Liste und kurze Beschreibung der Bedingungen
Präqualifizierte Unternehmen können, sofern die geforderten Angaben mit den Eintragungen in der Präqualifizierungsdatenbank übereinstimmen, den Nachweis der Eignung durch Angabe der PQ- Verzeichnisnummer führen. Fehlende Angaben müssen ergänzt werden.
Folgende Eigenerklärungen sind mit dem Angebot einzureichen:
1) Angaben über den Eintrag in einem Berufs- oder Handelsregister (je nach Rechtsvorschrift des Staates, in dem das Unternehmen niedergelassen ist), alternative Nachweise zur Erlaubnis der Berufsausübung sind zugelassen. Studien- und Ausbildungsnachweise sowie Bescheinigungen über die Erlaubnis zur Berufsausbildung für die Inhaber/den Inhaber/die Führungskräfte des Unternehmens;
2) dass das Unternehmen seinen Verpflichtungen zur Zahlung von Steuern, Abgaben und Beiträgen zur Sozialversicherung nachgekommen ist.
3) dass das Unternehmen weder zahlungsunfähig ist, noch über das Vermögen des Unternehmens ein Insolvenzverfahren oder ein vergleichbares Verfahren beantragt oder eröffnet worden ist, noch die Eröffnung eines solchen Verfahrens mangels Masse abgelehnt worden ist und sich das Unternehmen nicht im Verfahren der Liquidation befindet oder seine Tätigkeit eingestellt hat;
4) dass nachweislich keine schwere Verfehlung vorliegt, die die Zuverlässigkeit des Unternehmens in Frage stellt zum Beispiel:
Wirksames Berufsverbot (§ 70 StGB); wirksames vorläufiges Berufsverbot (§ 132a STOPP); wirksame Gewerbeuntersagung (§ 35 GewO);
Rechtskräftiges Urteil innerhalb der letzten 2 Jahre gegen Mitarbeiter mit Leitungsaufgaben wegen:
— Bildung krimineller Vereinigungen, Bildung terroristischer Vereinigungen oder Bildung krimineller und terroristischer Vereinigungen im Ausland (§§ 129, 129a, 129b StGB),
— Terrorismusfinanzierung oder wegen der Teilnahme an einer solchen Tat oder wegen der Bereitstellung oder Sammlung finanzieller Mittel in Kenntnis dessen, dass diese finanziellen Mittel ganz oder teilweise dazu verwendet werden oder dazu verwendet werden sollen, eine Tat nach § 89a Abs. 2 Nummer 2 StGB zu begehen (§ 89c StGB);
— Geldwäsche, Verschleierung unrechtmäßig erlangter Vermögenswerte (261 StGB);
— Betrug (§ 263 StGB);
— Subventionsbetrug (§ 264 StGB);
— Bestechlichkeit und Bestechung im geschäftlichen Verkehr (§ 299 StGB);
— Bestechlichkeit und Bestechung von Mandatsträgern (108a StGB);
— Vorteilsgewährung und Bestechung (§§ 333, 334, 335a StGB);
— Bestechung ausländischer Abgeordneter im Zusammenhang mit internationalem Geschäftsverkehr (Artikel 2 § 2 Gesetz zur Bekämpfung internationaler Bestechung);
— Menschenhandel oder Förderung des Menschenhandels (§§ 232, 233, 233a StGB);
— Steuerhinterziehung (§ 370 AO);
— Diebstahl (§ 242 StGB);
— Unterschlagung (§ 246 StGB);
— Erpressung (§ 253 StGB);
— Kreditbetrug (§ 265b StGB);
— Untreue (§ 266 StGB);
— Urkundenfälschung (§ 267 StGB);
— Fälschung technischer Aufzeichnungen (§ 268 StGB);
— Delikte im Zusammenhang mit Insolvenzverfahren (§ 283 ff. StGB);
— wettbewerbsbeschränkende Absprachen bei Ausschreibungen (§ 298 StGB);
— Brandstiftung (§ 306 StGB);
— Baugefährdung (§ 319 StGB);
— Gewässer- und Bodenverunreinigung (§§ 324, 324a StGB);
— unerlaubter Umgang mit gefährlichen Abfällen (326 StGB), die mit Freiheitsstrafe von mehr als 3 Monaten oder Geldstrafe von mehr als 90 Tagessätzen geahndet wurde.