CBRN Probenahmesatz

Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch das Beschaffungsamt des Bundesministeriums des Innern

Rahmenvereinbarung über CBRN Probenahmesatz.

Deadline

Die Frist für den Eingang der Angebote war 2019-09-24. Die Ausschreibung wurde veröffentlicht am 2019-08-19.

Wer? Wie? Wo?
Geschichte der Beschaffung
Datum Dokument
2019-08-19 Auftragsbekanntmachung
2019-09-20 Ergänzende Angaben
2020-03-10 Bekanntmachung über vergebene Aufträge
Auftragsbekanntmachung (2019-08-19)
Objekt
Umfang der Beschaffung
Titel: Schutzausrüstung (nuklear, biologisch, chemisch, radiologisch)
Referenznummer: B 19.18 - 7069/18/VV: 1
Kurze Beschreibung: Rahmenvereinbarung über CBRN Probenahmesatz.
Metadaten der Bekanntmachung
Originalsprache: Deutsch 🗣️
Dokumenttyp: Auftragsbekanntmachung
Art des Auftrags: Lieferungen
Verordnung: Europäische Union, mit GPA-Beteiligung
Gemeinsames Vokabular für öffentliche Aufträge (CPV)
Code: Schutzausrüstung (nuklear, biologisch, chemisch, radiologisch) 📦
Zusätzlicher CPV-Code: Rettungs- und Notfallausrüstung 📦
Ort der Leistung
NUTS-Region: Deutschland 🏙️

Verfahren
Verfahrensart: Offenes Verfahren
Angebotsart: Angebot für alle Lose
Vergabekriterien
Niedrigster Preis

Öffentlicher Auftraggeber
Identität
Land: Deutschland 🇩🇪
Art des öffentlichen Auftraggebers: Ministerium oder sonstige zentral- oder bundesstaatliche Behörde
Name des öffentlichen Auftraggebers: Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch das Beschaffungsamt des Bundesministeriums des Innern
Postanschrift: Brühler Straße 3
Postleitzahl: 53119
Postort: Bonn
Kontakt
Internetadresse: http://www.bescha.bund.de 🌏
E-Mail: b19.18@bescha.bund.de 📧
Telefon: +49 22899610-2727 📞
Fax: +49 2289910610-2727 📠
URL der Dokumente: https://www.evergabe-online.de/tenderdetails.html?id=276464 🌏
URL der Teilnahme: http://www.evergabe-online.de 🌏

Referenz
Daten
Absendedatum: 2019-08-19 📅
Einreichungsfrist: 2019-09-24 📅
Veröffentlichungsdatum: 2019-08-21 📅
Kennungen
Bekanntmachungsnummer: 2019/S 160-394074
ABl. S-Ausgabe: 160
Zusätzliche Informationen
Angabe zu II.2.6) Geschätzter Wert: Die geschätzte Gesamtbedarfsmenge der Rahmenvereinbarung beträgt 2 500 000 EUR ohne USt. (aus technischen Gründen kann die Angabe nicht im für II.2.6 vorgesehenen Feld erfolgen und erfolgt daher unter II.2.14 Zusätzliche Angaben.)
Mehr anzeigen

Objekt
Umfang der Beschaffung
Kurze Beschreibung:
Seit einigen Jahren wird von den Katastrophenschutzeinheiten für die Probennahme zur Gefahrenabwehr die CBRN-Probenahmeausstattung des Bundes genutzt. Dieser Ausstattungssatz ermöglicht die Probennahme und Vorbereitung zum Transport von B-, C- und RN-Verdachtsproben. Durch das dafür genutzte, spezielle Rucksacksystem ist zudem die Handhabbarkeit auch unter erschwerten Bedingungen, wie z. B. das Tragen von persönlicher Schutzausrüstungen (Chemikalienschutzanzüge), realisierbar.
Mehr anzeigen
Damit eine Unterbringung der Ausstattungsteile in den vorhandenen Staufächern der ABC-Erkundungskraftwagen möglich ist, müssen die in den jeweiligen technischen Beschreibungen festgelegten Maximalgrößen zwingend eingehalten werden. Bei der Lagerung der Ausstattung in den Fahrzeugen ist ein Temperaturbereich von 0
Mehr anzeigen
Der CBRN Probenahmesatz besteht aus 4 Packstücken. Neben einem Rucksack B (B Probennahme) und einem Rucksack C (C und RN Probennahme) sind ein Koffer mit Ersatz- bzw. Verbrauchsmaterial sowie ein Flaschenträger mit 6 weiteren Probenahmeflaschen vorgesehen. Bei den zwei Rucksäcken handelt es sich um Einmalmaterialien, da eine erfolgreiche Dekontamination besonders im Bereich B nicht sichergestellt werden kann.
Mehr anzeigen
Ausgeschrieben ist eine 48-monatige Rahmenvereinbarung über die Lieferung von den oben genannten CBRN Probenahmesätzen (im Folgenden Komplettsatz bezeichnet) sowie den Abruf einzelner Satzbestandteile (Ersatzbedarf) über das Kaufhaus des Bundes (KdB).
Mehr anzeigen
Dauer: 48 Monate
Zusätzliche Informationen:
Angabe zu II.2.6) Geschätzter Wert:
Die geschätzte Gesamtbedarfsmenge der Rahmenvereinbarung beträgt 2 500 000 EUR ohne USt. (aus technischen Gründen kann die Angabe nicht im für II.2.6 vorgesehenen Feld erfolgen und erfolgt daher unter II.2.14 Zusätzliche Angaben.)
Ort der Leistung
Hauptstandort oder Erfüllungsort: Diverse Erfüllungsorte innerhalb der Bundesrepublik Deutschland

Rechtliche, wirtschaftliche, finanzielle und technische Informationen
Bedingungen für die Teilnahme
Befähigung zur Berufsausübung:
Die „Anlage Eigenerklaerung-Ausschlussgruende“ ist vom Bieter auszufüllen und dem Angebot beizufügen. Vor der Auftragsvergabe wird von der Vergabestelle eine Gewerbezentralregisterauskunft eingeholt. Für einen Zuschlag kommt nur ein Bieter in Frage, der keine auftragsverhindernden Eintragungen besitzt.
Mehr anzeigen
Wirtschaftliche und finanzielle Leistungsfähigkeit:
Die Vordrucke „Angaben zur Unternehmensgröße und -umsatz“ und „Sonstige Angaben zum Unternehmen“ sind vom Bieter auszufüllen und dem Angebot beizufügen.

Verfahren
Rechtsgrundlage: 32014L0024
Zeitpunkt des Eingangs der Angebote: 11:30
Sprachen, in denen Angebote oder Teilnahmeanträge eingereicht werden können: Deutsch 🗣️
Gültigkeitsdauer des Angebots: 2020-01-31 📅
Datum der Angebotseröffnung: 2019-09-24 📅
Zeitpunkt der Angebotseröffnung: 11:45
Zusätzliche Informationen: Entfällt

Öffentlicher Auftraggeber
Kontakt
Dokumente URL: https://www.evergabe-online.de/tenderdetails.html?id=276464 🌏

Referenz
Zusätzliche Informationen
Weitere abrufberechtigte öffentliche Auftraggeber:
Die im Rahmen der Bundesauftragsverwaltung für den Bund handelnden Katastrophenschutzbehörden der Länder sind zum Abruf aus der Rahmenvereinbarung berechtigt. Dies sind im Einzelnen die Katastrophenschutzbehörden der Bundesländer:
Die Katastrophenschutzbehörden Baden-Württembergs, das sind gem. § 4 LKatSG BW: die unteren Verwaltungsbehörden als untere Katastrophenschutzbehörden (Bürgermeisterämter der Stadtkreise und Landratsämter); die Regierungspräsidien als höhere Katastrophenschutzbehörden; das Innenministerium als oberste Katastrophenschutzbehörde.
Mehr anzeigen
Die Katastrophenschutzbehörden Bayerns, das sind gem. § 2 Abs. 1 BayKSG: die Kreisverwaltungsbehörden, die Regierungen und das Staatsministerium des Innern, für Bau und Verkehr.
Die Katastrophenschutzbehörden Berlins, das sind gem. § 3 KatSG Berlin: die Ordnungsbehörden, die nachgeordneten Ordnungsbehörden und die Sonderbehörden, die für Ordnungsaufgaben zuständig sind, sowie die Polizei.
Die Katastrophenschutzbehörden Brandenburgs, das sind gem. § 2 BbgBKG: die Landkreise, die kreisfreien Städte und das Land.
Die Katastrophenschutzbehörden Bremens, das sind gem. VwV KatS-Org Bremen: Der Senator für Inneres als Landeskatastrophenschutzbehörde und als Ortskatastrophenschutzbehörden der Stadtgemeinde Bremen sowie der Oberbürgermeister der Stadt Bremerhaven als Ortskatastrophenschutzbehörde der Stadtgemeinde Bremerhaven.
Mehr anzeigen
Die Katastrophenschutzbehörden Hamburgs, das ist gem. § 2 HmbKatSG: Die Freie und Hansestadt Hamburg.
Die Katastrophenschutzbehörden Hessens, das sind gem. § 2 HBKG Hessen: die Landkreise, die kreisfreien Städte und das Land.
Die Katastrophenschutzbehörden Mecklenburg-Vorpommerns, das sind gem. § 2 Abs. 1 LKatSG M-V: die Landkreise, die kreisfreien Städte und das Land.
Die Katastrophenschutzbehörden Niedersachsens, das sind gem. § 2 Abs. 1 NKatSG: die Landkreise und kreisfreien Städten sowie die Städte Cuxhaven und Hildesheim.
Die Katastrophenschutzbehörden Nordrhein-Westfalens, das sind gem. § 2 BHKG NRW: die Landkreise, die kreisfreien Städte und das Land.
Die Katastrophenschutzbehörden von Rheinland-Pfalz, das sind gem. § 2 Abs. 1 LBKG Rh-Pf: die Landkreise, die kreisfreien Städte und das Land.
Die Katastrophenschutzbehörden des Saarlands, das sind gem. § 2 Abs. 2 SBKG: die Landkreise, der Regionalverband Saarbrücken und das Land.
Die Katastrophenschutzbehörden des Freistaates Sachsen, das sind gem. § 3 SächsBRKG: die Landkreise, die kreisfreien Städte und der Freistaat Sachsen.
Die Katastrophenschutzbehörden Sachsen-Anhalts, das sind gem. § 2 KatSG-LSA: die Landkreise und kreisfreien Städte als untere Katastrophenschutzbehörden; das Landesverwaltungsamt als obere Katastrophenschutzbehörden; das Ministerium des Innern als oberste Katastrophenschutzbehörde.
Mehr anzeigen
Die Katastrophenschutzbehörden von Schleswig-Holstein, das sind gem. § 3 LKatSG: die Landrätinnen und Landräte sowie die Bürgermeisterinnen und Bürgermeister der kreisfreien Städte sowie die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister der Gemeinde Helgoland als untere Katastrophenschutzbehörde; das Innenministerium als oberste Katastrophenschutzbehörde.
Mehr anzeigen
Die Katastrophenschutzbehörden des Freistaates Thüringen, das sind gem. § 2 Abs. 1 ThürBKG: die Landkreise, die kreisfreien Städte und das Land.
Standorte der Analytischen Task Force (ATF) des Bundes:
— Landeskriminalamt Berlin, KT 61,
— Berufsfeuerwehr Dortmund,
— Berufsfeuerwehr Essen,
— Berufsfeuerwehr Hamburg,
— Berufsfeuerwehr Köln,
— Berufsfeuerwehr Leipzig,
— Berufsfeuerwehr Mannheim,
— Berufsfeuerwehr München.

Ergänzende Informationen
Körper überprüfen
Name: Vergabekammer des Bundes
Postanschrift: Villemombler Straße 76
Postort: Bonn
Postleitzahl: 53123
Land: Deutschland 🇩🇪
Telefon: +49 2289499-0 📞
E-Mail: vk@bundeskartellamt.bund.de 📧
Fax: +49 2289499-163 📠
Internetadresse: http://www.bundeskartellamt.de 🌏
Informationen zu Fristen für Nachprüfungsverfahren:
Unternehmen haben einen Anspruch auf Einhaltung der bieter- und bewerberschützenden Bestimmungen über das Vergabeverfahren gegenüber dem öffentlichen Auftraggeber, Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch das Beschaffungsamt des Bundesministeriums des Innern (BeschA).
Mehr anzeigen
Sieht sich ein am Auftrag interessiertes Unternehmen durch Nichtbeachtung von Vergabevorschriften in seinen Rechten verletzt, ist der Verstoß innerhalb einer Frist von 10 Kalendertagen gegenüber dem BeschA zu rügen (§ 160 Abs. 3 S. 1 Nr. 1 Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB)). Verstöße, die aufgrund der Bekanntmachung oder der Vergabeunterlagen erkennbar sind, müssen spätestens bis zu der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder Angebotsabgabe gegenüber dem BeschA gerügt werden (§ 160 Abs. 3 S. 1 Nr. 2 und 3 GWB).
Mehr anzeigen
Teilt das BeschA dem Unternehmen mit, seiner Rüge nicht abhelfen zu wollen, so besteht die Möglichkeit, innerhalb von 15 Tagen nach Eingang der Mitteilung einen Antrag auf Nachprüfung bei der Vergabekammer zu stellen (§ 160 Abs. 3 S. 1 Nr. 4 GWB).
Bieter, deren Angebote für den Zuschlag nicht berücksichtigt werden sollen, werden vor dem Zuschlag gemäß § 134 Abs. 1 GWB darüber informiert. Ein Vertrag darf erst 15 Kalendertage nach Absendung dieser Information durch das BeschA geschlossen werden; bei Übermittlung per Fax oder auf elektronischem Wege beträgt diese Frist 10 Kalendertage. Sie beginnt am Tag nach Absendung der Information durch das BeschA.
Mehr anzeigen
Ein Antrag auf Nachprüfung ist schriftlich an die Vergabekammern des Bundes beim Bundeskartellamt, Villemombler Straße 76, 53123 Bonn zu richten.
Hinweis: Das BeschA ist im Falle eines Nachprüfungsantrags verpflichtet, die Vergabeakten, die auch die abgegebenen Angebote enthalten, an die Vergabekammer weiterzuleiten. Die Beteiligten haben ein Recht auf Akteneinsicht. Um Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse zu wahren, teilen Sie uns konkret mit Bezug auf die entsprechenden Dokumente des Angebotes mit, welche Informationen als Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse zu behandeln sind.
Mehr anzeigen
Quelle: OJS 2019/S 160-394074 (2019-08-19)
Ergänzende Angaben (2019-09-20)
Objekt
Metadaten der Bekanntmachung
Dokumenttyp: Ergänzende Angaben
Gemeinsames Vokabular für öffentliche Aufträge (CPV)
Code: Rettungs- und Notfallausrüstung 📦

Referenz
Daten
Absendedatum: 2019-09-20 📅
Einreichungsfrist: 2019-10-08 📅
Veröffentlichungsdatum: 2019-09-23 📅
Kennungen
Bekanntmachungsnummer: 2019/S 183-445664
Verweist auf Bekanntmachung: 2019/S 160-394074
ABl. S-Ausgabe: 183
Zusätzliche Informationen
Die Angebotsfrist wurde vom 24.9.2019 auf den 8.10.2019 verlängert.
Quelle: OJS 2019/S 183-445664 (2019-09-20)
Bekanntmachung über vergebene Aufträge (2020-03-10)
Objekt
Metadaten der Bekanntmachung
Dokumenttyp: Bekanntmachung über vergebene Aufträge

Verfahren
Angebotsart: Entfällt

Referenz
Daten
Absendedatum: 2020-03-10 📅
Veröffentlichungsdatum: 2020-03-12 📅
Kennungen
Bekanntmachungsnummer: 2020/S 051-120853
ABl. S-Ausgabe: 51
Zusätzliche Informationen
Angabe zu II.2.6) Geschätzter Wert: Die geschätzte Gesamtbedarfsmenge der Rahmenvereinbarung beträgt 2 500 000 EUR ohne USt. (Aus technischen Gründen kann die Angabe nicht im für II.2.6 vorgesehenen Feld Erfolgen und erfolgt daher unter II.2.14) Zusätzliche Angaben.)
Mehr anzeigen

Objekt
Umfang der Beschaffung
Kurze Beschreibung:
Seit einigen Jahren wird von den Katastrophenschutzeinheiten für die Probennahme zur Gefahrenabwehr die CBRN-Probenahmeausstattung des Bundes genutzt. Dieser Ausstattungssatz ermöglicht die Probennahme und Vorbereitung zum Transport von B-, C- und RN-Verdachtsproben. Durch das dafür genutzte, spezielle Rucksacksystem ist zudem die Handhabbarkeit auch unter erschwerten Bedingungen, wie z. B. das Tragen von persönlicher Schutzausrüstungen (Chemikalienschutzanzüge), realisierbar. Damit eine Unterbringung der Ausstattungsteile in den vorhandenen Staufächern der ABC-Erkundungskraftwagen möglich ist, müssen die in den jeweiligen Technischen Beschreibungen festgelegten Maximalgrößen zwingend eingehalten werden. Bei der Lagerung der Ausstattung in den Fahrzeugen ist ein Temperaturbereich von 0
Mehr anzeigen
Zusätzliche Informationen:
Die geschätzte Gesamtbedarfsmenge der Rahmenvereinbarung beträgt 2 500 000 EUR ohne USt.
(Aus technischen Gründen kann die Angabe nicht im für II.2.6 vorgesehenen Feld Erfolgen und erfolgt daher unter II.2.14) Zusätzliche Angaben.)

Ergänzende Informationen
Körper überprüfen
Informationen zu Fristen für Nachprüfungsverfahren:
Ein Antrag auf Nachprüfung kann schriftlich an die Vergabekammern des Bundes beim Bundeskartellamt, Villemombler Straße 76, 53123 Bonn, gerichtet werden. Die Unwirksamkeit des Vertrages gemäß § 135 GWB kann innerhalb von 30 Kalendertagen nach Veröffentlichung dieser Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union geltend gemacht werden.
Mehr anzeigen
Quelle: OJS 2020/S 051-120853 (2020-03-10)