überprüfung
Genaue Informationen über Fristen für Überprüfungsverfahren:
“Gemäß § 160 Abs. 1 GWB leitet die Vergabekammer ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein. Der Antrag ist unzulässig, soweit der Antragsteller den...”
Genaue Informationen über Fristen für Überprüfungsverfahren
Gemäß § 160 Abs. 1 GWB leitet die Vergabekammer ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein. Der Antrag ist unzulässig, soweit der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von 10 Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 bleibt unberührt (§ 160 Abs. 3Nr.1 GWB).
Der Nachprüfungsantrag ist gemäß § 160 Abs. 3 Nr. 2 GWB ebenfalls unzulässig, soweit Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden. Der Vergabenachprüfungsantrag ist ferner nach § 160 Abs. 3 Nr. 3 GWB unzulässig, soweit Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden. Der Nachprüfungsantrag ist gemäß § 160 Abs. 3 Nr. 4 GWB schließlich dann unzulässig, soweit mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind. Für die weiteren Voraussetzungen der Zulässigkeit wird auf §§ 160 und 161 GWB verwiesen.
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Quelle: OJS 2019/S 124-303290 (2019-06-28)
Bekanntmachung über vergebene Aufträge (2019-11-04) Objekt Umfang der Beschaffung
Gesamtwert der Beschaffung (ohne MwSt.): EUR 1337139.36 💰
Vergabekriterien
Qualitätskriterium (Bezeichnung): Leistung
Qualitätskriterium (Gewichtung): 50
Preis (Gewichtung): 50
Verfahren Administrative Informationen
Frühere Veröffentlichungen zu diesem Verfahren: 2019/S 124-303290
Auftragsvergabe
1️⃣
Vertragsnummer: 153/19/55
Titel:
“Ausbildungsbegleitende Hilfen (Maßnahme im Sinne des § 16 Abs. 1 SGB II in Verbindung mit § 75 SGB III)”
Datum des Vertragsabschlusses: 2019-09-30 📅
Informationen über Ausschreibungen
Anzahl der eingegangenen Angebote: 1
Name und Anschrift des Auftragnehmers
Name: Bildungswerk der Niedersächsischen Wirtschaft gGmbH
Postort: Rotenburg (Wümme)
Land: Deutschland 🇩🇪
Region: Rotenburg (Wümme)🏙️
Der Auftragnehmer ist ein KMU ✅ Angaben zum Wert des Auftrags/der Partie (ohne MwSt.)
Gesamtwert des Auftrags/Loses: EUR 1337139.36 💰
Ergänzende Informationen Verfahren zur Überprüfung
Genaue Informationen über Fristen für Überprüfungsverfahren:
“Gemäß § 160 Abs. 1 GWB leitet die Vergabekammer ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein. Der Antrag ist unzulässig, soweit der Antragsteller den...”
Genaue Informationen über Fristen für Überprüfungsverfahren
Gemäß § 160 Abs. 1 GWB leitet die Vergabekammer ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein. Der Antrag ist unzulässig, soweit der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von 10 Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 bleibt unberührt (§ 160 Abs. 3 Nr. 1 GWB).
Der Nachprüfungsantrag ist gemäß § 160 Abs. 3 Nr. 2 GWB ebenfalls unzulässig, soweit Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden. Der Vergabenachprüfungsantrag ist ferner nach § 160 Abs. 3 Nr. 3 GWB unzulässig, soweit Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden. Der Nachprüfungsantrag ist gemäß § 160 Abs. 3 Nr. 4 GWB schließlich dann unzulässig, soweit mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind. Für die weiteren Voraussetzungen der Zulässigkeit wird auf §§ 160 und 161 GWB verwiesen.
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Quelle: OJS 2019/S 215-528129 (2019-11-04)