Entwicklung, Überlassung und Pflege eines Onlinegesetzbuches, welches sich auf das für die gesetzliche Krankenversicherung maßgebliche Recht konzentriert. Das Gesetzbuch muss in der Lage sein, individuelle Annotationen anzulegen und zu verwalten und darüber hinaus die Anforderungen der Zuständigen Aufsicht für die Durchführung von Ausbildungsprüfungen erfüllen. Die Datenpflege der Gesetze ist Bestandteil der Ausschreibung.
Deadline
Die Frist für den Eingang der Angebote war 2019-03-21.
Die Ausschreibung wurde veröffentlicht am 2019-02-18.
Anbieter
Die folgenden Lieferanten werden in Vergabeentscheidungen oder anderen Beschaffungsunterlagen erwähnt:
Auftragsbekanntmachung (2019-02-18) Öffentlicher Auftraggeber Name und Adressen
Name:
“Der AOK-Bundesverband führt im Namen der in der Bekanntmachung genannten Auftraggeberinnen das Vergabeverfahren durch”
Postanschrift: Rosenthaler Str. 31
Postort: Berlin
Postleitzahl: 10178
Land: Deutschland 🇩🇪
Kontaktperson: Zentrale Vergabestelle
E-Mail: vergabestelle@bv.aok.de📧
Region: Deutschland🏙️
URL: www.aok.de🌏
Objekt Umfang der Beschaffung
Titel:
“Digitales SGB – Entwicklung, Überlassung und Pflege eines Onlinegesetzbuches
2019-02-18-SYS-DAH”
Produkte/Dienstleistungen: IT-Dienste: Beratung, Software-Entwicklung, Internet und Hilfestellung📦
Kurze Beschreibung:
“Entwicklung, Überlassung und Pflege eines Onlinegesetzbuches, welches sich auf das für die gesetzliche Krankenversicherung maßgebliche Recht konzentriert....”
Kurze Beschreibung
Entwicklung, Überlassung und Pflege eines Onlinegesetzbuches, welches sich auf das für die gesetzliche Krankenversicherung maßgebliche Recht konzentriert. Das Gesetzbuch muss in der Lage sein, individuelle Annotationen anzulegen und zu verwalten und darüber hinaus die Anforderungen der Zuständigen Aufsicht für die Durchführung von Ausbildungsprüfungen erfüllen. Die Datenpflege der Gesetze ist Bestandteil der Ausschreibung.
1️⃣
Ort der Leistung: Deutschland🏙️
Beschreibung der Beschaffung:
“Vor dem Hintergrund der Digitalisierung soll das Digitale SGB die derzeit vorrangig in der Aus- und Fortbildung genutzten Loseblattausgaben des SGB...”
Beschreibung der Beschaffung
Vor dem Hintergrund der Digitalisierung soll das Digitale SGB die derzeit vorrangig in der Aus- und Fortbildung genutzten Loseblattausgaben des SGB Krankenversicherung innerhalb des AOK-Systems ablösen. Es handelt sich somit um eine Sammlung unterschiedlicher Rechtsvorschriften, die digital abrufbar ist. Dabei soll sichergestellt werden, dass der bisherige Funktionsumfang, den ein Printexemplar bietet, beibehalten wird. Das bedeutet, dass das Digitale SGB in der Lage sein muss, individualisierte Eingaben in Form von Anmerkungen oder Markierungen durch den User zuzulassen, zu speichern und jederzeit wieder abrufbar zu machen. Gleichzeitig soll die Nutzung eines Digitalen SGBs die vielen Vorteile der Digitalisierung in der Aus- und Fortbildung implementieren (z. B. schnellere, verbesserte Suchfunktionen, schnellere Aktualisierung von Rechtsvorschriften, bessere Vernetzung von Lernmedien, etc.). Das Digitale SGB muss auch in Prüfungssituationen einsetzbar sein, da die Anwendung von Rechtsvorschriften ein wesentlicher Bestandteil der Ausbildung ist. Hierfür sind die Anforderungen der Zuständigen Stellen, die für die Durchführung der Prüfungen verantwortlich sind, zwingend zu erfüllen. Diese Anforderungen sind in den Vergabeunterlagen mit berücksichtigt.
Mehr anzeigen Vergabekriterien
Qualitätskriterium (Bezeichnung): Qualität
Qualitätskriterium (Gewichtung): 70
Kostenkriterium (Name): Preis
Kostenkriterium (Gewichtung): 30
Laufzeit des Vertrags, der Rahmenvereinbarung oder des dynamischen Beschaffungssystems
Der nachstehende Zeitrahmen ist in Monaten ausgedrückt.
Beschreibung
Dauer: 48
Informationen über die Begrenzung der Zahl der einzuladenden Bewerber
Voraussichtliche Anzahl von Bewerbern: 4
Rechtliche, wirtschaftliche, finanzielle und technische Informationen Bedingungen für die Teilnahme
Liste und kurze Beschreibung der Bedingungen:
“1) Sofern vorhanden und/oder zur Eintragung verpflichtet: aktueller Nachweis zur Eintragung in das einschlägige Handelsregister (Kopie) des...”
Liste und kurze Beschreibung der Bedingungen
1) Sofern vorhanden und/oder zur Eintragung verpflichtet: aktueller Nachweis zur Eintragung in das einschlägige Handelsregister (Kopie) des Niederlassungsstaats des Bieters/des Mitglieds der Bietergemeinschaft (vorläufiger Nachweis durch Erklärung in Teil IV der Einheitlichen Europäischen Eigenerklärung);
2) Eigenerklärung, dass keiner der Ausschlussgründe der §§ 123, 124 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) vorliegt (Teil III der Einheitlichen Europäischen Eigenerklärung).
Mehr anzeigen Wirtschaftliche und finanzielle Leistungsfähigkeit
Liste und kurze Beschreibung der Auswahlkriterien:
“3) Eine aktuell bestehende, angemessene, gültige Betriebshaftpflichtversicherung, mit der mindestens folgende Deckungssummen je Versicherungsfall abgedeckt...”
Liste und kurze Beschreibung der Auswahlkriterien
3) Eine aktuell bestehende, angemessene, gültige Betriebshaftpflichtversicherung, mit der mindestens folgende Deckungssummen je Versicherungsfall abgedeckt sind:
— 1 000 000,00 EUR gegen Personenschäden,
— 500 000 EUR gegen Sachschäden sowie,
— 500 000 EUR gegen Vermögensschäden, inklusive Schäden, die auf der Verletzung datenschutzrechtlicher Vorschriften beruhen.
4) Umsätze des Unternehmens bezogen auf die letzten 3 abgeschlossenen Geschäftsjahre
Mehr anzeigen Technische und berufliche Fähigkeiten
Liste und kurze Beschreibung der Auswahlkriterien:
“5) Durchführung von vergleichbaren Projekten mit mind. 400 Accounts/Lizenzen über einen erbrachten Zeitraum von mind. 6 Monaten in den letzten 3 Jahren;
6)...”
Liste und kurze Beschreibung der Auswahlkriterien
5) Durchführung von vergleichbaren Projekten mit mind. 400 Accounts/Lizenzen über einen erbrachten Zeitraum von mind. 6 Monaten in den letzten 3 Jahren;
6) Durchschnittliche Zahl der Mitarbeiter/-innen in Festanstellung und freier Mitarbeit/-innen der letzten 3 Jahre;
7) Berufliche Befähigung/Qualifikation des vorgesehenen Projektteams.
Verfahren Art des Verfahrens
Wettbewerbliches Verfahren mit Verhandlung
Informationen über eine Rahmenvereinbarung oder ein dynamisches Beschaffungssystem
Rahmenvertrag mit einem einzigen Betreiber
Informationen zur Verhandlung
Der Auftraggeber behält sich das Recht vor, den Auftrag auf der Grundlage der ersten Angebote zu vergeben, ohne Verhandlungen zu führen
Administrative Informationen
Frist für den Eingang von Angeboten oder Teilnahmeanträgen: 2019-03-21
07:30 📅
Sprachen, in denen Angebote oder Teilnahmeanträge eingereicht werden können: Deutsch 🗣️
Ergänzende Informationen Zusätzliche Informationen
Bekanntmachungs-ID: CXP4YDKYQLF
Körper überprüfen
Name: Vergabekammer des Bundes beim Bundeskartellamt
Postanschrift: Villemombler Straße 76
Postort: Bonn
Postleitzahl: 53123
Land: Deutschland 🇩🇪
Fax: +49 2289499163 📠 Verfahren zur Überprüfung
Genaue Informationen über Fristen für Überprüfungsverfahren:
Ҥ 134 GWB Informations- und Wartepflicht.
„(1) Öffentliche Auftraggeber haben die Bieter, deren Angebote nicht berücksichtigt werden sollen, über den Namen...”
Genaue Informationen über Fristen für Überprüfungsverfahren
§ 134 GWB Informations- und Wartepflicht.
„(1) Öffentliche Auftraggeber haben die Bieter, deren Angebote nicht berücksichtigt werden sollen, über den Namen des Unternehmens, dessen Angebot angenommen werden soll, über die Gründe der vorgesehenen Nichtberücksichtigung ihres Angebots und über den frühesten Zeitpunkt des Vertragsschlusses unverzüglich in Textform zu informieren. Dies gilt auch für Bewerber, denen keine Information über die Ablehnung ihrer Bewerbung zur Verfügung gestellt wurde, bevor die Mitteilung über die Zuschlagsentscheidung an die betroffenen Bieter ergangen ist;
(2) Ein Vertrag darf erst 15 Kalendertage nach Absendung der Information nach Absatz 1 geschlossen werden. Wird die Information auf elektronischem Weg oder per Fax versendet, verkürzt sich die Frist auf zehn Kalendertage. Die Frist beginnt am Tag nach der Absendung der Information durch den Auftraggeber; auf den Tag des Zugangs beim betroffenen Bieter und Bewerber kommt es nicht an;
(3) Die Informationspflicht entfällt in Fällen, in denen das Verhandlungsverfahren ohne Teilnahmewettbewerb wegen besonderer Dringlichkeit gerechtfertigt ist..."
§ 135 GWB Unwirksamkeit.
„(1) Ein öffentlicher Auftrag ist von Anfang an unwirksam, wenn der öffentliche Auftraggeber:
1) gegen § 134 verstoßen hat..."
§ 160 GWB Einleitung, Antrag:
(1) Die Vergabekammer leitet ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein;
(2) Antragsbefugt ist jedes Unternehmen, das ein Interesse an dem öffentlichen Auftrag oder der Konzession hat und eine Verletzung in seinen Rechten nach § 97 Absatz 6 durch Nichtbeachtung von Vergabevorschriften geltend macht. Dabei ist darzulegen, dass dem Unternehmen durch die behauptete Verletzung der Vergabevorschriften ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht;
(3) Der Antrag ist unzulässig, soweit:
1) der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von 10 Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 bleibt unberührt,
2) Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
3) Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis
Zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
4) mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind.
Satz 1 gilt nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrags nach § 135 Absatz 1 Nummer 2. § 134 Absatz 1 Satz 2 bleibt unberührt."
§ 168 GWB Entscheidung der Vergabekammer.
„(1) Die Vergabekammer entscheidet, ob der Antragsteller in seinen Rechten verletzt ist und trifft die geeigneten Maßnahmen, um eine Rechtsverletzung zu beseitigen und eine Schädigung der betroffenen Interessen zu verhindern. Sie ist an die Anträge nicht gebunden und kann auch unabhängig davon auf die Rechtmäßigkeit des Vergabeverfahrens einwirken,
(2) Ein wirksam erteilter Zuschlag kann nicht aufgehoben werden...".
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Quelle: OJS 2019/S 037-083568 (2019-02-18)
Bekanntmachung über vergebene Aufträge (2019-07-08) Objekt Umfang der Beschaffung
Titel:
“Digitales SGB – Entwicklung, Überlassung und Pflege eines Onlinegesetzbuches
BüvA-2019-02-18-SYS-DAH”
Gesamtwert der Beschaffung (ohne MwSt.): EUR 1 💰
Verfahren Informationen zur Rahmenvereinbarung
Die Beschaffung umfasst die Erstellung einer Rahmenvereinbarung
Administrative Informationen
Frühere Veröffentlichungen zu diesem Verfahren: 2019/S 037-083568
Auftragsvergabe
1️⃣
Titel: Rahmenvertrag
Datum des Vertragsabschlusses: 2019-07-02 📅
Informationen über Ausschreibungen
Anzahl der eingegangenen Angebote: 2
Der Auftrag wurde an eine Gruppe von Wirtschaftsteilnehmern vergeben ✅ Name und Anschrift des Auftragnehmers
Name: inside partner – Verlag und Agentur GmbH
Postanschrift: Am Bahndamm 9
Postort: Legden
Postleitzahl: 48739
Land: Deutschland 🇩🇪
Region: Deutschland🏙️
Der Auftragnehmer ist ein KMU
Name: Verlag C.H.Beck oHG
Postanschrift: Wilhelmstraße 9
Postort: München
Postleitzahl: 80801
Angaben zum Wert des Auftrags/der Partie (ohne MwSt.)
Gesamtwert des Auftrags/Loses: EUR 1 💰
Ergänzende Informationen Zusätzliche Informationen
Bekanntmachungs-ID: CXP4YDKY1PV
Verfahren zur Überprüfung
Genaue Informationen über Fristen für Überprüfungsverfahren:
Ҥ 134 GWB Informations- und Wartepflicht.
„(1) Öffentliche Auftraggeber haben die Bieter, deren Angebote nicht berücksichtigt werden sollen, über den Namen...”
Genaue Informationen über Fristen für Überprüfungsverfahren
§ 134 GWB Informations- und Wartepflicht.
„(1) Öffentliche Auftraggeber haben die Bieter, deren Angebote nicht berücksichtigt werden sollen, über den Namen des Unternehmens, dessen Angebot angenommen werden soll, über die Gründe der vorgesehenen Nichtberücksichtigung ihres Angebots und über den frühesten Zeitpunkt des Vertragsschlusses unverzüglich in Textform zu informieren. Dies gilt auch für Bewerber, denen keine Information über die Ablehnung ihrer Bewerbung zur Verfügung gestellt wurde, bevor die Mitteilung über die Zuschlagsentscheidung an die betroffenen Bieter ergangen ist.
(2) Ein Vertrag darf erst 15 Kalendertage nach Absendung der Information nach Absatz 1 geschlossen werden. Wird die Information auf elektronischem Weg oder per Fax versendet, verkürzt sich die Frist auf zehn Kalendertage. Die Frist beginnt am Tag nach der Absendung der Information durch den Auftraggeber; auf den Tag des Zugangs beim betroffenen Bieter und Bewerber kommt es nicht an.
(3) Die Informationspflicht entfällt in Fällen, in denen das Verhandlungsverfahren ohne Teilnahmewettbewerb wegen besonderer Dringlichkeit gerechtfertigt ist..."
§ 135 GWB Unwirksamkeit.
„(1) Ein öffentlicher Auftrag ist von Anfang an unwirksam, wenn der öffentliche Auftraggeber:
1) gegen § 134 verstoßen hat…"
§ 160 GWB Einleitung, Antrag.
(1) Die Vergabekammer leitet ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein.
(2) Antragsbefugt ist jedes Unternehmen, das ein Interesse an dem öffentlichen Auftrag oder der Konzession hat und eine Verletzung in seinen Rechten nach § 97 Absatz 6 durch Nichtbeachtung von Vergabevorschriften geltend macht. Dabei ist darzulegen, dass dem Unternehmen durch die behauptete Verletzung der Vergabevorschriften ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht.
(3) Der Antrag ist unzulässig, soweit:
1) der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von 10 Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 bleibt unberührt, 2. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
3) Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis
Zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
4) mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind.
Satz 1 gilt nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrags nach § 135 Absatz 1 Nummer 2. § 134 Absatz 1 Satz 2 bleibt unberührt."
§ 168 GWB Entscheidung der Vergabekammer.
„(1) Die Vergabekammer entscheidet, ob der Antragsteller in seinen Rechten verletzt ist und trifft die geeigneten Maßnahmen, um eine Rechtsverletzung zu beseitigen und eine Schädigung der betroffenen Interessen zu verhindern. Sie ist an die Anträge nicht gebunden und kann auch unabhängig davon auf die Rechtmäßigkeit des Vergabeverfahrens einwirken.
(2) Ein wirksam erteilter Zuschlag kann nicht aufgehoben werden…".
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Quelle: OJS 2019/S 130-320113 (2019-07-08)