Die Prüfung der Angebote in rechnerischer, technischer und wirtschaftlicher Hinsicht hat ergeben, dass kein wirtschaftliches Ergebnis im Rahmen der Ausschreibung erzielt wurde. Nach § 63 Abs. 1 Nr. 3 VgV ist der öffentliche Auftraggeber berechtigt, ein Vergabeverfahren ganz oder teilweise aufzuheben, wenn unter anderem kein wirtschaftliches Ergebnis erzielt wurde. Dies ist dann der Fall, wenn die angebotenen Lösungen nicht den gegebenen Marktverhältnissen entsprechen (so zum Beispiel OLG Naumburg, Beschluss vom 27.2.2014 – 2 Verg 5/13; Kulartz/Kus/Marx/Portz/Prieß, VgV, § 63, Rn. 50). Beurteilungs- bzw. Vergleichsmaßstab ist die Kostenschätzung des Auftraggebers im Vorfeld. Grundsätzlich kommt eine Aufhebung nach der einschlägigen Rechtsprechung bereits ab Überschreitung der Kostenschätzung von rund 16 % in Betracht (OLG Karlsruhe, Urteil vom 27.7.2009 – 15 Verg 3/09). Das OLG Frankfurt hat dies bei einer Überschreitung von 23 % angenommen (OLG Frankfurt/M., Beschluss vom 28.6.2005 – 11 Verg 21/04), die Vergabekammer Arnsberg bei einer Kostenüberschreitung im Bereich von 30 % (VK Arnsberg, Beschluss vom 13.2.2013 – VK 20/12).