Beschreibung der Beschaffung
1) Leistungen / Aufgaben / Verantwortung:
Die Aufgaben des Baulärmverantwortlicher sind jeweils in enger Abstimmung mit den jeweiligen Bauunternehmen und insbesondere den benannten Baulärmkoordinatoren zu erbringen. Die Aufgaben der Baulärmkoodinatoren sind im jeweiligen Bauleistungsvertrag beschrieben. Da die Leistungen des Baulärmverantwortlichen unmittelbar von den Baumaßnahmen, bzw. den zu übergebenen Quartalsprognosen abhängen, werden im Folgenden beispielhaft die Vertragsleistungen des Bauunternehmens / Baulärmkoordinatoren aufgeführt.
1.1) Anforderungen an den Baulärmkoordinator:
Der AN Bau hat für die gesamte Bauzeit einen Baulärmkoordinator zu benennen, die folgenden Anforderungen sind durch den Baulärmkoordinator zu erfüllen:
— Bündelung aller Informationen und Vorgänge mit Bezug zu Baulärm aus den einzelnen LV’s,
— Zusammenstellung der für die Anliegerinformation nötigen Daten (Beginn und Ende lärmintensiver und Erschütterungsintensiver Baumaßnahmen; Abschätzung des räumlichen Einwirkungsbereiches),
— Regelmäßige Teilnahme an Beratungen zum Thema Baulärm,
— Übernahme der fachlichen Verantwortung für die Quartalsprognosen und Sonderprognosen,
— Überarbeitung der Prognosen aufgrund von fachlichen Hinweisen und Anmerkungen,
— Der Baulärmkoordinator hat regelmäßige Absprachen mit dem Bau AN bzw. der Bauleitung durchzuführen, um Abweichungen des tatsächlichen Bauablaufes vom geplanten Ablauf gemäß Quartalsprognose festzustellen. Bei Abweichungen hat der Baulärmkoordinator eigenverantwortlich eine Anpassung der Quartalsprognosen vorzunehmen.
1.2) Anforderungen an die Quartalsprognosen:
Erstellung von Quartalsprognosen (für Bauarbeiten werktags zwischen 7:00 Uhr und 20:00 Uhr)
— Extraktion aller lärmrelevanten Bauvorgänge aus den Bauablaufplänen,
— Zusammenstellung der Berechnungsszenarien für die Quartalsprognosen,
— Tabellarische Zusammenfassung, für welchen Zeitraum welche Berechnungsszenarien angesetzt werden,
— Abstimmung der Emissionsansätze (Schallleistungen und Zeitanteile),
— Berücksichtigung des räumlichen Baufortschrittes bei linienhaften Baustellen,
— Untersuchung von Lärmminderungsmaßnahmen (z. B. mobile Abschirmungen; Änderungen der Geräteeinsatzzeiten),
— Kennzeichnung von Überschreitungen der Richtwerte der AVV Baulärm, der Schwelle von 67 dB(A) (Anspruch auf Entschädigungszahlungen)und der Schwelle von 70 dB(A) (Bereitstellung von Ersatzwohnraum),
— Sofern Immissionskonflikte ermittelt werden, ist zu begründen, warum ein Ausweichen auf lärmarme Bautechnologien nicht möglich ist,
— Die Ergebnisse sind in digitaler, weiterverarbeitbarer Form (z. B. Excel) quartalsweise zu übergeben.