Das Studentenwerk München plant eine neue TK-/ IT-Infrastruktur an ihren Standorten zu implementieren, die den gegenwärtigen und perspektivisch absehbaren technischen und anwendungsbezogenen Anforderungen gerecht wird. Zielstellung ist hierbei die Nutzung einer zentralen Kommunikationsplattform im Rechenzentrum des Auftragnehmers als entsprechende „Cloud Lösung“ (wahlweise als Public- oder Private Cloud). Die für die gesamte Systemlösung notwendige Hardware ist für alle in der Ausschreibung geforderten Funktionen einschließlich der erforderlichen Software durch den Auftragnehmer zu liefern. Die technische Auslegung der Systemleistung und der Kapazität obliegt dem Auftragnehmer auf Basis der geforderten Spezifikationen, Leistungsmerkmale und Funktionen. Alle Hardwarekomponenten sind so zu dimensionieren, dass Telefoniedienste und Applikationen von mindestens 700 Usern genutzt werden könnten. Alle Standorte des Stundenwerk München sind über das Münchner Wissenschaft-Netz miteina
Deadline
Die Frist für den Eingang der Angebote war 2019-09-03.
Die Ausschreibung wurde veröffentlicht am 2019-08-02.
Anbieter
Die folgenden Lieferanten werden in Vergabeentscheidungen oder anderen Beschaffungsunterlagen erwähnt:
Auftragsbekanntmachung (2019-08-02) Objekt Umfang der Beschaffung
Titel: Fernmeldesystem
Referenznummer: STWM/100.TADZ
Kurze Beschreibung:
Das Studentenwerk München plant eine neue TK-/ IT-Infrastruktur an ihren Standorten zu implementieren, die den gegenwärtigen und perspektivisch absehbaren technischen und anwendungsbezogenen Anforderungen gerecht wird.
Zielstellung ist hierbei die Nutzung einer zentralen Kommunikationsplattform im Rechenzentrum des Auftragnehmers als entsprechende „Cloud Lösung“ (wahlweise als Public- oder Private Cloud).
Die für die gesamte Systemlösung notwendige Hardware ist für alle in der Ausschreibung geforderten Funktionen einschließlich der erforderlichen Software durch den Auftragnehmer zu liefern.
Die technische Auslegung der Systemleistung und der Kapazität obliegt dem Auftragnehmer auf Basis der geforderten Spezifikationen, Leistungsmerkmale und Funktionen.
Alle Hardwarekomponenten sind so zu dimensionieren, dass Telefoniedienste und Applikationen von mindestens 700 Usern genutzt werden könnten.
Alle Standorte des Stundenwerk München sind über das Münchner Wissenschaft-Netz miteina
Das Studentenwerk München plant eine neue TK-/ IT-Infrastruktur an ihren Standorten zu implementieren, die den gegenwärtigen und perspektivisch absehbaren technischen und anwendungsbezogenen Anforderungen gerecht wird.
Zielstellung ist hierbei die Nutzung einer zentralen Kommunikationsplattform im Rechenzentrum des Auftragnehmers als entsprechende „Cloud Lösung“ (wahlweise als Public- oder Private Cloud).
Die für die gesamte Systemlösung notwendige Hardware ist für alle in der Ausschreibung geforderten Funktionen einschließlich der erforderlichen Software durch den Auftragnehmer zu liefern.
Die technische Auslegung der Systemleistung und der Kapazität obliegt dem Auftragnehmer auf Basis der geforderten Spezifikationen, Leistungsmerkmale und Funktionen.
Alle Hardwarekomponenten sind so zu dimensionieren, dass Telefoniedienste und Applikationen von mindestens 700 Usern genutzt werden könnten.
Alle Standorte des Stundenwerk München sind über das Münchner Wissenschaft-Netz miteina
Metadaten der Bekanntmachung
Originalsprache: Deutsch 🗣️
Dokumenttyp: Auftragsbekanntmachung
Art des Auftrags: Lieferungen
Verordnung: Europäische Union
Gemeinsames Vokabular für öffentliche Aufträge (CPV)
Code: Fernmeldesystem📦 Ort der Leistung
NUTS-Region: München, Kreisfreie Stadt
🏙️
Verfahren
Verfahrensart: Offenes Verfahren
Angebotsart: Angebot für alle Lose
Vergabekriterien
Wirtschaftlichstes Angebot
Das Studentenwerk München plant eine neue TK-/ IT-Infrastruktur an ihren Standorten zu implementieren, die den gegenwärtigen und perspektivisch absehbaren technischen und anwendungsbezogenen Anforderungen gerecht wird.
Zielstellung ist hierbei die Nutzung einer zentralen Kommunikationsplattform im Rechenzentrum des Auftragnehmers als entsprechende „Cloud Lösung“ (wahlweise als Public- oder Private Cloud).
Die für die gesamte Systemlösung notwendige Hardware ist für alle in der Ausschreibung geforderten Funktionen einschließlich der erforderlichen Software durch den Auftragnehmer zu liefern.
Die technische Auslegung der Systemleistung und der Kapazität obliegt dem Auftragnehmer auf Basis der geforderten Spezifikationen, Leistungsmerkmale und Funktionen.
Alle Hardwarekomponenten sind so zu dimensionieren, dass Telefoniedienste und Applikationen von mindestens 700 Usern genutzt werden könnten.
Alle Standorte des Stundenwerk München sind über das Münchner Wissenschaft-Netz miteina
Alle Standorte des Stundenwerk München sind über das Münchner Wissenschaft-Netz miteinander verbunden. Die Standorte sind dabei über unterschiedlichen Anbindungen/ Bandbreiten angeschaltet. Die bestehende WAN-Infrastruktur kann zur Signalisierung und der Realisierung des Sprachverkehrs genutzt werden.
Alle Standorte des Stundenwerk München sind über das Münchner Wissenschaft-Netz miteinander verbunden. Die Standorte sind dabei über unterschiedlichen Anbindungen/ Bandbreiten angeschaltet. Die bestehende WAN-Infrastruktur kann zur Signalisierung und der Realisierung des Sprachverkehrs genutzt werden.
Dauer: 48 Monate
Rechtliche, wirtschaftliche, finanzielle und technische Informationen Bedingungen für die Teilnahme
Befähigung zur Berufsausübung:
Zwingende Ausschlussgründe des § 123 Abs. 1-3 GWB
Eigenerklärung (gem. § 123 Abs. 1-3 GWB), dass keine Person, deren Verhalten dem Unternehmen des Bieters zuzurechnen ist, rechtskräftig verurteilt, oder gegen das Unternehmen eine Geldbuße nach § 30 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten rechtskräftig festgesetzt worden ist, jeweils wegen einer Straftat nach:
Eigenerklärung (gem. § 123 Abs. 1-3 GWB), dass keine Person, deren Verhalten dem Unternehmen des Bieters zuzurechnen ist, rechtskräftig verurteilt, oder gegen das Unternehmen eine Geldbuße nach § 30 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten rechtskräftig festgesetzt worden ist, jeweils wegen einer Straftat nach:
— § 129 des Strafgesetzbuchs (Bildung krimineller Vereinigungen), § 129a des Strafgesetzbuchs (Bildung terroristischer Vereinigungen) oder § 129b des Strafgesetzbuchs (Kriminelle und terroristische Vereinigungen im Ausland),
— § 89c des Strafgesetzbuchs (Terrorismusfinanzierung) oder wegen der Teilnahme an einer solchen Tat oder wegen der Bereitstellung oder Sammlung finanzieller Mittel in Kenntnis dessen, dass diese finanziellen Mittel ganz oder teilweise dazu verwendet werden oder verwendet werden sollen, eine Tat nach § 89a Absatz 2 Nummer 2 des Strafgesetzbuchs zu begehen,
— § 89c des Strafgesetzbuchs (Terrorismusfinanzierung) oder wegen der Teilnahme an einer solchen Tat oder wegen der Bereitstellung oder Sammlung finanzieller Mittel in Kenntnis dessen, dass diese finanziellen Mittel ganz oder teilweise dazu verwendet werden oder verwendet werden sollen, eine Tat nach § 89a Absatz 2 Nummer 2 des Strafgesetzbuchs zu begehen,
— § 261 des Strafgesetzbuchs (Geldwäsche; Verschleierung unrechtmäßig erlangter Vermögenswerte),
— § 263 des Strafgesetzbuchs (Betrug), soweit sich die Straftat gegen den Haushalt der Europäischen Union oder gegen Haushalte richtet, die von der Europäischen Union oder in ihrem Auftrag verwaltet werden,
— § 264 des Strafgesetzbuchs (Subventionsbetrug), soweit sich die Straftat gegen den Haushalt der Europäischen Union oder gegen Haushalte richtet, die von der Europäischen Union oder in ihrem Auftrag verwaltet werden,
— § 299 des Strafgesetzbuchs (Bestechlichkeit und Bestechung im geschäftlichen Verkehr),
— § 108e des Strafgesetzbuchs (Bestechlichkeit und Bestechung von Mandatsträgern),
— den §§ 333 und 334 des Strafgesetzbuchs (Vorteilsgewährung und Bestechung), jeweils auch in Verbindung mit § 335a des Strafgesetzbuchs (Ausländische und internationale Bedienstete),
— Artikel 2 § 2 des Gesetzes zur Bekämpfung internationaler Bestechung (Bestechung ausländischer Abgeordneter im Zusammenhang mit internationalem Geschäftsverkehr) oder
— den §§ 232 und 233 des Strafgesetzbuchs (Menschenhandel) oder § 233a des Strafgesetzbuchs (Förderung des Menschenhandels).
Zahlung von Steuern, Abgaben sowie der Beiträge zur Sozialversicherung:
Eigenerklärung, dass der Bieter seiner Verpflichtung zur Zahlung von Steuern, Abgaben sowie der Beiträge zur Sozialversicherung nachgekommen ist (§ 123 Abs. 4 GWB).
Fakultative Ausschlussgründe des § 124 GWB:
Eigenerklärung (gemäß § 124 GWB), dass:
— weder das Unternehmen des Bieters noch eine Person, deren Verhalten dem Unternehmen zuzurechnen ist, bei der Ausführung öffentlicher Aufträge gegen geltende umwelt-, sozial- oder arbeitsrechtliche Verpflichtungen verstoßen hat,
— das Unternehmen des Bieters nicht zahlungsunfähig ist/ sind, über das Vermögen des Unternehmens kein Insolvenzverfahren oder ein vergleichbares Verfahren beantragt oder eröffnet worden ist, die Eröffnung eines solchen Verfahrens mangels Masse nicht abgelehnt worden ist, und sich das Unternehmen nicht im Verfahren der Liquidation befindet oder seine Tätigkeit eingestellt hat,
— das Unternehmen des Bieters nicht zahlungsunfähig ist/ sind, über das Vermögen des Unternehmens kein Insolvenzverfahren oder ein vergleichbares Verfahren beantragt oder eröffnet worden ist, die Eröffnung eines solchen Verfahrens mangels Masse nicht abgelehnt worden ist, und sich das Unternehmen nicht im Verfahren der Liquidation befindet oder seine Tätigkeit eingestellt hat,
— weder das Unternehmen noch eine Person, deren Verhalten dem Unternehmen zuzurechnen ist,…
… im Rahmen der beruflichen Tätigkeit eine schwere Verfehlung begangen hat, durch die die Integrität des Unternehmens infrage gestellt wird,
… eine Vereinbarung mit anderen Unternehmen getroffen hat, die eine Verhinderung, Einschränkung oder Verfälschung des Wettbewerbs bezwecken oder bewirken,
— das Unternehmen nicht eine wesentliche Anforderung bei der Ausführung eines früheren öffentlichen Auftrags oder Konzessionsvertrags erheblich oder fortdauernd mangelhaft erfüllt hat und dies zu einer vorzeitigen Beendigung, zu Schadensersatz oder zu einer vergleichbaren Rechtsfolge geführt hat.
— das Unternehmen nicht eine wesentliche Anforderung bei der Ausführung eines früheren öffentlichen Auftrags oder Konzessionsvertrags erheblich oder fortdauernd mangelhaft erfüllt hat und dies zu einer vorzeitigen Beendigung, zu Schadensersatz oder zu einer vergleichbaren Rechtsfolge geführt hat.
Wirtschaftliche und finanzielle Leistungsfähigkeit:
Mindestanforderungen an die Berufshaftpflichtversicherung:
Nachweis (Versicherungsbestätigung oder -schein) über eine bestehende Berufshaftpflichtversicherung des Bieters:
a) mit einer Deckungssumme von mindestens 3 000 000 EUR für Personenschäden und einer Deckungssumme von mindestens 3 000 000 EUR für sonstige Schäden,
b) wobei die Maximierung der Ersatzleistung mindestens das Zweifache der Deckungssumme pro Kalenderjahr betragen muss,
Bei einem in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder eines Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum zugelassenen Versicherungsunternehmens.
Im Falle von geringeren Versicherungssummen oder geringerer Maximierung der Ersatzleistung als vorstehend unter a)-b) genannt, ist eine Bestätigung des Versicherungsunternehmens (in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder eines Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum zugelassenen) einzureichen, aus der hervorgeht, dass im Auftragsfall die Versicherung an vorstehenden Anforderungen unter a) und b) angepasst werden wird.
Wirtschaftliche und finanzielle Leistungsfähigkeit
Im Falle von geringeren Versicherungssummen oder geringerer Maximierung der Ersatzleistung als vorstehend unter a)-b) genannt, ist eine Bestätigung des Versicherungsunternehmens (in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder eines Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum zugelassenen) einzureichen, aus der hervorgeht, dass im Auftragsfall die Versicherung an vorstehenden Anforderungen unter a) und b) angepasst werden wird.
Die Mindestanforderungen an die Versicherung müssen während der gesamten Vertragslaufzeit aufrechterhalten werden.
Bei Bietergemeinschaften sind ein entsprechender Nachweis oder eine entsprechende Versicherungsbestätigung des Versicherungsunternehmens von jedem Mitglied der Bietergemeinschaft vorzulegen.
Die vorstehenden Anforderungen unter a) und b) sind Mindestanforderungen an die Berufshaftpflichtversicherung.
Die Bieter haben daher das Formblatt „Berufs-/ Betriebshaftpflichtversicherung“ (Anlage A07) auszufüllen und als Bestandteil des Angebots einzureichen.
Umsatz:
Eigenerklärung über den Umsatz des Bieters in den letzten drei (3) abgeschlossenen Geschäftsjahren.
Die Bieter haben das Formblatt „Umsatz“ (Anlage A09) auszufüllen und als Bestandteil des Angebots einzureichen.
Bei Bietergemeinschaften ist das Formblatt von jedem Mitglied der Bietergemeinschaft auszufüllen.
Mindeststandards:
Nachweis (Versicherungsbestätigung oder -schein) über eine bestehende Berufshaftpflichtversicherung des Bieters:
a) mit einer Deckungssumme von mindestens 3 000 000 EUR für Personenschäden und einer Deckungssumme von mindestens 3 000 000 EUR für sonstige Schäden,
b) wobei die Maximierung der Ersatzleistung mindestens das Zweifache der Deckungssumme pro Kalenderjahr betragen muss,
Bei einem in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder eines Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum zugelassenen Versicherungsunternehmens.
Im Falle von geringeren Versicherungssummen oder geringerer Maximierung der Ersatzleistung als vorstehend unter a)-b) genannt, ist eine Bestätigung des Versicherungsunternehmens (in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder eines Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum zugelassenen) einzureichen, aus der hervorgeht, dass im Auftragsfall die Versicherung an vorstehenden Anforderungen unter a. und b. angepasst werden wird.
Im Falle von geringeren Versicherungssummen oder geringerer Maximierung der Ersatzleistung als vorstehend unter a)-b) genannt, ist eine Bestätigung des Versicherungsunternehmens (in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder eines Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum zugelassenen) einzureichen, aus der hervorgeht, dass im Auftragsfall die Versicherung an vorstehenden Anforderungen unter a. und b. angepasst werden wird.
Die Mindestanforderungen an die Versicherung müssen während der gesamten Vertragslaufzeit aufrechterhalten werden.
Die vorstehenden Anforderungen unter a. und b. sind Mindestanforderungen an die Berufshaftpflichtversicherung.
Technische und berufliche Fähigkeiten:
Referenzprojekt:
Mindestens eine (1) geeignete Referenz über früher ausgeführte Dienstleistungsaufträge (Aufbau einer Telekommunikations-Infrastruktur) in Form einer Liste der in den letzten höchstens 3 Jahren erbrachten wesentlichen Dienstleistungen mit Angabe des:
— Auftragswerts,
— Erbringungszeitpunkts sowie
— öffentlichen oder privaten Empfängers
sowie der
— Name des Referenznehmers,
— Projektbezeichnung und
— Rolle des Referenznehmers in dem Referenzprojekt.
Mindestanforderung:
Um einen ausreichenden Wettbewerb sicherzustellen, wird darauf hingewiesen, dass auch einschlägige Dienstleistungen berücksichtigt werden, die mehr als 3 Jahre zurückliegen (vgl. § 46 Abs. 3 Nr. 1 Hs.2 VgV).
Die Referenzprojekte sind allerdings - was die Prüfung des Erbringungszeitpunkts anbelangt - nur dann geeignet, wenn mit dem Leistungsbeginn nicht älter als zum 1.1.2014 begonnen worden ist und der Roll-out spätestens zum Ablauf der Angebotsfrist in dem hier gegenständlichen Vergabeverfahren abgeschlossen worden ist.
Die Referenzprojekte sind allerdings - was die Prüfung des Erbringungszeitpunkts anbelangt - nur dann geeignet, wenn mit dem Leistungsbeginn nicht älter als zum 1.1.2014 begonnen worden ist und der Roll-out spätestens zum Ablauf der Angebotsfrist in dem hier gegenständlichen Vergabeverfahren abgeschlossen worden ist.
Bei Bewerbergemeinschaften muss klar erkennbar sein, welches Referenzprojekt welchem Mitglied der Bietergemeinschaft zuzuordnen ist. Die Mindestanforderungen erfüllenden Referenzprojekte der Mitglieder werden der Bietergemeinschaft zugerechnet.
Die Bieter haben das Formblatt „Referenzprojekt“ (Anlage A08) auszufüllen und als Bestandteil des Angebots einzureichen.
Mindeststandards:
Mindestanforderung an die Referenzen:
Mindestens eine (1) geeignete Referenz über früher ausgeführte Dienstleistungsaufträge (Aufbau einer Telekommunikations-Infrastruktur) in Form einer Liste der in den letzten höchstens 3 Jahren erbrachten wesentlichen Dienstleistungen mit Angabe des:
— Auftragswerts,
— Erbringungszeitpunkts sowie
— öffentlichen oder privaten Empfängers
Sowie der
— Name des Referenznehmers,
— Projektbezeichnung und
— Rolle des Referenznehmers in dem Referenzprojekt.
Mindestanforderung:
Um einen ausreichenden Wettbewerb sicherzustellen, wird darauf hingewiesen, dass auch einschlägige Dienstleistungen berücksichtigt werden, die mehr als 3 Jahre zurückliegen (vgl. § 46 Abs. 3 Nr. 1 Hs.2 VgV).
Die Referenzprojekte sind allerdings - was die Prüfung des Erbringungszeitpunkts anbelangt - nur dann geeignet, wenn mit dem Leistungsbeginn nicht älter als zum 1.1.2014 begonnen worden ist und der Roll-out spätestens zum Ablauf der Angebotsfrist in dem hier gegenständlichen Vergabeverfahren abgeschlossen worden ist.
Die Referenzprojekte sind allerdings - was die Prüfung des Erbringungszeitpunkts anbelangt - nur dann geeignet, wenn mit dem Leistungsbeginn nicht älter als zum 1.1.2014 begonnen worden ist und der Roll-out spätestens zum Ablauf der Angebotsfrist in dem hier gegenständlichen Vergabeverfahren abgeschlossen worden ist.
Bei Bewerbergemeinschaften muss klar erkennbar sein, welches Referenzprojekt welchem Mitglied der Bietergemeinschaft zuzuordnen ist. Die Mindestanforderungen erfüllenden Referenzprojekte der Mitglieder werden der Bietergemeinschaft zugerechnet.
Auftragsausführung
Bedingungen für die Vertragserfüllung:
Der Auftragnehmer verpflichtet sich, spätestens unverzüglich nach Erteilung des Zuschlags, diedatenschutzrechtlichen Vorschriften einzuhalten und diese Einhaltung dem jeweiligen Stand der Technikentsprechend durch technische und organisatorische Maßnahmen (TOMs) sicherzustellen. Der Auftragnehmerwird dafür eine Vereinbarung zur Auftragsverarbeitung mit dem Studentenwerk München abschließen (AnlageRV01).
Der Auftragnehmer verpflichtet sich, spätestens unverzüglich nach Erteilung des Zuschlags, diedatenschutzrechtlichen Vorschriften einzuhalten und diese Einhaltung dem jeweiligen Stand der Technikentsprechend durch technische und organisatorische Maßnahmen (TOMs) sicherzustellen. Der Auftragnehmerwird dafür eine Vereinbarung zur Auftragsverarbeitung mit dem Studentenwerk München abschließen (AnlageRV01).
Verfahren
Rechtsgrundlage: 32014L0024
Zeitpunkt des Eingangs der Angebote: 12:00
Sprachen, in denen Angebote oder Teilnahmeanträge eingereicht werden können: Deutsch 🗣️
Datum der Angebotseröffnung: 2019-09-03 📅
Zeitpunkt der Angebotseröffnung: 12:00
Gemäß § 160 Abs. 3 Satz 1 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) ist ein Nachprüfungsantrag unzulässig, soweit:
— der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von 10 Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Abs. 2 GWB bleibt unberührt,
Informationen zu Fristen für Nachprüfungsverfahren
— der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von 10 Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Abs. 2 GWB bleibt unberührt,
— Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
— Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
— mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind.
Satz 1 gilt nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrags nach § 135 Abs. 1 Nr. 2 GWB.
§ 134 Abs. 1 Satz 2 GWB bleibt unberührt.
Gemäß § 134 Abs. 1 GWB haben öffentliche Auftraggeber die Bieter, deren Angebote nicht berücksichtigt werden sollen, über den Namen des Unternehmens, dessen Angebot angenommen werden soll, über die Gründe der vorgesehenen Nichtberücksichtigung ihres Angebots und über den frühesten Zeitpunkt des Vertragsschlusses unverzüglich in Textform zu informieren. Dies gilt auch für Bewerber, denen keine Information über die Ablehnung ihrer Bewerbung zur Verfügung gestellt wurde, bevor die Mitteilung über die Zuschlagsentscheidung an die betroffenen Bieter ergangen ist.
Informationen zu Fristen für Nachprüfungsverfahren
Gemäß § 134 Abs. 1 GWB haben öffentliche Auftraggeber die Bieter, deren Angebote nicht berücksichtigt werden sollen, über den Namen des Unternehmens, dessen Angebot angenommen werden soll, über die Gründe der vorgesehenen Nichtberücksichtigung ihres Angebots und über den frühesten Zeitpunkt des Vertragsschlusses unverzüglich in Textform zu informieren. Dies gilt auch für Bewerber, denen keine Information über die Ablehnung ihrer Bewerbung zur Verfügung gestellt wurde, bevor die Mitteilung über die Zuschlagsentscheidung an die betroffenen Bieter ergangen ist.
Gemäß § 134 Abs. 2 GWB darf ein Vertrag erst zehn (10) Kalendertage nach Absendung (per Telefax, E-Mail oder elektronisch über das E-Vergabe-Portal) der Information nach 134 Abs. 1 GWB geschlossen werden. Die Frist beginnt am Tag nach der Absendung der Information durch den Auftraggeber; auf den Tag des Zugangs beim betroffenen Bieter und Bewerber kommt es nicht an.
Informationen zu Fristen für Nachprüfungsverfahren
Gemäß § 134 Abs. 2 GWB darf ein Vertrag erst zehn (10) Kalendertage nach Absendung (per Telefax, E-Mail oder elektronisch über das E-Vergabe-Portal) der Information nach 134 Abs. 1 GWB geschlossen werden. Die Frist beginnt am Tag nach der Absendung der Information durch den Auftraggeber; auf den Tag des Zugangs beim betroffenen Bieter und Bewerber kommt es nicht an.
Quelle: OJS 2019/S 150-369197 (2019-08-02)
Bekanntmachung über vergebene Aufträge (2019-11-21) Objekt Umfang der Beschaffung
Kurze Beschreibung:
Das Studentenwerk München plant eine neue TK-/IT-Infrastruktur an ihren Standorten zu implementieren, die den gegenwärtigen und perspektivisch absehbaren technischen und anwendungsbezogenen Anforderungen gerecht wird.
Zielstellung ist hierbei die Nutzung einer zentralen Kommunikationsplattform im Rechenzentrum des Auftragnehmers als entsprechende „Cloud Lösung“ (wahlweise als Public- oder Private Cloud).
Die für die gesamte Systemlösung notwendige Hardware ist für alle in der Ausschreibung geforderten Funktionen einschließlich der erforderlichen Software durch den Auftragnehmer zu liefern.
Die technische Auslegung der Systemleistung und der Kapazität obliegt dem Auftragnehmer auf Basis der geforderten Spezifikationen, Leistungsmerkmale und Funktionen.
Alle Hardwarekomponenten sind so zu dimensionieren, dass Telefoniedienste und Applikationen von mindestens 700 Usern genutzt werden könnten.
Alle Standorte des Stundenwerk München sind über das Münchner Wissenschaft-Netz miteina
Das Studentenwerk München plant eine neue TK-/IT-Infrastruktur an ihren Standorten zu implementieren, die den gegenwärtigen und perspektivisch absehbaren technischen und anwendungsbezogenen Anforderungen gerecht wird.
Zielstellung ist hierbei die Nutzung einer zentralen Kommunikationsplattform im Rechenzentrum des Auftragnehmers als entsprechende „Cloud Lösung“ (wahlweise als Public- oder Private Cloud).
Die für die gesamte Systemlösung notwendige Hardware ist für alle in der Ausschreibung geforderten Funktionen einschließlich der erforderlichen Software durch den Auftragnehmer zu liefern.
Die technische Auslegung der Systemleistung und der Kapazität obliegt dem Auftragnehmer auf Basis der geforderten Spezifikationen, Leistungsmerkmale und Funktionen.
Alle Hardwarekomponenten sind so zu dimensionieren, dass Telefoniedienste und Applikationen von mindestens 700 Usern genutzt werden könnten.
Alle Standorte des Stundenwerk München sind über das Münchner Wissenschaft-Netz miteina
Gesamtwert des Auftrags: 342 330 EUR 💰
Metadaten der Bekanntmachung
Dokumenttyp: Bekanntmachung über vergebene Aufträge
Das Studentenwerk München plant eine neue TK-/IT-Infrastruktur an ihren Standorten zu implementieren, die den gegenwärtigen und perspektivisch absehbaren technischen und anwendungsbezogenen Anforderungen gerecht wird.
Alle Standorte des Stundenwerk München sind über das Münchner Wissenschaft-Netz miteinander verbunden. Die Standorte sind dabei über unterschiedlichen Anbindungen/Bandbreiten angeschaltet. Die bestehende WAN-Infrastruktur kann zur Signalisierung und der Realisierung des Sprachverkehrs genutzt werden.
Alle Standorte des Stundenwerk München sind über das Münchner Wissenschaft-Netz miteinander verbunden. Die Standorte sind dabei über unterschiedlichen Anbindungen/Bandbreiten angeschaltet. Die bestehende WAN-Infrastruktur kann zur Signalisierung und der Realisierung des Sprachverkehrs genutzt werden.
Auftragsvergabe
Datum des Vertragsabschlusses: 2019-10-02 📅
Name: PTC Telecom GmbH
Postort: Wörthsee
Land: Deutschland 🇩🇪 Starnberg
🏙️
Gesamtwert des Auftrags: 342 330 EUR 💰
Informationen über Ausschreibungen
Anzahl der eingegangenen Angebote: 3
Ergänzende Informationen Körper überprüfen
Name: Regierung von Oberbayern – Vergabekammer Südbayern
Informationen zu Fristen für Nachprüfungsverfahren:
— mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind. Satz 1 gilt nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrags nach § 135 Abs. 1 Nr. 2 GWB. § 134 Abs. 1 Satz 2 GWB bleibt unberührt.
Informationen zu Fristen für Nachprüfungsverfahren
— mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind. Satz 1 gilt nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrags nach § 135 Abs. 1 Nr. 2 GWB. § 134 Abs. 1 Satz 2 GWB bleibt unberührt.
Gemäß § 134 Abs. 2 GWB darf ein Vertrag erst 10 Kalendertage nach Absendung (per Telefax, E-Mail oder elektronisch über das E-Vergabe-Portal) der Information nach 134 Abs. 1 GWB geschlossen werden. Die Frist beginnt am Tag nach der Absendung der Information durch den Auftraggeber; auf den Tag des Zugangs beim betroffenen Bieter und Bewerber kommt es nicht an.
Informationen zu Fristen für Nachprüfungsverfahren
Gemäß § 134 Abs. 2 GWB darf ein Vertrag erst 10 Kalendertage nach Absendung (per Telefax, E-Mail oder elektronisch über das E-Vergabe-Portal) der Information nach 134 Abs. 1 GWB geschlossen werden. Die Frist beginnt am Tag nach der Absendung der Information durch den Auftraggeber; auf den Tag des Zugangs beim betroffenen Bieter und Bewerber kommt es nicht an.