Liste und kurze Beschreibung der Bedingungen
Die nachfolgenden Ausführungen unter a) gelten gleichlautend für die Befähigung zur Berufsausübung einschließlich Auflagen hinsichtlich der Eintragung in einem Berufs- oder Handelsregister (Ziffer III.1.1), die wirtschaftliche und finanzielle Leistungsfähigkeit (Ziffer III.1.2) sowie die technische und berufliche Leistungsfähigkeit (Ziffer III.1.3):
a) Die Eignung ist für jedes Mitglied einer Bietergemeinschaft gesondert nachzuweisen. Soweit nachfolgend nichts abweichendes geregelt wird, sind daher alle Eignungsnachweise von jedem Mitglied einer Bietergemeinschaft vorzulegen. Beteiligt sich ein Unternehmen mehrfach – sei es als Bieter, Mitglied einer Bietergemeinschaft oder Nachunternehmer – an diesem Vergabeverfahren, so kann dies zum Verfahrensausschluss aller Bieter/Bietergemeinschaften, bei denen das jeweilige Unternehmen beteiligt bzw. als Nachunternehmer vorgesehen ist, führen.
Sofern nicht jeweils anders erwähnt, sollen sämtliche Bescheinigungen, Nachweise etc. aktuell, jedoch maximal 6 Monate vor Angebotsabgabe ausgestellt sein.
Ein Bieter kann sich zum Nachweis seiner Eignung auf andere Unternehmen stützen, ungeachtet des rechtlichen Charakters der zwischen ihm und diesem Unternehmen bestehenden Verbindungen (Eignungsleihe). In diesem Fall ist der Vergabestelle mit Einreichung des Angebots nachzuweisen, dass dem Bieter die erforderlichen Kapazitäten zur Verfügung stehen, indem beispielsweise die diesbezüglichen verpflichtenden Zusagen der Unternehmen vorgelegt werden. Die Unternehmen, auf die sich ein Bieter zum Nachweis seiner Eignung stützt, müssen die Eignung hinsichtlich derjenigen Eignungskriterien erfüllen, zu deren Nachweis sich der Bieter auf die Eignung des Unternehmens stützt. Zudem sind für diese Unternehmen die Erklärungen über das Vorliegen von Ausschlussgründen nach §§ 123, 124 GWB vorzulegen. Werden die vorstehend dargestellten Eignungsanforderungen nicht erfüllt oder liegt ein Ausschlussgrund gemäß § 123 GWB vor, so ist das Unternehmen auf Aufforderung der Vergabestelle innerhalb einer von dieser vorgegebenen Frist zu ersetzen. Liegt ein Ausschlussgrund nach § 124 GWB vor, kann die Vergabestelle den Bieter auffordern, das Unternehmen innerhalb einer von der Vergabestelle gesetzten Frist zu ersetzen.
Der Auftraggeber behält sich vor, bei Angebotsabgabe nicht beiliegende bzw. nicht den Anforderungen entsprechende Erklärungen und Nachweise entsprechend den im Leitfaden beschriebenen Vorgaben von den Bietern nachzufordern. Ein Anspruch auf Nachforderung besteht nicht.
b) Mit dem Angebot einzureichen sind:
— Eigenerklärung, dass Ausschlussgründe nach § 123 GWB nicht vorliegen,
— Eigenerklärung über das Vorliegen von Ausschlussgründen nach § 124 GWB,
— Erklärung u. a. zum Bremischen Tariftreue- und Vergabegesetz – BremTtVG („Formblatt Mindestlohn“ – Teil der Vergabeunterlagen),
— Eigenerklärung zu § 19 Mindestlohngesetz (MiLOG),
— Nachweis der Eintragung in ein Berufs- oder Handelsregister (bei GmbH & Co. KG auch von der Komplementär-GmbH).
Der Auftraggeber behält sich vor, bei Angebotsabgabe nicht beiliegende bzw. nicht den Anforderungen entsprechende Erklärungen und Nachweise entsprechend den im Leitfaden beschriebenen Vorgaben von den Bietern nachzufordern. Ein Anspruch auf Nachforderung besteht nicht.
Nach Ablauf der Angebotsfrist hat der Bieter zudem auf Verlangen der Vergabestelle unter Fristsetzung folgende Nachweise beizubringen:
— Unbedenklichkeitsbescheinigungen des Finanzamtes sowie der Berufsgenossenschaft/Unfallkasse und der Sozialversicherungsträger, bei der/dem die Mehrheit der Arbeitnehmer versichert ist,
— Polizeiliche Führungszeugnisse aller Geschäftsführer/ Vorstandsmitglieder (bei GmbH & Co. KG der Geschäftsführer der Komplementär- GmbH; falls kein Geschäftsführer bestellt ist, aller Inhaber),
— Auszug aus dem Gewerbezentralregister (das Unternehmen betreffend),
— Gewerbeanmeldung.