Leistungsgegenstand ist die Konzeption und Durchführung von Maßnahmen im Sinne des § 16 Abs. 1 SGB II in Verbindung mit § 75 SGB III im Auftrag des Landkreises Rotenburg (Wümme). Ausbildungsbegleitende Hilfen zielen darauf ab, jungen Menschen, durch ausbildungsbegleitende Hilfen die Aufnahme, Fortsetzung sowie den erfolgreichen Abschluss einer erstmaligen betrieblichen Berufsausbildung bzw. einer erforderlichen Zweitausbildung im Sinne des Kapitel 1 des BBiG, des zweiten Teils Abschnitt 1-5 der HwO, dem Seearbeitsgesetz sowie nach dem Altenpflegegesetz und damit einer beruflichen Eingliederung in den ersten Arbeitsmarkt zu ermöglichen (§ 16 Abs. 1 SGB II i. V. m. § 75 SGB III) Außerdem zielen die Leistungen nach § 75 SGB III darauf ab, jungen Menschen, durch ausbildungsbegleitende Hilfen das erfolgreiche Absolvieren einer betrieblichen Einstiegsqualifizierung (EQ) zu ermöglichen und deren Chancen auf einen Übergang in eine sich an die EQ anschließende Berufsausbildung zu verbessern.
Deadline
Die Frist für den Eingang der Angebote war 2019-08-01.
Die Ausschreibung wurde veröffentlicht am 2019-06-28.
Anbieter
Die folgenden Lieferanten werden in Vergabeentscheidungen oder anderen Beschaffungsunterlagen erwähnt:
Auftragsbekanntmachung (2019-06-28) Objekt Umfang der Beschaffung
Titel: Dienstleistungen des Gesundheits- und Sozialwesens
Referenznummer: 153/19/55
Kurze Beschreibung:
Leistungsgegenstand ist die Konzeption und Durchführung von Maßnahmen im Sinne des § 16 Abs. 1 SGB II in Verbindung mit § 75 SGB III im Auftrag des Landkreises Rotenburg (Wümme).
Ausbildungsbegleitende Hilfen zielen darauf ab, jungen Menschen, durch ausbildungsbegleitende Hilfen die Aufnahme, Fortsetzung sowie den erfolgreichen Abschluss einer erstmaligen betrieblichen Berufsausbildung bzw. einer erforderlichen Zweitausbildung im Sinne des Kapitel 1 des BBiG, des zweiten Teils Abschnitt 1-5 der HwO, dem Seearbeitsgesetz sowie nach dem Altenpflegegesetz und damit einer beruflichen Eingliederung in den ersten Arbeitsmarkt zu ermöglichen (§ 16 Abs. 1 SGB II i. V. m. § 75 SGB III) Außerdem zielen die Leistungen nach § 75 SGB III darauf ab, jungen Menschen, durch ausbildungsbegleitende Hilfen das erfolgreiche Absolvieren einer betrieblichen Einstiegsqualifizierung (EQ) zu ermöglichen und deren Chancen auf einen Übergang in eine sich an die EQ anschließende Berufsausbildung zu verbessern.
Leistungsgegenstand ist die Konzeption und Durchführung von Maßnahmen im Sinne des § 16 Abs. 1 SGB II in Verbindung mit § 75 SGB III im Auftrag des Landkreises Rotenburg (Wümme).
Ausbildungsbegleitende Hilfen zielen darauf ab, jungen Menschen, durch ausbildungsbegleitende Hilfen die Aufnahme, Fortsetzung sowie den erfolgreichen Abschluss einer erstmaligen betrieblichen Berufsausbildung bzw. einer erforderlichen Zweitausbildung im Sinne des Kapitel 1 des BBiG, des zweiten Teils Abschnitt 1-5 der HwO, dem Seearbeitsgesetz sowie nach dem Altenpflegegesetz und damit einer beruflichen Eingliederung in den ersten Arbeitsmarkt zu ermöglichen (§ 16 Abs. 1 SGB II i. V. m. § 75 SGB III) Außerdem zielen die Leistungen nach § 75 SGB III darauf ab, jungen Menschen, durch ausbildungsbegleitende Hilfen das erfolgreiche Absolvieren einer betrieblichen Einstiegsqualifizierung (EQ) zu ermöglichen und deren Chancen auf einen Übergang in eine sich an die EQ anschließende Berufsausbildung zu verbessern.
Referenz Daten
Absendedatum: 2019-06-28 📅
Einreichungsfrist: 2019-08-01 📅
Veröffentlichungsdatum: 2019-07-01 📅
Datum des Beginns: 2020-01-01 📅
Datum des Endes: 2020-12-31 📅
Kennungen
Bekanntmachungsnummer: 2019/S 124-303290
ABl. S-Ausgabe: 124
Objekt Umfang der Beschaffung
Kurze Beschreibung:
Leistungsgegenstand ist die Konzeption und Durchführung von Maßnahmen im Sinne des § 16 Abs. 1 SGB II in Verbindung mit § 75 SGB III im Auftrag des Landkreises Rotenburg (Wümme).
Ausbildungsbegleitende Hilfen zielen darauf ab, jungen Menschen, durch ausbildungsbegleitende Hilfen die Aufnahme, Fortsetzung sowie den erfolgreichen Abschluss einer erstmaligen betrieblichen Berufsausbildung bzw. einer erforderlichen Zweitausbildung im Sinne des Kapitel 1 des BBiG, des zweiten Teils Abschnitt 1-5 der HwO, dem Seearbeitsgesetz sowie nach dem Altenpflegegesetz und damit einer beruflichen Eingliederung in den ersten Arbeitsmarkt zu ermöglichen (§ 16 Abs. 1 SGB II i. V. m. § 75 SGB III) Außerdem zielen die Leistungen nach § 75 SGB III darauf ab, jungen Menschen, durch ausbildungsbegleitende Hilfen das erfolgreiche Absolvieren einer betrieblichen Einstiegsqualifizierung (EQ) zu ermöglichen und deren Chancen auf einen Übergang in eine sich an die EQ anschließende Berufsausbildung zu verbessern.
Ausbildungsbegleitende Hilfen zielen darauf ab, jungen Menschen, durch ausbildungsbegleitende Hilfen die Aufnahme, Fortsetzung sowie den erfolgreichen Abschluss einer erstmaligen betrieblichen Berufsausbildung bzw. einer erforderlichen Zweitausbildung im Sinne des Kapitel 1 des BBiG, des zweiten Teils Abschnitt 1-5 der HwO, dem Seearbeitsgesetz sowie nach dem Altenpflegegesetz und damit einer beruflichen Eingliederung in den ersten Arbeitsmarkt zu ermöglichen (§ 16 Abs. 1 SGB II i. V. m. § 75 SGB III) Außerdem zielen die Leistungen nach § 75 SGB III darauf ab, jungen Menschen, durch ausbildungsbegleitende Hilfen das erfolgreiche Absolvieren einer betrieblichen Einstiegsqualifizierung (EQ) zu ermöglichen und deren Chancen auf einen Übergang in eine sich an die EQ anschließende Berufsausbildung zu verbessern.
Beschreibung der Verlängerungen:
Es ist eine optionale Vertragsverlängerung um 3 weitere Maßnahmenblöcke á 12 Monate vorgesehen, soweit beide Vertragsparteien den Vertrag bis spätestens acht Wochen vor Ablauf des jeweiligen Maßnahmeblocks schriftlich bestätigen. Details sind den Vergabeunterlagen zu entnehmen.
Es ist eine optionale Vertragsverlängerung um 3 weitere Maßnahmenblöcke á 12 Monate vorgesehen, soweit beide Vertragsparteien den Vertrag bis spätestens acht Wochen vor Ablauf des jeweiligen Maßnahmeblocks schriftlich bestätigen. Details sind den Vergabeunterlagen zu entnehmen.
Ort der Leistung
Hauptstandort oder Erfüllungsort: Rotenburg (Wümme), Zeven, Bremervörde
Rechtliche, wirtschaftliche, finanzielle und technische Informationen Bedingungen für die Teilnahme
Befähigung zur Berufsausübung:
Eigenerklärung zur Eignung. Auf gesondertes Verlangen sind vorzulegen: Gewerbeanmeldung, Handelsregisterauszug und Eintragung in der Handwerksrolle bzw. bei der Industrie- und Handelskammer; eine qualifizierte Unbedenklichkeitsbescheinigung der Berufsgenossenschaft des zuständigen Versicherungsträgers.
Eigenerklärung zur Eignung. Auf gesondertes Verlangen sind vorzulegen: Gewerbeanmeldung, Handelsregisterauszug und Eintragung in der Handwerksrolle bzw. bei der Industrie- und Handelskammer; eine qualifizierte Unbedenklichkeitsbescheinigung der Berufsgenossenschaft des zuständigen Versicherungsträgers.
Trägerzulassung AZAV (gemäß § 2 AZAV i. S. § 178 in Verbindung mit § 177 SGB III).
Verfahren
Rechtsgrundlage: 32014L0024
Zeitpunkt des Eingangs der Angebote: 10:00
Sprachen, in denen Angebote oder Teilnahmeanträge eingereicht werden können: Deutsch 🗣️
Gültigkeitsdauer des Angebots: 2019-10-15 📅
Datum der Angebotseröffnung: 2019-08-01 📅
Zeitpunkt der Angebotseröffnung: 10:00
Ergänzende Informationen Körper überprüfen
Name: Regierungsvertretung Lüneburg
Postanschrift: Auf der Hude 2
Postort: Lüneburg
Postleitzahl: 21339
Land: Deutschland 🇩🇪
Informationen zu Fristen für Nachprüfungsverfahren:
Gemäß § 160 Abs. 1 GWB leitet die Vergabekammer ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein. Der Antrag ist unzulässig, soweit der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von 10 Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 bleibt unberührt (§ 160 Abs. 3Nr.1 GWB).
Informationen zu Fristen für Nachprüfungsverfahren
Gemäß § 160 Abs. 1 GWB leitet die Vergabekammer ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein. Der Antrag ist unzulässig, soweit der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von 10 Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 bleibt unberührt (§ 160 Abs. 3Nr.1 GWB).
Der Nachprüfungsantrag ist gemäß § 160 Abs. 3 Nr. 2 GWB ebenfalls unzulässig, soweit Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden. Der Vergabenachprüfungsantrag ist ferner nach § 160 Abs. 3 Nr. 3 GWB unzulässig, soweit Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden. Der Nachprüfungsantrag ist gemäß § 160 Abs. 3 Nr. 4 GWB schließlich dann unzulässig, soweit mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind. Für die weiteren Voraussetzungen der Zulässigkeit wird auf §§ 160 und 161 GWB verwiesen.
Informationen zu Fristen für Nachprüfungsverfahren
Der Nachprüfungsantrag ist gemäß § 160 Abs. 3 Nr. 2 GWB ebenfalls unzulässig, soweit Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden. Der Vergabenachprüfungsantrag ist ferner nach § 160 Abs. 3 Nr. 3 GWB unzulässig, soweit Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden. Der Nachprüfungsantrag ist gemäß § 160 Abs. 3 Nr. 4 GWB schließlich dann unzulässig, soweit mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind. Für die weiteren Voraussetzungen der Zulässigkeit wird auf §§ 160 und 161 GWB verwiesen.
Quelle: OJS 2019/S 124-303290 (2019-06-28)
Bekanntmachung über vergebene Aufträge (2019-11-04) Objekt Umfang der Beschaffung
Gesamtwert des Auftrags: 1337139.36 EUR 💰
Metadaten der Bekanntmachung
Dokumenttyp: Bekanntmachung über vergebene Aufträge
Auftragsvergabe
Datum des Vertragsabschlusses: 2019-09-30 📅
Name: Bildungswerk der Niedersächsischen Wirtschaft gGmbH
Postort: Rotenburg (Wümme)
Land: Deutschland 🇩🇪 Rotenburg (Wümme)
🏙️
Gesamtwert des Auftrags: 1337139.36 EUR 💰
Informationen über Ausschreibungen
Anzahl der eingegangenen Angebote: 1
Ergänzende Informationen Körper überprüfen
Informationen zu Fristen für Nachprüfungsverfahren:
Gemäß § 160 Abs. 1 GWB leitet die Vergabekammer ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein. Der Antrag ist unzulässig, soweit der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von 10 Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 bleibt unberührt (§ 160 Abs. 3 Nr. 1 GWB).
Informationen zu Fristen für Nachprüfungsverfahren
Gemäß § 160 Abs. 1 GWB leitet die Vergabekammer ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein. Der Antrag ist unzulässig, soweit der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von 10 Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 bleibt unberührt (§ 160 Abs. 3 Nr. 1 GWB).