Für das Verfahren der Aufenthaltsüberwachung ist ein LBS-Anbieter zu etablieren, der an das bestehende EAÜ-System der Firma Attenti angeschlossen wird und bei Verlust des GPS-Signals eine Ortung via LBS weiterhin ermöglicht.
Deadline
Die Frist für den Eingang der Angebote war 2020-01-23.
Die Ausschreibung wurde veröffentlicht am 2019-12-23.
Objekt Umfang der Beschaffung
Titel: Elektronische Aufenthaltsüberwachung (LBS-Ortung)
VG-3000-2019-0095
Produkte/Dienstleistungen: IT-Dienste: Beratung, Software-Entwicklung, Internet und Hilfestellung📦
Kurze Beschreibung:
“Für das Verfahren der Aufenthaltsüberwachung ist ein LBS-Anbieter zu etablieren, der an das bestehende EAÜ-System der Firma Attenti angeschlossen wird und...”
Kurze Beschreibung
Für das Verfahren der Aufenthaltsüberwachung ist ein LBS-Anbieter zu etablieren, der an das bestehende EAÜ-System der Firma Attenti angeschlossen wird und bei Verlust des GPS-Signals eine Ortung via LBS weiterhin ermöglicht.
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Geschätzter Wert ohne MwSt: EUR 476 893 💰
1️⃣
Ort der Leistung: Hessen🏙️
Hauptstandort oder Erfüllungsort:
“Hessische Zentrale für Datenverarbeitung
Außenstelle Hünfeld
Mackenzeller Straße 3
36088 Hünfeld”
Beschreibung der Beschaffung:
“1. „Elektronische Präsenzkontrolle" (EPK)
Das Verfahren „elektronische Präsenzkontrolle" (EPK) wird in der HZD seit dem Jahr 2000 für die hessische Justiz...”
Beschreibung der Beschaffung
1. „Elektronische Präsenzkontrolle" (EPK)
Das Verfahren „elektronische Präsenzkontrolle" (EPK) wird in der HZD seit dem Jahr 2000 für die hessische Justiz betrieben. In dem Verfahren werden aufgrund von richterlichen Entscheidungen zur Vermeidung einer Untersuchungshaft bzw. als Bewährungsauflage, betroffenen Personen (Probanden) Fußfesseln angelegt, die die Aufenthaltsüberwachung der Person im häuslichen Bereich (Hausarrest), nach fest von den Richtern definierten Zeitplänen, ermöglichen.
2. „Elektronische Aufenthaltsüberwachung" (EAÜ)
Wegen der ab 1.1.2011 in §68b Abs. 1 S.1 Nr. 12 STG in Kraft getretenen Gesetzesregelung für eine elektronische Aufenthaltsüberwachung von verurteilten
Personen nach Verbüßung der Haftstrafe, wurde ein Betriebs- und Nutzungsverbund der Bundesländer unter dem Vorsitz des hessischen Ministeriums der Justiz (HMdJ) gegründet und die HZD beauftragt, ein Verfahrensmanagement und eine technische Überwachungszentrale einzurichten und zu betreiben. Die Justiz- und Innenministerien der Bundesländer haben sich über die gemeinsame Nutzung des hessischen Systems verständigt. Um diese „elektronische Aufenthaltsüberwachung (EAÜ)" zu ermöglichen, wurde die Systemtechnik des bestehenden EPK-Verfahrens ab dem 1.1.2011 um weitere Funktionalitäten, der GPS-Überwachung und Alkoholkontrolle, erweitert und die Anlegung der Fußfesseln wurde auf Bundesebene ausgeweitet. Da für die EAÜ auch eine Aufenthaltsüberwachung eines Probanden möglich sein muss, wenn satellitenunterstütze GPS-Überwachung nicht funktioniert, wurde zusätzlich eine Ortung im Mobilfunknetz/LBS (Location Based Services) zuletzt im Jahr 2015 ausgeschrieben. Über eine speziell programmierte Schnittstelle werden Ortungsdaten aus dem Mobilfunknetz an das EAÜ System übergeben und damit eine unterbrechungsfreie Aufenthaltsüberwachung auch bei fehlender Satellitenverbindung garantiert.
3. „Elektronische Aufenthaltsüberwachung im Strafvollzug" (ELAST)
Im Jahr 2014 kam eine Gesetzesänderung zur Lockerung des Strafvollzuges in Hessen mit dem Verfahren ELAST (elektronische Aufenthaltsüberwachung im Strafvollzug) hinzu. Hier werden sogenannte „Freigänger" mit der elektronischen Fußfessel überwacht. Die Überwachung wurde vom 1.6.2013-31.5.2015 als Pilotprojekt erprobt und ist nun Regeleinrichtung. Hierbei betreuen Hessen und Thüringen die Sicherungsverwahrten in einer gemeinsamen Unterkunft in Schwalmstadt. Es wird die GPS gestützte Überwachung beim Probandenausgang eingesetzt. Des Weiteren wird für Vollzugslockerungen die RF gestützte Überwachung eingesetzt (EPK-Technik). Für das Verfahren „ELAST " werden alle Komponenten aus den Verfahren EPK und EAÜ genutzt und können in allen Bundesländern eingesetzt werden.
4. Elektronische Überwachung von sog. „Gefährdern"
Seit Anfang 2018 werden im Rahmen der elektronischen Aufenthaltsüberwachung auch sog. „Gefährder" auf Anforderung der jeweiligen Landespolizei überwacht. Standardmäßig wird die Ortung der Sender über GPS realisiert. Um eine Flächendeckende Ortung zu gewährleisten ist das nicht ausreichend! Im Rahmen dieser Ausschreibung wird ein Dienstleister beschafft, der an das bestehende EAÜ-System der Firma Attenti angeschlossen wird und bei Verlust des GPSSignals eine Ortung der Probanden via LBS weiterhin ermöglicht.
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Preis
Umfang der Beschaffung
Geschätzter Gesamtwert ohne MwSt: EUR 476 893 💰
Dauer
Datum des Beginns: 2020-03-24 📅
Datum des Endes: 2022-03-23 📅
Laufzeit des Vertrags, der Rahmenvereinbarung oder des dynamischen Beschaffungssystems
Dieser Vertrag ist verlängerbar ✅ Beschreibung
Beschreibung der Verlängerungen:
“Automatische Verlängerung um jeweils 12 Monate. Die maximale Vertragslaufzeit beträgt 48 Monate”
Rechtliche, wirtschaftliche, finanzielle und technische Informationen Bedingungen für die Teilnahme
Liste und kurze Beschreibung der Bedingungen:
“Siehe Ausschreibungsbestimmungen (Der Verweis auf die Ausschreibungsbestimmungen lässt sich systembedingt nicht löschen. Der Auftraggeber fordert in diesem...”
Liste und kurze Beschreibung der Bedingungen
Siehe Ausschreibungsbestimmungen (Der Verweis auf die Ausschreibungsbestimmungen lässt sich systembedingt nicht löschen. Der Auftraggeber fordert in diesem Vergabeverfahren keine Nachweise über die Befähigung zur Berufsausübung).
Mehr anzeigen Technische und berufliche Fähigkeiten
Liste und kurze Beschreibung der Auswahlkriterien:
“Darstellung von mindestens 1 geeigneten Referenz (Datei „Referenzen_LBS_Ortung") aus den letzten 3 Jahren (Stichtag „Ablauf der Angebotsfrist"), die nach...”
Liste und kurze Beschreibung der Auswahlkriterien
Darstellung von mindestens 1 geeigneten Referenz (Datei „Referenzen_LBS_Ortung") aus den letzten 3 Jahren (Stichtag „Ablauf der Angebotsfrist"), die nach Art und Umfang den nachfolgend aufgeführten Anforderungen entsprechen.
Art:
— Positionsbestimmung der Mobilfunknummer erfolgte durch LBS,.
— Sichere Übertragung der Positionsdaten auf ein Anwendersystem (technische Beschreibung der Datenübermittlung)
Umfang: Mindestmenge an Positionsdaten 1 Millionen/Jahr
Mehr anzeigen Bedingungen für die Teilnahme
Bedingungen für die Teilnahme (technische und berufliche Fähigkeiten):
“Darstellung von mindestens 1 geeigneten Referenz (Datei „Referenzen_LBS_Ortung") aus den letzten 3 Jahren (Stichtag „Ablauf der Angebotsfrist"), die nach...”
Bedingungen für die Teilnahme (technische und berufliche Fähigkeiten)
Darstellung von mindestens 1 geeigneten Referenz (Datei „Referenzen_LBS_Ortung") aus den letzten 3 Jahren (Stichtag „Ablauf der Angebotsfrist"), die nach Art und Umfang den nachfolgend aufgeführten Anforderungen entsprechen.
Art:
— Positionsbestimmung der Mobilfunknummer erfolgte durch LBS,
— Sichere Übertragung der Positionsdaten auf ein Anwendersystem (technische Beschreibung der Datenübermittlung).
Umfang: Mindestmenge an Positionsdaten 1 Millionen/Jahr
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Bedingungen für die Vertragserfüllung:
“Der Auftraggeber sowie die Bieter (Bietergemeinschaften) sowie deren Unterauftragnehmer sind zur Einhaltung der Vorschriften des Hessischen Vergabe- und...”
Bedingungen für die Vertragserfüllung
Der Auftraggeber sowie die Bieter (Bietergemeinschaften) sowie deren Unterauftragnehmer sind zur Einhaltung der Vorschriften des Hessischen Vergabe- und Tariftreuegesetzes (HVTG) vom 19.12.2014 (GVBl. S. 354) verpflichtet. Bieter (jedes Mitglied einer Bietergemeinschaft) sowie deren Unterauftragnehmer (§ 8 HVTG) haben die erforderliche Verpflichtungserklärungen nach § 4 Abs. 1 bis 5 HVTG (Tariftreueerklärung) und § 6 HVTG (Mindestentgelterklärung) abzugeben (Datei „Verpflichtungserklaerung_oeff_AG").
Verfahren Art des Verfahrens
Offenes Verfahren
Administrative Informationen
Frist für den Eingang von Angeboten oder Teilnahmeanträgen: 2020-01-23
10:00 📅
Sprachen, in denen Angebote oder Teilnahmeanträge eingereicht werden können: Deutsch 🗣️
Das Angebot muss gültig sein bis: 2020-03-31 📅
Bedingungen für die Öffnung der Angebote: 2020-01-23
10:00 📅
Bedingungen für die Öffnung der Angebote (Informationen über die befugten Personen und das Öffnungsverfahren): Entfällt
“Bieter können den Nachweis ihrer Eignung und des Nichtvorliegens von Ausschlussgründen nach den §§ 123, 124 GWB ganz oder teilweise durch die Teilnahme an...”
Bieter können den Nachweis ihrer Eignung und des Nichtvorliegens von Ausschlussgründen nach den §§ 123, 124 GWB ganz oder teilweise durch die Teilnahme an Präqualifikationssystemen erbringen. Geforderte Unterlagen, die in Form anerkannter Präqualifikationsnachweise vorliegen, sind im Rahmen ihres Erklärungsumfangs zulässig. In diesem Fall muss vom Bieter der Hinweis aufgenommen werden, dass Unterlagen z.B. im Hessischen Präqualifikationsregister (HPQR) oder im bundesweiten Präqualifizierungsregister PQ-VOL (www.pq-vol.de) vorliegen. Das gültige Zertifikat inklusive der Anlage muss dem Angebot beigefügt werden. Weitergehende oder zusätzliche
Nachweise/Erklärungen, die gefordert werden und nicht in Präqualifizierungsregistern enthalten sind, müssen dem digitalen Angebot beigefügt werden. Als vorläufigen Beleg der Eignung und des Nichtvorliegens von Ausschlussgründen nach den §§ 123, 124 GWB akzeptiert die Vergabestelle die Vorlage der Einheitlichen Europäischen Eigenerklärung (EEE) in der Form des Anhangs 2 der Durchführungsverordnung der Kommission (EU) Nr. 2016/7 vom 5.1.2016.
1) Erklärung betr. Ausschluss wegen schwerer Verfehlungen
Der Bieter hat die Eigenerklärung gemäß dem Gemeinsamen Runderlass über den „Ausschluss von Bewerbern und Bieter wegen schwerer Verfehlungen, die ihre Zuverlässigkeit in Frage stellen" in der Fassung vom 12.12.2017 (StAnz. 1/2018 S.15 ff) ausgefüllt mit seinem Angebot einzureichen (Datei „Erklaerung_Ausschluss"). Bei Bietergemeinschaften hat jedes Mitglied der Bietergemeinschaft die Erklärung in der entsprechenden Form einzureichen. Bei Einsatz von Unterauftragnehmern hat jeder Unterauftragnehmer die Erklärung in der entsprechenden Form einzureichen. Zusätzlich weist die Vergabestelle an dieser Stelle bereits darauf hin, dass für den Zuschlag in Aussicht genommenen Bieter sowie die von ihm im Vergabeverfahren gemeldeten Unterauftragnehmer eine Abfrage bei Korruptions- und Vergaberegistern, insbesondere bei der zentralen Melde- und Informationsstelle für Vergabesperren (MIS) bei der Oberfinanzdirektion Frankfurt am Main, vorgenommen wird. Ebenso wird von dem für den Zuschlag in Aussicht genommenen Bieter gemäß § 19 Abs. 4 MiLoG vor Zuschlagserteilung eine Auskunft aus dem Gewerbezentralregister nach § 150a der Gewerbeordnung angefordert.
2) Eigenerklärungen zu Ausschlussgründen, §§ 123, 124 GWB
Der Bieter hat die Eigenerklärungen zu den zwingenden und fakultativen Ausschlussgründen nach den §§ 123, 124 GWB (Dateien „Eigenerklaerung_Ausschlussgruende_Par_123_GWB" und „Eigenerklaerung_Ausschlussgruende_Par_124_GWB") ausgefüllt mit Seinem Angebot vorzulegen. Bei Bietergemeinschaften hat jedes Mitglied der Bietergemeinschaft die Erklärung in der entsprechenden Form einzureichen. Bei Einsatz von Unterauftragnehmern hat jeder Unterauftragnehmer die Erklärung in der entsprechenden Form einzureichen.
Mehr anzeigen Körper überprüfen
Name: Vergabekammer des Landes Hessen beim Regierungspräsidium Darmstadt
Postanschrift: Wilhelminenstraße 1 - 3
Postort: Darmstadt
Postleitzahl: 64283
Land: Deutschland 🇩🇪
Telefon: +49 6151/126603📞
Fax: +49 6151/125816 📠 Verfahren zur Überprüfung
Genaue Informationen über Fristen für Überprüfungsverfahren:
“§ 160 GWB Einleitung, Antrag:
(1) Die Vergabekammer leitet ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein,
(2) Antragsbefugt ist jedes Unternehmen, das ein...”
Genaue Informationen über Fristen für Überprüfungsverfahren
§ 160 GWB Einleitung, Antrag:
(1) Die Vergabekammer leitet ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein,
(2) Antragsbefugt ist jedes Unternehmen, das ein Interesse an dem öffentlichen Auftrag oder der Konzession hat und eine Verletzung in seinen Rechten nach § 97 Absatz 6 durch Nichtbeachtung von Vergabevorschriften geltend macht. Dabei ist darzulegen, dass dem Unternehmen durch die behauptete Verletzung der Vergabevorschriften ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht,
(3) Der Antrag ist unzulässig, soweit:
1) der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von 10 Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 bleibt unberührt,
2)Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
3) Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
4) mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind.
Satz 1 gilt nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrags nach § 135 Absatz 1 Nummer 2. § 134 Absatz 1 Satz 2 bleibt unberührt.
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Quelle: OJS 2019/S 249-618409 (2019-12-23)
Bekanntmachung über vergebene Aufträge (2020-01-31) Öffentlicher Auftraggeber Name und Adressen
Name: Das Land Hessen vertreten durch die Hessische Zentrale für Datenverarbeitung
Telefon: +49 6113400📞
Fax: +49 6113401150 📠
Region: Wiesbaden, Kreisfreie Stadt🏙️
URL: http://www.hzd.hessen.de🌏
Objekt Beschreibung
Beschreibung der Beschaffung:
“1) „Elektronische Präsenzkontrolle" (EPK)
Das Verfahren „elektronische Präsenzkontrolle" (EPK) wird in der HZD seit dem Jahr 2000 für die hessischeJustiz...”
Beschreibung der Beschaffung
1) „Elektronische Präsenzkontrolle" (EPK)
Das Verfahren „elektronische Präsenzkontrolle" (EPK) wird in der HZD seit dem Jahr 2000 für die hessischeJustiz betrieben. In dem Verfahren werden aufgrund von richterlichen Entscheidungen zur Vermeidung einerUntersuchungshaft bzw. als Bewährungsauflage, betroffenen Personen (Probanden) Fußfesseln angelegt,die die Aufenthaltsüberwachung der Person im häuslichen Bereich (Hausarrest), nach fest von den Richterndefinierten Zeitplänen, ermöglichen;
2) „Elektronische Aufenthaltsüberwachung" (EAÜ)
Wegen der ab 1.1.2011 in §68b Abs. 1 S.1 Nr. 12 STG in Kraft getretenen Gesetzesregelung für eineelektronische Aufenthaltsüberwachung von verurteilten
Personen nach Verbüßung der Haftstrafe, wurde ein Betriebs- und Nutzungsverbund der Bundesländerunter dem Vorsitz des hessischen Ministeriums der Justiz (HMdJ) gegründet und die HZD beauftragt, einVerfahrensmanagement und eine technische Überwachungszentrale einzurichten und zu betreiben. Die Justiz-und Innenministerien der Bundesländer haben sich über die gemeinsame Nutzung des hessischen Systemsverständigt. Um diese „elektronische Aufenthaltsüberwachung (EAÜ)" zu ermöglichen, wurde die Systemtechnikdes bestehenden EPK-Verfahrens ab dem 1.1.2011 um weitere Funktionalitäten, der GPS-Überwachung undAlkoholkontrolle, erweitert und die Anlegung der Fußfesseln wurde auf Bundesebene ausgeweitet. Da fürdie EAÜ auch eine Aufenthaltsüberwachung eines Probanden möglich sein muss, wenn satellitenunterstützeGPS-Überwachung nicht funktioniert, wurde zusätzlich eine Ortung im Mobilfunknetz/LBS (Location BasedServices) zuletzt im Jahr 2015 ausgeschrieben. Über eine speziell programmierte Schnittstelle werdenOrtungsdaten aus dem Mobilfunknetz an das EAÜ System übergeben und damit eine unterbrechungsfreieAufenthaltsüberwachung auch bei fehlender Satellitenverbindung garantiert;
3) „Elektronische Aufenthaltsüberwachung im Strafvollzug" (ELAST)
Im Jahr 2014 kam eine Gesetzesänderung zur Lockerung des Strafvollzuges in Hessen mit dem VerfahrenELAST (elektronische Aufenthaltsüberwachung im Strafvollzug) hinzu. Hier werden sogenannte „Freigänger" mit der elektronischen Fußfessel überwacht. Die Überwachung wurde vom 1.6.2013-31.5.2015 als Pilotprojekterprobt und ist nun Regeleinrichtung. Hierbei betreuen Hessen und Thüringen die Sicherungsverwahrtenin einer gemeinsamen Unterkunft in Schwalmstadt. Es wird die GPS gestützte Überwachung beimProbandenausgang eingesetzt. Des Weiteren wird für Vollzugslockerungen die RF gestützte Überwachungeingesetzt (EPK-Technik). Für das Verfahren „ELAST " werden alle Komponenten aus den Verfahren EPK undEAÜ genutzt und können in allen Bundesländern eingesetzt werden.
4. Elektronische Überwachung von sog. „Gefährdern"
Seit Anfang 2018 werden im Rahmen der elektronischen Aufenthaltsüberwachung auch sog. „Gefährder"auf Anforderung der jeweiligen Landespolizei überwacht. Standardmäßig wird die Ortung der Sender überGPS realisiert. Um eine Flächendeckende Ortung zu gewährleisten ist das nicht ausreichend! Im Rahmendieser Ausschreibung wird ein Dienstleister beschafft, der an das bestehende EAÜ-System der Firma Attentiangeschlossen wird und bei Verlust des GPSSignals eine Ortung der Probanden via LBS weiterhin ermöglicht.
Verfahren Administrative Informationen
Frühere Veröffentlichungen zu diesem Verfahren: 2019/S 249-618409
Auftragsvergabe
1️⃣
Vertragsnummer: 1
Titel: Elektronische Aufenthaltsüberwachung (LBS-Ortung)
Informationen über nicht gewährte Zuschüsse
Es sind keine Angebote oder Teilnahmeanträge eingegangen oder alle wurden abgelehnt
Ergänzende Informationen Körper überprüfen
Postanschrift: Dienstgebäude: Wilhelminenstraße 1-3; Fristenbriefkasten: Luisenplatz 2
Fax: +49 6151125816 / +49 6151126834 📠 Verfahren zur Überprüfung
Genaue Informationen über Fristen für Überprüfungsverfahren:
“Ergeht eine Mitteilung des Auftraggebers, der Rüge nicht abhelfen zu wollen, kann der Bieter wegen Nichtbeachtung der Vergabevorschriften ein...”
Genaue Informationen über Fristen für Überprüfungsverfahren
Ergeht eine Mitteilung des Auftraggebers, der Rüge nicht abhelfen zu wollen, kann der Bieter wegen Nichtbeachtung der Vergabevorschriften ein Nachprüfungsverfahren nur innerhalb von 15 Kalendertagen nach Eingang vor der Vergabekammer beantragen.
Nach Ablauf der Frist ist der Antrag unzulässig. (§ 160 Abs. 3 Nr. 4 GWB)
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Quelle: OJS 2020/S 025-057135 (2020-01-31)