Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass es sich vorliegend um die Vergabe einer Dienstleistungskonzession handelt, auf die Regelungen des GWB-Vergaberechts sowie der EG-Vergabe Koordinierungsrichtlinie keine Anwendung finden. Die vorliegende Bekanntmachung erfolgt daher auf freiwilliger Basis zur Gewährleistung eines Mindestmaßes an Transparenz und Wettbewerb. Das wettbewerbliche Verfahren wird lediglich punktuell an die Vorgaben der VgV angelehnt. Eine Selbstbindung des Auftraggebers an die Bau GV ist hiermit wieder insgesamt noch partiell verbunden.
Der Auftragnehmer hat die Alttextilien einer ordnungsgemäßen und schadlosen Entsorgung (Verwertung bzw. Beseitigung, einschließlich der Vorbereitung vor der Verwertung oder Beseitigung) zuzuführen. Hierbei hat der Auftragnehmer die einschlägigen rechtlichen Vorgaben (z. B. KrWG, Immissionsschutz, Verkehrssicherung), behördliche Bestimmungen sowie die anerkannten Regeln der Technik einzuhalten. Der Auftragnehmer setzt die Rangfolge der Abfallhierarchie des § 6 KrWG und der EU-Abfallrichtlinie 2008/98/EG um. Die Abfallvermeidung durch die Wiederverwendung der Gebrauchtkleidung hat oberste Priorität. Der Auftragnehmer stellt eine stoffliche Verwertung nicht mehr tragfähiger Bekleidung auf dem jeweiligen Stand der Technik sicher und setzt sich für die Aufrechterhaltung der Verwertungsquote von Alttextilien von mehr als 90 % ein.
Enthalten die Vergabeunterlagen nach Auffassung des Unternehmens Unklarheiten, Unvollständigkeiten oder Fehler, so hat er unverzüglich den Konzessionsgeber vor Angebotsabgabe in Textform darauf hinzuweisen.
Bekanntmachungs-ID: CXS0YRJYYDK